Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2024, Az.: B 12 BA 48/23 B
Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Umlagen; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.09.2024
- Aktenzeichen
- B 12 BA 48/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 25739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:170924BB12BA4823B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Sachsen-Anhalt - 24.08.2023 - AZ: L 3 BA 30/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren auch unter dem Aspekt einer behaupteten Divergenz nicht zur Zulassung der Revision führen.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38 636,54 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Im dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Verpflichtung der Klägerin zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Umlagen.
Die Klägerin ist eine 1995 errichtete GmbH. Das Stammkapital betrug ausweislich des Gesellschaftsvertrags zur Gründung 100 000 DM. Hiervon übernahmen der Beigeladene zu 1. 70 000 DM, seine spätere Ehefrau, die Beigeladene zu 2. (im Folgenden: die Beigeladenen), sowie zwei weitere Gesellschafter jeweils 10 000 DM. Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags werden Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 100 DM eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Die Beigeladenen waren zu Geschäftsführern bestellt und nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils alleinvertretungsberechtigt sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Mit Schreiben vom 19.10.2000 erklärte die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Betriebsprüfung bei der Klägerin über den Prüfzeitraum 1.12.1995 bis 31.12.1999 habe keine Feststellungen ergeben. Es werde ausdrücklich festgestellt, dass die Überprüfung der bestehenden versicherungsrechtlichen Einstufungen der Gesellschafter-Geschäftsführer und hier insbesondere der Beigeladenen zu 2. Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Es liege kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Ab 1.1.2006 hielt der Beigeladene zu 1. nach Ausscheiden eines Gesellschafters eine Stammeinlage in Höhe von 80 000 DM, die Beigeladene zu 2. und der weitere verbliebene Gesellschafter hielten weiterhin jeweils 10 000 DM. Ab 1.1.2014 bezog der Beigeladene zu 1. eine Regelaltersrente. Zum Stand 1.1.2014 hielten die Beigeladenen jeweils 30 000 DM und zwei weitere Gesellschafter jeweils 20 000 DM Geschäftsanteile. Unter dem Datum 1.1.2014 unterzeichneten die vier Gesellschafter eine "Klarstellung der Regelung in § 1 der Satzungsänderung und Handelsregisteranmeldung vom 13.11.2013 (Notar B mit Amtssitz in D, Nr. der Urkundenrolle für 2013)". Danach sollten mit Erreichen des 65. Lebensjahres des Beigeladenen zu 1. mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren seine gesamten Geschäftsanteile auf die Beigeladene zu 2. gemäß Ehevertrag übertragen werden. In dieser Übergangsphase stimmten die Beigeladenen als familiäre Mehrheitsgesellschafter mit Mehrheit in der Gesellschafterversammlung ab. Trete abweichendes Stimmverhalten auf, so bestehe für die Beigeladenen ein Vetorecht.
Die Beklagte stellte aufgrund einer Betriebsprüfung die Versicherungspflicht der Beigeladenen ab dem 1.1.2014 fest. Für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2015 ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 38 636,54 Euro (Bescheide vom 23.12.2016 und 14.12.2018, Widerspruchsbescheid vom 29.5.2019).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.3.2021).Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in der streitbefangenen Zeit ausgegangen. Aus dem Schreiben der BfA vom 19.10.2000 könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Zwar weise dieses Schreiben einen Regelungscharakter auf. Es könne offenbleiben, ob die Rechtsprechung des BSG zur Bindungswirkung eines Bescheids nach § 7a SGB IV vom 29.3.2022 (B 12 KR 1/20 R - BSGE 134, 73 = SozR 4-2400 § 7a Nr 14) vollständig auf die Mitteilung der BfA vom 19.10.2000 zu einer Betriebsprüfung aus jenem Jahr übertragbar sei. Eine Bindungswirkung bestehe vorliegend aber jedenfalls für den Zeitraum ab dem 1.1.2014 nicht, weil maßgebliche Änderungen eingetreten seien. Neben der zwischenzeitlichen Eheschließung der Beigeladenen am 26.5.2002 seien von vier Gesellschaftern zwei ausgetauscht worden. Die Gesellschaftsanteile seien in erheblichem Umfang neu verteilt worden. Das für eine Beschlussfassung notwendige Quorum habe nur noch 50 % anstelle der vorausgehend vereinbarten 75 % der Stimmanteile betragen. Zumindest unter Berücksichtigung der ab dem 1.1.2014 für die Beigeladenen neu abgeschlossenen Geschäftsführerverträge habe keine hinreichende Verbindung mehr zu der Feststellung im Jahr 2000 bestanden. Die Geschäftsführer-Verträge der Beigeladenen enthielten Regelungen, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen. Diese seien zudem Minderheitsgesellschafter ohne echte oder qualifizierte Sperrminorität. Das den Beigeladenen eingeräumte und von allen Gesellschaftern akzeptierte Vetorecht führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn es sei jedenfalls nicht im Gesellschaftsvertrag selbst geregelt und weder notariell beurkundet noch ins Handelsregister eingetragen worden (Urteil vom 24.8.2023).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Die Klägerin trägt vor, das LSG weiche von der Entscheidung des BSG vom 29.3.2022 (B 12 KR 1/20 R - BSGE 134, 73 = SozR 4-2400 § 7a Nr 14) ab. Dort habe das BSG folgenden Rechtssatz aufgestellt:
"Bei einer Statusentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB X. Im Falle einer Selbstständigkeit stellt die Entscheidung konkludent einhergehend das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung fest.
Diese Regelung des versicherungsrechtlichen Status entfaltet Dauerwirkung. Diese liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern einer auf Dauer berechnendes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich ändert. Der Verwaltungsakt muss über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus rechtliche Wirkungen erzeugen (BSG, Urteil vom 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R). Dies ist bei einem Statusgestellungsbescheid der Fall."
Der Bescheid der BfA vom 19.10.2000 stelle ausdrücklich fest, dass die Überprüfung der bestehenden versicherungsrechtlichen Einstufungen der Gesellschafter-Geschäftsführer und hier insbesondere der Beigeladenen zu 2. Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Danach liege kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Zwar begründe das LSG seine Entscheidung damit, ab dem 1.1.2014 habe eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorgelegen, mit der Folge, dass auch ein Statusfeststellungsbescheid mit Dauerwirkung einer Abänderung unterliege. Tatsächlich seien die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung aber nicht gegeben. Eine Erhöhung der Gesellschaftsanteile von 10 % auf 30 % stelle keine wesentliche Änderung dar, zumal durch die Erhöhung der Kapitalbeteiligung nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Einflussnahme der Beigeladenen zu 2. auf Gesellschaftsentscheidungen verringert habe.
Auf diese Weise legt die Klägerin keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze dar. Das LSG hat nach ihren Ausführungen vielmehr gerade offengelassen, ob die zitierte Rechtsprechung des BSG auf die ergänzende Mitteilung der BfA vom 19.10.2000 Anwendung finde. Soweit die Klägerin rügt, dass LSG habe zu Unrecht eine Änderung der Verhältnisse angenommen, ist ein Widerspruch im Grundsätzlichen nicht dargetan. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren auch unter dem Aspekt einer behaupteten Divergenz nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
b) Die Klägerin rügt weiter, das LSG weiche auch von der Entscheidung des BSG vom 19.9.2019 (B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43) ab. Danach entfalteten Prüfmitteilungen dann Bindungswirkung, wenn neben der pauschalen Feststellung der Beanstandungsfreiheit konkrete Prüfergebnisse in Form des Prüfgegenstandes und der daraus entstehenden Schlussfolgerungen mitgeteilt würden. Indem das LSG trotz des Regelungscharakters der Mitteilung der BfA die Ansicht vertrete, die Klägerin könne aus dem Ergebnis der Betriebsprüfung keine Rechte herleiten, stehe diese Rechtsauffassung im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des BSG, zumal im Ergebnis insbesondere im Hinblick auf die Beigeladene zu 2. auch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei.
Eine Divergenz ist auch insoweit nicht dargelegt. Die Klägerin legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen tragenden Rechtssatz des BSG in Abrede gestellt hätte. Auch hier beschränkt sich der Vortrag der Klägerin darauf, die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu rügen und ihre vom LSG abweichende Würdigung der Tatsachen im konkreten Fall vorzutragen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.