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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1990, Az.: IV ZR 137/89

Versicherungsnehmerbenachteiligung; Unwirksamkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1990
Aktenzeichen
IV ZR 137/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 111, 278 - 281
  • BB 1990, 1445-1446 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1991, 197-198 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JurBüro 1990, 485 (Kurzinformation)
  • MDR 1991, 135 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2388-2389
  • NJW-RR 1990, 1178 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1990, 896-897 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1991, 21-22 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 14 Nr. 1c VHB 84 benachteiligt den VN unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Einbruchdiebstahl vom 6. Dezember 1987 in behaupteter Höhe von 51.250 DM entstanden ist. Der Hausratversicherung liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) zugrunde. Darin heißt es unter anderem:

2

"§ 14 Sicherheitsvorschriften

3

1. Der Versicherungsnehmer hat

4

c) solange sich in der Wohnung niemand aufhält, Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Wohnung ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle bei Antragstellung vorhandenen und zusätzlich vereinbarten Sicherungen - insbesondere Einbruchmeldeanlagen - voll gebrauchsfähig zu erhalten und sie zu betätigen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

5

2. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein."

6

Die Beklagte kündigte das Versicherungsverhältnis und verweigert die Zahlung neben anderen Gründen deshalb, weil der Kläger ein in die Terrassentür probeweise eingebautes Schloß nicht betätigt hatte.

7

Landgericht (VersR 1989, 365) und Berufungsgericht (VersR 1989, 1044) haben die Leistungspflicht der Beklagten verneint. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

9

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zu, denn die Beklagte sei infolge wirksamer Kündigung des Vertrages gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG von der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung befreit. Die Beklagte sei aufgrund einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Klägers zur fristlosen Kündigung berechtigt (§ 6 VVG). Der Kläger habe gegen die gemäß § 14 Nr. 1 lit c VHB 84 zu erfüllende Obliegenheit, alle Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten, verstoßen.

10

Mit dieser Begründung hat das Urteil keinen Bestand.

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II. 1. Eine etwaige Leistungsfreiheit der Beklagten folgt nicht aus der erklärten Kündigung. Diese ist lediglich notwendig, wenn der Versicherer seine Leistungsfreiheit nicht verlieren will (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG). Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG nur ein, wenn sie in den Allgemeinen - Versicherungsbedingungen als Folge einer Obliegenheitsverletzung ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 6 Anm. 9 S. 93; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl., M I Rdn. 40 und M II Rdn. 1). Eine solche Regelung findet sich in § 14 Nr. 2 VHB 84. Allerdings ist in dieser Klausel nur davon die Rede, daß der Versicherer leistungsfrei sein "kann". Für die Entscheidung des vorliegenden Falles braucht aber die Frage nicht beantwortet zu werden, ob die Regelung so zu verstehen ist, daß sie eine Leistungsfreiheit konstitutiv begründet (so Prölss/Martin aaO. VHB 84 Anm. 4) oder ob das Wort "kann" so ausgelegt werden muß, daß es lediglich zusätzlich auf die in § 6 Abs. 1 und 2 VVG unabdingbar (§ 15a VVG) vorgesehenen Einschränkungen der Leistungsfreiheit hinweist (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, M II Rdn. 3). Denn der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie davon ausgeht, der Kläger habe eine in § 14 Nr. 1 lit c VHB 84 normierte Obliegenheit verletzt.

12

2. Auf diese Begründung läßt sich das Urteil nicht stützen. § 14 Nr. 1 lit c VHB 84 ist unwirksam. Diese Regelung hält einer nach § 9 Abs. 2 AGBG gebotenen Inhaltskontrolle nicht stand.

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a) Für eine der Inhaltskontrolle vorgehende Auslegung mit dem Ziel, die Klausel gegebenenfalls nach einer begrenzten sprachlichen Umgestaltung (vgl. Seybold, VersR 1989, 784, 786) als Teil der VHB zu erhalten, ist kein Raum. Mag der Wortlaut der Bestimmung weit gefaßt (Dietz, Hausratversicherung 84, 2. Aufl. § 14 Rdn. 2.3; Ollick, VerBAV 1984, 310, 317), zu weit (Martin, Sachversicherungsrecht, M I Rdn. 41, 53) oder überzogen (Wille, 1985, 1543, 1547) formuliert sein, so ist er doch unmißverständlich. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer (vgl. BGHZ 84, 268, 273) ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist klar, was der Versicherer von ihm als Sicherungsmaßnahmen erwartet, um die Gefahr eines Einbruchdiebstahls zu vermindern. Jede, auch im Wege der Auslegung erstrebte Rückführung dieser Klausel auf einen mit den Maßstäben des AGBG in Einklang stehenden Inhalt würde auf eine geltungserhaltende Reduktion hinauslaufen, die sich auch bei der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Versicherungsbedingungen verbietet (Senatsurteile vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 176/82 - VersR 1984, 830 unter 3; vom 14. November 1984 - IVa ZR 60/83 - VersR 1985, 129 unter I 1; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 6. Aufl. Anhang §§ 9 - 11 Rdn. 854).

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b) Eine Regelung über den Verlust des Versicherungsschutzes findet unter Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG da ihre Grenze, wo sie wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Versicherungszwecks gefährdet ist. Diese Grenze ist mit § 14 Nr. 1 lit c VHB 84 überschritten.

15

Im Falle der Wirksamkeit dieser Vorschrift würde bei ihrer weiten Fassung des objektiven Tatbestandes der Versicherungsnehmer schon dann den Versicherungsschutz verlieren, wenn er bei nur kurzfristiger Abwesenheit, etwa um Post in einen nahe gelegenen Briefkasten einzuwerfen, den Mülleimer zu entleeren oder etwas aus dem Garten zu holen, die Tür nur ins Schloß zieht und nicht auch sämtliche Schlösser sowie andere etwa vorhandene Sicherungs- und Warnanlagen betätigt. Er müßte sämtliche Fenster verriegeln, gleichgültig in welchem Stockwerk sich die Wohnung befindet und die Rolläden herunterlassen (vgl. die bei Martin, Sachversicherungsrecht, § 1 Rdn. 49 ff. und bei Dietz aaO. § 14 Rdn. 2.3.3 angeführten Beispiele). Eine solche Regelung ist unsinnig und unvertretbar. Sie schränkt wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers ein. Wenn der Versicherungsnehmer schon bei leichter Fahrlässigkeit in den genannten Beispielsfällen den Versicherungsschutz verliert, so ist eine Hausratversicherung für ihn wertlos. Der Entzug des Versicherungsschutzes in solchen Fällen benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

16

Diese Benachteiligung läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß der Versicherer ein berechtigtes Interesse an einer vorsorglich zu weiten Fassung der Sicherheitsvorschriften hat, weil bei einer engeren Formulierung von ihr nicht erfaßte Fälle sich auch durch erweiternde Auslegung nicht in den Anwendungsbereich einbeziehen lassen (a.A. wohl Martin, Sachversicherungsrecht, M I Rdn. 37). Dieses Interesse des Versicherers berücksichtigt nicht sachgerecht die Belange des Versicherungsnehmers. Er muß klare Bedingungen vorfinden, die im täglichen Leben auch praktikabel sind. Eine - wie hier - wesentlich zu weit gefaßte Vorschrift über Obliegenheiten betrifft sämtliche Versicherungsnehmer. Sie alle sind gehalten, die umfassenden Sicherungsvorschriften einzuhalten, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, den Versicherungsschutz zu verlieren. Auch unter Berücksichtigung der berechtigten Bemühungen des Versicherers, den Versicherungsnehmer anzuhalten, den Versicherungsfall möglichst zu vermeiden, kann bei der Schärfe der Sanktion, nämlich dem Verlust des Versicherungsschutzes schon bei leichter Fahrlässigkeit, die zu weite Formulierung des § 14 Nr. 1 lit c VHB 84 nicht mehr als sachgerecht und für den Versicherungsnehmer zumutbar angesehen werden.

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c) Soweit die Auffassung vertreten wird, die zu weit gehenden Teile der Sicherheitsvorschriften seien unschädlich, weil § 6 Abs. 1 VVG dem Versicherungsnehmer den Entschuldigungsbeweis und § 6 Abs. 2 VVG den Kausalitätsgegenbeweis vorbehalte (Martin, Sachversicherungsrecht, M I Rdn. 37; Dietz aaO. Rdn. 3.1; zurückhaltend Ollick, VerBAV 1984, 310, 317), kann dem nicht zugestimmt werden. Der Versicherungsnehmer muß sowohl beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft, als auch daß der objektive Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften nicht ursächlich war für den eingetretenen Versicherungsfall, wenn er den vertraglichen Versicherungsschutz nicht verlieren will. In vielen Fällen - wie auch im vorliegenden - wird es dem Versicherungsnehmer nicht gelingen, diesen Beweis zu führen. Schon deshalb wird das zu weitgehende Sicherungsverlangen auf diese Weise nicht ausgeglichen. Darüber hinaus kann von dem Versicherungsnehmer nicht erwartet werden, daß er im konkreten Einzelfall, etwa wenn er die Wohnung nur kurzfristig verlassen will, entscheiden muß, ob und inwieweit er gefahrlos gegen die ihm auferlegten Sicherungsobliegenheiten verstoßen darf.

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III. Da das Berufungsgericht seine Entscheidung - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - allein auf die Verletzung des § 14 Nr. 1 lit c VHB 84 gestützt hat und sich die Rügen der Revision demgemäß auf diese Ausführungen beziehen, braucht auf das Revisionsvorbringen nicht weiter eingegangen zu werden.

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Das Berufungsgericht hat noch keine hinreichenden Feststellungen nach der zutreffenden Rechtslage, d.h. ohne die unwirksame Vorschrift des § 14 Nr. 1 lit c VHB 84 getroffen. Es ist auch noch nicht auf die weiteren Einwendungen der Beklagten zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs eingegangen. Der Fall bedarf deshalb noch weiterer Aufklärung.