Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.05.2025, Az.: B 2 U 25/24 BH
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.05.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 25/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080525BB2U2524BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 08.07.2024 - AZ: L 8 U 1805/24 WA
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es ist allgemein anerkannt, dass der abgelehnte Richter ausnahmsweise selbst über ein rechtsmissbräuchliches oder sonst offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch mitentscheiden darf, soweit dieses völlig ungeeignet ist und es sich daher um eine bloße Formalentscheidung handelt.
- 2.
Über unzulässige Wiederaufnahmeklagen darf entsprechend § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entschieden werden.
- 3.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juli 2024 und für das Verfahren der Revision gegen den vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss und die Revision werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 24.7.2015 hat das LSG der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegte Beschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 7.12.2016 (B 2 U 119/16 B) verworfen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 25.4.2024 beim LSG Wiederaufnahmeklage erhoben und Nichtzulassungsbeschwerde/Revision gegen das Urteil eingelegt. Nach Abtrennung der Wiederaufnahmeklage hat das LSG diese mit Beschluss vom 8.7.2024, berichtigt durch Beschluss vom 25.7.2024 - verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde/Revision, für die er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil weder eine Nichtzulassungsbeschwerde (dazu a) noch eine Revision (dazu b) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).
a) Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
(1) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage auf - wirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits durch das BSG bzw ein anderes oberstes Bundesgericht entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG Beschlüsse vom 14.4.2025 - B 2 U 21/23 BH - juris RdNr 5 und vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind angesichts der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Begründetheit von Wiederaufnahmeklagen nicht ersichtlich.
(2) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder -anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl BSG Beschlüsse vom 14.4.2025 - B 2 U 21/23 BH - juris RdNr 6 und vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der angefochtene Beschluss des LSG stellt sich auf den Boden der höchstrichterlichen Rechtsprechung und lässt keine Abweichung erkennen.
(3) Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnen könnte, sind nicht ersichtlich.
Eine Verfahrensrüge könnte nicht erfolgreich auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 SGG) gestützt werden. Der Kläger ist seinem gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) nicht dadurch entzogen worden, dass der LSG-Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Einschluss der vom Kläger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter entschieden hat. Zwar erlaubt es § 60 Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 ZPO einem abgelehnten Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO). In der Rechtsprechung ist jedoch allgemein anerkannt, dass der abgelehnte Richter ausnahmsweise selbst über ein rechtsmissbräuchliches oder sonst offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch mitentscheiden darf, soweit dieses völlig ungeeignet ist und es sich daher um eine bloße Formalentscheidung handelt (BVerfG Kammerbeschlüsse vom 1.10.2024 - 1 BvR 770/24 - juris RdNr 9 und vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris RdNr 15 ff; BSG Beschlüsse vom 2.7.2019 - B 2 U 19/19 B - juris RdNr 7, vom 2.5.2023 - B 10 ÜG 20/22 BH - juris RdNr 4, vom 9.3.2022 - B 4 AS 294/21 B ua - juris RdNr 6 und vom 7.12.2017 - B 5 R 208/17 B - juris RdNr 12). Das ist hier der Fall, weil der Kläger mit Schreiben vom 20.6.2024 pauschal und ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder des Spruchkörpers abgelehnt hat (vgl dazu BVerfG Kammerbeschlüsse vom 5.5.2021 - 1 BvR 526/19 - juris RdNr 24 und vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 28; BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 12).
Ein rügefähiger Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu erkennen, dass das LSG nach Anhörung des Klägers über die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter sowie ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat. Hierin liegt kein absoluter Revisionsgrund iS von § 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 SGG, weil über unzulässige Wiederaufnahmeklagen entsprechend § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entschieden werden darf (BSG Beschlüsse vom 16.12.2024 - B 12 KR 20/24 BH - juris RdNr 7, vom 1.11.2024 - B 5 R 40/24 BH - juris RdNr 6, vom 2.2.2021 - B 9 V 57/20 B - juris RdNr 8, vom 30.9.2020 - B 6 KA 8/20 B - juris RdNr 13, vom 21.8.2019 - B 8 SO 34/19 B - juris RdNr 6, vom 18.9.2014 - B 14 AS 85/14 B - juris RdNr 7 und vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 RdNr 11 ff). Zwar strahlt der Anspruch auf mündliche Verhandlung aus Art 6 Abs 1 EMRK auf die Ermessensentscheidung nach § 158 Satz 2 SGG aus und gebietet es im Grundsatz, von einer Entscheidung durch Beschluss abzusehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet (BSG Urteil vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 RdNr 11 ff mwN). Da aber nur mindestens eine mündliche Verhandlung im Instanzenzug grundsätzlich sichergestellt sein muss (BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 12 KR 56/20 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 8 RdNr 7), hat es die Rechtsprechung für die Anwendung des § 158 Satz 2 SGG auf die Wiederaufnahmeklage als ausreichend angesehen, wenn sich dieser außerordentliche Rechtsbehelf gegen ein Urteil des LSG richtet, dem ein Gerichtsbescheid des SG vorausgegangen ist (vgl BSG Beschlüsse vom 16.12.2024 - B 12 KR 20/24 BH - juris RdNr 7, vom 2.2.2021 - B 9 V 57/20 B - juris RdNr 8 und vom 21.8.2019 - B 8 SO 34/19 B - juris RdNr 6).
Ein Verfahrensfehler ließe sich zudem nicht daraus herleiten, dass das LSG die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen und nicht in der Sache entschieden hat (vgl allgemein dazu BSG Beschlüsse vom 11.10.2023 - B 2 U 165/22 B - juris RdNr 7 und vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - juris RdNr 6). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Wiederaufnahmeklage fristgemäß erhoben wurde. Da sich die vom Kläger geltend gemachten Wiederaufnahmegründe gemäß § 579 Abs 1 Nr 1 und Nr 4 ZPO aus dem Urteil des LSG vom 24.7.2015 selbst ergeben sollen, waren die nach § 179 Abs 1 SGG iVm § 586 ZPO für die Wiederaufnahmeklage geltenden Fristen bei deren Erhebung am 25.4.2024 längst abgelaufen. Denn in diesem Zeitpunkt war für den Wiederaufnahmegrund des § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO auf jeden Fall die Fünfjahresfrist ab Rechtskraft (§ 586 Abs 2 Satz 2 ZPO) des LSG-Urteils verstrichen, die mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschluss des BSG vom 7.12.2016 eingetreten war (§ 160a Abs 4 Satz 3 SGG). Und für den Wiederaufnahmegrund des § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO galt mangels Anhaltspunkten für eine Prozessunfähigkeit des Klägers eine Monatsfrist ab Zustellung (§ 586 Abs 3 Halbsatz 2 ZPO) des LSG-Urteils, die am 27.7.2015 erfolgt war und durch eine am 25.4.2024 erhobene Wiederaufnahmeklage nicht gewahrt werden konnte. Da § 66 Abs 1 SGG auf außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Wiederaufnahmeklage (§ 179 SGG) nicht anwendbar ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 66 RdNr 3), brauchte der Kläger über die für deren Erhebung nach § 586 ZPO geltenden Fristen weder im Urteil des LSG noch im anschließenden Beschluss des BSG belehrt zu werden. Darüber hinaus ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage die schlüssige Darlegung einer der Wiederaufnahmegründe voraussetzt, wie sie in § 579 und § 580 ZPO abschließend aufgeführt sind (vgl nur BSG Beschlüsse vom 25.5.2022 - B 5 R 17/22 BH - juris RdNr 7, vom 12.11.2018 - B 9 SB 70/18 B - juris RdNr 6 und vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 9). Mit der Wiederaufnahmeklage hat der Kläger keinen der beiden von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründe schlüssig dargelegt. Hinsichtlich der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 579 Abs 1 Nr 1 ZPO) fehlen jegliche Ausführungen dazu, warum der Kläger mit diesem Wiederaufnahmegrund nicht nach § 579 Abs 2 ZPO ausgeschlossen sein sollte, nachdem er gegen das Urteil des LSG Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG eingelegt hatte. Hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Vertretung (§ 579 Abs 1 Nr 4 ZPO) behauptet der Kläger lediglich, mit den von ihm umfangreich aus dem Urteil des LSG zitierten Passagen habe dieses den Wiederaufnahmegrund "ausdrücklich zugestanden", ohne dies in irgendeiner Weise darzulegen. Soweit der Kläger sinngemäß gerügt haben sollte, er habe an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht teilnehmen können, vermag dies nicht den Mangel einer ordnungsgemäßen Vertretung, sondern nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) zu begründen, auf die indes § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO nicht mehr angewandt wird (BSG Beschluss vom 19.1.2017 - B 8 SO 63/16 BH - juris RdNr 5 mwN).
b) Eine Revision hat keinerlei Erfolgsaussichten, weil sie weder vom LSG in dem angegriffenen Beschluss noch auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin vom BSG zugelassen worden ist, was indes nach § 160 Abs 1 SGG erforderlich wäre.
c) Da dem Kläger somit keine PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und Revision sind ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG), weil der Kläger Rechtsmittel, Anträge und sonstige Gesuche - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam an das BSG herantragen lassen kann (§ 73 Abs 4 SGG).