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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1989, Az.: IVa ZR 242/87

Repräsentant; Feuerversicherung; Mieter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1989
Aktenzeichen
IVa ZR 242/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 107, 229 - 236
  • JR 1990, 195-197 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1990, 64
  • MDR 1989, 801-802 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1861-1862 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 984 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1990, 235-238 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Peter Bach)
  • VersR 1989, 737-738 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 1989, 922-924

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Der Mieter oder Pächter eines Gebäudes des Feuerversicherungsnehmers ist in der Regel nicht Repräsentant.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau (die ihre Ansprüche an ihn abgetreten hat) Eigentümer eines Grundstücks in B. Das 4 880 qm große Grundstück ist mit einer circa 900 qm großen Werkhalle bebaut, die als Kraftfahrzeugwerkstatt (mit Nebenräumen) eingerichtet ist. Die Halle ist seit dem 1. Januar 1979 bei der Beklagten gegen Feuer versichert. Sie wurde zunächst vom Kläger selbst genutzt und durch »Mietvertrag« vom 3. November 1983 gegen Zahlung eines »Mietzinses« von monatlich 5 600 DM an den Zeugen M. »vermietet«, der eine Kraftfahrzeugwerkstatt dort betrieb. Am 15. November 1984 brannten Werkstatt und Büro infolge Brandstiftung weitgehend ab. Der Kläger nimmt deswegen die Beklagte auf Leistung der Versicherungsentschädigung in Anspruch.

2

Die Beklagte hat gemäß § 102 VVG 300 403 DM an Grundpfandgläubiger bezahlt. Sie bestreitet ihre Eintrittspflicht gegenüber dem Kläger, weil der Pächter M., der als Repräsentant des Klägers anzusehen sei, die Zeugen W. und R. zu der Brandstiftung angestiftet habe.

3

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Pächter M. die Zeugen R. und W. beauftragt hat, den Brand zu legen, und daß diese den Auftrag ausgeführt haben. Es hat den Pächter als Repräsentanten des Klägers angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:

5

Ob generell der Pächter einer Werkhalle Repräsentant des Verpächters sei, könne zweifelhaft sein. Hier lägen jedoch alle Merkmale einer Repräsentantenstellung des Pächters M. vor. Bei Abschluß des Versicherungsvertrages im Jahre 1979 sei unstreitig der Kläger selbst Besitzer und Benutzer der Halle gewesen. Er habe die dem Versicherer gegenüber obliegenden Obhutspflichten zur Vermeidung des Eintritts der versicherten Gefahr ausgeübt. Bei der Verpachtung an M. im Jahre 1983, die ohne Mitwirkung der Beklagten erfolgte, habe der Kläger sich der Betreuung des Pachtobjekts »entschlagen« und sie dem Pächter M. übertragen, wodurch er die Gefahr eigenen schadenstiftenden Verhaltens ebenfalls auf den Pächter überwälzt habe. Denn nach § 8 des Pachtvertrages habe der »Mieter« (Pächter) das Grundstück während der »Mietzeit« in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, ihm oblägen auch (was für die versicherte (Feuers-)Gefahr besonders bedeutsam sei) die Instandhaltung und die Reparaturen an elektrischen und sanitären Anlagen sowie an den technischen Einrichtungen. Zwar treffe den Kläger die Instandhaltungspflicht bezüglich »Dach und Fach«, jedoch obliege es auch hier dem Pächter, Schäden unverzüglich anzuzeigen, das Objekt also zu beobachten und zu betreuen. Schließlich treffe den Pächter nach § 11 des Vertrages auch die Verkehrssicherungspflicht für das Objekt. Dem Pächter M. sei zudem eine selbständige, von Weisungen des Klägers unabhängige Stellung eingeräumt gewesen. Daher sei im vorliegenden Fall seine Repräsentantenstellung zu bejahen.

6

Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei.

7

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (vgl. BGH Urteil vom 20. Mai 1981 - IVa ZR 86/80 - VersR 1981, 822; vom 1. Oktober 1969 - IV ZR 632/68 - VersR 1969, 1086, 1087; vom 20. Mai 1969 - IV ZR 616/68 - VersR 1969, 695, 696; vom 17. Dezember 1964 - II ZR 17/63 - VersR 1965, 149, 150 [BGH 17.12.1964 - II ZR 17/63]; vom 27. Februar 1964 - II ZR 65/61 - VersR 1964, 475 [BGH 27.02.1964 - II ZR 65/61]; BGHZ 24, 378, 385, 386;  ferner RGZ 135, 370, 371). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dabei nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis anzunehmen (BGH Urteil vom 20. Mai 1969 - IV ZR 616/68 - VersR 1969, 695, 696, auf das auch das Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVa ZR 86/80 - VersR 1981, 822 ausdrücklich Bezug nimmt; BGH Urteil vom 17. Dezember 1964 - II ZR 17/63 - VersR 1965, 149, 150 [BGH 17.12.1964 - II ZR 17/63]; ferner RGZ 117, 327, 329). Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1964 - II ZR 17/63 - VersR 1965, 149, 150 [BGH 17.12.1964 - II ZR 17/63]; vom 27. Februar 1964 - II ZR 65/61 - VersR 1964, 475 [BGH 27.02.1964 - II ZR 65/61]; vom 24. Februar 1986 - II ZR 172/85 - VersR 1986, 696; RG JRPV 1929, 366 - Warn Rspr 1929 Nr. 188).

8

b) Die Repräsentanteneigenschaft des Mieters/Pächters von Gebäuden ist umstritten.

9

Sie wird von Teilen der Literatur bejaht (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. O II Rdn. 43; derselbe in Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. AFB § 6 Anm. 3; Sieg in Bruck/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl. Feuerversicherung Anm. B 38 unter Bezugnahme auf LG Bielefeld RuS 1983, 18; vgl. auch Zierke VersR 1987, 132, der auf die Verhältnisse des Einzelfalles abstellen will; differenzierend demgegenüber für die Kraftfahrtversicherung Prölss in Prölss/Martin, VVG § 6 Anm. 8 B; vgl. ferner zur Kraftfahrtversicherung: Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 13. Aufl. AKB § 2 Rdn. 56 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg JRPV 1935, 286 (Mieter des Kraftwagens), OLG Köln JRPV 1936, Zus. - Nr. S. 1 (Mieter eines Lastzuges), jeweils bejahend).

10

In der Instanzrechtsprechung haben Repräsentantenstellung angenommen: Oberlandesgericht Hamm (VersR 1981, 1173, 1174) für den Pächter eines Hotelgrundstücks hinsichtlich der für die Heizungsanlage abgeschlossenen Leitungswasserversicherung; Landgericht Hannover (VersR 1983, 950, 951) für den Mieter eines Einfamilienhauses hinsichtlich der Gebäudeversicherung gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden; Landgericht Bielefeld (RuS 1983, 18) für den Pächter einer Gaststätte hinsichtlich der für das Haus bestehenden Feuerversicherung.

11

Der Senat hat die Frage für den Pächter einer Diskothek hinsichtlich der für das Hausgrundstück bestehenden Feuerversicherung ausdrücklich offen gelassen (Urteil vom 21. Oktober 1981 - IV a ZR 167/80 - VersR 1982, 81 zu II). Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind allerdings zur Kraftfahrtversicherung ergangen: So hat der frühere IV. Zivilsenat Repräsentanteneigenschaft für den Mieter eines Kraftfahrzeugs bei der Haftpflichtversicherung für den Fall verneint, daß der Versicherungsnehmer »sich der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für seinen Kraftwagen nicht vollständig begeben hat« (vgl. Urteil vom 20. Mai 1969 - IV ZR 616/68 - VersR 1969, 695, 696 li. Sp. unten); der II. Zivilsenat hat das ebenso für den Mieter eines Kraftfahrzeuges angenommen, »der erst nach Zahlung aller »Kaufmietraten« Fahrzeugeigentümer werden sollte«; die gegenteilige Auffassung z. B. in RGZ 37, 149 sei überholt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1964 - II ZR 17/63 - VersR 1965, 149 [BGH 17.12.1964 - II ZR 17/63] re. Sp. unten, 150 li. Sp.).

12

c) Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Repräsentantenhaftung, von denen abzuweichen kein Anlaß besteht, ist der Mieter/Pächter eines Gebäudes in der Feuerversicherung nicht schon allein wegen seiner Stellung als Mieter/Pächter Repräsentant des Vermieters/Verpächters. Auch reicht hierfür entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß dem Mieter/Pächter durch Vertrag Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten auferlegt worden sind.

13

In Zweifelsfällen muß für die Bestimmung der Repräsentanteneigenschaft auf den Grundgedanken der Zurechnung des Repräsentantenverhaltens zurückgegriffen werden. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherungsnehmer weder im Rahmen des § 6 VVG noch im Rahmen des § 61 VVG für das Verschulden Dritter einzustehen. Nach der Rechtsprechung steht es jedoch aus Billigkeitsgründen dem Versicherungsnehmer nicht frei, die Lage des Versicherers wesentlich dadurch zu verschlechtern, daß er die versicherten Sachen aus der Hand gibt und sich der Obhut über sie mit der Folge entschlägt, daß der Versicherer für den Schaden eintreten muß, der durch das Verhalten des Sachwalters des Versicherten entsteht (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1981, IVa ZR 86/80 - VersR 1981, 822; so auch schon RG JW 1903, 251). Der Versicherungsnehmer muß sich »der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit« für den versicherten Gegenstand »vollständig begeben haben« (BGH Urteile vom 20. Mai 1969 - IV ZR 616/68 - VersR 1969, 695, 696 zu III. und 20. Mai 1981 - IVa ZR 86/80).

14

Hiervon kann jedoch bei einer Gebäude-Vermietung oder -Verpachtung regelmäßig nicht die Rede sein. Zwar erlangt der Mieter/Pächter das Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch; bei vertragswidrigem Gebrauch kann ihm aber der Vermieter/Verpächter fristlos kündigen (vgl. §§ 553, 554 a, 581 Abs. 2 BGB). Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit seiner Zustimmung möglich (§ 549 BGB). Ebenso entscheidet nach wie vor er über bauliche Veränderungen, die in die Substanz der Mietsache eingreifen (vgl. Gelhaar in BGB-RGRK 12. Aufl. §§ 536, 537 Rdn. 83). Schließlich steht ihm das Recht auf regelmäßige Kontrolle des Hausgrundstückes zu (vgl. Gelhaar in BGB-RGRK aaO §§ 535, 536 Rdn. 88). All das zeigt, daß der Mieter/Pächter nicht (gleichsam als Sachwalter) für den Versicherungsnehmer handelt und dessen Rechte und Pflichten wahrnimmt. Er nutzt im Gegenteil das Objekt ausschließlich im Eigeninteresse, wobei er zur Rücksichtnahme auf die (gegenläufigen) Interessen des Vermieters/Verpächters und damit auch zu einer schonenden und pfleglichen Behandlung der Mietsache verpflichtet ist (vgl. Gelhaar in BGB-RGRK aaO §§ 536, 537 Rdn. 84 m. w. Nachw.).

15

Demnach kann im Regelfall schon nicht davon ausgegangen werden, daß nur infolge des Miet-/Pachtvertrages die Sache in die alleinige Obhut des Mieters/Pächters gegeben sei. Daß der Mieter/Pächter die Sache aufgrund des ihm vertraglich eingeräumten Rechts in Besitz nimmt, bedeutet keineswegs, daß ihm auch die alleinige Obhut über die Sache übertragen ist. Denn trotz dieser Inbesitznahme bleibt die Sache regelmäßig in der Obhutsphäre des Versicherungsnehmers, der als Vermieter/Verpächter und mittelbarer Besitzer nicht gehindert ist, selbst für die Erhaltung der vermieteten/verpachteten Sache Sorge zu tragen und diese Obhut nach der Lebenserfahrung auch meistens wahrnimmt, oftmals sogar gegen das gegenläufige Interesse des Mieters/Pächters. Nur wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, sondern sich ganz auf die Risikoverwaltung des Mieters/Pächters verläßt, kann davon ausgegangen werden, die Sache sei in die alleinige Obhut des Mieters/Pächters gelangt. Daß dies hier der Fall gewesen sei, ist bisher nicht vorgetragen.

16

Die Beklagte hat allein auf die Vermietung und den Inhalt des Pachtvertrages verwiesen. Das Berufungsgericht hat gemeint, aus diesem Vertrag ergebe sich, daß der Kläger sich der Betreuung des Objekts »entschlagen« habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

17

Soweit das Berufungsgericht ausführt, dem Pächter M. sei eine selbständige, von Weisungen des Klägers unabhängige Stellung eingeräumt, fehlt es an einer Begründung. Der Pachtvertrag gibt für eine solche Annahme nichts her. Es handelt sich um einen Vertrag zu üblichen Bedingungen, der eine Einflußnahme des Verpächters auf die Risikoverwaltung in der Feuerversicherung nicht ausschließt. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, daß dem Pächter nach § 11 des Vertrages die Verkehrssicherungspflicht für das Objekt oblag, ist dieser Umstand unerheblich. Denn bei der Repräsentantenhaftung kann es allein auf risikotechnische Gesichtspunkte ankommen (Möller, Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für das Verhalten Dritter S. 74). Es kommt daher auf das Obhutsbedürfnis für den betreffenden Versicherungszweig an. Bei der Feuerversicherung muß danach gefragt werden, ob sich der Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Feuersgefahr ordnungsgemäßer Risikoverwaltung begibt, wenn er so wie geschehen, dem Mieter/Pächter die Obhut überläßt (vgl. Möller aaO S. 94). Das ist hinsichtlich der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht zu verneinen, weil allein deshalb die Sache noch nicht in der alleinigen Obhut des Mieters/Pächters steht. Auch die Tatsache, daß der Pächter nach dem Vertrag das Grundstück in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hatte, ihm die Instandhaltung und Reparaturen an elektrischen und sanitären Anlagen sowie an den technischen Einrichtungen oblagen und er hinsichtlich »Dach und Fach« dem Kläger Schäden unverzüglich anzuzeigen hatte, besagt noch nicht, daß der Kläger die Erfüllung dieser Verpflichtungen allein dem Pächter überlassen und sich selbst um den Zustand des Objekts nicht gekümmert hat. Nur im letztgenannten Fall wäre die Annahme gerechtfertigt, der Kläger habe dem Pächter die alleinige Obhut übertragen. Hierzu hat das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes keine Feststellungen getroffen.

18

Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Beantwortung der Frage nach dem Umfang der notwendigen Betreuung von der Beschaffenheit des Objekts abhängt. Eine hölzerne Strohdachkate bedarf im Hinblick auf die Feuersgefahr unter Umständen intensiverer Obhut als ein massiv gebautes Haus (vgl. Möller aaO S. 93). Außerdem wird zu beachten sein, daß laufende Obhut nicht ständige, ununterbrochene Obhut bedeuten muß. Es kann durchaus sein, daß die laufende Obhut ausreichend ausgeübt wird, wenn der Versicherungsnehmer von Zeit zu Zeit entsprechende Überprüfungsmaßnahmen vornimmt. Es schadet dann nichts, wenn der Versicherungsnehmer in der Zwischenzeit weiteres unterläßt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Mieter/Pächter hinsichtlich der Obhut der Sache über längere Zeit als zuverlässig erwiesen hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich sein Verhalten in absehbarer Zeit ändern werde.

19

d) Dazu kommt noch, daß nach der unter a) erwähnten Rechtsprechung die Überlassung der alleinigen Obhut zur Begründung der Repräsentanteneigenschaft nicht ausreicht. Erforderlich ist weiter, daß derjenige, der als Repräsentant angesehen werden soll, befugt sein muß, selbständig in einem gewissen Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen. Das wird beim Mieter/Pächter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zutreffen. Durch den Abschluß des Vertrages erhält der Mieter/Pächter in der Regel keine Stellung, die mit der eines Vertreters des Hauseigentümers vergleichbar ist. Auch außerhalb der rechtsgeschäftlichen Vertretung, die der Repräsentantenbegriff nicht voraussetzt, ist es nicht seine Aufgabe, die Interessen des Vermieters/Verpächters gegenüber Dritten wahrzunehmen. Eine Befugnis, für den Versicherungsnehmer (Vermieter/Verpächter) zu handeln, wird dem Mieter/Pächter üblicherweise nicht eingeräumt. Erst recht kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, daß der Mieter/Pächter befugt ist, »die Rechte und Pflichten des Vermieters/Verpächters als Versicherungsnehmer wahrzunehmen«. Hierzu bedarf es besonderer Abreden, die hier bisher nicht festgestellt sind.