Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1972, Az.: IV ZR 122/71
Versicherungsschutz für die Folgen eines Verkehrsunfalls; Verlassen der Unfallstelle als Obliegenheitsverletzung; Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit als Folge von Alkoholgenuss; Beweislast hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Versicherungsnehmers; Maßgeblichkeit der Normen des Zivilrechts bzw. des Strafrechts; Vermutung vorsätzlichen Handelns
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1972
- Aktenzeichen
- IV ZR 122/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 21.06.1971
- LG Itzehoe - 28.11.1969
Rechtsgrundlagen
- § 7 I 2/2 AKB
- § 7 V AKB
- § 242 BGB
- § 827 BGB
- § 6 Abs. 3 VVG
Fundstellen
- DB 1972, 1233-1235 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 498 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 681-684 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 342-344 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Versicherungsnehmer seine Schuldunfähigkeit zu beweisen.
- b)
Selbstverschuldete Trunkenheit des Halters, der im versicherten Fahrzeug nur mitgefahren ist, schließt - anders als bei einem betrunkenen Fahrer - nicht aus, die Vorwerfbarkeit einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht als nur gering anzusehen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Juni 1971 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. November 1969 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Haftpflichtversicherungsschutz für die gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 1. Januar 1968 zu gewähren.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war Halter eines bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagens. Am 1. Januar 1968, gegen 21.30 Uhr, geriet das Fahrzeug in H.-K. auf die linke Fahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Die beiden Insassen des anderen Fahrzeuges und der Kläger wurden verletzt. Beide Fahrzeuge wurden schwer beschädigt.
Unmittelbar nach dem Unfall verließ der Kläger die Unfallstelle. Nach einiger Zeit begab er sich zu den Eheleuten V., die in der Nähe der Unfallstelle wohnen. Herr V. verständigte die Polizei. Diese brachte den Kläger in ein Krankenhaus, in dem eine am Nasenrücken befindliche Platzwunde des Klägers genäht wurde. Anschließend wurde dem Kläger um 0.15 Uhr und 1.00 Uhr je eine Blutprobe entnommen; sie ergaben einen Blutalkoholgehalt von 2,12 Promille bzw. 2,04 Promille.
Der Kläger begehrt, ihm Versicherungsschutz für die Folgen des Unfalls vom 1. Januar 1968 zu gewähren. Der Beklagte hat jede Leistung abgelehnt, weil der Kläger die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt habe, daß er Verkehrsunfallflucht begangen und wahrheitswidrig bei der polizeilichen Vernehmung angegeben habe, er habe seinen Wagen zur Unfallzeit nicht gefahren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach dem Berufungsurteil hat der Kläger unmittelbar nach dem Unfall die Unfallstelle verlassen und ist dorthin nicht wieder zurückgekehrt. In diesem Verhalten hat das Berufungsgericht zu Recht objektiv eine Verletzung der Obliegenheit gesehen, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein könne (§ 7 I 2/2 AKB). Diese Aufklärungspflicht oblag dem Kläger als Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer auch dann, wenn er das Unfallfahrzeug nicht selbst gesteuert hatte, sondern darin nur mitgefahren war.
II.
Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 7 V 1 AKB). Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Nach § 7 V 1 AKB, der mit § 6 Abs. 3 VVGübereinstimme, müsse der Versicherungsnehmer beweisen, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß er sich zur Unfallzeit in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Der Blutalkoholgehalt des Klägers, der nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen 2,4 Promille betragen habe, lasse die Möglichkeit einer noch freien Willensbestimmung offen. Eine Gehirnerschütterung des Klägers durch den Unfall sei mit dem Sachverständigen zu verneinen. Auch für einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Unfallschock habe sich nichts ergeben. Unter diesen Umständen lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die freie Willensbestimmung des Klägers zur Unfallzeit ausgeschlossen gewesen sei oder ihm beim Verlassen der Unfallstelle das Bewußtsein gefehlt habe, durch sein Verhalten die Pflicht zu verletzen, zur Aufklärung des Unfalls beizutragen.
