Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.12.2024, Az.: B 5 R 59/24 B
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.12.2024
- Aktenzeichen
- B 5 R 59/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 32213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:121224BB5R5924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 23.09.2021 - AZ: S 6 R 924/19
- LSG Baden-Württemberg - 22.02.2024 - AZ: L 10 R 3346/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Dezember 2024 durch die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1964 geborene Klägerin beantragte im Oktober 2017 die begehrte Rente bei der Beklagten. Nach Einholung diverser Befundberichte sowie eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bescheid vom 16.4.2018). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.2.2019). Das SG hat neben aktuellen Befund- und Behandlungsberichten ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von B eingeholt. Mit Gerichtsbescheid vom 23.9.2021 hat es die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat auf Antrag der Klägerin der Facharzt für forensische Psychiatrie V ein Gutachten mit neuropsychologischer Zusatzuntersuchung der klinischen Neuropsychologin O erstellt. Am 23.11.2023 hat vor der Berichterstatterin ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden. Mit Urteil vom 22.2.2024 hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Senat könne nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass eine Minderung des qualitativen Leistungsvermögens vorliege.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG erhoben. Sie macht Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Die Klägerin hat einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und trägt vor, es habe am 23.11.2023 ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden. Diese habe im Termin darauf hingewiesen, dass sie das Gutachten des Sachverständigen V für überzeugend halte, der Klägerin zumindest ab September 2022 eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt werden sollte und ein entsprechendes Anerkenntnis durch die Beklagte angeregt werde. Im Urteil sei der Senat diesem Gutachten jedoch nicht gefolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, das LSG habe sie auf die geänderte Ansicht hinweisen und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Soweit die Klägerin damit ausdrücklich eine Verletzung von Hinweispflichten rügt, setzt sie sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang gerichtlicher Hinweispflichten auseinander. Danach gibt es keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Sie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 8 mwN). Die Klägerin hat auch keine besonderen Umstände geltend gemacht, die ausnahmsweise eine Hinweispflicht des LSG hätten begründen können. Wird im Zuge der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit den Beteiligten ein Rechtsgespräch geführt, sind die dort geäußerten Rechtsansichten erkennbar unverbindlich und enthalten keine Festlegungen, auf die sich die Beteiligten bei ihrer weiteren Prozessführung einstellen könnten. Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Gericht nach Durchführung einer förmlichen Beratung seine Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage zu Protokoll gibt und hieran Vorschläge für eine sachgerechte Lösung und prozessuale Behandlung des Falles knüpft (vgl BSG Beschluss vom 24.7.2024 - B 6 KA 21/23 B - juris RdNr 51; siehe in anderem Kontext auch BSG Beschluss vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B - SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 8 = juris RdNr 10). Solche Umstände lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, lediglich die den Erörterungstermin durchführende Berichterstatterin habe in diesem Rahmen ihre Rechtsauffassung kundgetan. Dass der gesamte LSG-Senat sich zu diesem Zeitpunkt bereits eine Meinung in Bezug auf das Vorliegen einer Erwerbsminderung gebildet und zu Protokoll gegeben habe, ist von der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin nicht dargetan.
Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen zudem eine Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung rügen wollen, ist auch ein solcher Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - juris RdNr 21 mwN). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon nicht, inwiefern die Berichterstatterin im knapp drei Monate vor der Urteilsfindung stattgefundenen Erörterungstermin eine Äußerung abgegeben haben könnte, die spätere Senatsentscheidung werde zu Gunsten der Klägerin ausfallen. Nähere Ausführungen wären insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass die Äußerung einer Einzelmeinung für die (nachfolgende) Entscheidung des "Gerichts", dh des gesamten Spruchkörpers, nicht bindend sein kann (vgl BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 f = juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 26.3.2020 - B 3 P 14/19 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 22 RdNr 6; BSG Beschluss vom 10.6.2021 - B 9 V 1/21 B - juris RdNr 10). Im Berufungsverfahren entscheiden grundsätzlich - wie auch hier - fünf Richter (drei Berufs- und zwei ehrenamtliche Richter), deren Stimme jeweils dasselbe Gewicht zukommt (vgl § 19 Abs 1 SGG). Bei objektiver Betrachtung kann sich deshalb ein rechtskundig vertretener Verfahrensbeteiligter schon nicht darauf verlassen, dass sich der Senat bei der abschließenden Beweiswürdigung der von der Berichterstatterin zuvor geäußerten vorläufigen Auffassung zur Wertung eines Sachverständigengutachtens anschließen werde. Zudem war das LSG durch das vom SG von Amts wegen eingeholte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten von B zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Auch dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat auch einen möglichen Verstoß gegen § 124 Abs 2 SGG nicht hinreichend bezeichnet. Sie macht geltend, ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei im Rahmen des Erörterungstermins lediglich vor der Berichterstatterin erteilt worden. Die ehrenamtlichen Richter und die weiteren Berufsrichter des Senats seien nicht beteiligt gewesen. Dabei setzt sie sich nicht damit auseinander, dass mit der Bestellung eines Berichterstatters durch den Geschäftsverteilungsplan des Senats die Befugnis und Pflicht verbunden ist, das Verfahren bis zur Entscheidungsreife für die Entscheidung des Senats vorzubereiten (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 155 RdNr 3). Hierzu gehört auch die Einholung eines Einverständnisses der Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG. Ausführungen dazu, dass die Erklärung durch nachfolgende Änderungen der Sach-, Beweis- und Rechtslage (vgl dazu BSG Beschluss vom 25.8.2023 - B 8 SO 86/22 BH - juris RdNr 7 mwN) verbraucht gewesen sein könnte, enthält die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.