Bundessozialgericht
Urt. v. 22.08.1975, Az.: 11 BA 8/75
Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungsmäßigkeit; Begründung; Bloße Behauptung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.08.1975
- Aktenzeichen
- 11 BA 8/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10800
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG
- § 160a Abs. 2 SGG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AVG
- § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVO
Fundstellen
- BSGE 40, 158 - 160
- SozR 1500 § 160a Nr 11
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausgeschlossen, wenn die Verfassungsmäßigkeit bzw Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift zu klären ist.
2. Wird eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, so muß die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnen und außerdem erkennen lassen, weshalb ihrer Klärung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift reicht nicht aus.