Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1993, Az.: IV ZR 33/92
Unwirksamkeit der §§ 9 Nr. 1a , 9 Nr. 3a VHB 84; Einschränkung der Leistungspflicht; Schadenversicherung in einer Wohngemeinschaft des Versicherten; Obliegenheitspflichten der Versicherer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1993
- Aktenzeichen
- IV ZR 33/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 9 Nr. 1a VHB 84
- § 9 Nr. 3a VHB 84
- § 21 Nr. 4 VHB 84
- § 6 Abs. 3 VVG
Fundstellen
- BB 1993, 2044-2046 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1993, 466 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 617-618 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 520 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1993, 1049-1052 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 830-832 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1993, 276-278 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 9 Nr. 1a VHB 84, wonach Schäden nicht versichert sind, die eine mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, ist gem. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.
2. § 9 Nr. 3a VHB 84, wonach sich der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und Raub nicht erstreckt auf Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder Personen, die bei dem VN wohnen, ist gem. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.
3. § 21 Nr. 4 VHB 84 ist so zu verstehen, daß bei folgenlos gebliebener vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn schon eine der beiden Voraussetzungen der Leistungsfreiheit fehlt, nämlich Geeignetheit, die Interessen des Versicherers zu gefährden, oder erhebliches Verschulden des VN.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr abgeschlossenen Hausratversicherung in Anspruch.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit dem 20. Juli 1985 eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 700000 DM unter Einbeziehung der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84).
Am 22. April 1988 entwendeten die Zeugen R., M. und E. gegen 20. 00 Uhr aus dem Wohngebäude der Klägerin Schmuck, Pelze, Münzen und Bargeld. Den überwiegenden Teil der Wertsachen entnahmen sie einem Tresor, den sie zuvor aufgeschweißt hatten. Die Täter wurden am 25. April 1988 durch die Polizei ermittelt. Ein Teil des Diebesgutes konnte sichergestellt werden. Nach dem Gutachten des von der Beklagten bestellten Sachverständigen für Versicherungsschäden vom 26. September 1988 belief sich der Gesamtschaden der Klägerin auf 481. 335, 98 DM. Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter Berücksichtigung der vereinbarten Entschädigungsgrenze von 35% für die aus dem Wandtresor entwendeten Wertsachen 277970 DM und für Gebäudeschäden 4386, 68 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat die Zahlung verweigert. Sie hat behauptet, der zur Tatzeit volljährige Sohn der Klägerin, der seinerzeit im Haus der Klägerin gewohnt hat, sei an der Vorbereitung und Durchführung der Tat beteiligt gewesen. Er habe den Tätern die für den Diebstahl notwendigen Informationen geliefert, habe die Alarmanlage des Hauses abgestellt und die Täter gegen 20. 00 Uhr durch die von ihm geöffnete Wohnungstür in das Haus gelassen. Er habe den Tätern auch gezeigt, welches Fenster des Hauses einzuschlagen sei, um einen Einbruch an dieser Stelle vorzutäuschen. Gegen 21.00 Uhr habe er das Haus verlassen, um sich ein Alibi zu verschaffen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit wegen des Aufschweißens des Tresors ein Einbruchdiebstahl zu bejahen sei, bestehe gleichwohl wegen der §§ 9 Nr. 1a und 9 Nr. 3a VHB 84 kein Versicherungsschutz. Außerdem habe die Klägerin dadurch eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verletzt, daß sie der Polizei keine Stehlgutliste vorgelegt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls volljährige Sohn der Klägerin habe mit ihr in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt. Er habe den Versicherungsfall, wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, daß er seinen eigenen Angaben zufolge an der Vorbereitung des Einbruchs beteiligt gewesen sei und die Täter darüber unterrichtet habe, wann wegen der Abwesenheit der Hausbewohner die Tatausführung günstig sei. Das Berufungsgericht hat aber die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich auf das Verhalten des Sohnes der Klägerin nicht berufen, weil die §§ 9 Nr. 1a und 9 Nr. 3a VHB 84 wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG insoweit unwirksam seien, als sie den Versicherungsnehmer für das Verhalten von Personen, die nicht seine Repräsentanten seien, keinen Versicherungsschutz gewährten. Diese Auffassung bekämpft die Revision ohne Erfolg.
2. Die Bestimmungen des § 9 VHB 84 lauten auszugsweise:
"1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden,
a) die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt;
...
3. Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und Raub erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellte oder von Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen;
..."
Diese Klauseln sind entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG entzogen (vgl. für eine Risikobegrenzungsklausel in der Berufshaftpflichtversicherung Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 a = NJW-RR 1991, 412). Allerdings unterliegen bloße Leistungsbeschreibungen nicht der Inhaltskontrolle (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 - IV ZR 187/91IV ZR 187/91 - VersR 1993, 297 unter II 1). Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen fest, lassen aber die für die Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften unberührt. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 100, 157, 173 m.w.N.). Damit verbleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH aaO S. 174; vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 6. Aufl. § 8 Rdn. 29).
Zu diesem engen Bereich der Leistungsbezeichnung gehören die Bestimmungen der §§ 9 Nr. 1a und 9 Nr. 3a VHB 84 nicht. Sie schränken die Versicherungsleistung ein, indem sie Leistungen ausschließen, wenn Hausangestellte oder Mitbewohner den Versicherungsfall herbeigeführt haben. Damit ist das Hauptleistungsversprechen nur modifiziert. Auch ohne diese Klausel kann ein wirksamer Vertrag angenommen werden, dessen wesentlicher Vertragsinhalt bestimmbar ist.
3. Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß die §§ 9 Nr. 1a und 9 Nr. 3a VHB 84 der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalten. Der Senat hatte schon in seinen Urteilen vom 14. Februar 1990 (IV ZR 305/88 - VersR 1990, 487 unter 3) und vom 2. Mai 1990 (IV ZR 48/89 - VersR 1990, 736 unter 1 b) Zweifel an der Wirksamkeit dieser Klauseln geäußert. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist festzustellen, daß diese Klauseln unwirksam sind, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG. Sie sind mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 61 VVG nicht vereinbar (für § 9 Nr. 1a im Ergebnis ebenso OLG Hamm, VersR 1990, 420[OLG Hamm 06.09.1989 - 20 U 130/89] = NJW-RR 1990, 165 = RuS 1990, 133: Knappmann in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 9 VHB 84 Anm. 2; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. O II Rdn. 72).
a) Zu der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG genannten gesetzlichen Regelung gehören auch alle Rechtssätze, die von Rechtsprechung und -lehre durch Auslegung, Analogie oder Rechtsfortbildung aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen hergeleitet werden (vgl. BGHZ 100, 157, 163 m.w.N.; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 6. Aufl. § 9 Rdn. 127; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 2. Aufl. § 9 Rdn. 66). Als Maßstab ist § 61 VVG deshalb in der Ausprägung heranzuziehen, die er durch die Rechtsprechung erfahren hat. Nach dem Wortlaut des § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der "Versicherungsnehmer" den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im Grundsatz haftet der Versicherungsnehmer also nur für sein eigenes Handeln. Die Rechtsprechung hat diese Vorschrift zugunsten der Versicherer aber auch auf Fälle ausgedehnt, in denen ein Dritter den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sofern der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Ebenso wie in den Fällen der Obliegenheitsverletzungen des § 6 VVG soll es dem Versicherungsnehmer nicht gestattet sein, einen Dritten an seine Stelle treten zu lassen, ohne dafür die Verantwortung und gegebenenfalls die Haftung zu übernehmen. Die Rechtsprechung hat das Handeln und Wissen eines Dritten dem Versicherungsnehmer aber nur in engen Grenzen zugerechnet und die Repräsentanteneigenschaft des Dritten nur dann bejaht, wenn ihm die alleinige Obhut über die versicherte Sache und die Risikoverwaltung nicht nur vorübergehend übertragen war (BGHZ 107, 229, 230f.[BGH 26.04.1989 - IVa ZR 242/87]; Martin, aaO, O II Rdn. 33). Eine weitergehende Haftung des Versicherungsnehmers hat die höchstrichterliche Rechtsprechung immer abgelehnt.
