Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2025, Az.: B 9 SB 46/24 B
Gesundheitliche Voraussetzungen des Merkzeichens RF; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.02.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 46/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100225BB9SB4624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gelsenkirchen - 18.10.2022 - AZ: S 40 SB 1198/16
- LSG Nordrhein-Westfalen - 09.07.2024 - AZ: L 1 SB 331/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für seine Bezeichnung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
- 2.
Macht vor diesem Hintergrund das LSG - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter bei seiner Zustimmung zur Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellte Beweisanträge, an denen er festhalten möchte, gegenüber dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten oder neue förmliche Beweisanträge stellen.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Februar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache noch streitig, ob der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF erfüllt und bis zu welchem Zeitpunkt in der Vergangenheit die vom Beklagten im Laufe des Klageverfahrens getroffenen Feststellungen (Grad der Behinderung von 80, Merkzeichen G und B) Rückwirkung entfalten.
Klage und Berufung des Klägers sind nach Änderung des angefochtenen Bescheids des Beklagten infolge eines angenommenen Teilanerkenntnisses ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 18.10.2022, Urteil des LSG ohne mündliche Verhandlung vom 9.7.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG erhoben und gleichzeitig Revision eingelegt. Zur Begründung hat er Verfahrensfehler des LSG angeführt.
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Hierfür fehlt es schon an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 5 mwN). Auf der Grundlage der bruchstückhaften Angaben des Klägers lässt sich hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht beurteilen, ob diese für die angefochtene Entscheidung von tragender Bedeutung sein können.
b) Unabhängig davon hat der Kläger aber auch keine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise des LSG dargetan, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für seine Bezeichnung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt in erster Linie die Beweiserhebung durch das LSG im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG). Dabei bezieht er sich jedoch entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf einen Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dafür muss jedenfalls ein bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter - wie der Kläger - aufzeigen, dass es sich um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO gehandelt hat und dass dieser bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist. Dies setzt zunächst eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache voraus. Diese ist möglichst präzise und bestimm t zu bezeichnen, und es ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur ein solcher Vortrag versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 29.4.2020 - B 9 V 33/19 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass ein Beweisantrag ggf bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen BSG Beschluss vom 23.8.2024 - B 9 SB 22/24 B - juris RdNr 7). Das ist aber nötig, um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen. Macht das LSG - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter bei seiner Zustimmung zur Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung (vgl § 153 Abs 1 SGG i.V.m. § 124 Abs 2 SGG) schriftsätzlich gestellte Beweisanträge, an denen er festhalten möchte, gegenüber dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG Beschluss vom 9.8.2022 - B 5 R 120/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 23.3.2021 - B 3 KR 63/20 B - juris RdNr 13 f). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger in der Beschwerdebegründung ebenso wenig dargetan wie die Erwähnung eines Beweisantrags durch das LSG in der angefochtenen Entscheidung (vgl BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 SB 7/24 B - juris RdNr 8). Er behauptet selbst nicht, trotz seines Einverständnisses zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darauf "beharrt" zu haben, im Berufungsverfahren sei noch eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen.
Soweit sich der Kläger ferner gegen einzelne Tatsachenfeststellungen des LSG wendet, übersieht er, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts der Überprüfung durch das BSG im Beschwerdeverfahren gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG vollständig entzogen ist. Dasselbe gilt für die gerügte Verfahrensweise des LSG bezüglich der nach § 109 SGG auf Antrag des Klägers gehörten Ärzte.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für rechtsfehlerhaft hält, stellt im Übrigen ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund dar.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Revision des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 169 SGG ebenfalls durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihr fehlt es bereits an der Statthaftigkeit. Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten die Revision an das BSG gegen das Urteil eines LSG nur zu, wenn sie in der Entscheidung des LSG oder in dem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG zugelassen worden ist. Daran fehlt es hier.
5. Die Kostenentscheidung für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.