Bundessozialgericht
Urt. v. 02.03.1976, Az.: 12/11 BA 116/75
Rechtsfrage; Klärungsbedürftigkeit; So gut wie unbestritten; Darlegungslast; Darlegungsumfang; Sozialversicherungsabkommen; Auslegung; Auffassung des beteiligten Fachministers
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.03.1976
- Aktenzeichen
- 12/11 BA 116/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG
- § 160a Abs. 2 S. 3 SGG
- Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG
- Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG
- Art. 116 Abs. 1 GG
- FreundschVtr USA
Fundstellen
- MDR 1976, 611
- SozR 1500 § 160 Nr 17
Amtlicher Leitsatz
1. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage regelmäßig dann nicht, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage so gut wie unbestritten ist.
2. Bei einer Ausnahme von dieser Regel hat der Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.
3. Bei der Auslegung von Sozialversicherungsabkommen ist die Auffassung des beim Zustandekommen eines solchen Abkommens beteiligten Fachministers wegen dessen Kenntnis der Zusammenhänge und der mit dem Abkommen verbundenen Vorstellungen beider Vertragsteile von nicht geringer Bedeutung.