Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1976, Az.: IV ZR 26/76
Umwandlung eines Freistellungsanspruchs und Abwehr von unbegründeten Schadensersatzforderungen in einen Zahlungsanspruch; Anerkennntnis und Tilgung des Haftpflichtanspruchs durch den Versicherungsnehmer ist Voraussetzung für die Umwandlung; Entscheidung der Haftpflichtfrage des Versicherungsnehmers wird im Verhältnis zwischen Gläubiger und Versicherungsnehmer entschieden; Kein strengerer Verschuldensmaßstab zu Lasten des Versicherungsnehmers bei Anerkenntnis oder Befriedigung des Haftpflichtgläubigers durch den Versicherungsnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 26/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 31.10.1975
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1977, 479 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 716 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Firma Friedrich D. KG, Versicherungsdienst, ... M., R.strasse ...,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ursula G., ebenda
Prozessgegner
Firma Erich B. KG, ... W.,
vertreten durch die Gesellschafter Erich B. H., J.strasse ..., und Manfred B., ...
H.-H., Im G.
Amtlicher Leitsatz
Erkennt der Versicherungsnehmer seine Haftpflicht an, ohne gegen ein Anerkenntnisverbot zu verstoßen und ohne leichtfertig zu handeln, so wandelt sich sein Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicher er auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn ihm bei dem Anerkenntnis bekannt ist, daß der Versicherer die Haftpflicht verneint.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Speditions- und Transportunternehmen, hat bei der Beklagten eine Versicherung zur Deckung ihrer vertraglichen Ersatzpflicht nach der Kraftverkehrs-Ordnung (KVO) abgeschlossen. Der Versicherung liegen die Bedingungen der KVO-Staffel-Bundespolice (im folgenden: AVB) zugrunde. Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund folgenden Sachverhalts aus der Versicherung in Anspruch:
Im Oktober 1972 verkaufte die Firma K. in H. Tiefziehrollen-Bandstahl an die Firma W. in M.. Diese beauftragte die in W. ansässige Klägerin mit dem Transport. Der Stahl wurde am 19. Oktober mit einem Lastzug der Klägerin von H. nach W. gefahren. Die Fernverkehrszugmaschine der Klägerin, mit der er nach M. weiterbefördert werden sollte, kehrte infolge Nebels erst nach 23.00 Uhr von einer anderen Fahrt nach W. zurück. Da eine Ablieferung des Stahls in M. bis Freitag, dem 20. Oktober, 13.00 Uhr nicht mehr gewährleistet war, fuhr der Lastzug erst am Sonntag, dem 22. Oktober, gegen 23.00 Uhr nach M. ab. Als er dort tags darauf eintraf, hatten sich an den Stahlringen starke Rostansätze gebildet. Die Firma W. verweigerte die Annahme. Das von der Beklagten beauftragte Havarie-Kommissariat L. stellte Totalschaden fest.
Die Firma W. zahlte den Kaufpreis von rund 47.500 DM an die Firma K. und verrechnete ihn - zunächst einseitig - zusammen mit den Frachtkosten von Oktober 1972 bis März 1973 gegen neue Frachtrechnungen der Klägerin aus der laufenden Geschäftsverbindung.
Die Beklagte lehnte gegenüber der Firma W. Ersatzleistungen wiederholt ab, da der Schaden durch Schwitzwasser entstanden sei, das sich infolge von Frost gebildet habe, und die Klägerin daher nach § 34 Satz 1 Buchst. 1 KVO nicht haftpflichtig sei. Die Klägerin steht dagegen wie die Firma Winklhofer auf dem Standpunkt, sie hafte für den Schaden, da er durch Regenwasser verursacht sei, das während lange anhaltender Niederschläge durch die poröse Plane ihres Lastzuges eingedrungen sei.
Die Klägerin erklärte sich schließlich im März 1973 mit der von der Firma W. vorgenommenen laufenden Verrechnung des Schadensbetrages gegen insgesamt gleichhohe Frachtrechnungen einverstanden. Sie hat von der Beklagten aus der KVO-Versicherung Zahlung von 50.642,01 DM nebst Zinsen verlangt, hilfsweise Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten begehrt.
