Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1962, Az.: II ZR 246/59
Begriff des Abwassers; Zweck der Ausschlussklausel des § 4 Nr.I 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB); Voraussetzungen des durch die Worte "Überschwemmung eines stehenden oder fließenden Gewässers" gekennzeichneten Ausschlusstatbestands; Begriff der Überschwemmung; Freiwerden eines Versicherers von der Leistung bei Aufgabe eines Anspruchs gegen einen Dritten durch den Versicherungsnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 246/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.07.1959
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
- § 4 Nr. I 5 AHB
- § 67 Abs. 1 S. 3 VVG
Fundstellen
- DB 1962, 270 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der Abwässer- und Überschwemmungsschäden im Sinne von § 4 Nr. I 5 AHB.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski,
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Juli 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Wasserbau-, Kies- und Sandbaggereiunternehmen. Sie ist bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. In den Jahren 1955 und 1956 führte sie im Auftrag der Wasser- und Schiffahrtsdirektion M./Rh. im Landkreis L./E. Arbeiten zur Verbreiterung und Vertieferung des Do.-E.-Kanals aus. Den dabei von ihr aus dem Kanalbett geförderten, mit Wasser vermengten Sand leitete sie durch Rohrleitungen auf mehrere in der Nähe befindliche Geländeteile - sogenannte Spülfelder -, wo sich der Sand absetzte, während das mitausgebaggerte Wasser abfloß. Zwei dieser Spülfelder grenzten an den R.graben, der das von ihnen abfließende Wasser aufnahm. Der Graben diente der Entwässerung der landwirtschaftlich genutzten Anliegergrundstücke. Die Klägerin hatte ihn, weil er zum Teil verstopft und verwahrlost war, vor Beginn ihrer Ausbaggerungsarbeiten in deren Bereich gesäubert und auf diese Weise eine ordnungsgemäße Vorflut hergestellt. Nach Beendigung der bis zum 20. September 1956 dauernden Ausbaggerungsarbeiten, in deren Verlauf es zu ungewöhnlich starken Regenfällen gekommen war, erhoben die Anlieger des R.grabens gegen sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.925 DM mit der Begründung, durch das von den Spülfeldern abgeflossene Wasser sei der Graben so stark in Anspruch genommen worden, daß eine ordnungsgemäße Entwässerung ihrer Grundstücke verhindert worden sei; dadurch sei deren Ernteertrag erheblich gemindert worden. Die Klägerin bat daraufhin die Beklagte wegen des gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruchs um Versicherungsschutz. Die Beklagte lehnte diesen mit Schreiben vom 14. Dezember 1956 ab. Zur Begründung führte sie an, der gegen die Klägerin geltend gemachte Haftpflichtanspruch sei durch § 4 I 5 AHB von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil er aus einem "Überschwemmungsschaden" hergeleitet werde. In einem weiteren Schreiben vom 14. Januar 1957 vertrat sie gegenüber der Klägerin die Ansicht, man könne sich dem Schadensersatzanspruch der Anlieger nicht in voller Höhe widersetzen. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, daß ein Teil des von ihnen behaupteten Schadens vermieden worden wäre, wenn das von den Spülfeldern abfließende Wasser den Graben nicht gefüllt hätte. Die Klägerin versuchte nunmehr, sich mit den Anliegern über deren angeblichen Schadensersatzanspruch im Wege eines Vergleichs zu einigen. Hiervon setzte sie die Beklagte in Kenntnis. Diese teilte der Klägerin in einem Schreiben vom 24. Juli 1957 mit, sie habe, falls in einem zwischen den Parteien ausgetragenen Deckungsprozeß ihre Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz festgestellt werde, gegen eine Entschädigung der Anlieger in Höhe von 7.500 DM nichts einzuwenden. Daraufhin fand die Klägerin die Anlieger im Vergleichswege mit 6.000 DM ab.
Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage nimmt sie die Beklagte auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Die Beklagte stellt eine Deckungsverpflichtung in Abrede. Sie vertritt die Auffassung, die von den Anliegern geltend gemachten Schäden seien nicht nur als "Überschwemmungsschäden", sondern auch als "Abwasserschäden" i.S. des § 4 Nr. 15 AHB anzusehen, so daß der aus ihnen gegen die Klägerin hergeleitete, inzwischen im Vergleichswege erledigte Schadensersatzanspruch durch diese Bestimmung in doppelter Weise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Im übrigen sei sie, die Beklagte, nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG leistungsfrei; denn die Klägerin habe mit ihrer Auftraggeberin, der Wasser- und Schiffahrtsdirektion M./Rh., vereinbart, daß sie für die durch ihre Arbeiten entstehenden Schadensersatzansprüche Dritter im Innenverhältnis zu ihrer Auftraggeberin allein hafte. Dadurch habe sie sich auch etwaiger Ausgleichsansprüche gegen die Auftraggeberin begeben. Eine solche Vereinbarung müsse im Hinblick darauf, daß die Klägerin bei der Vergabe des Auftrags für ihren Verzicht auf derartige Ausgleichungsansprüche erhebliche Preiszugeständnisse erhalten habe, als ungewöhnlich angesehen werden.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Klägerin den von ihr abgefundenen Anliegern überhaupt haftpflichtig war, dem vorliegenden Deckungsprozeß entzogen ist. Diese Frage hat durch den zwischen der Klägerin und den Anliegern geschlossenen Vergleich ihre Erledigung gefunden. An die durch ihn erfolgte Regelung der gegen die Klägerin erhobenen Haftpflichtansprüche ist die Beklagte gebunden; denn sie hatte mit ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1956 den Versicherungsschutz abgelehnt und es damit der Klägerin überlassen, sich mit den Anliegern über die von ihnen geltend gemachten Schadensersatzforderungen auseinanderzusetzen. Sie muß daher die von der Klägerin im Vergleichswege herbeigeführte Erledigung der Haftpflichtfrage hinnehmen und die Befriedigung der Anlieger als in zulässiger Weise erfolgt gegen sich gelten lassen (vgl. BGH VersR 1959, 499). Der Klageanspruch wird deshalb nicht dadurch berührt, daß sich die Haftpflichtansprüche inzwischen auf Grund der im vorliegenden Rechtsstreit durchgeführten Beweisaufnahme nach der nunmehr übereinstimmenden Ansicht der Parteien als unbegründet herausgestellt haben. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Klägerin durch die Abfindung der Anlieger die Interessen der Beklagten in leichtfertiger Weise verletzt habe und sich aus diesem Grunde den Mangel einer Berechtigung der gegen sie gerichteten Haftpflichtansprüche entgegenhalten lassen müsse; denn der Abschluß des Vergleichs, entsprach - soweit es sich um die Frage der Berechtigung der Schadensersatzforderungen der Anlieger handelte - der damaliegen eigenen Auffassung der Beklagten, die in ihrem Schreiben vom 14. Januar 1957 die Ansicht vertreten hatten, man könne sich den Schadensersatzansprüchen nicht in voller Höhe widersetzen, und deren Schreiben vom 24. Juli 1957 darüber hinaus die Versicherung enthielt, sie habe, falls ihre Deckungsverpflichtung festgestellt werde, gegen eine Abfindung der Anlieger in Höhe von 7.500 DM nichts einzuwenden.
2.
Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die von den Anliegern geltend gemachten Schäden keine Abwasserschäden i.S. von § 4 Nr. I 5 AHB darstellten, weil das von der Klägerin ausgebaggerte Wasser unverändert abgeleitet wurde und deshalb kein "Abwasser" i.S. dieser Klaus war. Der Auffassung der Revision, daß unter "Abwasser" jedes abgeleitete Wasser zu verstehen sei, kann nicht gefolgt werden. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob nicht schon der allgemeine Sprachgebrauch mit dem Wort "Abwasser" die Vorstellung eines verbrauchten, unbrauchbar gewordenen oder doch jedenfalls in seiner Qualität herabgeminderten Wassers verbindet (Wussow, AHB 3. Aufl. § 4 Anm. 22; vgl. auch KG VersR 1960, 589; Oberbach, Grundlagen der allgemeinen Haftpflichtversicherung B 3 S. 10). Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß das Wort "Abwasser" rein sprachlich einer unterschiedlichen Deutung zugänglich ist, so kommt es doch für die Auslegung dieses in § 4 Nr. I 5 AHB verwendeten Begriffs entscheidend auf den Sinn und Zweck jener Ausschlußklausel an. Sie beruht unverkennbar auf der Erwägung, daß mit abgeleitetem Wasser erfahrungsgemäß dann erhöhte Haftpflichtrisiken verbunden sind, wenn es vorher in einen Arbeitsprozeß einbezogen und dadurch Gegenstand einer Einwirkung war. Wird hingegen Wasser unverändert abgeleitet, so entstehen hierdurch in aller Regel keine erhöhten Haftpflichtgefahren, so daß dann auch kein innerer Grund für einen Risikoausschluß vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde das Wasser durch die Tätigkeit der Klägerin in keiner Weise verändert. Es wurde lediglich auf den Spülfeldern vermöge seiner Schwerkraft vom Sand getrennt und sodann in dem gleichen Zustand, in dem es aus dem Kanal entnommen worden war, wieder einem Wasserlauf zugeführt. Hierdurch bekam es nicht die Eigenschaft eines Abwassers i.S. von § 4 Nr. 5 AHB.
3.
Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der von den Anliegern geltend gemachte Schaden auch keinen Überschwemmungsschaden i. S, des § 4 Nr. I 5 AHB darstelle. Eine Überschwemmung könne nur dann vorliegen, wenn ein Geländeteil durch eine aus einem Gewässer austretende Wassermenge überflutet werde. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weil nach dem festgestellten Sachverhalt überhaupt kein Wasser aus dem R.graben ausgetreten sei.
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, das Berufungsgericht gehe von einer unzutreffenden Auslegung des Überschwemmungsbegriffs aus. Dessen Voraussetzungen seien auch dann erfüllt, wenn der R.graben, ohne daß Wasser aus ihm ausgetreten sei, durch das in ihn von den Spülfeldern abfließende Wasser so stark ausgefüllt gewesen sei, daß er das Regenwasser von den Feldern nicht mehr habe aufnehmen können. Im übrigen habe die Beklagte Beweis dafür angetreten, daß das Wasser aus dem R.graben auf die angrenzenden Felder übergetreten sei. Das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 und § 139 ZPO von einer Erhebung des von ihr beantragten Beweises abgesehen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der in § 4 Nr. I 5 AHB durch die Worte "Überschwemmung eines stehenden oder fließenden Gewässers" gekennzeichnete Ausschlußtatbestand setzt nach dem diesem Ausdruck innewohnenden Sinngehalt voraus, daß das in einem Gewässer befindliche Wasser sein Bett verläßt und sich auf das umliegende Gelände ergießt (vgl. BGH VersR 1951, 79, 80). Er erfaßt nur oberirdische, nicht auch unterirdische Wasserverschiebungen (Boettinger, VersR 1950, 154; Wussow a.a.O. § 4 Anm. 28). Demgemäß kann als "Überschwemmung" i.S. der vorgenannten Ausschlußklausel nur eine solche Geländeüberflutung angesehen werden, die durch das Austreten von Wasser aus seinem Bett herbeigeführt wird (Prölss, VVG 12. Aufl. § 4 AHB Anm. 5; Wussow a.a.O. § 4 Anm. 28; Boettinger a.a.O. 156; Wicke, VersR 1950, 180). Es kam deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, darauf an, ob überhaupt Wasser aus dem R.graben auf die Felder der Anlieger übergetreten war. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß dies nicht der Fall sei, ist für das Revisionsgericht bindend. Sie läßt einen verfahrensrechtlichen Verstoß entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erkennen. Die Beklagte hatte sich auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 18. Juni 1959 der Aussage der inzwischen vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen P. und Ba., daß aus dem Romriedsgraben kein Wasser auf die angrenzenden Felder übergetreten sei, angeschlossen. Das Berufungsgericht mußte hieraus folgern, daß die Beklagte damit ihre entgegenstehende frühere Behauptung und demgemäß auch den hierauf bezogenen Antrag auf Vernehmung der angeblich geschädigten Anlieger fallenließ. Es hat demnach zu Recht von deren Vernehmung abgesehen. Angesichts des eindeutigen Sachvortrags der Beklagten bestand für das Berufungsgericht auch keinerlei Anlaß, durch Ausübung des richterlichen Fragerechts nach § 139 ZPO klarzustellen, ob die Beklagte gleichwohl an ihrer früheren Behauptung, das Wasser sei aus dem R.graben auf das umliegende Gelände geflossen, festhalten wolle.
4.
Das Berufungsgericht hält die Auffassung der Beklagten, sie sei nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG von einer Leistungspflicht frei, weil die Beklagte durch die mit ihrer Auftraggebern getroffene Vereinbarung alle Ausgleichungsansprüche von vornherein aufgegeben habe, für ungerechtfertigt. Auch insoweit hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung stand. Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht frei, soweit der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten aufgibt, aus dem der Versicherer hätte Ersatz erlangen können. Als ein "Anspruch" i.S. dieser im Bereich der Schadensversicherung und somit auch in der Haftpflichtversicherung geltenden Vorschrift kommt auch ein dem Versicherungsnehmer nach § 426 BGB zustehender Ausgleichungsanspruch in Betracht (BGH VersR 1954, 249; 1955, 381, 382; BGHZ 20, 371, 374) [BGH 17.05.1956 - II ZR 96/55]. Die Bestimmung betrifft an sich lediglich den Verzicht des Versicherungsnehmers auf ein bereits entstandenes Recht. Nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden Grundgedanken kann sie jedoch auch dann eingreifen, wenn der Versicherungsnehmer einen solchen Anspruch durch eine mit dem Dritten getroffene Vereinbarung von vornherein ausschließt. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aber voraus, daß die anspruchausschließende Abrede ungewöhnlich ist, über den Rahmen des Verkehrsüblichen hinausgeht und die Interessen des Versicherers in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise beeinträchtigt (BGHZ 22, 109, 119[BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56]; BGH VersR 1960, 1133). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin getroffene Abrede, wonach die durch die Arbeiten der Klägerin entstehenden Schadensersatzverbindlichkeiten gegenüber Dritten im Innenverhältnis zur Auftraggeberin der Klägerin allein auferlegt werden, verkehrsüblich sei. Der hiergegen erhobene Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe diese Feststellung nicht durch Prozeßstoff belegt, geht fehl. Die. Revision übersieht, daß der Sachverständige Dr. H. in seinem Gutachten, auf das das Berufungsurteil Bezug nimmt, ausgeführt hat, daß eine Vereinbarung, wie sie hier in Betracht kommt, bei den von staatlichen Auftraggebern ausgeschriebenen Arbeiten grundsätzlich immer getroffen wird. Die Verkehrsüblichkeit einer solchen Vereinbarung ist im übrigen im Hinblick auf die in der VOB Teil B § 10 Nr. 2 Abs. 2 erfolgte Regelung offenkundig. Nach dieser Bestimmung trägt im Baugewerbe der Auftragnehmer im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die im Zusammenhang mit der Bauleistung entstehenden Haftpflichtgefahren allein, soweit er sich gegen solche Gefahren durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt hat oder zu gewöhnlichen Bedingungen hätte decken können. Im vorliegenden Fall mußte eine solche Abrede vor allem auch deshalb als wirtschaftlich vernünftig und angemessen angesehen werden, weil die Klägerin die durch ihre Arbeiten begründeten Gefahrenquellen praktisch allein beherrschte. Unter diesen Umständen kann die Vereinbarung ohne Rücksicht darauf, ob der Klägerin für ihren Verzicht auf Ausgleichungsansprüche besondere Preiszugeständnisse gemacht wurden, nicht als ungewöhnlich oder als ein treuwidriger Verstoß gegen die Interessen der Beklagten angesehen werden, so daß auf sie der § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht angewendet werden kann. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Klägerin, wenn sie die umstrittene Abrede nicht getroffen hätte, überhaupt ein Ausgleichungsanspruch gegenüber ihrer Auftraggeberin erwachsen wäre.
Die Revision konnte demnach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Haager
Liesecke