Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2025, Az.: B 9 SB 28/24 B
Zuerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstatt des bisher zuerkannten GdB von 40; Fehlende Darlegung der Voraussetzungen der gerügten Verletzung des Fragerechts an die Sachverständige
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.05.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 28/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190525BB9SB2824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 06.10.2021 - AZ: S 3 SB 2053/20
- LSG Baden-Württemberg - 06.05.2024 - AZ: L 12 SB 864/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Im Hinblick auf die Voraussetzungen einer gerügten Verletzung des Fragerechts an einen medizinischen Sachverständigen muss ein - wie hier - rechtskundig vertretener Beteiligter die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten und Berichte zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren. Erst auf Grundlage dieser Darlegungen kann beurteilt werden, ob und inwieweit die (angekündigten) Fragen - wie zwingend notwendig - auch objektiv sachdienlich sind.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Zuerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstatt des bisher zuerkannten GdB von 40. Diesen Anspruch hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG vom 6.10.2021 nach Auswertung der im Verfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen und Meinungsäußerungen sowie der Sachverständigengutachten verneint (Urteil vom 6.5.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt, sei von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen und habe verfahrensfehlerhaft gehandelt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz oder ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so muss sie bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegen.
a) Bereits diese erforderlichen Darlegungen der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen enthält die Beschwerde nicht. Es fehlt dafür an der zusammenhängenden, vollständigen und aus sich heraus verständlichen Darlegung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die erforderlichen Tatsachen aus dem Urteil und erst recht nicht aus den Verfahrensakten herauszusuchen (BSG Beschluss vom 28.6.2018 - B 9 SB 53/17 B - juris RdNr 5).
b) Unabhängig davon sind auch im Übrigen die Voraussetzungen der gerügten Verletzung des Fragerechts an die Sachverständige nicht dargelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht jedem Beteiligten - unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen - gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 32). Dabei müssen für einen entsprechenden Antrag keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 35; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 - juris RdNr 20). Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein - wie die Klägerin - rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten und Berichte zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren. Erst auf Grundlage dieser Darlegungen kann beurteilt werden, ob und inwieweit die (angekündigten) Fragen - wie zwingend notwendig - auch objektiv sachdienlich sind (BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 18). Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten, nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 6) und über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen (BSG Beschluss vom 13.4.2021 - B 13 R 177/20 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 3.6.2020 - B 9 SB 14/20 B - juris RdNr 8; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5). Abgelehnt werden kann ein solcher Antrag etwa auch, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist (BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 9; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 3).
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keine Verletzung ihres Fragerechts an die Sachverständige dargelegt. Sie hat nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt, auf welche Lücken, Widersprüche und Unklarheiten sie vorab hingewiesen und welche konkret noch erläuterungsbedürftigen Punkte sie benannt hat. Allein der von ihr mitgeteilte pauschale Antrag, die Gutachterin "zum Ausräumen einer Vielzahl von Unstimmigkeiten und Mißverständnissen" zu befragen, genügt dafür nicht. Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie habe sich im Schriftsatz vom 3.5.2024 insoweit auf ein aktuelles Attest ihres HNO-Arztes berufen, teilt sie schon dessen genauen Inhalt nicht mit. Insbesondere setzt sich die Beschwerdebegründung aber auch nicht ausreichend mit der ausführlichen Begründung auseinander, mit dem das LSG im angefochtenen Urteil den Antrag auf Anhörung der Sachverständigen inhaltlich abgelehnt hat.
Soweit die Klägerin weiter einwendet, das LSG habe sie in der mündlichen Verhandlung auf die versehentlich unterbliebene und vom Berufungsgericht erst im Urteil ausdrücklich gerügte unterlassene Vorlage des Attests hinweisen müssen, legt sie jedenfalls nicht substantiiert dar, warum das LSG ihren am 3.5.2024, einem Freitag, gestellten Antrag, die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2024 anzuhören, unabhängig von einer möglichen Hinweispflicht nicht jedenfalls als verspätet ansehen durfte (vgl BSG Beschluss vom 21.1.2025 - B 1 KR 30/24 BH - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 22.8.2024 - B 6 KA 25/23 B - juris RdNr 14 mwN).
c) Ebenso wenig dargelegt ist die von der Klägerin behauptete Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 103 SGG durch das Absehen des LSG von einer Befragung der Sachverständigen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, insoweit einen hinreichend substantiierten, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (BSG Beschluss vom 10.2.2025 - B 9 SB 46/24 B - juris RdNr 8 mwN).
