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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.07.2025, Az.: B 2 U 31/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Keine Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.07.2025
Aktenzeichen
B 2 U 31/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040725BB2U3124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 11.05.2020 - AZ: S 24 U 150/18
LSG Bayern - 07.02.2024 - AZ: L 2 U 173/20

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Grundsätzlich gibt es keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Eine solche Verpflichtung wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 62 SGG) noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs. 1 bzw § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG) begründet, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung.

  2. 2.

    Im Übrigen kann das in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG normierte Erfordernis, einen Beweisantrag zu stellen, nicht mit der Gehörsrüge umgangen werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG es abgelehnt, die Beklagte wegen der Folgen eines Wegeunfalls zur Gewährung einer Verletztenrente zu verurteilen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht sie Verfahrensmängel geltend.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Sie macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) geltend und trägt dazu vor, aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse der Sachverständigengutachen von B und von Z hätte ihr das LSG vor einer Entscheidung die Möglichkeit zu (der Beantragung) einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung einräumen müssen. Soweit die Klägerin damit eine Verletzung von Hinweispflichten rügt, setzt sie sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang gerichtlicher Hinweispflichten auseinander. Danach gibt es keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschlüsse vom 27.9.2022 - B 2 U 150/21 B - juris RdNr 7, vom 12.12.2024 - B 5 R 59/24 B - juris RdNr 6, vom 13.7.2023 - B 1 KR 25/22 B - juris RdNr 14, vom 13.4.2022 - B 8 SO 71/21 B - juris RdNr 8 und vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11). Eine solche Verpflichtung wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BSG Beschlüsse vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 19, vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11 und vom 24.6.2021 - B 13 R 44/21 B - juris RdNr 6). Die Klägerin hat auch keine besonderen Umstände geltend gemacht, die ausnahmsweise eine Hinweispflicht des LSG hätten begründen können. Wird im Zuge der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit den Beteiligten ein Gespräch geführt, sind die dort geäußerten Ansichten erkennbar unverbindlich und enthalten keine Festlegungen, auf die sich die Beteiligten bei ihrer weiteren Prozessführung einstellen könnten. Etwas anderes kann gelten, wenn das Gericht nach Durchführung einer förmlichen Beratung seine Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage zu Protokoll gibt und hieran Vorschläge für eine sachgerechte Lösung und prozessuale Behandlung des Falles knüpft (BSG Beschluss vom 12.12.2024 - B 5 R 59/24 B - juris RdNr 6 mwN). Solche Umstände lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Darin wird lediglich ein Gespräch des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit einem Mitglied des LSG-Senats über das Gutachten von Z erwähnt, aus dem der Prozessbevollmächtigte nicht habe entnehmen können, inwieweit der Senat sich die Auffassung der Sachverständigen zu eigen machte; jedoch habe der Prozessbevollmächtigte erkannt, dass sich aus diesem Gutachten schlechte Erfolgsaussichten ergäben. Für eine ausnahmsweise Hinweispflicht des Gerichts ist damit nichts dargetan.

5

Letztlich versucht die Beschwerdebegründung, mit einer Gehörsrüge die Beschränkungen zu um - gehen, die nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG für eine Sachrüge gelten. Nach dieser Vorschrift kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der darin den Beteiligten abverlangte Beweisantrag hat eine Warnfunktion; mit ihm soll ein Beteiligter der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass er die gerichtliche Sachaufklärung noch für defizitär hält (BSG Beschlüsse vom 23.1.2025 - B 2 U 108/23 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 sowie vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Das in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG normierte Erfordernis, einen Beweisantrag zu stellen, kann indes mit der Gehörsrüge nicht umgangen werden (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 5 und vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 17 und grundlegend vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13). Dass die vor dem LSG anwaltlich vertretene Klägerin im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6 f; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72) und zumindest in dem Schriftsatz wiederholt hat, mit dem sie ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG erklärt hat (vgl zB Beschluss vom 16.4.2020 - B 3 KR 51/19 B - juris RdNr 6 mwN), behauptet die Beschwerdebegründung nicht.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

7

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.