Das Landgericht hat der Klägerin 49.163,71 DM zuerkannt, das OLG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Klägerin bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage könne gegen die Beklagte gerichtet werden, obwohl sie nicht selbst Versicherer sei. Sie führe den Rechtsstreit in Prozeßstandschaft für die Versicherer. Das wird von der Revision nicht angegriffen und ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
Nach dem von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag sind Versicherer eine Reihe von - anderen - Gesellschaften (Ziff. 49 AVB). Die gesamte Geschäftsbearbeitung obliegt jedoch der beklagten D. KG Versicherungsdienst (Ziff. 52 AVB). An sie sind alle Erklärungen und Anzeigen zu richten (Ziff. 53, 54 AVB). Sie nimmt, wie am Schluß der AVB nochmals deutlich hervorgehoben ist, die gesamte Schadensregulierung vor. Da zwischen den Beteiligten auch zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft gewesen ist, daß der Versicherungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht werden könne, ist es rechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht sie hier als ermächtigt angesehen hat, den Rechtsstreit im eigenen Namen an Stelle der Versicherer zu führen. Dies liegt im Hinblick auf die erwähnten Geschäftsbedingungen auch im rechtlichen Interesse des Klägers und der Beklagten.
Ob eine gewillkürte Prozeßstandschaft auf der Beklagtenseite unter entsprechenden Voraussetzungen ebenso allgemein anzuerkennen ist wie die Prozeßstandschaft auf der Klägerseite oder ob dies mit Rücksicht auf Gefahren, die den Gläubigern des Prozeßstandschafters aus einer möglichen Vollstreckung des Urteils gegen diesen erwachsen mögen, bedenklich sein könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Beklagte ist offensichtlich ausschließlich mit der Geschäftsführung für die beteiligten Versicherer befaßt. Es besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß diese die Zahlung, die der Beklagten durch ein Urteil auferlegt wird, gegebenenfalls alsbald selbst erbringen. Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist eine Prozeßstandschaft der Beklagten auch hinsichtlich einer Zahlungsklage zulässig.
2.
Die KVO-Versicherung, die die Klägerin bei der Beklagten abgeschlossen hat, ist eine Haftpflichtversicherung (std. Rechtspr., zuletzt BGH VersR 1975, 655). Hieraus stand der Klägerin gegen die Versicherer (im folgenden: die Beklagte) zunächst ein Anspruch auf Freistellung von begründeten und Abwehr von unbegründeten Schadenersatzforderungen der Firma W. zu (§§ 149, 150 VVG). Dieser verwandelte sich in einen Anspruch auf Zahlung an die Klägerin, nachdem sie der einseitigen Schadensverrechnung der Firma W. im März 1973 zugestimmt, damit ihre Haftpflicht nach § 29 KVO anerkannt und die Firma endgültig befriedigt hatte (vgl. § 154 Abs. 1 VVG). Eine solche Umwandlung setzt rechtlich voraus, daß der Versicherungsnehmer (VN) den Haftpflichtanspruch erlaubterweise oder - bei Bestehen eines Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots - ohne den ihm nachteiligen Grad von Verschulden anerkannt und getilgt hat (vgl. BGH VersR 1968, 289). Zutreffend hat das Berufungsgericht Anerkenntnis und Befriedigung hier für zulässig erachtet.
a)
Ein entsprechendes Verbot lag nicht vor. In den gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflichtversicherung findet sich ein solches Verbot nicht. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung verbieten dem VN, den Haftpflichtanspruch ohne Zustimmung des Versicherers anzuerkennen oder zu befriedigen (§ 5 Nr. 5 AHB). Diese sind hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Versicherungsvertrag jedoch nicht zugrunde gelegt worden. Vielmehr gelten die AVB der Beklagten. Darin fehlt eine entsprechende Vorschrift. Den AVB, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, ist entgegen der Ansicht der Revision auch nach ihrem Sinn und Zusammenhang ein Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nicht hinreichend klar zu entnehmen.
Die in den Ziff. 35 bis 37 und 39 festgelegten Anzeige- und Auskunftspflichten besagen für ein derartiges Verbot nichts. Gemäß Ziff. 41 "übernehmen es" die Versicherer, die Behandlung eines Anspruchs mit dem Anspruchsteller selbst durchzuführen und den "anerkannten" Schadensbetrag unmittelbar auszuzahlen. Das beinhaltet nicht eindeutig, daß die Versicherer sich die ausschließliche Sachbearbeitung vorbehalten und dem VN ein Anerkenntnis der Haftpflicht und eine Befriedigung des Anspruchstellers auf jeden Fall auch dann untersagt sein sollen, wenn die Verhandlungen des Anspruchstellers mit den Versicherern als gescheitert anzusehen sind.
Nach Ziff. 43 AVB hat der Unternehmer (VN), der aus einem versicherten Frachtvertrag verklagt wird, die "Klagebehandlung" den Versicherern anzubieten und zu überlassen. Es mag dahinstehen, ob damit ein Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot für die Dauer des Haftpflichtprozesses mit hinreichender Deutlichkeit ausgesprochen ist. Jedenfalls ergibt sich daraus ein solches Verbot für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs nicht. Dafür sprechen auch die - hier nicht anwendbaren - §§ 5 Nr. 4, 5 AHB, 7 II Nr. 1, 5 AKB, die eine entsprechende Prozeßführungsklausel und darüber hinaus das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot enthalten.
Ein Verbot der bezeichneten Art ist auch nicht aus Ziff. 11 Satz 2 AVB herzuleiten. Hiernach behalten sich die Versicherer vor, Zahlungen erst zu leisten, wenn der Haftpflichtanspruch gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist. Sollte die Vorschrift bezwecken, eine Feststellung des Anspruchs durch Anerkenntnis oder Vergleich auszuschließen, so wiche sie zum Nachteil des VN von § 154 Abs. 1 VVG ab und wäre insoweit unbeachtlich (§ 158 a VVG; vgl. auch Johannsen bei Brück/Möller VVG 8. Aufl. §§ 149 bis 158 a Anm. B 64).
b)
Im übrigen hätte die Klägerin dann, wenn man den AVB ein Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot entnehmen wollte, nach Ziff. 44 den Versicherungsschutz nur bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung eingebüßt. Sie müßte sich gegebenenfalls des vertraglichen Verbots bewußt gewesen sein. Für ein solches Bewußtsein bestehen hier nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte. Die Beklagte behauptet selbst nicht ausdrücklich, die Klägerin habe sich bewußt verbotswidrig verhalten, sondern nur, sie habe in Kenntnis des haftpflichtverneinenden Standpunkts der Beklagten und der ihm zugrunde liegenden Stellungnahme des Havarie-Kommissariats gehandelt. Das reichte zur Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes gegen ein Anerkenntnisverbot nicht aus.
3.
Der VN wird allerdings auch ohne ein Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein, den Haftpflichtanspruch nicht leichtfertig, d.h. grob fahrlässig anzuerkennen und zu erfüllen (vgl. Johannsen bei Brück/Möller a.a.O. Anm. B 66; Prölss/Martin VVG 20. Aufl. § 154 Anm. 3 a.E.; letztlich offengelassen in BGH VersR 1959, 499; 1962, 150 [BGH 11.01.1962 - II ZR 246/59]; 1963, 421 [BGH 21.02.1963 - II ZR 71/61]). Diese Erwägung hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen für den Fall angestellt, daß ein solches Verbot ursprünglich bestand, für eine dem VN nachteilige Zuwiderhandlung dagegen aber nach unberechtigter Ablehnung des Deckungsschutzes durch den Versicherer kein Raum mehr war. Die Erwägung gilt aber auch für den hier gegebenen Fall, daß ein Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot gar nicht vorlag, mag auch die Beklagte der Klägerin den Rechtsschutz nicht versagt haben. Eine vertragliche Treuepflicht des bezeichneten Inhalts wird dem VN hier wie dort mit Rücksicht auf die berechtigten Belange des Versicherers und der Gemeinschaft der Versicherten sowie im Interesse einer fairen Handhabung des Versicherungsverhältnisses aufzuerlegen sein. Die erhöhte Verschuldensgrenze der groben Fahrlässigkeit entspricht dabei dem Maßstab, den das Gesetz selbst in den §§ 6 Abs. 3, 62 VVG - dort freilich unter obliegenheitsrechtlicher Beweisbelastung des VN - für zum Teil vergleichbare Situationen aufgestellt hat.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht jedoch Leichtfertigkeit der Klägerin verneint.
