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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2025, Az.: B 3 KR 32/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.09.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 32/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230925BB3KR3224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 21.09.2022 - AZ: S 50 KR 1346/19
LSG Niedersachsen-Bremen - 30.10.2024 - AZ: L 16 KR 471/22

Redaktioneller Leitsatz

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG hat - unter Aufhebung des stattgebenden Urteils des SG - einen Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Krankenkasse auf (anteilige) Kostenerstattung für die Anschaffung und Ausbildung sowie bisherige Versorgung ihres PTBS-Assistenzhunds und auf (anteilige) Übernahme der laufenden Versorgung des Hunds abgelehnt. Es sei bereits der Beschaffungsweg nicht eingehalten worden. Zudem sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass die konkret geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden seien. Auch habe die Klägerin keinen materiellen Leistungsanspruch auf Hilfsmittelversorgung, denn die Versorgung mit einem Assistenzhund diene hier keinem der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Versorgungsziele und sei im vorliegenden Einzelfall nicht erforderlich.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung des LSG vom BSG und Verfahrensmängel geltend.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Fragen, "ob ein Assistenzhund dem Versorgungsziel der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1. 1. Variante SGB V) dient, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung (2. Variante) oder dem Ausgleich einer Behinderung (3. Variante)" bzw "ob durch einen Assistenzhund bei PTBS eine Behinderung ausgeglichen wird, § 33 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 SGB V".

7

Damit werden schon keine abstrakt-generellen Rechtsfragen - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl zu dieser Anforderung nur BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7; BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - juris RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - juris RdNr 10). Die Fragen könnten nicht mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden, sondern laufen auf die Antwort "kann sein" hinaus, denn sie zielen im Kern nicht auf die Herausarbeitung von Rechtsgrundsätzen, sondern ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls der Klägerin ab, was einer grundsätzlichen Bedeutung der formulierten Rechtsfragen regelmäßig entgegensteht (vgl BSG vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40). Entsprechend hat das LSG auch nur entschieden, dass ausgehend von der Rechtsprechung des BSG, die im Einzelnen nachgewiesen worden ist, die Versorgung mit einem ausgebildeten Assistenzhund "hier" keinem der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Versorgungsziele diene.

8

2. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 300 ff mwN).

9

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil Rechtssätze des LSG, mit denen es eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat, nicht bezeichnet werden. Vielmehr stützt es sich für die Maßstäbe des § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V zur Einhaltung des Beschaffungswegs, der auch eine Vorfestlegung auf eine bestimmte Leistung entgegenstehe, mit einzelnen Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des BSG. Zudem enthält auch das von der Klägerin bezeichnete Urteil des BSG, von dem das LSG abgewichen sein soll, eine entsprechende Formulierung zum Maßstab (BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 9). Soweit nach der Beschwerdebegründung ausgehend von diesen Maßstäben entgegen dem LSG vorliegend nicht eine Vorfestlegung auf eine bestimmte Leistung der Einhaltung des Beschaffungswegs entgegenstehe, wendet sich die Klägerin gegen die Subsumtion des LSG des Einzelfalls unter diese Maßstäbe, zeigt aber keinen Widerspruch zwischen LSG und BSG bei der Maßstabsbildung im Grundsätzlichen auf.

10

3. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

11

Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel das Unterbleiben eines vorherigen Hinweises des LSG auf eine von ihm ohne weitere Aufklärung in Abrede gestellte generelle Eignung des konkreten Assistenzhunds zum Ausgleich psychischer Beeinträchtigungen rügt, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden, dass auf diesem Mangel, läge er vor, die Entscheidung des LSG beruhen kann. Denn diese Entscheidung beruht jeweils selbständig tragend darauf, dass das LSG andere Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs mit Blick auf den Einzelfall der Klägerin abgelehnt hat (insbesondere Beschaffungsweg nicht eingehalten und Assistenzhund dient keinem Hilfsmittelversorgungsziel).

12

Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel auch die Verletzung von Hinweispflichten hinsichtlich der Bezifferung der konkreten Kosten rügt, könnte auf einem solchen Mangel die Entscheidung schon deshalb nicht beruhen, weil das LSG zuletzt von hinreichend konkretisierten Anträgen mit konkret bezifferten Kosten ausgegangen ist. Gegen dessen richterliche Überzeugung, das tatsächliche Entstandensein der konkret geltend gemachten Kosten sei nicht hinreichend nachgewiesen, kommt eine zulässige Verfahrensmangelrüge ohnehin nicht in Betracht. Soweit sich die Rüge der Verletzung von Hinweispflichten darauf bezieht, bei einem früheren und insbesondere auch konkreteren Hinweis wäre der Klägerin diese Nachweisführung möglich gewesen, lässt das Beschwerdevorbringen zum einen schon nicht erkennen, dass und warum sie gegenüber dem Gericht nicht noch vor dessen Entscheidung auf eine Konkretisierung des erteilten Hinweises und eine Verlängerung der Frist für die Nachweisführung hätte hinwirken können. Zum anderen ist auch insoweit zu beachten, dass das LSG noch andere Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs selbständig tragend abgelehnt hat.

13

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.