Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.11.2024, Az.: B 2 U 23/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.11.2024
- Aktenzeichen
- B 2 U 23/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 27484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:061124BB2U2324BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 06.02.2015 - AZ: S 12 U 125/11
- LSG Hessen - 21.03.2024 - AZ: L 9 U 14/14
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. März 2024 wird abgelehnt.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Beschluss hat es das LSG abgelehnt, dem Kläger aufgrund der anerkannten Arbeitsunfälle vom 2.3.1973 oder vom 21.1.1999 Verletztengeld ab dem 15.7.2008 bis zum 28.2.2009 zu gewähren. Nach Zustellung am 8.4.2024 hat sich der Kläger dagegen mit privat-schriftlichem Faxschreiben vom 25.4.2024 gewandt, ua die Anerkennung der ihm aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehenden Leistungen (insbesondere Rente und Verletztengeld iHv kalendertäglich 66,27 Euro) geltend gemacht, auf seine Rechtsschutzversicherung bei der A-AG hingewiesen und um Fristverlängerung gebeten, weil er "noch keinen Anwalt finden konnte". Später hat er diverse Anfrage- bzw Absageschreiben verschiedener Rechtsanwaltskanzleien sowie des S eV vorgelegt, bei denen er erfolglos um Vertretungsübernahme nachgesucht habe. Zudem ist zur Bekräftigung die Schilderung eines Dritten (Nachbarn) über die vergebliche Anwaltssuche eingegangen. Der Senat fasst die Eingabe als Antrag auf Beiordnung eines sog Notanwalts (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b ZPO) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG auf.
II
Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht vorliegen. Soweit - wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG - eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, hat das Prozessgericht gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO einem Beteiligten auf seinen Antrag hin einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint hier indes aussichtslos.
Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BSG Beschlüsse vom 13.7.2018 - B 9 V 19/18 B - juris RdNr 8 und vom 29.3.2012 - B 14 AS 251/11 B - SozR 4-1750 § 78b Nr 1 RdNr 5; BVerwG Beschluss vom 28.3.2017 - 2 B 4/17 - NVwZ 2017, 1550; BGH Beschluss vom 29.9.2011 - V ZA 14/11 - NJW-RR 2012, 84; BAG Beschluss vom 10.1.2017 - 10 AZN 938/16 (A) - NZA 2017, 471; BFH Beschluss vom 14.4.2004 - VI S 3/03 - BFH/NV 2004, 1119). Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine solche Aussichtlosigkeit vor, wenn einer der abschließend in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision offenbar nicht vorliegt (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2024 - B 11 AL 41/23 B - juris RdNr 2 mwN). Dies ist hier der Fall. Denn es nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter imstande wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung des Inhaltes der Akten richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vorn - herein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten und sich in diesem Verfahren stellen, sind nicht erkennbar. Ob die Verletzung des skapholunären Bandapparates (SLAC-Wrist), die am 15.7.2008 durch eine radiokarpale Arthrodese operativ versorgt wurde, auf einen der beiden Arbeitsunfälle zurückzuführen und deshalb Verletztengeld zu zahlen ist, wirft keine Rechtsfrage mit fallübergreifender Breitenwirkung auf.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere hat das LSG die Beteiligten vor der Entscheidung durch Beschluss (§ 153 Abs 4 Satz 1 SGG) ordnungsgemäß angehört (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG). Auch eine Verletzung des Fragerechts (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO; § 62 SGG) ist nicht erkennbar. Übt der Beteiligte sein Fragerecht - wie hier - nicht rechtzeitig (§ 411 Abs 4 Satz 1 ZPO) innerhalb desselben Rechtszugs aus, in dem die Gutachten eingeholt worden sind, so kann er die Anhörung der Sachverständigen im nächsten Rechtszug nur noch verlangen, wenn die Voraussetzungen für die notwendige Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 Satz 1 ZPO vorliegen (BSG Beschluss vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - juris RdNr 6). Dafür hätte der Kläger entsprechende Beweisanträge - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 411 Abs 3 ZPO) - stellen und sachdienliche Fragen ankündigen oder weiteren Aufklärungs- bzw Ermittlungsbedarf aufzeigen müssen. Soweit die Vorsitzende des Berufungssenats im Erörterungstermin vom 2.2.2024 "auf Nachfrage" klargestellt hat, "dass eine mündliche Anhörung der Sachverständigen in diesem Verfahren aus prozessualen Gründen ausscheide", hat sie damit den rechtskundig vertretenen Kläger nicht davon abgehalten, im Anhörungsverfahren nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG einen Beweisantrag und sachdienliche Fragen zu einer etwaigen Überlastung der rechten Hand aufgrund der Minderbelastbarkeit der linken Hand als Folge des Arbeitsunfalls vom 2.3.1973 zu stellen. Denn ein Rechtsanwalt muss wissen, dass die vermeintlich defizitäre Sachaufklärung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden kann, wenn im Berufungsverfahren nach Erhalt der Anhörungsmitteilung (hier: am 6.2.2024) innerhalb der Anhörungsfrist (hier: bis zum 15.3.2024) ein prozessordnungskonformer Beweisantrag erstmals gestellt oder wiederholt und damit bis zum Ende des Berufungsverfahrens aufrechterhalten worden ist. Ein derartiger Beweisantrag ist weder den Schriftsätzen des Klägers vom 5. und 8.3.2024 an das LSG noch den jeweils beigefügten Anlagen zu entnehmen.