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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1971, Az.: IV ZR 143/69

Versicherung eines Landwirtes gegen Betriebshaftpflicht und Grundstückshaftpflicht; Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlich falschen Angaben über das Schadensereignis; Pflicht des Versicherers zum Hinweis auf einen drohenden Verlust des Versicherungsanspruches; Späterer Widerruf von Falschangaben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1971
Aktenzeichen
IV ZR 143/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 14.05.1969

Fundstelle

  • VersR 1971, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Fehlt in der Rechtsbelehrung des Haftpflicht-Versicherers über die Folgen unwahrer Angaben des Versicherungsnehmers (VN) über das Schadenereignis die Warnung, daß der Versicherer bei falschen Angaben selbst dann leistungsfrei wird, wenn ihm keine Nachteile entstehen, so ist er gleichwohl leistungsfrei, wenn die Verletzung der Aufklärungspflicht seine berechtigten Interessen in ernsthafter Weise gefährdet und von einem erheblichen Verschulden des VN zeugt.

  2. 2.

    Das ist dann der Fall, wenn der VN arglistig seine Aufklärungspflicht verletzt oder hartnäckig an seinen falschen Angaben festhält, obwohl der Versicherer ihn wiederholt auf die Bedenken, die gegen seine Schilderung des Schadenfalls sprechen, aufmerksam gemacht hat.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger war als Landwirt bei der Beklagten gegen Betriebs- und Grundstückshaftpflicht versichert. Er begehrt Versicherungsschutz für einen Unfall, der sich am 28. Januar 1966 auf seinem Grundstück ereignete. An diesem Tage stürzte der Nachbar He. durch den schadhaften Bretterboden im Vorbau der Scheune des Klägers etwa 2 m tief auf einen Steinboden; er erlitt bei dem Sturz eine schwere Gehirnerschütterung.

2

Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Kläger vorsätzlich falsche Angaben über das Schadenereignis gemacht habe.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Der Kläger hatte nach § 5 Nr. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, "alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient", "den Versicherer bei der Schadenermittlung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen". Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 6 AHB).

5

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vorsätzlich falsche Angaben über den Schadenfall gemacht und dadurch seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verwirkt hat. Das hat das Berufungsgericht angenommen. Es ist dabei von folgenden unstreitigen Tatsachen ausgegangen:

6

In der Schadenanzeige vom 29. Januar 1966 schilderte der Kläger den Unfall wie folgt:

"Der Geschädigte wollte sich bei mir den Anbau an der Scheune ansehen. Dabei brach ein schadhafter Teil des Bretterbodens durch, und der Geschädigte fiel etwa 2,50 m tief auf einen Steinboden. Ich hätte es nicht dulden dürfen, daß der Geschädigte auf den schadhaften Boden stieg."

7

Am 16. Mai 1966 bat die Beklagte, ihr mitzuteilen,

"ob der Brettervorbau ordnungsgemäß abgesichert war und ob der Verletzte denselben ohne Ihre Aufforderung betrat ..."

8

Der Kläger antwortete darauf unter dem 23. Mai 1966:

"Der Geschädigte wurde von mir nicht aufgefordert, den Brettervorbau zu betreten ..."

9

Am 27. Mai 1966 dankte die Beklagte für die erhaltene Information und fragte den Kläger:

"Dürfen wir Ihre Angaben so verstehen, daß Herr He. ohne Ihr Wissen und Ihre Zustimmung die Besichtigung durchgeführt hat?"

10

Der Kläger ging darauf am 3. Juni 1966 zur Bezirksdirektion Koblenz der Beklagten und erklärte dort u.a.:

"Der Verletzte sei gelegentlich eines Spazierganges zufällig bei ihm vorbeigekommen. Dabei habe er sich für sein Bauvorhaben interessiert. Man habe darüber gesprochen, wie er - der Kläger - u.a. sich eine Schaltanlage anbringen und befestigen wolle. Er habe dem Verletzten erklärt, daß dies über dem kleinen Anbau geschehen solle. Während des Gespräches sei für ihn - den Kläger - eine Ladung Kies angekommen. Er habe sich nun um das Abladen bemüht und sich erst später wieder zu dem Geschädigten begeben. Während er sich mit einem Nachbarn unterhaltend dem Anbau genähert habe, sei der Verletzte aus freien Stücken und ohne zu fragen, ob dies gefahrlos möglich sei, die Leiter heraufgestiegen."