Das Berufungsgericht hat alle Umstände, die für eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls sprechen konnten, sorgfältig geprüft und in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise gewürdigt. Die tatrichterliche Würdigung ist daher nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Beurteilung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses für den vorliegenden Rechtsstreit hängt davon ab, ob das Berufungsgericht davon ausgehen durfte, daß bei bestehenden Zweifeln nicht der Beklagte die Schuldfähigkeit des Klägers, sondern der Kläger seine Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt des Unfalls beweisen muß, so daß also im maßgeblichen Zeitpunkt die Schuldunfähigkeit des Klägers zur Gewißheit des Gerichts feststehen muß. Das ergibt sich für das Berufungsgericht aus § 7 V AKB, wonach der Versicherungsnehmer das Fehlen seines Vorsatzes zu beweisen hat. Diese Beweislastregelung sei wegen der damit oft verbundenen Härte, wie das Berufungsgericht ausführt, vom Bundesgerichtshof nur für den Fall geändert worden, in dem offen geblieben sei, ob der Versicherungsnehmer den verursachten Unfall wahrgenommen habe. Darum gehe es im vorliegenden Fall aber nicht. Denn der Kläger habe klar erkannt, daß sein Fahrzeug an einem Unfall beteiligt gewesen sei; er habe den Eheleuten V. und dem Polizeibeamten H. immer wieder erklärt, daß etwas Schreckliches passiert sei und die beiden anderen Unfallbeteiligten möglicherweise tot seien. Von der Wahrnehmung des Versicherungsfalles abgesehen, bestehe kein Anlaß, dem Versicherer entgegen der vom Gesetz (§ 6 Abs. 3 VVG) zugelassenen Regelung des § 7 V AKB in noch weiteren Fällen den Beweis für eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht aufzubürden.
Der erkennende Senat hat die Beweislastregelung des § 7 V AKB nicht anerkannt, soweit es um die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem eingetretenen Versicherungsfall geht (BGHZ 52, 86[BGH 30.04.1969 - IV ZR 550/68] = VersR 1969, 694; BGH VersR 1970, 613 und 732). In diesen Fällen erschien es dem Senat aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit untragbar, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers einen Versicherungsnehmer trifft, dessen Schuld nicht feststeht, sondern lediglich vermutet wird. Der Versicherungsnehmer sollte nicht auf Verdacht mit dem Entzug des Versicherungsschutzes bestraft werden. Von diesen Fällen abgesehen hat der Senat hingegen daran festgehalten, daß der Versicherungsnehmer sich nach § 7 V AKB von der Vermutung vorsätzlichen Handelns entlasten muß (BGH VersR 1970, 457/58 und 801/802).
Demgegenüber meint die Revision, daß die Gründe, die bestimmend dafür seien, dem Versicherer die Beweislast für die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem eingetretenen Versicherungsfall aufzuerlegen, in gleicher Weise zuträfen, wenn es um die Schuldfähigkeit des Versicherungsnehmers bei Verletzung der Aufklärungspflicht gehe. Diese Auffassung werde auch vom Oberlandesgericht Hamm geteilt. Nach seinem in VersR 1971, 1113 veröffentlichten Urteil vom 3. Februar 1971 (ebenso schon vorher OLG Hamm, MDR 1971, 307 [OLG Hamm 18.02.1970 - 20 U 168/69]) könne die Beweislastregelung, die dem Versicherungsnehmer den Nachweis seiner Schuld unfähigkeit auferlege, nicht auf § 827 BGB gestützt werden, weil es sich insoweit um eine nur für den Bereich des Schadensersatzes geltende Bestimmung handele. Für diesen Bereich sei eine Regelung, wonach alle Zweifel an der Schuldfähigkeit zu Lasten des Schädigers gingen und dem Geschädigten den Schadensersatzanspruch nicht nehmen könnten, gerechtfertigt, weil das Schadensersatzrecht neben der Haftung wegen Verschuldens auch die Haftung wegen vermuteten Verschuldens (§§ 832, 834, 836 BGB) und sogar die Haftung aus Billigkeitsgründen bei feststehender Schuldunfähigkeit (§ 829 BGB) kenne. Anders sei dagegen die Interessenlage, wenn der schuldige, möglicherweise aber auch der schuldlose Versicherungsnehmer einen wohlerworbenen Versicherungsanspruch zugunsten des Versicherers verlieren solle, ohne daß der Versicherer einen erkennbaren Schaden erlitten hätte.
Die angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, dem Versicherer die Beweislast für die Schuldfähigkeit des Versicherungsnehmers bei Verletzung seiner Obliegenheiten aufzubürden. Denn damit würde für das Versicherungsrecht eine für das gesamte Zivilrecht geltende Beweislastnorm außer Kraft gesetzt. Die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten erklärt, wenn man darin einen der "positiven Vertragsverletzung" ähnlichen Verstoß sieht (so Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl. S. 304), die Beweislastregelung des mit § 6 Abs. 3 VVGübereinstimmenden § 7 V AKB. Die Anwendung dieser Bestimmungen kann zu materiellem Unrecht führen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Überhaupt nicht wahrgenommen hat. In diesem Falle läßt sich eine Umkehr der Beweislast vertreten, weil die Kenntnis vom eingetretenen Versicherungsfall - jedenfalls im Deliktsrecht - ein vom Anspruchsteller zu beweisendes Schuldmerkmal wäre. Das trifft jedoch nicht für den Mangel der Geschäfts- und Deliktsfähigkeit zu; er ist stets von demjenigen darzutun und zu beweisen, der sich auf diese rechtshindernde Einwendung beruft (vgl. Rosenberg a.a.O. S. 143; zutreffend für Fälle der hier vorliegenden Sachlage Bauer VersR 1972, 22). Diese allgemeine Beweislastnorm kann allenfalls für das Deliktsrecht dem § 827 BGB entnommen werden, der denjenigen für nicht verantwortlich erklärt, der einem Anderen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit Schaden zufügt; sie gilt aber nicht nur für unerlaubte Handlungen, sondern für das gesamte Zivilrecht. Daß es nicht angeht, die Beweislast für einen Ausschluß der Geschäfts- und Deliktsfähigkeit nicht dem Betroffenen, sondern seinem Gegner als Nachweis einer negativen Schuldvoraussetzung aufzuerlegen, zeigt sich gerade in den Fällen, in denen allenfalls eine selbstverschuldete Schuldunfähigkeit in Betracht kommt. Hier besteht am wenigsten Anlaß, eine allgemein geltende Beweislastregelung nicht anzuerkennen; andernfalls würde demjenigen eine Vergünstigung zu teil, der sie wegen seines vorangegangenen Verhaltens nicht verdient.
Allein der Strafcharakter des § 7 V AKB - Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung - rechtfertigt es nicht, für die Frage der Schuldfähigkeit nicht die Beweislastnormen des Zivilrechts, sondern die Normen des Strafrechts anzuwenden. Ein so weitgehender Eingriff könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn es für die materiellen Härten einer Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung sonst überhaupt kein Korrektiv gäbe. Das aber ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht mehr der Fall. Denn der Versicherer kann sich danach auf seine Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, dann ist der Versicherer wie bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nur insoweit leistungsfrei, als die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers sich auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung nachteilig ausgewirkt hat (vgl. die Zusammenfassung dieser Rechtsprechung und die Nachweise über die zustimmenden und ablehnenden Ansichten im Schrifttum bei Bauer, VersR 1972, 22 ff). Zu einer noch weitergehenden Korrektur des Alles-oder-Nichts-Prinzips bietet jedenfalls der anhängige Rechtsstreit keinen Anlaß. Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Beweislast des Klägers für seine angebliche Schuldunfähigkeit ausgegangen ist, diesen Beweis aber als nicht geführt angesehen und infolgedessen eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht angenommen hat.
III.
Das Berufungsgericht hat des weiteren geprüft, ob die bereits erwähnten Grundsätze der neueren Rechtsprechung des Senats, nach denen eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers eine ernsthafte Gefährdung seiner berechtigten Interessen und ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers voraussetzt, das Begehren des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz rechtfertigen.
1.
Zur Relevanz der Obliegenheitsverletzung des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt: Durch das Verlassen der Unfallstelle sei eine ordnungsmäßige Feststellung des Blutalkoholgehalts, auf die der Versicherer für eine sachgemäße Regulierung angewiesen sei, in Frage gestellt worden. Habe der Kläger seinen Wagen nicht selbst gefahren, so hätte er an der Unfallstelle bleiben müssen, um die Entfernung des Fahrers zu verhindern. Wäre ihm dies allein mißlungen, so hätte der an der Unfallstelle verbliebene Kläger zumindest die Polizei dabei unterstützen können, den flüchtigen Fahrer zu ergreifen. Schließlich hätte der Kläger sich auch um eine möglichst schnelle ärztliche Versorgung der schwerverletzten anderen Unfallbeteiligten kümmern müssen und dadurch zur Schadensminderung beitragen können. Insgesamt sei das Verlassen der Unfallstelle durch den Kläger jedenfalls geeignet gewesen, die berechtigten Interessen des Beklagten in ernster Weise zu gefährden.
Diese tatrichterliche Würdigung hält sich im Rahmen der vom erkennenden Senat entwickelten Wertungsgrundsätze, wann eine ernste Gefährdung berechtigter Interessen des Versicherers anzunehmen ist. Hierbei ist entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf abzustellen, ob die Verletzung der Aufklärungspflicht die vermögensrechtlichen Interessen des Versicherers tatsächlich beeinträchtigt hat, was im Ergebnis darauf hinauslaufen würde, daß die Obliegenheitsverletzung für einen nachweisbaren Schaden des Versicherers ursächlich gewesen sein muß. Hiervon soll aber die Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht abhängen. Entscheidend ist allein die generelle Eignung der Obliegenheitsverletzung, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Diese Voraussetzung ist hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gegeben.
2.
Zum Verschulden des Klägers an der Verletzung seiner Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht ausgeführt: Dem Kläger falle ein erhebliches Verschulden zur Last, das den Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz rechtfertige. Das Verhalten des Klägers zur Zeit des Unfalls und unmittelbar danach erscheine zwar unter den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts des erheblichen Trunkenheitsgrades, in einem milderen Lichte. Die den Wegfall des Versicherungsschutzes einschränkende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes werde durch die Grundsätze von Treu und Glauben bestimmt. Bei der Beurteilung der Frage, ob den Kläger ein erhebliches Verschulden an der Verletzung der Aufklärungspflicht treffe, sei deshalb nicht nur seine Lage im Augenblick des Verstoßes zu betrachten, sondern auch zu erwägen, wie er in diese Lage gekommen sei. Im vorliegenden Falle habe der Kläger sich durch den Genuß alkoholischer Getränke selbst in einen Rauschzustand versetzt, als er mit seinem Kraftfahrzeug zum Besuch einer oder mehrerer Gaststätten unterwegs gewesen sei. Er sei deshalb selbst verantwortlich dafür, daß er nach dem Unfall in seiner freien Willensbestimmung erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dem Zivilrecht sei auch sonst nicht fremd, denjenigen, der sich in einen Rausch versetze, für das, was er in diesem Rausch tue, zur Verantwortung zu ziehen. So sei nach § 827 Satz 2 BGB ein solcher Täter in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Rechtsgedanke dieser Bestimmung, die unmittelbar nur bei Ausschluß der freien Willensbestimmung gelte, lasse sich auch für die Beantwortung der hier zu entscheidenden Frage heranziehen, ob dem Kläger ein erhebliches Verschulden zur Last falle.
Trotz vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht kann das Verschulden des Versicherungsnehmers bei verminderter Zurechnungsfähigkeit gering sein. Das gilt jedenfalls für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, die auf einer Gehirnerschütterung oder auf einem Unfallschock beruht (BGH VersR 1970, 801). In ähnlicher Weise kann unter Umständen auch jugendliches Alter berücksichtigt werden (BGH VersR 1970, 410). Hat der Versicherungsnehmer sich aber selbst durch Alkoholgenuß in den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit versetzt, so ist sein Verschulden grundsätzlich nicht mehr als nur gering anzusehen. Eine sachgerechte Wertung des Gesamt verhaltens des Versicherungsnehmers ist nicht nur für den Bereich der unerlaubten Handlungen zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 827 Satz 2 BGB vorliegen, sondern auch bei einer auf Grund des § 242 BGB zu treffenden Entscheidung geboten (vgl. das Urteil des Senats vom heutigen Tage in IV ZR 61/71). Hieraus folgt zugleich eine Einschränkung der Auswirkungen selbstverschuldeter Trunkenheit für den Fall, daß der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug nicht selbst gefahren hat, sondern nur mitgefahren ist. Als Halter und Versicherungsnehmer obliegt ihm zwar auch die Aufklärungspflicht des § 7 I 2/2 AKB. Es macht aber einen wesentlichen Unterschied aus, ob jemand in angetrunkenem Zustand das versicherte Fahrzeug selbst fährt oder ob er davon mit Rücksicht auf seine Trunkenheit absieht und nur mitfährt. Dem mitfahrenden Halter wird man es nachsehen können, daß er zuviel getrunken und keinen Anlaß dazu gesehen hat, sich in seinem Verhalten auf die mit einem möglichen Unfall verbundene Pflicht einzustellen, auch seinerseits zur Aufklärung beizutragen. Es besteht daher kein Grund, bei dem nur mitfahrenden Fahrzeughalter einen vorausgegangenen Alkoholgenuß ebenso wie bei einem betrunkenen Fahrer zu werten.
Da sich nach dem Berufungsurteil nicht feststellen läßt, ob der Kläger seinen Wagen zur Unfallzeit selbst gesteuert hat oder nicht, kann sein Verschulden bei Verletzung der Aufklärungspflicht wegen seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit, mag diese auch auf den Genuß alkoholischer Getränke zurückzuführen sein, als gering angesehen werden. Infolgedessen kann sich der Beklagte nicht auf seine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Klägers berufen und muß diesem Versicherungsschutz gewähren. Das war unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Änderung des Urteils des Landgerichts auszusprechen.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Buchholz