Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.11.2025, Az.: B 2 U 10/25 B
Formgerechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.11.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 10/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:251125BB2U1025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 09.08.2021 - AZ: S 8 U 1435/20
- LSG Baden-Württemberg - 19.12.2024 - AZ: L 10 U 3274/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, einen Drehschwindel, Doppelbildersehen und Kopfschmerzen als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.8.2015 anzuerkennen, und zugleich das teilweise zusprechende Urteil des SG vom 9.8.2021 aufgehoben, wonach eine Augenbewegungsstörung nach rechts Folge der diskreten Hirnstammkontusion sei, die die Klägerin als Gesundheitserstschaden erlitten habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat sie Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht sie Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
1. Die Gehörsrügen haben keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährun g rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) liegt ua vor, wenn das LSG seine Pflicht verletzt, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (sog Erwägensrüge, vgl BVerfG Dreierausschussbeschluss vom 23.9.1983 - 2 BvR 762/82 - SozR 1500 § 62 Nr 13; BSG Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN und Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 19/25 B - juris RdNr 6) oder sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS des § 128 Abs 2 SGG; BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, 263 f; BSG Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19 sowie Beschluss vom 20.12.2016 - B 5 R 242/16 B - juris RdNr 8). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG Beschlüsse vom 24.2.2021 - B 13 R 37/20 B - juris RdNr 11 und grundlegend vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36). Darüber hinaus setzt die Gehörsrüge voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG Beschlüsse vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 11, vom 13.10.2023 - B 2 U 104/22 B - juris RdNr 10 und vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38 RdNr 5 sowie grundlegend vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSG Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6).
a) Soweit mit der Erwägensrüge geltend gemacht wird, das LSG ignoriere die Aussagen des Sachverständigen U zu den klinischen Brückensymptomen als Nachweis einer Hirnstammkontusion, gibt die Beschwerdebegründung weder den verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) noch die hierauf beruhenden Entscheidungsgründe des LSG vollständig wieder. Es bleibt bereits offen, ob sich die Klägerin mit den von ihr geschilderten Tatumständen überhaupt auf den vom LSG festgestellten Sachverhalt berufen will und ob diese ggf mit jenem ganz oder teilweise identisch sind. Jedenfalls kann die bloße Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts die fehlende Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht ersetzen. Da es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, das angegriffene Urteil eigenständig nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, kann der erkennende Senat nicht prüfen, ob und inwieweit die angeblich übergangenen tatsächlichen Ausführungen oder rechtlichen Argumente - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG - entscheidungserheblich und für die Falllösung zentral bedeutsam waren. Keinesfalls genügte es, die Argumente und Überlegungen des LSG lediglich "im Kern" wiederzugeben und den Inhalt des Sachverständigengutachtens von U ausführlich zu referieren. Die Klägerin übersieht, dass sie die tragenden Erwägungen des Berufungsurteils vollständig wiedergeben muss, damit der Senat beurteilen kann, ob die Erwägensrüge berechtigt ist (vgl BSG Beschlüsse 15.12.2016 - B 5 RE 28/16 B - juris RdNr 9, vom 23.8.2016 - B 13 R 154/16 B - juris RdNr 13 und vom 19.11.2012 - B 13 R 209/12 B - juris RdNr 8).
b) Wenn die Klägerin darüber hinaus eine Überraschungsentscheidung geltend macht, weil das LSG seine Entscheidung auf die AWMF-Leitlinie "Begutachtung nach gedecktem Schädel-Hirntrauma im Erwachsenenalter" stütze, die "in dem ganzen Verfahren keine zentrale Rolle eingenommen" habe, lässt sie offen, inwieweit sie davon überrascht worden sein könnte, obwohl der Sachverständige U diese Leitlinie zugrunde gelegt und damit in das Verfahren eingeführt hatte. Soweit sie rügt, das LSG sei den "Feststellungen" des Sachverständigen zum angeblichen Vorliegen zweier Brückensymptome (posttraumatisches Delir und fokal zentral-neurologische Symptome) überraschend nicht gefolgt, weil die erstbehandelnden Ärzte im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung keine entsprechenden Befunde erhoben und dokumentiert hätten, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann hierauf eine Verfahrensrüge aber nicht gestützt werden, auch nicht mit dem Vortrag, das LSG habe sich medizinischen Sachverstand angemaßt. Denn die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweisergebnissen und ärztlichen Befunden gehört zur Beweiswürdigung selbst und damit zu den Kernaufgaben der Tatsacheninstanzen (BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 8, vom 13.5.2022 - B 5 R 20/22 B - juris RdNr 8 und grundlegend vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8).
Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, sie habe vor der Entscheidung keine Gelegenheit gehabt, sich zu dieser Beweiswürdigung des LSG zu äußern, existiert keine allgemeine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf eine bestimmte Beweiswürdigung oder die Gründe hinzuweisen, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitend sein werden (vgl BSG Beschlüsse vom 4.7.2025 - B 2 U 31/24 B - juris RdNr 4, vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - juris RdNr 7, vom 5.3.2007 - B 4 RS 58/06 B - juris RdNr 9 und vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B - juris RdNr 9). Die Pflicht zur Gehörsgewährung bedeutet nur, dass den Beteiligten die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnisse bekannt sein müssen. Dies hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Das Gericht muss den Beteiligten aber nicht offenbaren, welche Schlussfolgerungen es aus den Tatsachen bzw Beweisergebnissen mutmaßlich ziehen wird (BSG Beschlüsse vom 12.5.2022 - B 2 U 169/21 B - juris RdNr 14 und vom 17.7.2007 - B 6 KA 14/07 B - BeckRS 2007, 46399 RdNr 7). Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich - worauf bereits die Berichterstatterin des Berufungsgerichts hingewiesen hat - regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Folglich musste das LSG der Klägerin vor der Urteilsfindung nicht ausdrücklich mitteilen, es werde die Beweise nicht in dem von ihr für richtig erachteten Sinne würdigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Klägerin "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl BSG Beschlüsse vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 9, vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris RdNr 7 und vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125 RdNr 9; s auch BVerfG Kammerbeschlüsse vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN und vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 RdNr 17). Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Ansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG Kammerbeschlüsse vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07 ua - BVerfGK 14, 238; BSG Beschluss vom 24.8.2011 - B 6 KA 3/11 C - juris RdNr 9).
c) Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, dass sie ihrerseits alles getan hat, um sich etwa in einer mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen, obwohl sie - trotz des unergiebigen Telefonats zwischen der Berichterstatterin und ihrem Bevollmächtigten - ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärte.
2. Auch die Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) hat keinen Erfolg. Die Klägerin beanstandet, das LSG habe es versäumt, den Sachverständigen U "noch einmal mit den laienhaften Überlegungen des Berufungsgerichts zur Aussage und Inhalt der AWMF-Leitlinie unter Subsumtion des Sachverhaltes unter diese Leitlinie ergänzend zu befragen". Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel aber auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung versäumt es indes, Fundstelle und Wortlaut eines derartigen prozessordnungskonformen Beweisantrags - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO) - wiederzugeben und darzulegen, die im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin habe einen solchen Antrag erstmals gestellt oder wiederholt, als sie sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärte (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 6.11.2024 - B 2 U 23/24 BH - juris RdNr 7). Denn im vorbehaltslosen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist gleichzeitig der Verzicht auf eine zuvor ggf beantragte Beweiserhebung zu sehen (BSG Beschlüsse vom 23.1.2025 - B 2 U 108/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 143/23 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4; vgl auch BFH Beschluss vom 29.6.2010 - III B 168/09 - juris RdNr 6). Wer eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung akzeptiert, muss deshalb in der Zustimmungserklärung verdeutlichen, welche Beweise erhoben werden sollen, bevor zu seinen Lasten entschieden werden darf (vgl BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 143/23 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 5.3.2002 - B 13 RJ 193/01 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74 mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).