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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.06.2025, Az.: B 2 U 123/24 B

Feststellung der Impfung mit dem Impfstoff Havrix 1440 gegen Hepatitis A als Arbeitsunfall und Multiple Sklerose-Erkrankung (MS-Erkrankung) als Folge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.06.2025
Aktenzeichen
B 2 U 123/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180625BB2U12324B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 28.04.2021 - AZ: S 29 U 3/21
LSG Niedersachsen-Bremen - 15.08.2024 - AZ: L 14 U 76/21

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Rahmen eines Arbeitsunfalls müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "einwirkendes Ereignis" und "Gesundheitsschaden" im Sinne des Vollbeweises vorliegen.

  2. 2.

    Dagegen genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG im Überprüfungsverfahren abgelehnt, die Impfung mit dem Impfstoff Havrix 1440 gegen Hepatitis A vom 8.5.2001 als Arbeitsunfall und die Multiple Sklerose-Erkrankung (MS-Erkrankung) des Klägers als dessen Folge festzustellen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG) geltend.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (dazu 1.) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (dazu 2.), sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.

3

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Der Beschwerdeführer muss mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 3 mwN, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob "die Entscheidung zu Ziff. 1 des Tenors im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21.06.2017 (C-621/15), wonach

'Art. 4 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte dahin .. auszulegen [ist], dass er einer nationalen Beweisregelung ... nicht entgegensteht, wonach das Tatsachengericht, wenn es wegen des behaupteten Fehlers eines Impfstoffs mit einer Haftungsklage gegen dessen Hersteller befasst ist, in Ausübung seiner Befugnis zur Beweiswürdigung annehmen kann, dass trotz der Feststellung, dass ein Zusammenhang zwischen der Verabreichung des betreffenden Impfstoffs und dem Auftreten der Krankheit, an der der Geschädigte leidet, in der medizinischen Forschung weder nachgewiesen noch widerlegt ist, bestimmte vom Kläger geltend gemachte Tatsachen ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien darstellen, die den Schluss auf das Vorliegen eines Fehlers des Impfstoffs sowie auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und der Krankheit zulassen. Die nationalen Gerichte haben gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen vorgenommene konkrete Anwendung dieser Beweisregelung weder zur Missachtung der mit Art. 4 eingeführten Beweislast noch zu einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit der mit der Richtlinie eingeführten Haftungsregelung führt.'

auf die Anforderungen an die Kausalitätsbeurteilung zwischen schädigendem Ereignis und erlittenem Gesundheitsschaden im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII in der Weise übertragbar [ist], dass es für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer vom Arbeitgeber des Versicherten angeordneten Impfung und dem Gesundheitsschaden des Versicherten ausreicht, dass ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien vorliegen, die den Schluss auf das Vorliegen eines Fehlers des Impfstoffs sowie auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und der Krankheit zulassen?"

5

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Denn die Beschwerdebegründung enthält keine hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik. Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG Beschlüsse vom 8.5.2025 - B 2 U 25/24 BH - juris RdNr 4 sowie grundlegend vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 5), so gut wie unbestritten ist (BSG Beschluss vom 27.2.2025 - B 2 U 45/24 B - juris RdNr 10 sowie grundlegend vom 14.8.1981 - 12 BK 15/81 - SozR 1300 § 13 Nr 1 und vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17) oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BSG Beschlüsse vom 17.7.2024 - B 2 U 29/24 B - juris RdNr 5, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 5 mwN sowie grundlegend vom 14.8.1981 - 12 BK 15/81 - SozR 1300 § 13 Nr 1). Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher mit Wortlaut, Kontext und der Entstehungs- bzw Entwicklungsgeschichte des fraglichen Normenkreises sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen. Hieran fehlt es.

