Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1990, Az.: IV ZR 305/88
Risikobegrenzungsklausel; Vorübergehende Beschäftigung; Besonderer Arbeitsanfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 305/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 B Nr. 4 VHB 74
Fundstellen
- MDR 1990, 806 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 607-608 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hausangestellte im Sinne der Risikobegrenzungsklausel des § 3 B Nr. 4 VHB 74 sind nicht Personen die - von Anfang an so beabsichtigt - nur vorübergehend und stundenweise, insbesondere zur Bewältigung eines besonderen Arbeitsanfalls, in einem Haushalt gegen Entgelt beschäftigt werden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte als Hausratversicherer dem Verlangen des Klägers auf Leistung einer 1.000 DM übersteigenden Entschädigung folgende Klausel entgegenhalten kann: "Haben Personen, die beim Versicherungsnehmer wohnen, oder Hausangestellte den Versicherungsfall durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung herbeigeführt, wird die Entschädigung bis zu 1.000 DM einmal je ausführende Person geleistet. ", = § 3 B Nr. 4 der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 74).
Dem Streit der Parteien ist folgender Vorfall vorausgegangen:
Ende Juli 1983 war der Kläger mit seiner Ehefrau umgezogen. In der Zeit zwischen August und Mitte September 1983 wurden ihm aus einem verschlossenen Schränkchen, das im Schlafzimmer des jüngst bezogenen Anwesens stand, unter gewaltsamem Öffnen der Türe des Schränkchens ein Lederkoffer und eine Ledermappe entwendet, in denen sich Schmuck- und Wertgegenstände befanden. Die auf eine Diebstahlsanzeige eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen ergaben einen hinreichenden Tatverdacht gegen Frau B., die nach dem Umzug im Hause des Klägers tätig gewesen war. Es kam zur Anklageerhebung. Der Hauptverhandlung entzog sich Frau B. durch Flucht. Die Beklagte regulierte den Schadensfall lediglich mit 1.000 DM.
Der Kläger macht insbesondere geltend, Frau B. könne nicht als Hausangestellte im Sinne des § 3 B Nr. 4 AHB 74 betrachtet werden, denn sie sei nur für Arbeiten, die durch den Umzug angefallen seien, angeworben worden; sie sei auch nicht die Täterin des Einbruchdiebstahls gewesen.
Seiner Klage auf Leistung einer Teilentschädigung hat das Landgericht mit einem Grundurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung geführt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg.
1. Das Berufungsgericht, das die Zeugen R. H., Ehefrau des Klägers, und H. S., mit der Schadensregulierung beauftragter Angestellter der Beklagten, erneut vernommen hat, hat es dahinstehen lassen, ob Frau B. entsprechend den ursprünglichen Angaben des Klägers bei der Polizei als Putzhilfe im Haushalt des Klägers tätig gewesen sei, weil es auf die Art der Tätigkeit für die Frage der Hausangestellten(eigenschaft) im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht ankomme. Nach seiner Ansicht reicht die vom Kläger zugestandene Beschäftigungsdauer aus, um Frau B. als Arbeitnehmerin im Haushalt des Klägers nach § 3 B Nr. 4 AHB 74 einzuordnen. Da das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß sie die streitgegenständlichen Schmuck- und Wertsachen aus dem versperrten Chippendale-Schränkchen unter Aufbrechen der Türe entwendet hat, hat es die Klage abgewiesen.
2. Der Auslegung der Risikobegrenzung in § 3 B Nr. 4 VHB 74 durch das Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden.
Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats maßgebend, wie ein mit diesen Bedingungen angesprochener durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und bei verständiger Würdigung die jeweils gewählte (Wort-)Fassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhanges verstehen muß. Einem vom Versicherer verfolgten Regelungszweck kommt demnach nur dann Bedeutung bei der Auslegung zu, wenn er in den verwendeten Formulierungen erkennbar wird.
In § 3 B Nr. 4 AHB 74 haben die Hausratversicherer zumindest zur Kennzeichnung der zweiten Personengruppe, für deren Schadenszufügungen sie dem Versicherungsnehmer allenfalls bis zum Höchstbetrag von 1.000 DM Ersatz leisten wollen, einen Ausdruck aus dem allgemeinen Sprachgebrauch gewählt, dessen Verständnis von (den sich wandelnden) gesellschaftlichen Vorstellungen und nicht von juristischen Kriterien geprägt wird. Haus-"Angestellte" im arbeitsrechtlichen Sinn waren und sind seit je die Ausnahme; Haus- und Kindermädchen, Köchinnen, Diener, Zofen, Butler, Gärtner usw. waren und sind regelmäßig Arbeiter im sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Sinn. Der für sie seit Jahrzehnten verwendete Ausdruck Hausangestellte will - worauf auch ihre Gleichstellung mit den "Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen" hindeutet - sinnfällig die Hauszugehörigkeit dieser Personen zum Ausdruck bringen, zumal diese Arbeitskräfte traditionsgemäß unter Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft in einem einzigen Haushalt beschäftigt wurden. Eben diese für den genannten Personenkreis seit langem gebräuchliche Bezeichnung haben die Versicherer gewählt, als sie in die ihnen 1942 erstmals in einem Rundschreiben des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung genehmigten Einheitsbedingungen für eine verbundene, nicht (wie zuvor) nur gebündelte Hausratversicherung gegen die Risiken Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Raub (vgl. dazu Gabler, Versicherungsenzyklopädie 1984, Band 4, S. 173; Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung 1937, 83) eine Risikobegrenzungsklausel für Einbruchdiebstahls- und Beraubungsschäden aufnahmen, sofern diese Schäden von Angehörigen bestimmter Personenkreise herrührten. Sie haben diese Bezeichnung unverändert in den AHB 1974 (sowie den VHB 84) beibehalten. (In dem ursprünglichen Vorläufer, den 1938 genehmigten Allgemeinen Einbruchdiebstahlsversicherungsbedingungen - AEB, Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung 1938, 110ff. - gab es bei Hausratversicherungen gegen Einbruchdiebstahl, Beraubung und räuberische Erpressung noch keine sogenannte Hausangestelltenklausel.)
Weder früher noch heutzutage wird oder wurde beispielsweise ein anläßlich einer Einladung engagierter Lohndiener als Hausangestellter des Gastgebers angesehen und dementsprechend bezeichnet. Etwas anderes mag zwar für eine alle paar Wochen wieder für ein oder zwei Tage beschäftigte Waschfrau oder Büglerin gelten. Indes standen und stehen auch solche Arbeitnehmerinnen in einer vertraglichen Dauerbeziehung zu einem bestimmten bzw. zu mehreren Haushaltsvorständen. Die heutzutage geänderten sozialen Verhältnisse mögen Verständnis und dem folgend den Sprachgebrauch bezüglich des Begriffes Hausangestellte in der Richtung beeinflußt haben, daß hiermit nicht lückenlos die Vorstellung verbunden wird, Hausangestellter sei nur, wer seine gesamte Arbeitskraft gegen Entgelt in einem oder gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen, aber auf Dauer in mehreren Haushalten einsetze; ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis kann möglicherweise heute auch dann als Hausangestelltenverhältnis verstanden werden, wenn die haushaltsbezogene Tätigkeit nur noch stundenweise und auch das nur in einem einzigen fremden Haushalt gegen Entgelt ausgeübt wird. Indes hat sich bislang das allgemeine Verständnis nicht dahin gewandelt, daß Personen, die - von Anfang an beabsichtigt - nur vorübergehend und stundenweise, insbesondere zur Bewältigung eines besonderen Arbeitsanfalles, in einem Haushalt gegen Entgelt beschäftigt werden, auch bereits dem Begriff der Hausangestellten unterfielen. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist vielmehr in derartigen Fällen die Rede von Aushilfen, Gelegenheitsarbeiten, von jemandem, "der sich nebenbei ein paar Mark dazuverdienen will."
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gleichsetzung von auch nur vorübergehend im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern mit Hausangestellten (so auch Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl., F III Rdn. 19) läuft demnach dem jedenfalls derzeit üblichen Verständnis des von den Hausratversicherern gewählten Begriffes zuwider. Sie kann deshalb für die gebotene Auslegung der Risikobegrenzungsklausel nicht maßgebend sein.
Mehr als eine nur vorübergehende und auch nicht anders beabsichtigte Beschäftigung der Frau B. im Haushalt des Klägers hat auch die Beklagte in zweiter Instanz nicht behauptet.
3. Da schon die (stets) vorrangig vor einer Inhaltskontrolle gebotene Auslegung zu dem Ergebnis führt, daß sich die Beklagte im zu entscheidenden Fall nicht auf § 3 B Nr. 4 VHB 74 berufen kann, weil die Klausel gar nicht Sachverhalte wie den vorliegenden erfaßt, ist auf die gewichtigen Bedenken der Revision nicht weiter einzugehen, ob die sogenannte Hausangestelltenklausel überhaupt den Prüfungsmaßstäben des § 9 AGB-Gesetz bzw. den vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes von der Rechtsprechung entwickelten Kontrollmaßstäben standhalten könnte. Bedenken mögen sich in anders gelagerten Fällen daraus ergeben, daß die Verwendung dieser Klausel, ohne deren Einbeziehung es die Hausratversicherer nicht zum Vertragsabschluß kommen lassen, im Ergebnis darauf hinauslaufen kann, den Versicherungsnehmer für das Verhalten von Personen, die nicht seine Repräsentanten sind, so einstehen zu lassen, als wären sie doch seine Repräsentanten.