Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.05.2025, Az.: B 2 U 42/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.05.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 42/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:270525BB2U4225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 11.11.2022 - AZ: S 11 U 1010/22
- LSG Baden-Württemberg - 14.03.2025 - AZ: L 12 U 3634/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge; allein Rechtsvortrag genügt hierfür nicht.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 11.11.2022) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genüg t nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Beschwerdeführer müssen daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Beschwerdeführer müssen mithin, um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihnen angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Sie versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 6, vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Hierfür genügt der Rechtsvortrag des Klägers nicht. Deshalb kann der Senat zB nicht prüfen, ob eine zur Beantwortung gestellte Frage im beabsichtigten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich (klärungsfähig) wäre.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger hier eine hinreichend bestimmte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aufgezeigt hat, wenn er geklärt haben möchte, ob die in § 48 Abs 6 der Satzung der Beklagten enthaltene Kann-Bestimmung als sog "Kompetenz-Kann" oder als echte Ermessensvorschrift zu verstehen ist. Jedenfalls enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Ausführungen zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit einer auf die Auslegung der Satzungsbestimmung der Beklagten abzielenden Rechtsfrage.
Der Beschwerdebegründung ist bereits nicht zu entnehmen, ob es sich hierbei um eine noch geltende Satzungsbestimmung handelt oder diese ggf bereits ausgelaufen ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erwächst daraus, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Auslegung von Rechtsnormen, bei denen es sich um ausgelaufenes Recht handelt, deshalb regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit daher nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. Eine Fortwirkung kann insbesondere dann vorliegen, wenn an die Stelle der bisherigen Regelung eine inhaltsgleiche getreten ist oder sogar die bisherige Regelung im Wortlaut beibehalten und nur formal neu geschaffen wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, wenn dies nicht offensichtlich ist, in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr; zu alldem zB BSG Beschlüsse vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 11, vom 29.12.2021 - B 3 P 6/21 B - juris RdNr 7 mwN und vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Satzungsbestimmungen der Sozialversicherungsträger wie hier der Beklagten erfahren laufend Nachträge, so dass ein Eingehen auf die Gültigkeit oder eine noch fortwirkende Bedeutung der angegriffenen Vorschrift hier zu erwarten gewesen wäre.
Aber auch unabhängig davon erfüllt die Beschwerdebegründung nicht die weiteren Darlegungsanforderung bzgl einer Klärungsbedürftigkeit. So legt sie bereits nicht dar, aus welchen Gründen sich die Antwort nicht bereits aus dem Gesetz oder der zum gegenständlichen Problemkreis schon ergangenen Rechtsprechung ergibt, was unter anderem eine Auseinandersetzung mit dieser bedurft hätte (zu den Darlegungsanforderungen vgl zB BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 7 und vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 mwN).
Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung - wie oben dargelegt - eine konkrete Klärungsfähigkeit nicht auf (zu den Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 8 mwN und vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 6 mwN). Sie führt zudem dazu aus, dass das LSG seine Entscheidung alternativ auf eine Ermessensreduzierung auf Null gestützt hat, soweit die Satzungsbestimmung ein Ermessen einräume. Zu einer dennoch bestehenden konkreten Klärungsfähigkeit enthält die Beschwerdebegründung indes nichts.
2. Soweit der Kläger sich gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG wendet, geht dies über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall nicht hinaus (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 27.9.2024 - B 2 U 60/23 B - juris RdNr 5, vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG, weil der Kläger sich hier gegen eine Herabstufung der Versicherungssumme wendet und damit jedenfalls auch in seiner Eigenschaft als Versicherter beteiligt ist (vgl auch BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 9/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 45 RdNr 27).