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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1969, Az.: IV ZR 536/68

Verweigerung von Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung auf Grund einer Ausschlussklausel; Ersatzfähigkeit eines Schadens durch die gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an einer fremden Sache; Berücksichtigung der Fehlerquelle und des Verschuldens des Versicherungsnehmers bei der Frage des Versicherungsschutzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1969
Aktenzeichen
IV ZR 536/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 29.07.1966
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • DB 1969, 439-440 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 698-699 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Abbrechen des Abfülltrichters einer Siloanlage beim Beladen eines Lastkraftwagens

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn der Schaden an der bearbeiteten Sache durch die Verwendung eines zweckwidrig konstruierten oder schadhaften Bearbeitungsmittels erfolgt, greift die Ausschlußklausel ein.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist mit ihrem Betrieb bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung zugrunde. In den "Erläuterungen" des Versicherungsvertrages ist unter Ziffer I bemerkt, daß "die Versicherung im Rahmen der AHB die gesetzliche Haftpflicht bei allen Betrieben auch als Eigentümer ... von Grundstücken Gebäuden und Räumlichkeiten, soweit diese ausschließlich für den versicherten Betrieb ... benutzt werden", umfasse.

2

Am 16. Juli 1964 gegen 12 Uhr kam ein Lkw der Firma G., K., in den Betrieb der Klägerin, um Material, das in einem Silo der Klägerin lagerte, abzuholen. Die Siloanlage ist etwa 8,7 m, der eigentliche Silo ist etwa 3,7 m hoch. Er endet unten in einem Trichter, unter dem sich zwei Ladestraßen befinden, in welche die Lastkraftwagen einfahren. Der Fahrer der Firma G. stellte den Lkw unter den Silo. Der Lademeister der Klägerin versuchte, durch Stochern das im Silo befindliche Gut zu lösen. Hierauf brach plötzlich der gesamte Trichter an der Verschraubung und Verschweißung zwischen Trichter und Silo ab und fiel samt dem im Silo lagernden Material von ca. 60 Tonnen auf den Lkw. Dieser wurde hierdurch erheblich beschädigt. Die Firma G. nimmt die Klägerin auf Ersatz dieses Schadens und ihres daraus entstandenen Verdienstausfalls in Anspruch. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil sich der Schaden bei der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin an einer fremden Sache ereignet habe und hierfür ein Versicherungsschutz nach § 4 I 6 b AHB ausgeschlossen sei.

3

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Schaden habe sich nur gelegentlich ihrer gewerblichen Tätigkeit an ihrer eigenen Sache, nicht beim Beladevorgang selbst ereignet. Der Stocherversuch des Lademeisters sei zudem für den Schaden nicht ursächlich gewesen. Der Trichter sei aus letztlich noch unbekannten Gründen abgebrochen, wahrscheinlich, weil sein Holz innen morsch gewesen sei. Es komme deshalb nur eine Haftung aus dem Einsturz eines Gebäudes im Sinne des § 836 BGB in Betracht, die aber vom Versicherungsschutz laut den Erläuterungen zum Versicherungsvertrag umfaßt werde.

4

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin anläßlich des Schadensereignisses vom 16. Juli 1964 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.

5

Die Beklagte hat

Klageabweisung

6

verlangt. Sie hat geltend gemacht, der Schaden sei während des Beladevorgangs entstanden. Der Lkw sei schon halbvoll geladen gewesen, als der Trichter abgebrochen sei. Mithin sei der Schaden bei der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin am Lkw entstanden und der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag der Klägerin umfasse zwar - beitragsfrei - die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin als Eigentümerin von Gebäuden, die für den Betrieb benutzt werden. Dieser Einschluß in den Versicherungsvertrag stehe jedoch der Ausschlußklausel des § 4 I 6 b AHB nicht entgegen, weil der Schaden in einem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin stehe.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte hat gebeten,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagte könne sich auf die Ausschlußklausel des § 4 I 6 b der AHB berufen. Der Schaden an dem Lkw der Firma G. ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eingetreten, während das Fahrzeug beladen wurde. Das Beladen eines Kraftfahrzeugs ist eine gewerbliche Tätigkeit, die an diesem im Sinne des § 4 I 6 b AHB vorgenommen wird. Die Beladung war bereits im Gang und die Ladefläche des Lkw schon zum Teil mit Ladegut bedeckt, als der Fluß des Ladegutes aus dem Trichter des Silos ins Stocken kam und sowohl der zweite als auch später der erste Lademeister das Material durch Stochern von der Ladepritsche des Lkw auszulösen versuchten. Hierbei brach der Trichter des Silos, so daß das Ladegut über den Lkw stürzte und ihn schwer beschädigte. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß das Ladegeschäft nicht in einzelne von einander unabhängige Handlungen aufgelöst werden kann. Das Stochern der Lademeister geschah, um den Lkw voll zu beladen. Zum Ladegeschäft gehören alle Vorgänge, die sich unmittelbar beim Beladen ereignen (Wussow AHB 5. Aufl. § 4 Anm. 56).

