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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.08.2025, Az.: B 2 U 51/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 51/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:290825BB2U5124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 31.10.2019 - AZ: S 115 U 468/18
LSG Berlin-Brandenburg - 21.03.2024 - AZ: L 3 U 208/19

Redaktioneller Leitsatz

Die Formulierung der Frage, wie Rechtssuchende im Falle der Geltendmachung von Übergangsleistungen nach § 3 BKV die konkrete Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit noch nachweisen können sollen, wenn die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit im richtigen Moment dazu geführt hat, dass die entsprechende Erkrankung nicht ausbricht, wird den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht gerecht, weil sie nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 31.10.2019) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.

4

Die Beschwerdebegründung lässt lediglich eine Grundsatzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erkennen. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage auf - wirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung er - warten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

5

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"wie Rechtsuchende im Falle der Geltendmachung von Übergangsleistungen nach § 3 BKV die konkrete Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit noch nachweisen können sollen, wenn die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit im richtigen Moment dazu geführt hat, dass die entsprechende Erkrankung nicht ausbricht."

Schon die Formulierung dieser Frage wird den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht gerecht, weil sie nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann (zu diesem Erfordernis: BSG Beschlüsse vom 12.9.2024 - B 2 U 39/23 B - juris RdNr 11, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 4, vom 6.10.2022 - B 8 SO 11/22 B - juris RdNr 5, vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5 und vom 16.8.2018 - B 5 R 171/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie setzt sich weder mit § 3 BKV noch der dazu ergangenen Rechtsprechung (zB BSG Urteile vom 22.3.2011 - B 2 U 4/10 R - SozR 4-5671 § 3 Nr 5 RdNr 27 und vom 12.1.2010 - B 2 U 33/08 R - juris RdNr 11 ff) noch mit irgendeiner anderen höchstrichterlichen Entscheidung - auch nicht zum Beweismaßstab bei Berufskrankheiten (zB BSG Urteile vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 13, vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 27 und vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13) - auseinander und zeigt deswegen auch nicht auf, inwiefern höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

7

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.