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Bundessozialgericht
Urt. v. 02.03.1976, Az.: 12/11 BA 116/75

Rechtsfrage; Klärungsbedürftigkeit; So gut wie unbestritten; Darlegungslast; Darlegungsumfang; Sozialversicherungsabkommen; Auslegung; Auffassung des beteiligten Fachministers

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.03.1976
Aktenzeichen
12/11 BA 116/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1976, 611
  • SozR 1500 § 160 Nr 17

Amtlicher Leitsatz

1. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage regelmäßig dann nicht, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage so gut wie unbestritten ist.

2. Bei einer Ausnahme von dieser Regel hat der Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.

3. Bei der Auslegung von Sozialversicherungsabkommen ist die Auffassung des beim Zustandekommen eines solchen Abkommens beteiligten Fachministers wegen dessen Kenntnis der Zusammenhänge und der mit dem Abkommen verbundenen Vorstellungen beider Vertragsteile von nicht geringer Bedeutung.