Demgegenüber enthält der vom LSG wiedergegebene Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Gutachterin nach § 109 SGG zu laden, weder eine bestimmte Tatsachenbehauptung noch die Angabe des hypothetischen Beweisergebnisses. Zudem legt die Klägerin auch nicht dar, warum das LSG sich vor dem Hintergrund der durchgeführten umfangreichen medizinischen Ermittlungen zur weiteren Befragung der Sachverständigen hätte gedrängt sehen müssen.
d) Auch die sinngemäß gerügte Verletzung von § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGG bei der Berufungseinlegung durch die Beklagte hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Danach kann für eine Behörde ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person (einfach) signiert und über ein elektronisches Behördenpostfach als sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGG eingereicht werden.
Die Klägerin kritisiert insoweit, das Urteil führe nichts aus zu den nach ihrer Ansicht fehlenden Nachweisen der höchstpersönlichen Versendung durch die signierende Behördenmitarbeiterin und verfehle damit die Formanforderungen des § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGG. Die Klägerin hält es insoweit für unzureichend, dass die Prozessvertreterin des Beklagten auf Anfrage des Gerichts lediglich mitgeteilt hat, die Berufungseinlegung sei von der zu verantwortenden Person signiert und über das besondere elektronische Behördenpostfach als sicheren Übermittlungsweg übermittelt worden. Sie meint, es habe darüber hinaus wie bei der Nutzung eines elektronischen Anwaltspostfachs einer ausdrücklichen Erklärung der eigenhändigen Versendung durch die signierende Person bedurft (vgl BSG Beschluss vom 16.2.2022 - B 5 R 198/21 B - juris RdNr 7 mwN). Gegen diese Rechtsansicht spricht, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach personenbezogen eingerichtet wird, während für die Behörde als Inhaber des besonderen elektronischen Behördenpostfachs nur natürliche Personen handeln können (vgl Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, Stand: 10.1.2025, § 65a RdNr 52 mwN; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.3.2019 - A 3 S 2890/18 -- juris RdN 5 mwN). Letztlich kann diese Rechtsfrage hier dahinstehen, da das LSG ohnehin sogar die höchstpersönliche Versendung durch die Prozessvertreterin aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach aus der genannten Erklärung und den sonstigen gerichtsbekannten Umständen gefolgert hat. Mit dieser nachvollziehbaren Beweiswürdigung hat sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander gesetzt.
e) Ebenso wenig dargelegt hat die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG).
Die Klägerin sieht eine Gehörsverletzung darin, dass das LSG in seinem Urteil "plötzlich und ohne vorherige Erwähnung in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2024" angenommen habe, bei ihr läge keine Anosmie vor, weil diese bisher nicht geltend gemacht worden sei.
Mit diesem Vortrag hat die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann ausgegangen werden, wenn das angegriffene Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11 mwN). Dagegen hat das LSG im angefochtenen Urteil im Einzelnen begründet, warum die Behauptung einer Anosmie durch die Klägerin ihren bisherigen Angaben und insbesondere auch den vom LSG ausgewerteten sachverständigen Feststellungen widerspricht. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht näher auseinander. Sie vermag daher auch nicht darzulegen, warum vor diesem Hintergrund auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf mit der Einschätzung des LSG nicht zu rechnen brauchte.
Die Klägerin sieht darüber hinaus eine Gehörsverletzung und eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren darin, dass das LSG die Beklagtenvertreterin schriftlich aufgefordert habe, zur Zulässigkeit der Berufungseinlegung Stellung zu nehmen; die "gerichtliche Verfügung" sei ihr aber weder zugestellt worden noch sei sie in den Gerichtsakten auffindbar. Indes reagiert die Stellungnahme des Beklagten vom 18.4.2023 ersichtlich auf die Zweifel der Klägerin an der Zulässigkeit der Berufung, wie sie der Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.4.2023 wiederholt und vertieft hat. Das LSG hat diesen Schriftsatz unter dem 11.4.2023 an den Beklagten mit der Bitte um Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt. Die Beschwerde verhält sich nicht dazu, warum es sich dabei nicht um die vom Beklagten in seinem Schriftsatz in Bezug genommene "Verfügung vom 11.4.2023" handeln sollte. Unabhängig davon fehlt es aber jedenfalls an der Darlegung, an welchem entscheidungserheblichen Vortrag diese vermeintliche Gehörsverletzung die Klägerin gehindert haben könnte, obwohl das LSG ihr zur maßgeblichen Stellungnahme der Beklagtenvertreterin vom 18.4.2023 ausreichend rechtliches Gehör gewährt hat.
Warum das LSG darüber hinaus die Klägerin auf die nach ihrer Ansicht bestehende Möglichkeit hätte hinweisen müssen, eine bei ihr vorliegende histrionische Persönlichkeitsstörung bei der GdB-Bildung gesondert und höher zu bewerten, erschließt sich nicht (vgl allg BSG Beschluss vom 6.3.2025 - B 1 KR 55/24 B -- juris RdNr 11 mwN). Letztlich wendet sich die Klägerin in der Sache gegen die vom LSG vorgenommene, auf die vorliegenden Befundberichte und Gutachten gestützte Annahme eines GdB von 10 für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche und damit gegen dessen Beweiswürdigung und Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall. Diese kann aber von vornherein nicht zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.5.2022 - B 9 SB 75/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14).
2. Ebenso wenig dargelegt hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN).
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob "der (niedrige) GdB von 15 grds. der Behinderung / FunktionsBeeinträchtigung angemessen [ist] und es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 GG vereinbar [ist], dass nicht zwischen erworbener und angeborener Anosmie unterschieden wird".
Unabhängig davon, ob die Klägerin damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu einem konkreten Tatbestandsmerkmal einer revisiblen Norm formuliert hat, hat sie jedenfalls deren Klärungsfähigkeit in einem möglichen Revisionsverfahren nicht dargelegt. Nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG, die den Senat daher nach § 163 SGG binden, liegt bei der Klägerin gerade keine Anosmie vor, sodass deren rechtliche Bewertung auf der Grundlage der Versorgungsmedizinverordnung nicht entscheidungserheblich wäre.
3. Soweit die Klägerin dem LSG darüber hinaus vorwirft, es sei von der Senatsrechtsprechung zur elektronischen Signatur, zum Fragerecht an Sachverständige sowie zur GdB-Bildung abgewichen, fehlt es wiederum bereits an einer vollständigen Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der Prozessgeschichte. Erst sie würde die Einschätzung ermöglichen, ob das angegriffene Urteil auf der geltend gemachten Rechtsprechungsabweichung beruhen kann.
Unabhängig davon legt die Klägerin auch sonst die Voraussetzungen einer Divergenz nicht substantiiert dar. Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Daran fehlt es hier. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat - wie von der Klägerin behauptet - sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Denn nicht die behauptete Unrichtigkeit im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 13 mwN).
In dieser Hinsicht fehlt es schon an der Darlegung, an welcher Stelle in seinem Urteil das LSG einen ausdrücklichen Rechtssatz aufgestellt haben sollte, mit dem es der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezüglich der elektronischen Signatur, des Fragerechts an Sachverständige oder den Grundsätzen der GdB-Bildung widerspricht. Vielmehr hat das LSG jeweils ausdrücklich die einschlägige Rechtsprechung des BSG zitiert und sich darauf bezogen. Wenn die Klägerin trotzdem aus der Entscheidung des LSG einen sogenannten verdeckten divergierenden Rechtssatz ableiten wollte, so hätte sie darlegen müssen, an welcher Stelle und mithilfe welcher anerkannten Methodik sich dieser vom LSG nicht ausdrücklich formulierte Rechtssatz gleichwohl dem Urteil entnehmen lässt (BSG Beschluss vom 3.2.2025 - B 9 SB 42/24 B - juris RdNr 9 mwN). Dafür genügt es grundsätzlich nicht, aus der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall auf einen Rechtssatz zu schließen (BSG Beschluss vom 20.9.2022 - B 9 V 7/22 B - juris RdNr 10 mwN). Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerde nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.