11

Am 28. Juli 1966 besichtigte der Schadenbearbeiter der Beklagten, namens Hu., die Unfallstelle. Bei dieser Gelegenheit schilderte ihm der Kläger den Unfallhergang wie folgt:

"Er sei nachmittags mit seiner Familie am Kaffeetrinken gewesen. Der Geschädigte, ein Nachbar, sei hinzugekommen. Man habe sich über das Bauvorhaben unterhalten. Später sei man in den Hof gegangen. Dort habe er dem Geschädigten gezeigt, wo er die Schalttafel anbringen wolle. Dafür habe sich der Geschädigte von sich aus interessiert. Zur gleichen Zeit sei Kies angeliefert worden. Er habe sich nun um das Abladen gekümmert. Während er sich in Begleitung des Zeugen Toni E. ... wieder dem Platz genähert habe, wo die Schalttafel angebracht werden sollte, habe er wahrgenommen, wie der Verletzte die Leiter hochgestiegen sei. Dies habe er aus freien Stücken, ohne irgendeinen ersichtlichen Grund getan. Er sei dazu keineswegs aufgefordert worden."

12

Am 13. September 1966 schrieb die Beklagte dem Kläger:

"In dieser Schadensache haben wir inzwischen weitere Ermittlungen durchgeführt. Unter anderem wurde uns mitgeteilt, daß seinerzeit Herr Johann Henn gebeten worden sei, einen elektrischen Zähler anzumontieren ...

Diese Angaben stehen im Widerspruch zu Ihrer Schadensschilderung. Darauf möchten wir Sie ausdrücklich aufmerksam machen und im übrigen darauf hinweisen, daß sie bedingungsgemäß unbedingt verpflichtet sind, uns den Schadenhergang wahrheitsgemäß zu schildern, da Sie sonst Gefahr laufen, den Versicherungsschutz zu verlieren. Bitte, überprüfen Sie die Angelegenheit noch einmal und teilen uns mit, welche Angaben zutreffend sind."

13

Der Kläger antwortete am 29. September 1966 u.a.:

"Auf Ihr Schreiben vom 13.9. möchte ich Ihnen mitteilen, daß die von mir gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen ... Diese Angaben wird auch der Zeuge E. bestätigen können."

14

Auf Grund dieser Angaben des Klägers lehnte die Beklagte im Februar 1967 die Ansprüche des He. ab. Als He. dem Kläger daraufhin Klage androhte, räumte dieser in einer Erklärung vom 6. März 1967 gegenüber der Beklagten ein:

"Der Verletzte, Herr He., hat entgegen meinen Angaben im Schreiben vom 23.5.66 auf meine Aufforderung den Brettervorbau betreten. Bereits einige Zeit vorher habe ich mit ihm mein Bauvorhaben und insbesondere die Anlage der Schalttafel besprochen. Gelegentlich der Unterhaltung, die wir am Schadenstag zunächst in meinem Hause führten, äußerte er Zweifel darüber, daß die Ausführung in der von mir geplanten Form möglich sei. Da ich auf den Rat des Herrn He. Wert legte, habe ich ihn gebeten, die Örtlichkeit zu besichtigen, um sodann noch einmal mit ihm über die Anbringung der Schalttafel zu sprechen."