b) Allerdings ist § 61 VVG abänderbar (vgl. § 68a VVG, in den § 61 VVG nicht aufgenommen ist; Prölss in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 61 Anm. 8 m.w.N.). Der Versicherer kann diese Vorschrift also grundsätzlich durch Vereinbarung auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers abändern. Dieser Umstand erlaubt dem Versicherer aber nicht, § 61 VVG schrankenlos durch die Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszudehnen. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß der Versicherer ein verständliches Interesse daran hat, für Schäden nicht einstehen zu müssen, die durch Mitbewohner des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Die Zugriffsmöglichkeit Dritter schafft eine zusätzliche Gefahrenquelle. Sie stellt ein höheres Risiko dar, als wenn nur der Versicherungsnehmer selbst die Obhut über die versicherte Sache innehat. Die Verfolgung dieses Interesses des Versicherers muß sich aber auch bei abdingbaren gesetzlichen Vorschriften an § 9 AGBG messen lassen.
In der Ausgestaltung, die § 61 VVG durch die Rechtsprechung erfahren hat, kommt dieser Vorschrift jedenfalls für die Hausratversicherung eine Leitbildfunktion zu. Der wesentliche Grundgedanke ist, daß grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer haftet und das Handeln oder Wissen eines Dritten ihm nur in den engen Grenzen der Repräsentantenhaftung zugerechnet wird. Dieses Leitbild gewährt dem Versicherungsnehmer Schutz, dessen er in der Hausratversicherung besonders bedarf, weil ihr Abschluß seine Existenzgrundlage gewähren soll.
c) §§ 9 Nr. 1a und 9 Nr. 3a VHB 84 sind unwirksam, denn diese Bestimmungen gehen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zum Nachteil des Versicherungsnehmers über den wesentlichen Grundgedanken des § 61 VVG hinaus. Mit diesen AVB-Bestimmungen dehnt der Versicherer die Haftung des Versicherungsnehmers auch auf Personen aus, die nicht seine Repräsentanten sind. Nach ihnen soll keine Rolle spielen, ob der Hausangestellte bzw. Mitbewohner Allein- oder Mitobhut hat, ob er länger oder nur kurzfristig Einfluß auf die versicherte Sache nehmen kann. Mit dem Ausschluß des Versicherungsschutzes schafft der Versicherer für solche Fälle eine Deckungslücke (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht O II Rdn. 46 a.E.). Der Versicherungsnehmer kann bei Vertragsschluß häufig nicht vorhersehen, ob es im weiteren Verlauf der Vertragszeit dazu kommt, daß er erwachsene Personen bei sich aufnimmt, etwa wenn er pflegebedürftig wird. Es wäre in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, wenn das Vertrauensschadenrisiko von der Hausratversicherung nicht gedeckt würde. Die Auslegung des § 61 VVG, daß der Versicherer nicht nur dann leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer selbst, sondern auch sein Repräsentant den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist auch Ausdruck der Prämiengerechtigkeit. Diese erfordert aber nicht, daß weitergehend der Versicherungsnehmer für alle Hausgenossen einzustehen hat, auch wenn sie nicht seine Repräsentanten sind (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht O II Rdn. 44f.). Dies zeigt auch die neue Regelung der VHB 92 (VerBAV 1992, 300; vgl. Dietz, Versicherungswirtschaft 1992, 1209, 1213), nach deren § 9 Nr. 1a der Versicherer nur leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer "oder sein Repräsentant" den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
4. Sind danach die §§ 9 Nr. 1a und 9 Nr. 3a VHB 84 wegen Unwirksamkeit für die Entscheidung unbeachtlich, ist die Beklagte nur leistungsfrei, wenn der Sohn der Klägerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ihr Repräsentant war. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Stellung als Repräsentant der Klägerin scheitert schon daran, daß ihr Sohn keine alleinige Obhut an dem Hausrat hatte.
II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht gegen § 21 Nr. 1b VHB 84 verstoßen. Die Strafanzeige sei noch am Abend nach der Tat bei der Polizei erstattet worden. Soweit es der Klägerin nach dieser Bestimmung oblegen habe, der Polizeidienststelle eine Stehlgutliste einzureichen, sei dies unmittelbar nach dem Diebstahl wegen der Vielzahl der entwendeten Gegenstände nicht möglich gewesen. Aber selbst wenn eine Obliegenheitsverletzung vorläge, hätte sie sich nicht zu Lasten des Versicherers ausgewirkt, § 21 Nr. 4 VHB 84. Denn die Täter seien nur wenige Tage nach dem Diebstahl ermittelt worden. Ein Teil des Diebesgutes habe sichergestellt werden können. Auch wenn eine Stehlgutliste vorgelegen hätte, als die Polizei die Täter ermittelte, hätte dies weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung der Entschädigung haben können. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.
2. Zunächst weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Klägerin ihre Obliegenheit, eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, objektiv verletzt hat.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung ist die Klägerin durch die Polizei mehrfach aber erfolglos aufgefordert worden, eine Stehlgutliste vorzulegen. Sollte das Berufungsgericht annehmen, die Stehlgutliste sei zusammen mit der Diebstahlsanzeige vorzulegen, wäre dies rechtsfehlerhaft. Die Liste muß der Polizei zwar unverzüglich, aber nicht notwendig zusammen mit der Diebstahlsanzeige vorgelegt werden. Die Klägerin hat jedoch trotz Aufforderung durch die Polizei eine Liste der abhanden gekommenen Sachen auch später der Polizei nicht eingereicht. Wegen dieser Obliegenheitsverletzung kann die Beklagte gemäß § 21 Nr. 3 Satz 1 VHB 84 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein. Der Senat kann das aber nicht entscheiden, denn das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin die Stehlgutliste bei der Polizei vorsätzlich nicht eingereicht hat, also die Obliegenheitsverletzung im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm gewollt hat (vgl. zum Vorsatz Prölss in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 6 Anm. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung). Deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, etwaige Entschuldigungsgründe vorzutragen.
3. Sollte der Klägerin der Entlastungsbeweis nicht gelingen, könnte die Beklagte dennoch nach § 21 Nr. 4 VHB 84 zur Leistung verpflichtet sein. Nach dieser Bestimmung entfällt bei folgenlos gebliebener vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen "und wenn außerdem" den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Das Nichteinreichen der Stehlgutliste hat keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls selbst gehabt. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist aber offen, ob die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf die Feststellung des Umfangs der Entschädigung hatte. Das ist der Fall, wenn die Polizei auch bei unverzüglich eingereichter Stehlgutliste den Verbleib des noch fehlenden Diebesgutes nicht hätte ermitteln und so wieder herbeischaffen können. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
War die Obliegenheitsverletzung im konkreten Fall folgenlos, was der Versicherungsnehmer zu beweisen hat (Martin, aaO X II Rdn. 56), heißt dies noch nicht, daß sie nicht generell geeignet war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1972 - IV ZR 122/71 - unter III 1, VersR 1972, 342 = NJW 1972, 681), die Interessen der Beklagten ernsthaft zu beeinträchtigen. Grundsätzlich dient die Stehlgutliste dazu, der Polizei die Fahndung nach den gestohlenen Sachen zu erleichtern. Der Versicherer hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, daß der Versicherungsnehmer der Polizei unverzüglich eine Liste der abhanden gekommenen Sachen einreicht.
