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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.07.2025, Az.: B 2 U 38/25 B

Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mangels ordnungsgemäßer Begründung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.07.2025
Aktenzeichen
B 2 U 38/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:090725BB2U3825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Landshut - 12.11.2021 - AZ: S 2 U 339/19
LSG Bayern - 27.02.2025 - AZ: L 3 U 356/21

Redaktioneller Leitsatz

Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die Tatsachen selbst herauszusuchen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Feststellung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

2

Das SG hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, eine operativ versorgte Ruptur der Supraspinatussehne rechts als Unfallfolge eines Arbeitsunfalls der Klägerin anzuerkennen und dieser zeitlich begrenzt Leistungen der Heilbehandlung und Verletztengeld zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 12.11.2021). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung der Klägerin, gerichtet auf weitere Leistungen der Heilbehandlung, zurückgewiesen (Urteil vom 27.2.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht formgerecht dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, m uss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 3.3.2025 - B 2 U 108/24 B - juris RdNr 5, vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

a) Die Klägerin misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

"Inwieweit sind klinische Tests für das Vorliegen einer kausalen Unfallverletzung erforderlich und notwendig."

7

Dies beinhaltet indes keine taugliche Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, denn es bleibt bereits offen, für welche revisible Norm des formellen, prozessualen oder materiellen Bundesrechts (§ 162 SGG) eine Klärung angestrebt wird (BSG Beschlüsse vom 23.1.2025 - B 2 U 115/23 B - juris RdNr 7, vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 6 und vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).

8

b) Unabhängig davon zeigt die Beschwerdebegründung nicht die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). An einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier.

9

Soweit die Klägerin klärungsbedürftige Fragen zu den Beweismitteln im Rahmen der Feststellung von Unfallfolgen sieht, unterlässt sie bereits die Auseinandersetzung mit dem Gesetz. Gemäß § 103 Satz 1 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Nach § 106 Abs 2 SGG hat der Vorsitzende bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Hierzu kann er unter anderem die in § 106 Abs 3 SGG nicht abschließend aufgezählten ("insbesondere") Maßnahmen ergreifen. Zur Durchführung der Beweiserhebung verweist § 118 Abs 1 Satz 1 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren auf bestimmte anwendbare Vorschriften der ZPO. Auf diese Vorschriften geht die Beschwerdebegründung in keiner Weise ein.

10

Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang auch die bloße Behauptung, das BSG habe über die aufgeworfene Rechtsfrage bislang noch keine Entscheidung getroffen. Die Beschwerdebegründung hätte sich vielmehr mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Danach steht das Ausmaß der Sachverhaltsermittlungen sowie die Wahl der Beweismittel im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist weitgehend vom Einzelfall abhängig. Die Sozialgerichte sind gehalten, diejenigen Beweismittel zu verwenden, die nach den Umständen des Falles die geeigneten Mittel zur Sachverhaltserforschung darstellen (BSG Großer Senat Beschluss vom 11.12.1969 - GS 2/68 - BSGE 30, 192 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO = juris RdNr 73; BSG Urteil vom 20.5.1976 - 8 RU 98/75 - BSGE 42, 42 = SozR 2200 § 550 Nr 14 = juris RdNr 15). Zu diesen Grundsätzen enthält die Beschwerdebegründung indes nichts und lässt daher auch offen, ob und aus welchen Gründen ihnen zu widersprechen sei.

11

Die Beschwerde lässt in der weiteren Begründung vielmehr erkennen, dass sie mit der Gesamtwürdigung des LSG zum Vorliegen von kausal auf den Arbeitsunfall der Klägerin zurückzuführenden Gesundheitsschäden nicht einverstanden ist. Damit wendet sie sich indes gegen die Beweiswürdigung des LSG im Einzelfall der Klägerin. Gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Beweiswürdigung im Einzelfall wirft indes keine Fragen grundsätzlicher Art auf und ist im Übrigen von der Rüge als Verfahrensmangel ausgeschlossen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Diese Beschränkung der Rügefähigkeit kann nicht dadurch umgangen werden, Mängel der Beweiswürdigung im Einzelfall mittels eines anderen Zulassungsgrunds geltend zu machen (BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 14 mwN, vom 14.5.2024 - B 2 U 140/23 B - juris RdNr 6 mwN und vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 3 f).

12

c) Schließlich zeigt die Klägerin auch die (konkrete) Klärungsfähigkeit ihrer Frage nicht auf. Insoweit hätte sie ausführen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die mit der formulierten Rechtsfrage angesprochene Problematik entschieden werden muss (zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11, vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Es hätte der vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen einschließlich der maßgeblichen Verfahrensgeschichte und des Streitgegenstands bedurft, um es dem Senat zu ermöglichen, allein auf Grundlage dieser Schilderung eine eigenständige Bewertung der Entscheidungserheblichkeit zu treffen. Es ist indes nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die Tatsachen selbst herauszusuchen (zB BSG Beschlüsse vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 6, vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 5, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 5 und grundlegend vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 f = juris RdNr 3, jeweils mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen ausreichenden Vortrag, wenn sie nur selektiv einzelne Umstände und Begründungen des LSG darlegt und im Übrigen auf dessen Entscheidungsgründe verweist. Nicht tauglich ist zudem die Darlegung der rechtlichen Bewertung des erstinstanzlichen SG, denn maßgeblich sind die bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG). Somit ist dem Senat eine Bewertung der Entscheidungserheblichkeit hier von klinischen Tests über das Vorliegen von kausalen Gesundheitsschäden nicht möglich.

13

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.