Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.08.2025, Az.: B 2 U 34/24 B
Darlegen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hier: Verlassen des Lkw zur Verrichtung der Notdurft)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.08.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 34/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:180825BB2U3424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 08.11.2022 - AZ: S 9 U 223/19
- LSG Bayern - 07.02.2024 - AZ: L 2 U 397/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine zulässige Grundsatzrüge erfordert nach § 162 SGG eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. Nicht ausreichend sind hierfür Fragestellungen, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 8.11.2022) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt Divergenz sowie Verfahrensmängel.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.
a) Den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt die Beschwerde nicht hinreichend dar.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
1. "Ist der Kläger, wenn er seinen LKW verlässt um in einer Baustelle seine volle Blase zu entleeren, und dabei einen Unfall erleidet, mit der Intention, seinen Arbeitsweg fortzusetzen, versichert?"
2. "Darf es sich zum Nachteil eines jeden Klägers auswirken, wenn erhebliche Feststellungen nicht getroffen wurden?"
3. "Darf es einem Kläger zum Nachteil gereichen, dass er aufgrund eines erlittenen Gedächtnisverlusts mit immer wieder fetzenweise einsetzender Erinnerung unterschiedliche Schilderungen eines Unfallhergangs abgibt?"
Die erste Frage wird schon deshalb den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht gerecht, weil sie nicht fallübergreifend formuliert ist. Eine zulässige Grundsatzrüge erfordert jedoch eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Nicht ausreichend sind Fragestellungen, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt; denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab (BSG Beschluss vom 10.1.2024 - B 2 U 77/23 B - juris RdNr 6). Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung weder die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit noch die (konkrete) Klärungsfähigkeit der ersten Frage auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Diese setzt sich in keiner Weise mit der Senatsrechtsprechung zur Verrichtung der Notdurft (zB BSG Urteil vom 27.8.1981 - 2 RU 47/79 - juris RdNr 21 mwN) und zur geringfügigen Unterbrechung von versicherten Wegen (zB BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 21 mwN) auseinander und zeigt deswegen auch nicht auf, inwiefern höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte. Auch die Klärungsfähigkeit der ersten Frage zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Insoweit hätte sie darlegen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Frage entschieden werden muss (zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11, vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Es hätte der vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen einschließlich der maßgeblichen Verfahrensgeschichte und des Streitgegenstands bedurft. Daran fehlt es hier. Vielmehr geht die Beschwerdebegründung nur auf einzelne herausgegriffene Aspekte des Verfahrens ein.
Auch die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der zweiten Frage zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Auch insoweit kann der Senat mangels Schilderung des vom LSG bindend festgestellten Sachverhalts (§ 163 SGG) nicht prüfen, ob die zweite Frage in einem Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich (klärungsfähig) wäre. Zudem fehlen hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit im Lichte bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG zum Vollbeweis und zur Glaubhaftmachung (von Tatsachen) sowie zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit (von Ursachenzusammenhängen), zur Verteilung der Beweis- bzw Feststellungslast, zu Beweiserleichterungen und zum Beweisnotstand. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Rahmen eines Arbeitsunfalls die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "einwirkendes Ereignis" und "Gesundheitsschaden" im Sinne des Vollbeweises vorliegen müssen; dagegen genügt für die Ursachenzusammenhänge die hinreichende W ahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (zB BSG Urteile vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 13, vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 27 und vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13). Die allgemeinen Grundsätze der materiellen Beweislast gelten auch in der gesetzlichen Unfallversicherung (zB BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 31, vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 23 und vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 31). In besonders gelagerten Einzelfällen können die Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts das Tatsachengericht veranlassen, aufgrund eines qualifizierten Beweisnotstandes verminderte Anforderungen an den Beweis zu stellen (zB BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 31 und vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - juris RdNr 29), wobei diese Beweiserleichterung keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast führt (zB BSG Beschluss vom 4.2.1998 - B 2 U 304/97 B - juris RdNr 4). Mit diesen bereits vorhandenen Rechtsgrundsätzen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander und zeigt daher auch nicht auf, inwiefern höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.
Zur dritten Frage legt die Beschwerdebegründung ein über den konkreten Einzelfall hinausreichendes abstraktes Klärungsbedürfnis nicht ausreichend dar. Im Kern zielt die Beschwerde mit dieser Frage auf die Beweiswürdigung (§ 128 SGG) des LSG. Eine solche Rüge ist nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Beschwerdeverfahren indes ausdrücklich ausgeschlossen. Die grundsätzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG lassen sich nicht dadurch umgehen, dass die Rüge - wie hier - in eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gekleidet wird (vgl BSG Beschlüsse vom 14.5.2024 - B 2 U 140/23 B - juris RdNr 6, vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 12 und vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 6, jeweils mwN).
b) Den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) legt die Beschwerde auch nicht hinreichend dar.
Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3, vom 12.4.2023 - B 2 U 155/22 B - juris RdNr 8 und vom 8.12.2020 - B 2 U 198/20 B - juris RdNr 4). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 15, vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 5, und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 6, vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 10 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss daher die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in einer höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 5, vom 31.5.2023 - B 2 U 136/22 B - juris RdNr 9 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie erwähnt zwar ein Urteil des BSG, entnimmt diesem aber schon keinen Rechtssatz und stellt ihm auch keinen Rechtssatz des LSG gegenüber. Vielmehr behauptet die Beschwerdebegründung, dass das LSG nach dem Urteil des BSG anders hätte entscheiden müssen. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist hiermit jedoch nicht aufgezeigt. Unabhängig davon legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass die Entscheidung des LSG auf einer Abweichung beruhen könnte. Denn hierzu hätte es einer vollständigen Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhalts (§ 163 SGG) bedurft, die indes fehlt.
c) Den geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet die Beschwerde ebenfalls nicht hinreichend.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit die Beschwerdebegründung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) geltend macht, weil das LSG es tunlichst vermieden habe, die angebotenen und präsenten sowie belehrten Zeugen zu vernehmen, versucht sie, mit einer Gehörsrüge die Beschränkungen zu umgehen, die nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG für eine Verfahrensrüge gelten. Nach dieser Vorschrift setzt die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) voraus, dass diese sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der den Beteiligten abverlangte Beweisantrag hat eine Warnfunktion; mit ihm soll ein Beteiligter der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass er die gerichtliche Sachaufklärung noch für defizitär hält (BSG Beschlüsse vom 23.1.2025 - B 2 U 108/23 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 sowie vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Das in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG normierte Erfordernis, einen Beweisantrag zu stellen, kann indes mit der Gehörsrüge nicht umgangen werden (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 5 und vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 17 und grundlegend vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13). Dass der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen gestellt (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6 f; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72) und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 26.11.2024 - B 2 U 105/23 B - juris RdNr 6 und grundlegend vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 5 sowie vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52), behauptet die Beschwerdebegründung nicht einmal. Sie gibt daher auch nicht Fundstelle und Wortlaut eines solchen Beweisantrags - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 402 ff ZPO) - wieder.
Soweit die Beschwerdebegründung die Verfahrensführung des LSG kritisiert, weil dieses dem Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz seiner Schwerbehinderung zahlreiche Versionen seiner Schilderung des Ereignisablaufs vorgehalten habe, bezeichnet sie einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend. Das Vorhalten von Widersprüchen ist für sich allein nicht geeignet, gegen den Menschenwürdesatz (Art 1 Abs 1 GG) oder das in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG wurzelnde Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren zu verstoßen.
d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).