Daß die Firma W. für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs zumindest deshalb aktiv legitimiert war, weil ihr der etwaige Anspruch der Firma K. gegen die Klägerin (§§ 3 Abs. 1, 29 KVO) abgetreten worden war, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt. Hiergegen bringt auch die Revision nichts vor.
Die Klägerin konnte ohne grobe Fahrlässigkeit der Ansicht sein, den Schaden ersetzen zu müssen, da er durch Beschädigung der beförderten Ware während des Transports entstanden war.
a)
Die Schadensursache ist nicht geklärt. War es das Eindringen von Regenwasser durch eine poröse Plane des Lastzugs, so war die Klägerin nach den §§ 29, 30 Buchst. a KVO haftbar, auch wenn der Absender die Ware nicht besonders verpackt hatte. Ein solches, sei es selbst schuldhaftes Verhalten des Absenders oder sonst Verfügungsberechtigten führt hier nicht zum Haftungsausschluß nach § 34 Satz 1 Buchst. c KVO; denn die vom Regen ausgehenden Gefahren sind durch § 30 Buchst. a KVO ausdrücklich der Sphäre des Frachtführers zugeordnet (BGHZ 31, 183, 186 f.). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
b)
Die Klägerin haftete allerdings nicht, wenn der Schaden durch "Einwirkungen von Frost und Hitze" (§ 34 Satz 1 Buchst. 1 KVO) entstanden war. Das wäre der Fall, wenn der Stahl infolge von Frost und anschließender Wiedererwärmung "geschwitzt", sich dadurch Schwitzwasser gebildet und er deshalb gerostet hätte. So soll es nach den schriftlichen Stellungnahmen des von der Beklagten beauftragten Havarie-Kommissariats L. vom 3. November 1972 und 8. März 1973 gewesen sein. Die erstere war der Klägerin bei ihrem Anerkenntnis im März 1973 bekannt; hinsichtlich der letzteren ist dies nicht festgestellt. Trotz der Äußerung des Havarie-Kommissariats stellte es hier aber jedenfalls keine besonders schwerwiegende Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt gegenüber den Belangen der Beklagten dar, wenn die Klägerin das Eindringen von Regenwasser in den Laderaum als Schadensursache annahm und ihre Haftpflicht anerkannte.
An den fraglichen Tagen ab 19. Oktober 1972 herrschten Temparaturen zwischen minus 2 bis 3 Grad und plus 8 bis 9 Grad. Der Lastzug der Klägerin befand sich mit der Ladung über vier Tage und Nächte lang ununterbrochen unter freiem Himmel. In dieser Zeit gingen unstreitig erhebliche Niederschläge, teilweise sogar Dauerregen nieder. Nach dem Schreiben der Firma W. an die Beklagte vom 13. Dezember 1972 waren Stahl und Wagenboden beim Eintreffen des Lastzuges in M. angeblich so naß, "als wenn Wasser eimerweise darübergegossen worden wäre". Die Firma berief sich dafür auf die Feststellungen eines Diplom-Ingenieurs ihrer Qualitätsstelle. In der Stellungnahme des Havarie-Kommissariats ist nicht dargelegt, warum Regen als Schadensursache ausscheiden sollte; insbesondere enthält sie auch nichts über die Zusammensetzung des in dem Lastzug vorgefundenen Wassers. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht einfach zu entscheiden, ob die Klägerin haftete oder nicht. Hinzu kommt, daß sie einen etwaigen Haftungsausschluß hätte beweisen und im Hinblick auf die von der Firma W. vorgenommene Verrechnung selbst den Klageweg hätte beschreiten müssen. Unter all diesen Umständen hat die Klägerin ihre Haftpflicht nicht leichtfertig anerkannt.
Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber darauf, die Klägerin habe bei der Tatbestandsaufnahme am 25. Oktober 1972 selbst Schwitzwasser als Schadensursache angesehen. Das steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, die Klägerin habe dies seinerzeit im Vertrauen auf die Stellungnahme des Havarie-Kommissariats getan (BU 17). Das war möglich, obwohl sich das Kommissariat erst am 3. November 1972 schriftlich äußerte. Es hatte diese Ansicht nämlich nach übereinstimmendem Parteivorbringen (GA 78, 105) bereits bei der Besichtigung der Ware am 25. Oktober 1972 in Anwesenheit eines Beauftragten der Klägerin vertreten.
Daß die Beklagte der Klägerin nicht angeboten hat, für sie einen Aktivprozeß zur Geltendmachung ihrer von der Verrechnung betroffenen Frachtforderungen zu führen, hat das Berufungsgericht offensichtlich nur als eine zusätzliche, das Urteil nicht tragende Erwägung angeführt (BU 18). Schon deshalb kann die insoweit erhobene Rüge der Revision keinen Erfolg haben (vgl. hierzu im übrigen BGH VersR 1956, 186, 187; Johannsen bei Brück/Möller Band IV Anm. G 5; Wussow AHB 7. Aufl. § 3 Anm. 8).
4.
Die Revision möchte in Fällen, in denen der VN seine Haftpflicht in Kenntnis des gegenteiligen Standpunkts des Versicherers anerkennt und den Gläubiger befriedigt, eine Umwandlung des Freistellungsanspruchs des VN in einen Zahlungsanspruch nur annehmen, wenn der Versicherer "tatsächlich eintrittspflichtig", d.h. der VN haftpflichtig gewesen sei. Das müsse der VN im Deckungsprozeß nachweisen. Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Aus § 154 Abs. 1 VVG wird mit Recht entnommen, daß der Versicherer nicht nur an eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung der Haftpflicht im Haftpflichtprozeß, sondern auch an eine Feststellung durch Anerkenntnis oder Vergleich grundsätzlich ohne Rücksicht darauf gebunden ist, ob er daran beteiligt war (vgl. Johannsen bei Brück/Möller a.a.O. Anm. B 64 m.w.N.; Prölss/Martin VVG 20. Aufl. § 149 Anm. 5 C; Wussow AHB 7. Aufl. § 1 Anm. 88, S. 199, 200). Es liegt in der Natur der Sache, daß durch ein derartiges Rechtsgeschäft auch umstrittene Haftpflichtansprüche in Fällen erfaßt werden können, in denen eine Haftpflicht des VN objektiv nicht bestanden hat. Das ist gerade der Grund, warum ihm in den Versicherungsbedingungen die Anerkennung und Befriedigung des Haftpflichtanspruchs ohne Zustimmung des Versicherers regelmäßig untersagt und an die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot die Leistungsfreiheit des Versicherers geknüpft wird. Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses oder Vergleichs gegenüber dem Versicherer kommt aber - über § 154 Abs. 2 VVG hinaus - auch unter diesen Bedingungen zum Tragen, soweit der VN nicht oder nur leicht fahrlässig gehandelt hat (§ 6 Abs. 3, 15 a VVG). Der Versicherer ist dann aufgrund des Versicherungsvertrages verpflichtet, dem VN hinsichtlich solcher Haftpflichtansprüche, die im Sinne von § 154 Abs. 1 VVG festgestellt sind, Freistellung durch Zahlung an den Gläubiger (vgl. § 156 Abs. 2 VVG) oder, soweit der VN diesen bereits befriedigt hat, Ersatz durch Zahlung an ihn selbst zu gewähren. In diesem Sinne ist der Versicherer entgegen der Ansicht der Revision "eintrittspflichtig". Dem kann er sich nicht durch Bestreiten der Haftpflicht des VN entziehen. Die Haftpflichtfrage wird grundsätzlich nicht im Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und VN, sondern im Haftpflichtverhältnis zwischen Gläubiger und VN entschieden oder sonst festgestellt. Dieses Trennungsprinzip, das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt ist (vgl. z.B. VersR 1960, 73, 74 und 626; 1967, 769, 770 f. im Anschluß an die std. Rechtspr. des Reichsgerichts), leitet sich aus dem Inhalt der Vertragspflicht des Versicherers ab. Es ist jedenfalls insoweit, als die Bindung des Versicherers an die Feststellung der Haftpflicht mit der Folge seiner Zahlungspflicht in Betracht kommt, den §§ 154 Abs. 1, 156 Abs. 2 VVG selbst zu entnehmen, auch wenn es darin nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. (Der Fall VersR 1975, 655, in dem der Senat das Trennungsprinzip nicht angewendet hat, ist nicht vergleichbar, da sich dort Haftpflicht- und Versicherungsansprüche aufgrund Abtretung der letzteren nach § 38 Abs. 3 KVO in der Hand des Haftpflichtgläubigers vereinigt hatten.)