Kann die Klägerin vorsätzliches Handeln nicht ausräumen und ist das Nichteinreichen der Stehlgutliste im vorliegenden Fall ohne Folgen geblieben, hat das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu prüfen, ob die Klägerin an der Obliegenheitsverletzung ein erhebliches Verschulden trifft. Nach dem Wortlaut des § 21 Nr. 4 VHB 84 muß als Voraussetzung für den Wegfall der Leistungsfreiheit neben der fehlenden Geeignetheit, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen , "außerdem" noch hinzukommen, daß den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft. Dies ist aber nicht so zu verstehen, daß der Versicherer nur dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn beide Merkmale - die fehlende generelle Geeignetheit der Interessenbeeinträchtigung und kein erhebliches Verschulden - vorliegen. Für die Leistungspflicht genügt vielmehr, wenn nur eines der beiden Merkmale gegeben ist. Die Beklagte bliebe also zur Leistung verpflichtet, wenn trotz genereller Geeignetheit, ihre Interessen zu beeinträchtigen, die Klägerin an einer vorsätzlich begangenen Obliegenheitsverletzung nur ein geringes Verschulden träfe. Denn mit § 21 Nr. 4 VHB 84 wollten die Versicherer die Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ihre Versicherungsbedingungen übernehmen (Ollik, VerBAV 1984, 358, 360; Dietz, Hausratversicherung 84, 2. Aufl. § 21 Rdn. 5; Knappmann in Prölss/Martin, 25. Aufl. § 21 VHB 84 Anm. 4; vgl. zur Relevanzrechtsprechung z.B. BGHZ 84, 84, 87; VersR 1977, 1021; Hoegen in Festschrift für Fritz Hauß, 1978, S. 103, insbes. S. 104). Diese Bestimmung ändert folglich die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers nicht (Ollik, aaO). Für die Leistungspflicht des Versicherers genügt es deshalb, wenn eine der beiden Voraussetzungen dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen wird (Martin, aaO X I Rdn. 27; vgl. auch Dietz, aaO).
Sollte die Bestimmung des § 21 Nr. 4 VHB 84 dahin zu verstehen sein, daß sie hinter der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückbleibt und zu Lasten des Versicherungsnehmers die Leistungsfreiheit davon abhängig machen will, daß beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen, würde sie wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sein.
III. Die Revision schließt aus dem Vortrag der Klägerin, daß sie selbst die Alarmanlage beim Verlassen des Hauses nicht eingeschaltet habe. Darin liege eine Verletzung der Obliegenheit nach § 14 Nr. 1a VHB 84, die gemäß § 14 Nr. 2 VHB 84 zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe. Dieser Angriff der Revision bleibt erfolglos.
In dem Antrag der Klägerin vom 20. Juli 1985 ist die Alarmanlage unter der vorgedruckten Überschrift "Risikobeschreibung" erwähnt. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ergibt sich daraus aber noch keine "vereinbarte Sicherheitsvorschrift" im Sinne des § 14 Nr. 1a VHB 84. Bloße Beschreibungen des Risikos im Antrag sind in aller Regel nicht als vereinbarte Sicherheitsvorschriften dahin auszulegen, daß der Versicherungsnehmer die bezeichnete Sicherungsanlage auch stets betätigen muß (ebenso Martin, aaO M I Rdn. 22). Umstände, die eine andere Auslegung zulassen, sind nicht vorgetragen.
Die Revision hat sich in der mündlichen Verhandlung für die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit zusätzlich auf § 14 Nr. 1c VHB 84 gestützt. Indessen ist diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Das hat der Senat mit seinem Urteil vom 16. Mai 1990 - IV ZR 137/89 - (VersR 1990, 896) entschieden.