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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1975, Az.: IV ZR 5/74

Leistungsbefreiung des Versicherers bei Verletzung der Aufklärungspflicht durch Versicherungsnehmer; Unterschied Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung; Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer bei Alkoholgenuss; Verletzung der Aufklärungspflicht durch Mengenangaben vom Alkoholgenuss; Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls bei überhöhter Geschwindigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1975
Aktenzeichen
IV ZR 5/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 09.11.1973
LG Hannover

Fundstellen

  • DB 1976, 433 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 50, 87
  • VersR 1976, 84

Amtlicher Leitsatz

Bei der Fahrzeugversicherung besteht für den Versicherungsnehmer ohne ausdrückliche Vertragsbestimmung nicht ohne weiteres eine Verpflichtung gegenüber dem Versicherer, sich für eine Feststellung des Blutalkoholgehalts (Blutprobe) bereitzuhalten, wenn ein Dritter weder an dem Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt ist.

In einem solchen Fall verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht nach § 7 I 2 Satz 3 AKB nicht schon durch einen sogenannten Nachtrunk. Anders ist es, wenn er den Nachtrunk in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich nimmt, um den Sachverhalt zu verschleiern, oder die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausnützt.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Rahmen der Fahrzeugversicherung existiert für den Versicherungsnehmer ohne ausdrückliche Vertragsbestimmung nicht ohne weiteres eine Pflicht gegenüber dem Versicherer, sich für eine Feststellung des Blutalkoholgehalts (Blutprobe) bereit zu halten, wenn ein Dritter weder an dem Unfall beteiligt noch dadurch zu Schaden gekommen ist.

  2. 2.

    In einem solchen Fall verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht nach § 7 II AKB nicht bereits durch einen Nachtrunk. Etwas anderes gilt, wenn er den Nachtrunk in Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich nimmt, um dadurch den Sachverhalt zu verschleiern, oder die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung mißbraucht.

    Hinweis: So auch zu 2.: OLG Koblenz (10 U 527/81) VersR 1982, 945.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. November 1973 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger erlitt am 25. Dezember 1971 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr mit seinem damals fast neuwertigen PKW, für den er bei der Beklagten eine Vollkasko-Versicherung mit Selbstbeteiligung von DM 650,- abgeschlossen hatte, auf der Landesstraße ... einen Unfall. Er kam auf freier Strecke ausgangs einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte mit seinem Fahrzeug frontal gegen einen Baum. An dem Wagen entstand Totalschaden.

2

Der Kläger wurde von einem anderen Kraftfahrer nach Hause gebracht. Seinen PKW ließ er an der Unfallstelle zurück. Zu Hause nahm er Alkohol zu sich. Dem gegen 20.00 Uhr in seiner Wohnung erschienenen Polizeibeamten erklärte er, nach dem Unfall mindestens sechs Weinbrand getrunken zu haben. Dem Kläger wurden daraufhin um 20.35 Uhr und um 21.20 Uhr Blutproben entnommen. Sie ergaben einen Blutalkoholgehalt von 1,92 bzw. 1,81 Promille für den Zeitpunkt der Entnahme.

3

In dem eingeleiteten Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr und im Schadensbericht an die Beklagte gab der Kläger ebenso wie im vorliegenden Rechtsstreit an, er habe nach dem Unfall etwa zehn kleine Gläser (Tulpen) Asbach getrunken. Er wurde von dem Vorwurf der Trunkenheit rechtskräftig freigesprochen, da nach dem Sachverständigengutachten der Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit unter Berücksichtigung des Nachtrunks möglicherweise nur 0,26 Promille betragen hatte.

4

Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz verweigert, weil er seine Aufklärungspflicht verletzt und den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit grobfahrlässig herbeigeführt habe. Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm den Unfallschaden vertragsgemäß zu ersetzen habe. Er hat vorgetragen, vor dem Unfall im Laufe des Tages nur drei kleine Gläser Bier getrunken zu haben.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte ist weder nach § 7 I 2 Satz 3, V AKB noch nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

7

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall keine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I 2 Satz 3 AKB darin erblickt, daß der Kläger nach dem Unfall Alkohol getrunken hat.

8

a)

Es hat hierzu insbesondere ausgeführt: Der zumutbare Umfang der Aufklärungspflicht sei bei der Haftpflichtversicherung und bei der Kaskoversicherung nicht zwangsläufig gleich, weil wesentliche Unterschiede in der Interessenlage bestünden. Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers sei auf die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche Dritter gerichtet. Das Erfordernis der Aufklärung des Versicherungsfalles bestehe insoweit in Übereinstimmung mit dem Interesse des Versicherungsnehmers (VN). Dieser unterliege, wenn er einen Verkehrsunfall (mit Drittbeteiligung) herbeigeführt habe, dem durch § 142 StGB sanktionierten allgemeinen Rechtsgebot, zur Aufklärung des Unfalls beizutragen und sich damit regelmäßig polizeilichen Ermittlungen auch angesichts der Möglichkeit einer Bestrafung auszusetzen. Diese allgemeine Rechtspflicht und die vertragliche Aufklärungspflicht liefen hier parallel, weil die Erfüllung der ersteren auch im Rahmen des Vertragsverhältnisses ohne weiteres zumutbar sei. Im Unterschied zur Haftpflichtversicherung gehe es bei der Kaskoversicherung um Forderungen des VN gegen den Versicherer, also um eine gegensätzliche Interessenlage der Vertragspartner. Die sich aus § 142 StGB ergebende allgemeine Rechtspflicht bestehe im Verhältnis der Vertragspartner nicht und könne daher auch nicht ohne weiteres für die versicherungsvertragliche Aufklärungspflicht bestimmend und zumutbar sein. Die Unterschiede kämen zum Tragen, wenn in einem Kaskoversicherungsfall ein Dritter nicht beteiligt oder betroffen sei. Die Grenze des Zumutbaren wäre hier überschritten, wenn sich der VN ohne weiteres für eine Blutprobe bereithalten müßte. Die Verpflichtung eines Vertragspartners, polizeiliche und gegebenenfalls strafgerichtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen, um sich den Anspruch auf die Gegenleistung zu erhalten, obwohl er durch fortlaufende Vertragserfüllung die Voraussetzungen für die Gegenleistung geschaffen habe, sei im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses so ungewöhnlich, daß es, wie z.B. in § 13 Ziff. 1 AFB, in den Vertragsbedingungen eindeutig niedergelegt werden müsse. Das sei hier nicht geschehen. Dann könne sich die Beklagte auch nicht auf den Nachtrunk berufen.

9

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verletzt der VN zwar seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer, wenn er nach dem Unfall eine ins Gewicht fallende Menge Alkohol zu sich nimmt (VersR 1967, 1088; 1970, 826). Die Aufklärungspflicht obliegt dem VN, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch im Rahmen der Fahrzeugversicherung; § 7 I 2 Satz 3 AKB gilt auch hier. Die erwähnte Rechtsprechung setzt jedoch eine Rechtspflicht des VN voraus, sich für eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk verfälschte Blutprobe bereitzuhalten. Sie kann auf solche Fälle der Kaskoversicherung nicht unbesehen übertragen werden, in denen ein Dritter an dem den Versicherungsfall auslösenden Unfall nicht beteiligt und davon nicht betroffen ist. In diesen Fällen besteht die genannte Rechtspflicht nicht ohne weiteres. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht geht die Revision über die unterschiedliche Rechts- und Interessenlage bei der Haftpflicht- und bei der Fahrzeugversicherung hinweg. Das Berufungsgericht hat sie im wesentlichen zutreffend dargelegt und daraus für den hier zu entscheidenden Fall richtige rechtliche Folgerungen gezogen. Der entscheidende Unterschied zwischen Fällen der vorliegenden Art und den Fällen der Kfz-Haftpflichtversicherung mit Drittbeteiligung besteht darin, daß in diesen im Gegensatz zu jenen von vornherein eine allgemeine, durch § 142 StGB strafrechtlich sanktionierte Aufklärungspflicht des VN besteht, die seine Verpflichtung einschließt, sich auch für eine polizeilich angeordnete Blutprobe bereitzuhalten. In diesen Fällen kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Versicherer davon ausgegangen werden, daß die vertragliche Aufklärungspflicht des VN diese Verpflichtung ebenfalls mitumfaßt. Das erscheint im Hinblick auf die dem Haftpflichtversicherer obliegende Leistungspflicht, begründete Ansprüche Dritter zu befriedigen und unbegründete abzuwehren, und die insoweit bestehende Übereinstimmung mit dem Interesse des VN auch zumutbar. Das wird auch in denjenigen Fällen der Fahrzeugversicherung anzunehmen sein, in denen ein Dritter als (möglicher) Mitverursacher an dem Unfall beteiligt ist, aber nur das Fahrzeug des VN beschädigt wird. Ist aber, wie hier nach den getroffenen Feststellungen, ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt, so kann eine vertragliche Pflicht des VN, sich für eine von der Polizei anzuordnende Blutprobe zur Verfügung zu halten, bei Fehlen besonderer Umstände mit dem Berufungsgericht nur anerkannt werden, wenn die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen dies ausdrücklich und eindeutig vorsehen. Der Hinweis der Revision auf § 315 c StGBändert daran nichts. Allerdings muß der VN, der einer Straftat nach dieser Vorschrift beschuldigt ist, die Blutprobe dulden (§ 81 a StPO). § 315 c StGB begründet aber ebenso wie § 316 StGB im Gegensatz zu § 142 StGB keine Rechtspflicht für ihn, sich dafür zur Aufklärung des Unfalls bereitzuhalten. Der mit den §§ 315 c, 316 StGB verfolgte Zweck hat hier außer Betracht zu bleiben.

10

Zwar kann die vertragliche Aufklärungspflicht nach § 7 I 2 Satz 3 AKB auch weiter gehen als die allgemeine Rechtspflicht nach § 142 StGB, und zwar in Kfz-Haftpflichtfällen gerade dann, wenn es sich um die einwandfreie Blutalkoholbestimmung handelt (BGH VersR 1967, 29, 31; 1968, 385, 386). In den betreffenden Fällen ging es jedoch darum, ob der VN, der sich zunächst rechtmäßig oder schuldlos von der Unfallstelle entfernt hatte, noch für eine Blutprobe zur Verfügung stellen mußte, auch wenn er wegen Zeitablaufs keine Unfallflucht durch Unterlassung der Rückkehr mehr begehen konnte. Sie scheiden nicht wie der vorliegende Fall schon von vornherein aus dem Rechtspflichtbereich des § 142 StGB aus. Es waren jeweils Dritte am Unfall beteiligt, mit denen sich der Versicherer über den Unfallschaden auseinanderzusetzen hatte. Eine Drittbeteiligung liegt hier jedoch nicht vor. Hat der VN durch fortlaufende Prämienzahlung die Voraussetzungen für die Gegenleistung geschaffen, so ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Erwartung des Versicherers, der VN müsse sich zur Erhaltung der Gegenleistung von sich aus Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden unterziehen, in einem Fall der Kaskoversicherung ohne Drittbeteiligung auch vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Kraftfahrers so ungewöhnlich, daß sie in den Versicherungsbedingungen unmißverständlich zum Ausdruck kommen muß, wenn der Versicherer daraus Rechte herleiten will (§ 157 BGB; im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe VersR 1967, 369; a.A. insoweit wohl Stiefel/Wussow, AKB 9. Aufl., § 7 Anm. 9, die aber die Unterlassung des VN in der Regel für unverschuldet halten; die bei Prölss/Martin VVG 20. Aufl., § 7 AKB Anm. 2 zitierte Entscheidung des ÖOGH VersR 1970, 967 betrifft einen Fall der Fahrzeugversicherung mit gleichzeitigem Drittschaden). Unberührt bleibt die Pflicht des VN, dem Versicherer auch solche Tatsachen des Unfallgeschehens wahrheitsgemäß mitzuteilen, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers oder ein Straftatbestand ergeben kann, insbesondere also auch Alkoholgenuß.

11

Da der Kläger im vorliegenden Fall wegen Fehlens einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet war, sich für eine Blutprobe bereitzuhalten, verletzte er seine Aufklärungspflicht nicht schon dadurch, daß er nach dem Unfall Alkohol zu sich nahm (vgl. insoweit BGH VersR 1968, 885, 886 zu 2.).

12

b)

Hätte der Kläger den Nachtrunk etwa in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich genommen, um den Sachverhalt zu verschleiern, oder die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausgenützt, so läge darin freilich eine Verletzung seiner Verpflichtung zu loyaler Aufklärung des Sachverhalts gegenüber der Beklagten. Liegen die Umstände im Einzelfall so, daß der Nachtrunk des VN vernünftigerweise nur mit dessen Bestreben zu erklären ist, sich den auf ihn zukommenden Aufklärungsmaßnahmen planmäßig zu entziehen, so ist der Nachtrunk auch in einem Fall der Fahrzeugversicherung ohne Drittbeteiligung mit der Obliegenheit des VN nach § 7 I 2 Satz 3 AKB nicht zu vereinbaren. Unter solchen Umständen geht das Verhalten des VN über die bloße - in einem Fall der vorliegenden Art für sich allein nicht obliegenheitswidrige - Unterlassung, sich für eine von der Polizei anzuordnende Blutprobe bereitzuhalten, und den Nachtrunk hinaus. Eine derartige Fallgestaltung hat das Berufungsgericht aber in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint. Es mag zwar nahegelegen haben, daß die Polizei durch das am Unfallort zurückgebliebene Fahrzeug des Klägers zu Nachforschungen veranlaßt wurde. Das schloß aber nicht aus, daß das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers Glauben schenkte, er habe nicht zur Verschleierung des Sachverhalts, sondern wegen seiner Schmerzen, zur Überwindung des Schreckes und aus Verärgerung über den Verlust seines neuen Wagens getrunken. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger vor dem Unfall mehr als drei kleine Gläser Bier im Laufe des Tages getrunken habe, bestehen nicht. Er machte dem Polizeibeamten von dem Nachtrunk auch sofort Mitteilung.

13

2.

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I 2 Satz 3 AKB auch nicht in den Angaben des Klägers über die Menge des genossenen Alkolhols gesehen.

14

Die Beklagte hat nicht dargetan, daß der Kläger falsche Angaben gemacht habe. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe mit der Angabe von "mindestens sechs Weinbrand" gegenüber dem Polizeibeamten zum Ausdruck gebracht, es bestehe durchaus die Möglichkeit, daß er mehr als sechs Gläser Weinbrand getrunken habe. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, er habe objektiv die Unwahrheit gesagt, auch wenn er im Strafverfahren und im Schadensbericht an die Beklagte "etwa zehn kleine Gläser (Tulpen) mit Asbach" angegeben habe. Darin liegt kein Rechtsfehler. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist auch nicht daraus herzuleiten, daß der Kläger die letzteren Angaben noch dahin erläutert hatte, in jedem Glas seien etwa eineinhalb bis zwei "normale" Gläser Asbach enthalten gewesen. Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht, das den Schadensbericht des Klägers in diesem Zusammenhang ausdrücklich zitiert, dies nicht beachtet habe. Da der Kläger bei seiner ersten Angabe offengelassen hatte, welches Volumen die "mindestens sechs Weinbrand" im einzelnen hatten, sind die beiden Angaben auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtinhalts nicht schlechthin unvereinbar.

15

Bei dieser Sachlage fehlen auch ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe den Umfang des Nachtrunks verschleiert und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Das Berufungsgericht hat im übrigen festgestellt, dem Kläger habe ein dahingehender Vorsatz gefehlt.

16

3.

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch angeblich überhöhte Geschwindigkeit (§ 61 VVG), insbesondere auch das Vorliegen eines Anscheinsbeweises verneint, enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Revision bringt dagegen auch nichts vor.

17

Daß der Kläger den Unfall grobfahrlässig nach übermäßigem Alkoholgenuß verursacht habe, ist nicht festgestellt. Der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht der Revision, wegen des Nachtrunks müsse der Kläger sich insoweit entlasten, weil er der Beklagten den ihr obliegenden Beweis unmöglich gemacht habe, kann hier nicht gefolgt werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Revision schon entgegensteht, daß der Kläger nach den Umständen des vorliegenden Falles seine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten durch den Nachtrunk nicht verletzt hat. Eine Umkehrung der Beweislast kommt jedenfalls deshalb richt in Betracht, weil es an greifbaren Anhaltspunkten dafür fehlt, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls durch Alkonolwirkung in einen, auch nur in der Nähe der Fahruntüchtigkeit liegenden Grade beeinflußt gewesen wäre.

Dr. Hauß
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner