Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1997, Az.: IV ZR 338/96
Anspruch auf Deckungsschutz gegen den Haftpflichtversicherer; Hinreichende Unterscheidung zwischen dem konkreten Vorfall der Schadensverursachung und der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit einer fremden Sache; Unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen versteht man die vom Versicherungsnehmer an oder mit dieser Sache vorzunehmende Tätigkeit insgesamt ; Bestimmung des Umfangs der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nach dem Umfang des Auftrags; Erfassung der vom Zweck des Risikoausschlusses umfaßten Gefahren in der Versicherungsleistung, die sich im Rahmen der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verwirklichen; Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer aufgrund mangelnder Zusammenarbeit mit dem Versicherungsgeber
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1997
- Aktenzeichen
- IV ZR 338/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 15.11.1996
- Landgerichts Kassel - 26.01.1996
Rechtsgrundlagen
- § 4 I Nr. 6 Buchst. b AVB (Haftpflichtversicherung)
- § 4 I Nr. 5 b AVB (Haftpflichtversicherung)
- § 5 Abs. 3 AVB (Haftpflichtversicherung)
Fundstellen
- BauR 1998, 187-189 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1998, 82 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1998, 223 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1998, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1998, 63-64
- VersR 1998, 228-230 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1998, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Unter der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen ist nicht die schadenstiftende Handlung selbst, sondern die vom Versicherungsnehmer an oder mit dieser Sache vorzunehmende Tätigkeit insgesamt zu verstehen. Nicht versichert sind damit alle vom Zweck des Risikoausschlusses umfaßten Gefahren, die sich im Rahmen dieser Tätigkeit verwirklichen.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1997
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 1996 aufgehoben.
- 2.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26. Januar 1996 teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin über die für Bearbeitungsschäden vereinbarte Deckungssumme von 10.000,00 DM hinaus Zahlung in Höhe von 138.021,06 DM (Positionen 1 bis 6 im Tatbestand) und Freistellung in Höhe von 32.571,00 DM (Positionen 8 und 9 im Tatbestand) verlangt.
- 3.
Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Garten-, Landschaftschafts- und Sportplatzbau. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Bearbeitungsschäden mit einer Deckungssumme von 10.000,00 DM einschließt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB) der Beklagten zugrunde, die im wesentlichen mit den in VerBAV 1986, 216 ff. veröffentlichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) übereinstimmen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz wegen eines Vorfalls vom 25. März 1994 in Anspruch. Bei einem Neubau des Autohauses St. in S. hatte es die Klägerin als Subunternehmerin der Firma K. übernommen, die Dachbegrünungsarbeiten auszuführen. Dabei hatte sie auf die mit Trapezblechen eingedeckte, mit einer Dämmschicht und einer Abdichtfolie versehene Dachkonstruktion zunächst ein Substrat aus Lava und Bims aufzubringen. Das Material wurde in ein Futtertuch gefüllt und mit einem Kran auf das Dach transportiert. Beim letzten Materialtransport riß das Tuch in einer Höhe von 7-8 m über dem Dach. Durch das zwischen zwei Stahlträger herabstürzende Material brach das Dach ein. Die Firma K. und die Firma St. haben die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Beklagte war zunächst damit einverstanden, daß die Klägerin zur Schadensfeststellung einen Sachverständigen ihrer Wahl hinzuzieht. Unter Hinweis auf erhebliche Schäden bei Verzögerung der Reparaturarbeiten bat die Klägerin über ihre Anwälte die Beklagte ab Ende März 1994 mehrfach um Weisung zum weiteren Vorgehen und um eine Deckungszusage. Am 8. April 1994 ließ die Beklagte der Anwältin telefonisch mitteilen, es handele sich hier um einen nicht versicherten Bearbeitungsschaden, und bestätigte dies schriftlich am 11. April 1994. Ende April und Anfang Mai 1994 gab die Beklagte gegenüber der Klägerin und ihren Anwälten telefonisch zu erkennen, daß sie zur erneuten Prüfung ihrer Leistungspflicht bereit sei, und teilte mit, sie habe einen anderen als den von der Klägerin hinzugezogenen Sachverständigen mit der Schadensaufklärung beauftragt und benötige weitere Auskünfte. Die Anwälte der Klägerin lehnten die Einschaltung dieses Sachverständigen ab und schrieben der Beklagten am 13. Mai 1994, nach Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses dem Grunde nach seien sie bereit, zur Sachaufklärung weitere Gespräche zu führen und Informationen zu geben.
Die Klägerin verlangt Deckungsschutz wegen folgender Schadenspositionen:
1. | Rechnung H. vom 17. Mai 1994 (Sanierung der Trapezbleche) | 52.840,00 DM |
---|---|---|
2. | Rechnung K. vom 31. März 1994 (Dacharbeiten) | 2.036,10 DM |
3. | Rechnung K. vom 24. Mai 1994 (Dacharbeiten) | 57.040,22 DM |
4. | Rechnung Metallbau F. vom 20. April 1994 (Dacharbeiten) | 17.140,00 DM |
5. | Rechnung Stahlbau W. vom 5. Mai 1994 (Nivellierung der Dachträger) | 615,54 DM |
6. | Rechnung Sachverständiger H. vom 15. Juli 1994 (Betreuung der Sanierungsarbeiten, Rechnungsprüfung) | 8.349,20 DM |
7. | Gebührenrechnung der Klägeranwälte vom 21. Dezember 1994 | 6.088,35 DM |
8. | Rechnung Sachverständiger U. vom 28. März 1994 (von Fa. St. zur Schadensfeststellung beauftragt) | 2.079,50 DM |
9. | Rechnungen des Architekten H. vom 20. Mai und 4. Juli 1994 (Mehrkosten für Objektüberwachung) | 30.491,50 DM |
10. | Pauschalierte Aufwendungen Autohaus St. | 2.500,00 DM |
11. | Zinsverlust Autohaus St | 38.299,00 DM |
Nach Darstellung der Klägerin sind die Positionen 1. bis 7. bezahlt. Insoweit nimmt sie die Beklagte auf Zahlung von 144.109,41 DM nebst Zinsen und im übrigen auf Freistellung in Anspruch.
Die Beklagte hält sich wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots für leistungsfrei (§ 5 Abs. 3 und 5 i.V. mit § 6 AVB, die inhaltlich mit den entsprechenden Bestimmungen der AHB übereinstimmen). Davon abgesehen liege ein Bearbeitungsschaden vor, für den nach § 4 I Nr. 5 b AVB der Versicherungsschutz weitgehend ausgeschlossen sei. Nach dieser mit § 4 I Nr. 6 b AHB wortgleichen Bestimmung bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
"Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind."
Die Beklagte wendet sich auch gegen die Höhe des Anspruchs.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit einer klarstellenden Beschränkung des Freistellungsanspruchs auf 73.370,00 DM zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Hinsichtlich der von der Tätigkeitsklausel des § 4 I Nr. 5 b AVB erfaßten Schäden ist die Klage abzuweisen, soweit die für Bearbeitungsschäden vereinbarte Deckungssumme von 10.000,00 DM überschritten wird. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Prüfung der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Abs. 3 i.V. mit § 6 AVB an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
I.
1.
Das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen der Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 5 b AVB lägen nicht vor, weil die subjektiven Erfordernisse einer Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt seien. Der Schaden sei nicht durch ein gewolltes Aufbringen des Materials, sondern durch ein ungewolltes, schlagartiges Entleeren des Transporttuches entstanden. Der Vorfall liege mithin außerhalb des bewußten und gewollten, auf einer bestimmten Vorstellung beruhenden zweckgebundenen Handelns der Klägerin. Aus ihrer subjektiven Sicht sei dieser Vorfall bei ihrer Arbeit nicht so naheliegend, daß sie mit ihm ohne weiteres habe rechnen müssen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß das plötzliche Herabstürzen des Materials auf ein irgendwie zielgerichtetes Eingreifen der Klägerin zurückgeführt werden könnte.
2.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
aa)
Das Berufungsgericht unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem konkreten Vorfall der Schadensverursachung und der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit einer fremden Sache. Was unter einer solchen Tätigkeit zu verstehen ist, veranschaulichen die in der Klausel genannten Beispiele Bearbeitung, Reparatur, Beförderung und Prüfung. Daraus geht auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hervor, daß damit nicht die schadenstiftende Handlung selbst, also die Beschädigung oder Zerstörung der Sache gemeint sein kann, sondern die von ihm an oder mit der Sache vorzunehmende Tätigkeit insgesamt (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 1955 - II ZR 13/54 - VersR 1955, 706; vom 7. Februar 1969 - IV ZR 536/68 - VersR 1969, 339 f.; vom 4. März 1987 - IVa ZR 13/86 - VersR 1987, 677; Voit in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 4 AHB Anm. 6 b (1)). Dabei bestimmt sich der Umfang der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit üblicherweise nach dem Inhalt des erteilten Auftrags. Nicht versichert sind damit alle vom Zweck des Risikoausschlusses umfaßten Gefahren, die sich im Rahmen dieser Tätigkeit verwirklichen (vgl. zur ähnlichen Problematik des Risikoausschlusses der Gefahren des Betriebes, Berufes usw. in der Privathaftpflichtversicherung BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a). Bewußt und gewollt muß nur die Bearbeitung als solche sein. Ob die schadenstiftende, typischerweise planwidrige und versehentliche Handlung selbst bewußt und gewollt war, ist für den Risikoausschluß der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens von Bedeutung, für die Anwendung der Tätigkeitsklausel aber unerheblich.
bb)
Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen greift der Ausschluß nur insoweit ein, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Was in diesem Sinne Ausschlußobjekt ist, richtet sich nach dem Inhalt des Auftrags und der Verkehrsanschauung (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 1956 - II ZR 100/55 - VersR 1956, 637 f.; vom 25. März 1970 - IV ZR 1073/68 - VersR 1970, 610 f; vom 30. Juni 1971 - IV ZR 47/70 - VersR 1971, 807 f.; Voit, aaO § 4 AHB Anm. 6 b (3.3); zu Dachbegrünungsarbeiten OLG Bremen VersR 1997, 178 f.[OLG Bremen 11.06.1996 - 3 U 48/95]).
b)
Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen der Ausschlußklausel hier erfüllt. Der Schaden ist im Rahmen der von der Klägerin auftragsgemäß ausgeführten Dachbegrünungsarbeiten eingetreten. Dabei hat sich die Gefahr verwirklicht, daß das Transportgut infolge eines Bedienungs- oder Materialfehlers herunterstürzt. Gegenstand der Bearbeitung war nach dem Vertrag und der Verkehrsanschauung das gesamte Dach.
c)
Bearbeitungsschäden sind deshalb nur bis zur Höhe der dafür vereinbarten Deckungssumme von 10.000,00 DM versichert. Inhaltlich werden von der Ausschlußklausel nur die Kosten erfaßt, die zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlich sind, nicht aber darüber hinausgehende, durch die Beschädigung verursachte Folgekosten (BGHZ 88, 228, 231; vgl. auch BGHZ 23, 349, 352 ff.). Zu den vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Wiederherstellungskosten gehören hier die im Tatbestand aufgeführten Positionen 1. bis 6. sowie 8. und 9.. Diese Kosten betreffen nach dem Vortrag der Klägerin die Reparatur des Daches. Die übrigen Positionen beziehen sich nach dem bisherigen Parteivortrag auf Sachfolgeschäden im Sinne von § 1 Abs. 1 AVB.
II.
1.
a)
Ob die Klägerin die Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Abs. 3 AVB objektiv dadurch verletzt hat, daß sie es Ende April/Anfang Mai 1994 abgelehnt hat, mit einem Mitarbeiter der Beklagten und dem von dieser beauftragten Sachverständigen zu verhandeln, läßt das Berufungsgericht offen. Dieses Verhalten rechtfertige jedenfalls nicht den Vorwurf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung. Wegen der vorausgegangenen eindeutigen Verweigerung des Versicherungsschutzes und der Ende April 1994 schon weit fortgeschrittenen Schadensbeseitigung sei es zumindest nicht grob pflichtwidrig gewesen, daß die Klägerin weitere Verhandlungen mit der Beklagten zunächst von einer Deckungszusage abhängig gemacht habe.
b)
Damit hat das Berufungsgericht den Zweck der Aufklärungsobliegenheit verkannt und deshalb der Prüfung des Verschuldens einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Der Zweck der Aufklärungsobliegenheit besteht auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nicht nur darin, zugunsten des Versicherungsnehmers die Erfüllung der Leistungspflicht des Versicherers zu fördern, sondern diesem auch überhaupt erst die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht und einer entsprechenden Deckungszusage zu ermöglichen (vgl. BGHZ 107, 368, 371) [BGH 07.07.1989 - IVa ZR 101/88]. Die Aufklärungsobliegenheit umfaßt daher auch die wahrheitsgemäße und vollständige Offenbarung von Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers ergeben kann (BGH, Urteil vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.).
c)
Das Berufungsgericht wird somit erneut zu prüfen haben, ob die Beklagte wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei geworden ist. Dabei wird es u.a. darauf ankommen, ob die Beklagte unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß sie an ihrer Ablehnung nicht festhalten, sondern wieder in die Prüfung ihrer Leistungspflicht eintreten und zu diesem Zweck die Verhandlungen über die Schadensregulierung erneut aufnehmen wolle (BGHZ 107, 368, 371 f.) [BGH 07.07.1989 - IVa ZR 101/88], und inwiefern noch ein Aufklärungsbedürfnis bestanden hat. Sollte eine etwaige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit folgenlos geblieben sein, werden die Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs und das Belehrungserfordernis zu beachten sein (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter II 3 und vom 10. Februar 1971 - IV ZR 143/69 - VersR 1971, 405 unter II, jeweils m.w.N.). Ferner wird von Bedeutung sein, ob der Klägerin das Verhalten ihrer Anwälte zugerechnet werden kann (vgl. dazu BGHZ 122, 388 ff.[BGH 02.06.1993 - IV ZR 72/92]; BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92 - VersR 1993, 1222 unter 1 d; vom 30. April 1981 - IVa ZR 129/80 - VersR 1981, 948 unter III 2 b).
2.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots des § 5 Abs. 5 AVB hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Nach Ablehnung des Deckungsschutzes ist der Versicherungsnehmer daran nicht mehr gebunden (BGHZ 119, 276, 282; 107, 368, 370 ff. [BGH 07.07.1989 - IVa ZR 101/88]). Die Klägerin hatte ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt, nachdem die Beklagte die Deckung abgelehnt und auch ihrer Darstellung nach noch nicht wieder die erneute Prüfungsbereitschaft zu erkennen gegeben hatte. Auf die späteren Schadensersatzzahlungen der Klägerin kommt es nicht an, weil sie dazu aufgrund des Anerkenntnisses verpflichtet war.
III.
Da die Klägerin mit ihrem Anerkenntnis nicht gegen § 5 Abs. 5 AVB verstoßen hat, ist auch die Beklagte daran gebunden; sie kann im Deckungsprozeß den Grund des Haftpflichtanspruchs nicht mehr in Frage stellen und auch nicht geltend machen, zur Zahlung und Freistellung noch nicht verpflichtet zu sein, § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 26/76 - VersR 1977, 174 unter 4; BGHZ 119, 276, 282).