Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.11.2025, Az.: B 2 U 4/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.11.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 4/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:051125BB2U425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 16.01.2024 - AZ: S 22 U 3569/22
- LSG Baden-Württemberg - 03.12.2024 - AZ: L 9 U 543/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Die bloße Möglichkeit genügt nicht.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, auch den degenerativen Innenmeniskusschaden am linken Kniegelenk, eine Chondropathia patellae sowie die Ausdünnung der Knorpelbeläge im linken Kniehauptgelenk, die Knorpelreduktion an beiden Hüftgelenken, eine Bursitis trochanterica beiderseits und die chronische Ansatztendinopathie der ischiokruralen Muskulatur am Tuber ischiadicum beiderseits sowie alle durch die behandelnden Ärzte weiterhin als durch den Arbeitsunfall vom 20.5.2022 verursacht festgestellten Gesundheitsschäden als Unfallfolgen anzuerkennen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam,
"ob man die Frage, ob ein Meniskusschaden oder ein Hüftschaden von einem Arbeitsunfallereignis herrührt, überhaupt in einem Wahrscheinlichkeitsverhältnis vertretbar darstellen kann."
Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht dargetan, weil sich die Frage nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet lässt, wie dies grundsätzlich erforderlich ist (BSG Beschlüsse vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 5, vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 11, vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5, vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10, vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10 und vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7; s auch BFH Beschluss vom 25.9.2018 - III B 160/17 - BeckRS 2018, 29960 RdNr 23 sowie BAG Beschluss vom 23.1.2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52 = juris RdNr 5 f). Zudem fehlen hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik im Lichte bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG zum Beweismaß der hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Rahmen der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität. Die Beschwerdebegründung versäumt es bereits aufzuzeigen, welche Rechtsgrundsätze das BSG zur Beweisanforderung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit herausgearbeitet hat und inwiefern diese Rechtsgrundsätze für die Entscheidung des Rechtsstreits ggf modifiziert werden müssen (vgl BSG Beschlüsse vom 15.8.2025 - B 2 U 71/24 B - juris RdNr 7, vom 18.6.2025 - B 2 U 123/24 B - juris RdNr 6 und vom 8.10.2012 - B 9 V 39/12 B - juris RdNr 6). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden; die bloße Möglichkeit genügt nicht (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1, RdNr 11, vom 22.6.2023 - B 2 U 9/21 R - BSGE 136, 164 [BSG 22.06.2023 - B 2 U 11/20 R] = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 6, RdNr 8 und vom 30.3.2023 - B 2 U 2/21 R - BSGE 136, 33 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3102 Nr 2, RdNr 12). Dass und inwiefern sich die aufgeworfene Frage damit nicht beantworten lässt, legt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig dar. Soweit die Klägerin Schwierigkeiten der Kausalitätsbeurteilung im Einzelfall thematisieren möchte, geht sie mit keinem Wort darauf ein, warum sich diese praktischen Probleme nicht mit den Regeln der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und der Verteilung der Feststellungslast (materielle Beweislast) lösen lassen (BSG Beschluss vom 7.7.2025 - B 2 U 2/25 B - juris RdNr 11 und Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 31 mwN). Im Übrigen zeigt sie im Rahmen der Klärungsfähigkeit auch nicht auf, von welchem Sachverhalt das BSG auszugehen hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochenen Punkte entschieden werden muss.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).