10

Die Klägerin hatte behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Trichter nur infolge eines Konstruktionsfehlers bei der Errichtung der Siloanlage abgebrochen sei. Die Verstrebung sei zu schwach ausgeführt worden. Deswegen seien auch bei anderen Unternehmern, die gleichfalls diese Anlage benutzten, ähnliche Schäden aufgetreten. Außerdem habe wahrscheinlich die Morschheit des Holzes den Abbruch begünstigt. Das Berufungsgericht hat den hierfür von der Klägerin angebotenen Beweis nicht erhoben. Es brauchte dies auch nicht zu tun. Denn auch dann, wenn das die Ursache gewesen wäre, würde die Ausschlußklausel durchgreifen. § 4 Abs. 1 Ziff. 6 b bestimmt, daß sich der Versicherungsschutz nicht bezieht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen entstanden sind. Nach dieser Bestimmung sollen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein alle Schäden, die dadurch eingetreten sind, daß die beschädigte Sache bearbeitet wurde. Auch in anderen Bereichen gewerblicher Tätigkeit ist es keineswegs selten, daß Schäden an bearbeiteten Sachen durch Benützung zweckwidrig konstruierter oder schadhafter Geräte und Werkzeuge entstehen. Weder der Wortlaut noch der Zweck der Bearbeitungsklausel des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 b AHB ergeben, daß bei einer solchen Schadensursache der Ausschluß des Versicherungsschutzes nicht Platz greifen soll. Das Vorbringen der Klägerin, mit dem diese die Verantwortung für die Schadensentstehung der Lieferfirma der Siloanlage zuschieben möchte, mag im Haftungsprozeß beachtlich sein. Für die Frage des Versicherungsschutzes, die nach möglichst klaren Abgrenzungskriterien entschieden werden muß, kommt es aber nicht auf die Art der Fehlerquelle und auf das Verschulden des Versicherungsnehmers und seiner Leute, sondern allein darauf an, ob der Schaden durch eine gewerbliche Tätigkeit entstanden ist, die darauf ausging, auf die fremde Sache einzuwirken (hier: den fremden Lastzug zu beladen). Da diese Voraussetzung erfüllt ist, konnte es offen bleiben, ob der Abfüllungstrichter des Silos ungenügend verankert war oder ob das Holz des Abfüllungstrichters infolge Morschheit den Beanspruchungen beim Abfüllen nicht gerecht wurde und wie sich diese Ursachen im einzelnen auf die Schadensentstehung ausgewirkt haben.

11

Die Beklagte ist auch nicht deswegen zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet, weil die Versicherung nach den Erläuterungen des Versicherungsantrages im Rahmen der AHB auch die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer von Gebäuden, soweit diese ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherten benutzt werden, umfaßt. Es kann mit dem Berufungsurteil offen bleiben, ob die hier benutzte Siloanlage ein Gebäude im Sinne des § 836 BGB darstellte. Denn auch der zusätzliche Versicherungsschutz ist nur im Rahmen der AHB gewährt worden, so daß auch für die Haftpflicht des Gebäudeeigentümers die Ausschlüsse des § 4 AHB einschließlich der Tätigkeitsklausel des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 b gelten. Für die Anwendung der Tätigkeitsklausel ist es gleichgültig, ob die Beladung des Lastkraftwagens durch einen schadhaften Bagger oder die schadhafte Abfüllungsanlage eines Silos erfolgte.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Buchholz