6

Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Beweismaß bei Impfkomplikationen auf das Vorliegen ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien herabgesetzt werden muss, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit nicht schlüssig dargetan. Denn es fehlen hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit im Lichte bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG zum Vollbeweis und zur Glaubhaftmachung (von Tatsachen) sowie zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit (von Ursachenzusammenhängen), zur Verteilung der Beweis- bzw Feststellungslast, zu Beweiserleichterungen und zum Beweisnotstand sowie den Fallgestaltungen, die aus - nahmsweise eine Beweislastumkehr rechtfertigen können. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Rahmen eines Arbeitsunfalls die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "einwirkendes Ereignis" und "Gesundheitsschaden" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen müssen. Dagegen genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (stRspr; zuletzt BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - BSGE 137, 34 <vorgesehen> = SozR 4-1300 § 44 Nr 49 <vorgesehen> = juris RdNr 28, vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 13, vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 27 und vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13 mwN). Hiervon geht auch das LSG aus, wie die Beschwerdebegründung selbst einräumt. Die einfache Beweislosigkeit (non liquet) führt nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen können die Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts das Tatsachengericht veranlassen, aufgrund eines qualifizierten Beweisnotstandes verminderte Anforderungen an den Beweis zu stellen ("Beweiserleichterungen"), sodass der Tatrichter schon auf Basis weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann (vgl BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 31 und vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 29). Beruht die Beweisnot gar auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Dieser für den Zivilprozess in § 444 ZPO normierte Grundsatz gilt auch im Sozialgerichtsprozess (BSG Urteil vom 10.8.1993 - 9/9a RV 10/92 - SozR 3-1750 § 444 Nr 1 S 2). Andererseits führt der Beweisnotstand - auch wenn er auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder sogar auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht - keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (BSG Urteile vom 27.5.1997 - 2 RU 38/96 - SozR 3-1500 § 128 Nr 11 S 19 f und vom 29.9.1965 - 2 RU 61/60 - BSGE 24, 25, 28 = SozR Nr 75 zu § 128 SGG sowie Beschluss vom 4.2.1998 - B 2 U 304/97 B - juris RdNr 4). Mit diesen bereits vorhandenen Rechtsgrundsätzen, geschweige denn mit Rechtsvorschriften oder einschlägiger Literatur, setzt sich die Beschwerdebegründung nirgendwo auch nur ansatzweise auseinander und lässt folglich unerörtert, ob und inwieweit dort bereits einschlägige Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind, dass sich die aufgeworfene Frage damit nicht beantworten lässt und inwiefern die bereits bestehenden Rechtsgrundsätze für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen.

7

Soweit der Kläger darüber hinaus erfragt, ob sich die Rechtsgrundsätze im Tenor des EuGH-Urteils vom 21.6.2017 zum Beweismaß in Produkthaftungsfällen nach der Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) vom 25.7.1985 auf die Feststellung von Arbeitsunfällen und Unfallfolgen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen lassen, hat er die Klärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Denn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geht nirgendwo auf Wortlaut, Kontext oder Entstehungsgeschichte der Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) vom 25.7.1985, geschweige denn auf Rechtsprechung (zB LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.4.2023 - L 7 VE 14/18 - Breithaupt 2024, 138 ff = juris, LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.2.2021 - L 10 VE 1/17 - juris und SG Regensburg Gerichtsbescheid vom 4.7.2018 - S 13 VJ 2/16 - juris, jeweils zum sozialen Entschädigungsrecht) oder Literatur (zB Roos, ZFSH/SGB 2018, 146) zur (Nicht-)Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung auf das nationale Sozialrecht ein. Sie legt auch nicht dar, inwiefern der Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie überhaupt eröffnet sein könnte, obwohl der Kläger sozialrechtliche Ansprüche ausschließlich gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und gerade keine zivilrechtliche Haftungsforderung gegen den Hersteller (Art 1 und 3 der Produkthaftungsrichtlinie) des Impfstoffs geltend macht. Darüber hinaus lässt die Beschwerdebegründung offen, wieso die Vorgaben des EuGH zu Beweiserleichterungen im zivilrechtlichen Produkthaftungsrecht auf das nationale Sozialversicherungsrecht übertragbar sein könnten, obwohl die EU auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit grundsätzlich nur über koordinierende, harmonisierende und subsidiäre Rechtsetzungskompetenzen (vgl Art 48, 151, 153 AEUV) verfügt.

8

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

9

Soweit die Beschwerdebegründung mangelhafte Sachverhaltsaufklärung rügt, weil das LSG den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Kausalität zwischen Impfungen mit Havrix 1440 und MS-Erkrankungen nicht ausreichend ermittelt habe, versäumt sie es bereits, Fundstelle und Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO) - wiederzugeben und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe einen derartigen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 26.11.2024 - B 2 U 105/23 B - juris RdNr 6 und grundlegend vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 5 sowie vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52). Im Gegenteil: Der Kläger räumt selbst ein, keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben.

10

Wenn er schließlich rügt, das LSG habe die Sachverständigengutachten von M und Herrn H fehlerhaft bewertet, macht er damit Verstöße gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Entscheidung nach freier Überzeugung des Gerichts) geltend. Auf eine Verletzung dieser Norm kann jedoch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein Verfahrensmangel nicht - dh weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG Kammerbeschluss vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11). Dasselbe gilt, soweit der Kläger dem LSG entgegenhält, es habe "Urkunden, gegen den eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut ausgelegt und aus den Unterlagen das Gegenteil dessen [herausgelesen], was diese tatsächlich enthalten".

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.