15

In dem Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht gesehen. Denn die Beklagte fragte den Kläger wiederholt unmißverständlich, ob der Verletzte den Brettervorbau ohne seine Aufforderung betreten habe. Dieser Umstand war für eine sachgemäße Behandlung des Schadenfalls von Bedeutung, weil der Brettervorbau dem allgemeinen Verkehr von Besuchern nicht zugänglich war, sondern nur über eine Leiter erreicht werden konnte. Der Kläger hat diese Frage nach einem ihm bekannten tatsächlichen Umstand mehrere Male schriftlich und mündlich klar und unmißverständlich verneint und erklärt, der Verletzte sei "aus freien Stücken ohne irgendeinen ersichtlichen Grund" die Leiter zum Brettervorbau hochgestiegen. Das ist aber eindeutig falsch gewesen. Denn He. hat den Brettervorbau unstreitig auf Wunsch des Klägers bestiegen, um sich dort eine von diesem bezeichnete Stelle anzusehen.

16

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch davon überzeugt, daß der Kläger einen für den Unfall wesentlichen Umstand ungeachtet der wiederholten Aufforderung zu einer wahrheitsgemäßen Unfallschilderung vorsätzlich falsch angegeben hat. Es ist nicht der Auffassung des Klägers gefolgt, die Parteien hätten nur aneinander vorbeigeredet und sich mißverstanden, weil der Kläger angenommen habe, es komme darauf an, ob er Kenn mit handwerklichen Arbeiten beauftragt habe. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte in klarer und allgemein verständlicher Weise mehrmals um Aufklärung über einen tatsächlichen Vorgang gebeten hatte und der Kläger insoweit nur die ihm bekannten Tatsachen wahrheitsgemäß zu schildern brauchte. Über diese Tatsachen hat sich der Kläger nicht geirrt, wie das Berufungsgericht fehlerfrei feststellt. Hingegen kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen er sich über die rechtlichen Folgen seines Handelns gegenüber He. gemacht hat.

17

Demgegenüber meint die Revision, das Berufungsgericht habe mit Rücksicht auf die Zweifel und Bedenken, die gegen einen Vorsatz des Klägers gesprochen hätten, auf die Beweisangebote des Klägers eingehen müssen. Diese Unterlassung stelle eine Verletzung des § 286 ZPO dar. Die Rügen der Revision sind unbegründet.

18

Für den wahren Hergang des Unfalls hatte sich der Kläger auf seine Unfallschilderung berufen, die er am 5. März 1967 seinem Vetter, dem Oberlandesgerichtsrat Schneider, gegeben hatte. Diese Schilderung wurde in einem Vermerk niedergelegt, den Oberlandesgerichtsrat Schneider aufgenommen und der Kläger bereits in der ersten Instanz überreicht hatte. Der Vermerk deckt sich inhaltlich mit der berichtigten Unfallschilderung, die der Kläger gegenüber dem Schadenbearbeiter der Beklagten am folgenden Tage, dem 6. März 1967, abgegeben hat; er enthält nichts, was für einen fehlenden Vorsatz des Klägers spricht. - Der Kläger hatte Oberlandesgerichtsrat Sc. noch als Zeugen dafür benannt, daß er sich unrichtige Vorstellungen über die Voraussetzungen seiner Haftung gegenüber He., insbesondere über den für notwendig gehaltenen Abschluß eines Werkvertrages, gemacht habe. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn die Beklagte hatte den Kläger nur wiederholt danach gefragt, ob er He. veranlaßt oder aufgefordert habe, den Brettervorbau zu betreten, und der Kläger hatte diese für jedermann verständliche Frage nach einem tatsächlichen Umstand, den er kannte, wissentlich falsch beantwortet.

19

Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, den Kläger gemäß § 448 ZPOüber das Fehlen seines Vorsatzes als Partei zu vernehmen. Die Vernehmung einer Partei von Amts wegen setzt voraus, daß für die Behauptung der Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung war aber nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Berufungsgerichts so offensichtlich nicht gegeben, daß sich dafür eine nähere Begründung erübrigte.

20

II.

Auch die Rüge der Revision, die Beklagte habe den Kläger nicht ordnungsgemäß über den ihm drohenden Rechtsverlust belehrt, greift nicht durch.

21

1.

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte den Kläger noch nicht in dem Schadenanzeigeformular, sondern erst im Verlauf der mit ihm geführten Korrespondenz in ihrem Schreiben vom 13. September 1966 darauf hingewiesen hat, "bedingungsgemäß unbedingt verpflichtet" zu sein, "den Schadenhergang wahrheitsgemäß zu schildern, da Sie sonst Gefahr laufen, den Versicherungsschutz zu verlieren". Im Anschluß an die erteilte Rechtsbelehrung hatte die Beklagte den Kläger um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit gebeten. Der Kläger antwortete darauf am 29. September 1966, daß die von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen und von dem Zeugen E. bestätigt werden könnten. Hiernach hat der Kläger nach Belehrung über den ihm drohenden Rechtsverlust seine unzutreffende Schilderung des Sachverhaltes ausdrücklich aufrechterhalten.

22

2.

In der Rechtsbelehrung des Klägers fehlt allerdings die Warnung, daß die Beklagte bei falschen Angaben über den Unfall selbst dann leistungsfrei wird, wenn ihr keine Nachteile entstehen. Hierauf muß der Versicherer in seiner Rechtsbelehrung grundsätzlich hinweisen (BGHZ 48, 7, 9[BGH 08.05.1967 - II ZR 17/65] = VersR 1967, 593/94; VersR 1970, 1046/47). Ein solcher Hinweis kann sich aber aus besonderen Gründen erübrigen. Denn die von der Rechtsprechung entwickelte Belehrungspflicht des Versicherers will den schutzwürdigen Versicherungsnehmer vor einem unerwarteten Rechtsverlust bei falschen oder unvollständigen Angaben in der Schadenanzeige bewahren. Hierfür ist indessen kein Raum, wenn die Verletzung der Aufklärungspflicht die berechtigten Interessen des Versicherers in ernsthafter Weise gefährdet und von einem erheblichen Verschulden des Versicherungsnehmers zeugt. Das ist z.B. anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer arglistig seine Aufklärungspflicht verletzt. In einem solchen Fall verliert der Versicherungsnehmer, wie der Senat erst vor kurzem entschieden hat (Urteil vom 20. November 1970; NJW 1971, 192 [BGH 20.11.1970 - IV ZR 1074/68]), seinen Versicherungsanspruch auch dann, wenn er vorher nicht über die Folgen eines vorsätzlich falschen Schadenberichtes belehrt worden ist. Scheidet im vorliegenden Falle auch ein arglistiges Verhalten des Klägers aus, so steht doch fest, daß der Kläger hartnäckig an seinen falschen Angaben festgehalten hat, obwohl die Beklagte ihn ein Dreivierteljahr lang wiederholt auf die Bedenken, die gegen seine Unfallschilderung sprachen, aufmerksam gemacht hat. Ein Versicherungsnehmer, der sich so verhält, ist weniger schutzwürdig als ein Versicherungsnehmer, der, "oft noch stark unter dem Eindruck des Schadenereignisses stehend", sich dazu verleiten läßt, beschönigende Angaben über sein Verhalten zu machen. Der Kläger würde bei gerechter Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Parteien den ihm generell gewährten Schutz in unzulässiger Weise ausnutzen, wenn er der Beklagten entgegenhalten könnte, daß er zwar über den ihm bei falschen Angaben drohenden Verlust des Versicherungsanspruch belehrt worden sei, dabei aber unerwähnt geblieben sei, daß der Rechtsverlust auch dann eintrete, wenn die falschen Angaben dem Versicherer keine Nachteile bringen würden.

23

III.

Schließlich konnte sich der Kläger auch durch den späteren Widerruf seiner falschen Angaben seinen Versicherungsschutz nicht mehr erhalten, da er sich dazu erst entschloß, nachdem die Beklagte auf Grund der falschen Angaben die Ansprüche des Verletzten abgelehnt hatte und dieser darauf dem Kläger Klage angedroht hatte.

24

Die Vorinstanzen haben die Klage danach zu Recht abgewiesen. Die Revision des Klägers erweist sich daher als unbegründet; sie ist zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow