Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.07.2025, Az.: B 2 U 2/25 B
Höhere Verletztenrente wegen der Verschlimmerung von Unfallfolgen; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.07.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 2/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070725BB2U225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 23.08.2022 - AZ: S 1 U 308/21
- LSG Baden-Württemberg - 29.11.2024 - AZ: L 12 U 2750/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage gehört die Auseinandersetzung mit der Rechtssprechung des BSG und die Darlegung, wieso sich die Rechtsfrage nicht hinreichend mit dieser Rechtsprechung beantworten lässt.
- 2.
Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit ist darzulegen, dass es für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch des Klägers auf höhere Verletztenrente wegen der Verschlimmerung von Unfallfolgen.
Der Kläger erlitt einen anerkannten Arbeitsunfall mit einer Verletzung des linken Knies. Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger deswegen eine Rente zu gewähren. Die Erwerbsfähigkeit sei weder wenigstens um 20 vH noch - entgegen den Feststellungen von R im ersten Rentengutachten - um 15 vH gemindert. In einem ersten Klageverfahren gelangte der gerichtliche Sachverständige H zu der Einschätzung, dass die Unfallfolgen im Form einer Bewegungseinschränkung und einer Kniegelenkinstabilität eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH bewirkten. Dem trat die Beklagte entgegen. Die Beteiligten verglichen sich dahin, dass die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 10 vH im Rahmen eines Stützrententatbestands gewährt. Den Vergleich führte die Beklagte im Anschluss mit Bescheid aus.
Nach Mitteilung zunehmender Beschwerden durch den Kläger lehnte die Beklagte eine Rentenerhöhung ab, weil die Unfallfolgen sich seit dem Bescheid im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich nicht geändert hätten. Auch sei keine wesentliche Änderung der MdE-Einschätzung festzustellen. Die Klage hat das SG unter anderem nach Einholung eines Gutachtens von Amts wegen bei S abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.8.2022). Die Berufung des Klägers hat das LSG nach Einholung eines Gutachtens beim gerichtlichen Sachverständigen des ersten Klageverfahrens zurückgewiesen (Urteil vom 29.11.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er mit einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Der Kläger misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:
"Welche Umstände sind im Rahmen der Überprüfung einer Rentenerhöhung bei der Auslegung des Tatbestandmerkmals der 'tatsächlichen Verhältnisse' heranzuziehen, wenn der letzten verbindlichen Rentenfeststellung ein gerichtlicher Vergleich zwischen den Beteiligten vorausgeht? Besteht insoweit eine Regelvermutung für das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten? Welche Bedeutung hat in diesem Rahmen die Auslegung eines Vergleichs gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der zuvor eingeholten Sachverständigengutachten hinsichtlich der Vergleichsgrundlage, also der objektiven Verhältnisse der zugrundeliegenden Rentengewährung."
b) Selbst wenn man der formulierten Frage die Qualität einer Rechtsfrage zubilligen wollte, zeigt die Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 9, vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 7 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN).
Die Beschwerdebegründung führt hierzu selbst an, dass es für die Bewertung einer wesentlichen Änderung nach § 73 Abs 3 SGB VII i.V.m. § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nach der Rechtsprechung des BSG auf die tatsächlich zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse ankommt. Diese tatsächlichen Umstände sind im Fall einer geltend gemachten Verschlimmerung mit den durch den Versicherungsfall bedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die nunmehr zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts bestehen (BSG Urteile vom 8.12.2021 - B 2 U 10/20 R - BSGE 133, 163 = SozR 4-2700 § 56 Nr 5, RdNr 15 mwN und vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 9 mwN). Das BSG hat dies bereits dahin konkretisiert, dass Vergleichsmaßstab für die Aufhebung nach § 48 SGB X nicht der Bescheid über die letzte bindende Feststellung, sondern die damaligen tatsächlichen Verhältnisse sind (BSG Urteile vom 22.6.2004 - B 2 U 14/03 R - BSGE 93, 63 = SozR 4-2700 § 56 Nr 1, RdNr 17 und vom 20.4.1993 - 2 RU 52/92 - SozR 3-1500 § 54 Nr 18 = juris RdNr 13). Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, die über die Unfallfolgen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung eingeholt worden sind (BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 25/11 R - juris RdNr 16 mwN). Es kann auch auf die Verhältnisse abzustellen sein, von denen die Beteiligten bei Abschluss eines Vergleichs ausgegangen sind, sofern der Vergleich eine Konkretisierung der für die Leistungsgewährung zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Verhältnisse erkennen lässt (BSG Urteile vom 14.12.1967 - 2 RU 174/65 - BSGE 27, 244 = SozR Nr 5 zu § 622 RVO = juris RdNr 17 mwN und vom 30.7.1965 - 2 RU 110/62 - juris RdNr 24).
Die Beschwerdebegründung meint trotz dieser Rechtsprechung des BSG, dass die Frage des relevanten Vergleichsmaßstabs im Rahmen von § 73 Abs 3 SGB VII i.V.m. § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X noch nicht abschließend geklärt sei. Hierzu hätte sie indes näher dazu ausführen müssen, wieso sich die Antwort auf ihre Frage des Maßstabs im Rahmen eines nach vergleichsweiser Einigung erlassenen Bewilligungsbescheids nicht hinreichend mit dieser Rechtsprechung dahin beantworten lässt, dass es auf eine Konkretisierung des Vergleichs zu den tatsächlichen Verhältnissen ankommt. Haben sich die Verhältnisse seitdem geändert, kommt die Anwendung von § 73 Abs 3 SGB VII i.V.m. § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Wurden die dem Vergleich konkretisiert zugrunde liegenden Verhältnisse dagegen zuvor bloß fehlerhaft zu Gunsten des Versicherten überbewertet, scheidet eine Änderung insbesondere in Form einer Herabsetzung oder Entziehung der Leistungen aus (noch zu § 608 RVO aF zB BSG Urteil vom 30.7.1965 - 2 RU 110/62 - juris RdNr 23 mwN). Wurden die maßgeblichen Verhältnisse bereits zuvor zu Lasten des Klägers unzutreffend bewertet, käme im Einzelfall eine Änderung nach § 44 SGB X in Betracht. Die Beschwerdebegründung enthält indes nichts zu dieser Systematik der §§ 44 ff SGB X. Ebenso geht sie nicht auf das damit zusammenhängende Verhältnis zu § 59 SGB X und die Anwendbarkeit der §§ 44 ff SGB X auf (Ausführungs-)Bescheide nach gerichtlichen Vergleichen ein (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 16/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 16 mwN zum Meinungsstand).
Soweit die Beschwerdebegründung im Weiteren eine höchstrichterliche Entscheidung dazu wünscht, ob für die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse den zuletzt eingeholten Gutachten eine Regelvermutung zukommt, unterlässt sie jede Auseinandersetzung mit dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) sowie den Regeln der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und der Verteilung der Feststellungslast (materielle Beweislast). Auch insoweit erläutert die Beschwerdebegründung nicht, wieso sich die Antwort nicht bereits aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt. Wenn die Frage zudem wie hier im Kern darauf abzielt, ob das LSG in einem konkreten Einzelfall seine Beweiswürdigung auf das zuletzt eingeholte Gutachten stützen durfte, ist eine solche Rüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Beschränkung der Rügefähigkeit als Verfahrensmangel kann auch nicht dadurch umgangen werden, Mängel der Beweiswürdigung im Einzelfall mittels eines anderen Zulassungsgrunds geltend zu machen (BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 14 mwN, vom 14.5.2024 - B 2 U 140/23 B - juris RdNr 6 mwN und vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 3 f).
Schließlich möchte der Kläger eine Klärung dazu, welche Wirkung Vereinbarungen in einem gerichtlichen Vergleich entfalten können. Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Grundlagen eines gerichtlichen Vergleichs bedurft. Diesem kommt eine sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Wirkung zu ("Doppelnatur"), indem er als öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag materiell das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten gestaltet (§ 54 SGB X) und prozessual zur Verfahrensbeendigung führt (§ 101 Abs 1 Satz 1 SGG). Dazu enthält die Beschwerdebegründung nichts. Soweit der Kläger Fragen zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs stellt, geht er zudem nicht darauf ein, dass dieser nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig ist, was sich nach dem objektiven Empfängerhorizont bestimmt. Den Beteiligten steht es im Rahmen eines Vergleichsvertrags frei, über den Gegenstand und die Grundlagen des Vertrags innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu disponieren (§§ 53 ff SGB X). In diesem Zusammenhang hätte es auch Ausführungen zu einer Abdingbarkeit der §§ 44 ff SGB X in gerichtlichen Vergleichen bedurft (vgl dazu BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 21 mwN).
c) Die Beschwerdebegründung enthält auch keine schlüssige Darlegung zur (konkreten) Klärungsfähigkeit, dh zur Entscheidungserheblichkeit der benannten Frage in dem Sinne, dass ihre Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass es für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt (zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11, vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
Soweit der Kläger in allen (Teil-)Fragen auf die Maßgeblichkeit des gerichtlichen Vergleichs (§ 54 SGB X; § 101 Abs 1 SGG) abstellt, versäumt er eine Wiedergabe des im Ausgangsverfahren konkret geschlossenen Vergleichs. Aufgrund der grundsätzlichen Dispositionsfreiheit der Beteiligten kommt dem genauen Inhalt des Vergleichsvertrags entscheidende Bedeutung zu (zB zu § 608 RVO aF BSG Urteil vom 28.4.1967 - 2 RU 223/63 - BSGE 26, 227 = SozR Nr 14 zu § 608 aF RVO = juris RdNr 17). Die Beschwerdebegründung hätte daher auch in diesem Zusammenhang darauf eingehen müssen, ob die Anwendbarkeit von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht gesetzlich von § 59 SGB X oder im Einzelfall von den Beteiligten ausgeschlossen worden ist. Daran fehlt es hier. Ferner kann das Beschwerdegericht nicht über eine Maßgeblichkeit des Vergleichs entscheiden, wenn die Beschwerdebegründung nicht konkret aufzeigt, dass der Vergleich auch prozessual wirksam geschlossen wurde, insbesondere wirksam protokolliert und genehmigt wurde (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs 3 Nr 1, § 162 Abs 1 ZPO).
Die Klärungsfähigkeit wird schließlich auch deswegen nicht aufgezeigt, weil der Kläger einen Vergleich der Gutachten von R und S wünscht. R bewertete im ersten Rentengutachten die MdE um 15 vH, S nahm aktuell eine MdE von 20 vH an. Dies würde zu einer Änderung der MdE um genau 5 vH führen, aber nicht von "mehr als 5 vom Hundert", wie es § 73 Abs 3 SGB VII ausdrücklich fordert (vgl BT-Drucks 13/2204 S 93). Damit hätte selbst die Rechtsansicht des Klägers keine Änderung der angegriffenen Entscheidung zur Folge, der Senat hätte danach in einem nachfolgenden Revisionsverfahren über die aufgeworfene Rechtsfrage nicht zu entscheiden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).