b)
Die Rechtslage, wie sie sich hiernach selbst bei Bestehen eines Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots darstellt, kann für den VN nicht ungünstiger sein, wenn ein solches Verbot - wie hier - gar nicht bestand. Der VN kann dann weder insoweit, als es sich um die Anwendung des Trennungsprinzips handelt, noch bezüglich des Verschuldensmaßstabs schlechter stehen. Hierauf weist die Klägerin in der Revisionserwiderung mit Recht hin.
Auch in diesen Fällen ist der Versicherer vielmehr an das Anerkenntnis des VN, einen Vergleich und eine etwaige Befriedigung des Haftpflichtgläubigers gebunden, unbeschadet der Ausführungen oben zu 3. über die Pflicht des VN, den Haftpflichtanspruch nicht leichtfertig anzuerkennen und zu erfüllen. Der Versicherer kann die Zahlung an den Gläubiger oder den VN (§§ 156 Abs. 2, 154 Abs. 1 VVG) auch hier nicht davon abhängig machen, daß der VN seine Haftpflicht im Deckungsprozeß nachweist.
Es ist auch weder angemessen noch zulässig, zu Lasten des VN bei dessen Anerkenntnis oder bei Befriedigung des Haftpflichtgläubigers einen strengeren Verschuldensmaßstab als den der groben Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit) anzulegen, wie er nach § 6 Abs. 3 VVG bei Bestehen eines vertraglichen Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots für den Zuwiderhandlungsfall und auch in § 62 Abs. 2 VVG für den Verstoß gegen die Rettungspflicht aufgestellt ist. Ein strengerer Maßstab wäre selbst im Falle einer entsprechenden vertraglichen Sanktionsvereinbarung schwerlich noch mit den Bestimmungen der §§ 154 Abs. 1, 156 Abs. 2 VVG zu vereinbaren (vgl. § 158 a VVG und Johannsen bei Brück/Möller Band IV zu B 64). Aus dem Gesetz ist er jedenfalls nicht herzuleiten. Die von der Revision erwähnte "allgemeine Schadensminderungspflicht", deren nur leicht schuldhafte Verletzung durch den VN bei Anerkennung und Befriedigung des Haftpflichtanspruchs dem Zahlungsanspruch gegen den Versicherer entgegenstehen und den Nachweis der Haftpflicht im Deckungsprozeß notwendig machen soll, kann zumindest in diesem Zusammenhang nicht anerkannt werden.
5.
Eine Leistungsfreiheit der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Gefahrerhöhung (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG) kommt nicht in Betracht. Sie scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte nicht behauptet hat, die Klägerin habe gegebenenfalls gewußt, daß die Plane ihres Lastzuges, durch die nach dem Vorbringen der Klägerin Regenwasser in den Laderaum eingedrungen sein soll, porös gewesen sei (vgl. BGHZ 50, 385).
Johannsen
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen