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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1956, Az.: II ZR 64/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1956
Aktenzeichen
II ZR 64/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 01.03.1955
LG Duisburg

Fundstellen

  • BGHZ 22, 109 - 123
  • DB 1956, 1129-1131 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1915-1918 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Ehefrau Gertrud K., D., A.str. ...,

Prozessgegner

den Verwaltungsangestellten Friedel C. D., A.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat bei der Vermietung eines Kraftfahrzeugs der Mieter die Zahlung der Kasko-Versicherungsprämie übernommen, so haften der Mieter und sein Fahrer dem Vermieter bei Beschädigung des Fahrzeugs nur in dem Umfang, in dem sie für den Schaden auch dann einzustehen hätten, wenn der Mieter selbst eine Kaskoversicherung für den ihm gehörenden Wagen abgeschlossen hätte. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet allerdings auch der Fahrer des Mieters dem Vermieter in jedem Falle.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. März 1955 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als auf Klageabweisung erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Ehemann der Klägerin betreibt in D. eine gewerbsmäßige Autovermietung. Im Juni 1952 vermietete er dem Bergmann K. für eine Fahrt nach Werl seinen Borgward-Personenkraftwagen sowie einen der Klägerin gehörigen Ford-Taunus-Wagen. Über beide Fahrzeuge wurden schriftliche Mietverträge nach Vordruck abgeschlossen. Der Mietzins betrug 45 DM für jeden Wagen zuzüglich je 3 DM Versicherungsgebühr für "Haftpflicht und Kasko - bei 100 DM Selbstbeteiligung -" (Ziffer 6 des Abschnitts "Mietpreise" der vorgedruckten Vertragsbedingungen). Am 21. Juni 1952 trat K. mit seiner Ehefrau und einigen Bekannten die Reise nach Werl an. Den Ford-Taunus steuerte der Beklagte, der im September 1951 den Führerschein erworben hatte. Auf der Autobahn bei Recklinghausen-Suderwich bemerkte der Beklagte, der mit etwa 70 st/km fuhr, wie vor ihm ein Motorradfahrer zum Überholen eines Lastzuges ansetzte. Er bremste daraufhin den Wagen ab. Das Fahrzeug geriet dadurch auf der regennassen Straßendecke ins Schleudern, überschlug sich dreimal und blieb schwerbeschädigt liegen. Eine Insassin verunglückte tödlich. Der Beklagte ist auf Grund dieses Sachverhalts rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Klägerin hat als Eigentümerin des zerstörten Wagens durch den Unfall einen Sachschaden von insgesamt 3.214,10 DM erlitten. Ihre Klage gegen den Kaskoversicherer ist mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen worden, der Versicherer sei wegen der im Vertrag nicht vorgesehenen gewerblichen Vermietung des Fahrzeugs gemäß § 2 Abs. 2 a AKB von der Leistungspflicht freigeworden. Nunmehr verlangt die Klägerin von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt der grob fahrlässigen Eigentumsverletzung den Ersatz des Schadens. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 3.214,10 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

2

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, in der Klausel über die Zahlung eines Versicherungsbeitrages von 3 DM liege die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses, der auch ihm als dem Wagenführer zugute komme. Auf Grund dieser Vereinbarung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Mieter und den Fahrer des Mietwagens durch Abschluß einer Kasko- und Haftpflichtversicherung von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen. Wenn sie dies unterlassen habe, so habe sie sich ihrerseits schadensersatzpflichtig gemacht. Mit dem so begründeten Schadensersatzanspruch hat der Beklagte vorsorglich gegen die Klageforderung aufgerechnet.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen, soweit sie über den Selbstbeteiligungsbetrag von 100 DM hinausgeht. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4

1.)

Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nur auf § 823 BGB stützen, weil ein Mietvertrag zwischen diesen Parteien nicht bestanden hat. Der Beklagte beruft sich gegenüber diesem Anspruch auf einen zu seinen Gunsten zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Mieter K. vereinbarten Haftungsausschluß. Dieser Einwand setzt zunächst voraus, daß auch die Klägerin als Eigentümerin des Mietwagens an eine solche Vereinbarung gebunden ist. Dazu hat das Berufungsgericht dargelegt, der Wagen sei mit Wissen der Klägerin sowohl durch Zeitungsanzeige ausgeboten als auch im vorliegenden Fall vermietet worden. Wenn die Klägerin ihren Wagen ständig zur gewerblichen Vermietung unter den ihr unzweifelhaft bekannten Mietbedingungen zur Verfügung stelle, so müsse sie einen von ihrem Ehemann, als Vermieter vereinbarten Haftungsausschluß gemäß § 164 BGB gegen sich gelten lassen, zumal auch der Beklagte gewußt habe, daß der Wagen der Klägerin gehöre; denn insoweit habe der Ehemann der Klägerin als ihr Vertreter gehandelt. Diese Ausführungen sind rechtlich fehlerfrei. Sie besagen nicht etwa, wie die Revision irrtümlich annimmt, daß der Ehemann der Klägerin einen rechtlich wirkungslosen Vertrag "zu Lasten eines Dritten", nämlich der Klägerin, abgeschlossen habe. Das Berufungsgericht hat vielmehr aus dem unstreitigen Sachverhalt richtig gefolgert, daß die Klägerin hinsichtlich der mit ihrem Wissen und Willen vereinbarten und ihre Rechte als Eigentümerin mit berührenden Mietbedingungen von ihrem Ehemann wirksam vertreten wurde, also nicht "Dritte", sondern selbst Geschäftspartnerin war. Wenn die Klägerin mit diesen Abreden nicht einverstanden war, hätte sie ihrem Manne die Vermietung ihres Wagens untersagen oder auf die Vereinbarung anderer Bedingungen hinwirken müssen.

5

2.)

Die Entscheidung über den Klageanspruch hängt mithin davon ab, wie der zwischen Kohnen und dem Ehemann der Klägerin abgeschlossene Mietvertrag, insbesondere die Klausel: "Versicherungsgebühr, Haftpflicht und Kasko - bei 100 DM Selbstbeteiligung - je Mietswagen DM 3,-" auszulegen ist. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine typische Vertragsbedingung, die auch außerhalb des für die Klägerin zuständigen Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf bei der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer allgemein üblich ist (vgl. Breucker ZfVW 1953, 143; Möller DAR 1953, 108). Automietverträge sind in der Regel nicht so sehr auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zugeschnitten, sie werden vielmehr wegen der im wesentlichen gleichbleibenden Zweckbestimmung und Interessenlage meistens nach vorgedruckten Musterbedingungen abgeschlossen, die eine Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse einheitlich regeln. Ebenso wie der Ehemann der Klägerin verwenden auch andere einschlägige Unternehmen im ganzen Bundesgebiet vielfach Vertragsvordrucke, in denen die hier streitige Bestimmung über die Zahlung einer Versicherungsgebühr regelmäßig wiederkehrt (vgl. die zu inhaltlich übereinstimmenden Klauseln ergangenen Entscheidungen OLG Nürnberg, VersR 1955, 90; OLG Hamburg JRPV 1937, 249 = VA 1937, 236; LG Siegen VersR 1955, 566; LG Berlin VersR 1953, 191). Da somit die Bedeutung dieser Klausel über den hier zu entscheidenden Streitfall hinausgeht, kann das Revisionsgericht frei nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Sinngehalt der Bestimmung nach objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise richtig ermittelt hat (BGHZ 1, 83; 7, 365; BGH VersR 1951, 79; 1953, 161; NJW 1952, 657 u.a.m.).

6

3.)

Das Berufungsgericht hat aus der Vereinbarung einer vom Mieter zu zahlenden Versicherungsgebühr in Verbindung mit der Tatsache, daß der Abschluß einer Kasko-Versicherung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung allgemein üblich ist, gefolgert, daß bei Verträgen dieser Art sowohl der Mieter als auch der berechtigte Fahrer des Mietwagens von der Haftung für solche Schäden freigestellt seien, für die der Kasko-Versicherer einzutreten habe. Soweit es damit überhaupt einen vertraglichen Haftungsausschluß grundsätzlich bejaht hat, ist diese Vertragsauslegung entgegen den Ausführungen der Revision keineswegs "unmöglich" oder "schlechthin undiskutabel"; sie verstößt weder gegen den Wortlaut und Sinn des Vertrages und die Erfahrungs- und Denkgesetze, noch widerspricht sie der wirtschaftlichen Vernunft. Es wäre im Gegenteil durchaus vernunftwidrig und mit dem wahren Sinn der vertraglichen Regelung unvereinbar, wenn der Kraftfahrzeugmieter die anteilige Prämie für die Kasko- und Haftpflichtversicherung erstatten müßte, ohne davon bei Eintritt des Schadenfalles auch nur den geringsten Vorteil zu haben. Die Abwälzung solcher Beiträge auf den Mieter ist vielmehr nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn diese Aufwendung zugleich im Interesse des Mieters liegt. Hieran ändert es nichts, wenn man mit der Revision annimmt, der Autovermieter wolle sich durch die Berechnung eines Versicherungszuschlages dafür schadlos halten, daß er bei gewerblicher Vermietung eine höhere Versicherungsprämie zahlen müsse. Fach dem von der Klägerin verwendeten Vertragsvordruck ist der Versicherungsbeitrag kein bloßer Bestandteil des nach Fahrtkilometern berechneten Mietpreises, wenn er auch unter dem Abschnitt "Mietpreise" aufgeführt ist. Er wird vielmehr gesondert berechnet und vom Mieter eingefordert, und zwar unter der ausdrücklichen Bezeichnung: "Versicherungsgebühr, Haftpflicht und Kasko." Daraus muß der Mieter den Schluß ziehen, daß er gegen Vermögensschäden durch Verkehrsunfälle und andere unter die Versicherung fallende Ereignisse wie ein Versicherter gedeckt ist, da er ja vernünftigerweise nicht annehmen kann, der Vermieter wolle ihn ohne jede Gegenleistung mit einer besonderen Versicherungsgebühr belasten.

7

Dieser Schutz des Mieters wird freilich nicht schon dadurch erreicht, daß der Vermieter den Beitrag zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet, also eine Versicherung eingeht, die auch das erhöhte Mietwagenrisiko einschließt. Denn die Fahrzeugversicherung deckt als reine Sachversicherung nach § § 12 ff AKB regelmäßig nur das Interesse des (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentümers an der Erhaltung der Sache. Eine Versicherung, die auch das "Sachersatzinteresse" des Mieters einbeziehen würde, wäre in Wirklichkeit keine Kasko-, sondern eine Haftpflichtversicherung. Da somit bei einer vom Vermieter abgeschlossenen Kasko-Versicherung der Mieter des Kraftwagens nicht mitversichert ist, wäre der Versicherer, der den Vermieter im Schadensfall befriedigt hat, nicht gehindert, nach § 67 VVG die auf ihn übergegangenen Ersatzansprüche des Vermieters, sofern solche bestehen, gegen den Mieter geltend zu machen (so mit Recht Klix ZfVW 1953, 447; Neuhaus ZfVW 1953, 544 gegen Wilms VersPrax 1953, 87). Nicht anders verhält es sich bei der Haftpflichtversicherung: Schließt der Vermieter im eigenen Namen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ab, so ist zwar im Gegensatz zur Kasko-Versicherung auch der Mieter, falls er den Wagen selbst fährt oder als Fahrzeughalter anzusehen ist, Versicherter (§ 10 AKB). Jedoch sind nach § 11 Nr. 3 AKB gerade die hier allein interessierenden Ansprüche des Vermieters (Versicherungsnehmers) gegen den mitversicherten Mieter von dieser Versicherung ausgeschlossen (Prölss VVG 9. Aufl. § 11 AKB Anm. 2; Kramer VW 1953, 300 gegen Breucker ZfVW 1953, 172 und VW 1953, 452). Der Fahrzeugmieter wäre also trotz Zahlung und ordnungsmäßiger Verwendung der Kasko- und Haftpflichtversicherungsprämie in keinem Fall vor etwaigen Schadensersatzansprüchen des Vermieters und seines Kasko-Versicherers geschützt. Das kann aber nicht der Sinn einer Vereinbarung sein, die dem Mieter die Kosten der Versicherung aufbürdet. Denn der Mieter faßt diese Abrede mit Recht so auf, daß die Vorteile, die eine vertragsgemäße Verwendung der von ihm gezahlten Versicherungsgebühr gewährleistet, auch ihm in irgendeiner Form zugute kommen, mag er sich auch über die Art und Weise, wie sich dies rechtlich verwirklichen läßt, vielfach keine klaren Vorstellungen machen. Er erwartet jedenfalls, daß sich der Vermieter bei Eintritt eines Schadens nicht an ihn, sondern an die Versicherung hält, und wird es daher nicht verstehen, wenn er vom Vermieter oder Versicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, obwohl er doch gerade den zur Deckung dieses Schadens erforderlichen Versicherungsbeitrag selbst entrichtet hat. Da sich aber dieses sinnwidrige Ergebnis allein durch den Abschluß einer auf den Namen des Vermieters lautenden Versicherung nicht vermeiden läßt, kann die Versicherungsklausel, wenn sie nicht zu einer einseitigen und deshalb ungerechtfertigten Begünstigung des Vermieters führen und damit ihren vernünftigen wirtschaftlichen Zweck verfehlen soll, nur dahin ausgelegt werden, daß der Mieter hinsichtlich seiner Haftung so dastehen soll, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung für einen ihm gehörenden Wagen abgeschlossen hätte.

8

Diese Auslegung steht durchaus im Einklang mit dem übrigen Vertragsinhalt. Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, daß die Festsetzung eines Selbstbeteiligungsbetrages von 100 DM sinnlos wäre, wenn der Mieter ohnehin den ganzen Schaden tragen müßte. Wenn ferner in Ziffer 4 der vorgedruckten Mietbedingungen bestimmte Schäden einzeln aufgeführt sind, für die der Mieter haftbar sein soll, und es sich dabei gerade um solche Schäden handelt, die nach § 12 AKB nicht unter den Kaskoversicherungsschutz fallen, so deutet auch dies darauf hin, daß der Mieter im übrigen nur begrenzt haftet. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts entspricht die Annahme einer vertraglichen Haftungsbeschränkung auch dem wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien. Gewiß ist es richtig, daß dem Vermieter in erster Linie daran gelegen ist, sich selbst so weit wie möglich gegen die Gefahr eines Kaskoschadens zu sichern, zumal diese Gefahr bei einer Vermietung an Selbstfahrer, also an Personen, die mit dem Mietwagen und dem Führen von Kraftfahrzeugen überhaupt meist weniger vertraut sind als ständige Fahrer, besonders groß ist und deshalb auch eine wesentlich höhere Versicherungsprämie bedingt. Der Vermieter hat hier gewöhnlich keine Gelegenheit, vor Abschluß des Mietvertrages die Zuverlässigkeit und die Fahrbefähigung dessen, dem er seinen Wagen in die Hand gibt, zu prüfen. Er kennt vielfach such nicht die Vermögensverhältnisse des Mieters und weiß nicht, ob dieser zahlungskräftig genug ist, um ihm bei Eintritt eines Schadens vollen Ersatz leisten zu können. Durch den Abschluß einer Kaskoversicherung ist er dieser Sorge enthoben. Damit ist seinem Sicherungsbedürfnis aber auch Genüge getan. Soweit er durch die Versicherung geschützt ist, kann der Vermieter kein vernünftiges Interesse daran haben, sich daneben auch noch seine Ansprüche gegen den Mieter unbeschränkt zu erhalten, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Er liefe sonst auch Gefahr, einen Teil seiner Kundschaft zu verlieren, da ein vorsichtiger Kunde unter diesen Umständen das mit dem Abschluß eines Selbstfahrer-Mietvertrages verbundene Risiko scheuen wird. Denn auch der Mieter muß sich vergegenwärtigen, daß dieses Risiko höher ist als bei ständiger Benutzung eines eigenen Wagens. Er ist daher im besonderen Maße daran interessiert, sich durch Übernahme der Versicherungsbeiträge von der Haftung für Fahrzeugschäden freizukaufen.

9

4.)

Nach dem Grundsatz, daß der Wagenmieter, der im Mietvertrag die Zahlung der Kasko-Versicherungsprämie übernommen hat, auf Grund dieser Abrede vor Vermögensschäden wie ein Kasko-Versicherter geschützt werden soll, beantwortet sich auch die Frage, wie weit der vertragliche Haftungsausschluß reicht und ob er insbesondere auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfaßt. Stellt man es nämlich darauf ab, daß der Mieter so zu behandeln ist, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung abgeschlossen hätte, dann bleibt er gleichwohl mit den von ihm grob fahrlässig verschuldeten Wagenschäden selbst belastet. Denn nach § 61 VVG tritt die Kaskoversicherung nicht für solche Schäden ein, die der Versicherungsnehmer (oder der Versicherte, § 79 VVG) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ginge man hingegen mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Vermieter wegen aller derjenigen Schäden, die ihm bei Abschluß einer ausreichenden Kaskoversicherung vom Versicherer erstattet werden, vom Mieter schlechthin keinen Ersatz verlangen könne, so wäre der Mieter von jeder Haftung für Fahrzeugschäden freigestellt, weil nämlich der Vermieter durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Mieters, der nicht sein Repräsentant ist, seinen Versicherungsanspruch nach § 61 VVG nicht verliert. Die Annahme einer so weitgehenden Haftungsbefreiung scheitert aber schon daran, daß nach § 276 Abs. 2 BGB die Haftung für Vorsatz nicht im voraus erlassen werden kann. Aber auch die Einbeziehung grob fahrlässigen Verhaltens in den Haftungsausschluß wird dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung nicht gerecht. In diesem Falle stünde der Mieter nämlich besser als derjenige, der sein eigenes Fahrzeug kaskoversichert hat, und besser auch als der Vermieter selbst, weil dieser sich vor den folgen eigener grober Fahrlässigkeit nicht durch eine Kaskoversicherung schützen kann. Der Gelegenheitsfahrer, der grob fahrlässig fremdes Eigentum beschädigt hat, wäre also vor dem Benutzer eines eigenen Kraftwagens begünstigt, was praktisch darauf hinausliefe, daß er mit dem gemieteten Fahrzeug weniger vorsichtig umzugehen brauchte als der Eigentümer selbst. Eine solche Auslegung kann nicht als wirtschaftlich sinnvoll und dem vernünftigen Willen der Vertragschließenden entsprechend angesehen werden.

10

Das Berufungsgericht hat gleichwohl angenommen, daß der Mietfahrer auch für grob fahrlässige Beschädigungen des Mietwagens nicht einzustehen brauche. Es hat dies damit begründet, daß bei der Flüssigkeit der Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit und den dadurch bedingten Meinungsverschiedenheiten im Einzelfalle der nach Treu und Glauben anzunehmende Wunsch beider Vertragsparteien, von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen, nur auf einen Haftungsausschluß für Fahrlässigkeit jeden Grades gehen könne. Diese Überlegung ist jedoch nicht stichhaltig. Vereinbarungen, nach denen der Schuldner zwar für grobe Fahrlässigkeit, nicht aber für Zufall und leichte Fahrlässigkeit haftet, sind im Rechtsverkehr keineswegs selten. Man braucht nur an die Rechtsprechung zur Frage der Haftung bei Gefälligkeitsfahrten zu denken. Aber auch bei Selbstfahrer-Mietverträgen wird nicht selten ein in dieser oder ähnlicher Weise begrenzter Haftungsausschluß sogar ausdrücklich vereinbart, z.B. durch die Klausel: "Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schäden, hervorgerufen durch grobe Fahrlässigkeit des Mieters oder unter Einfluß von Alkohol" (vgl. Stiefel-Wussow AKB 3. Aufl. § 13 Anm. 22; LG Berlin VersR 1953, 191).

11

Gegen einen Ausschluß der Haftung auch für grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietwagen spricht aber vor allem folgender Gesichtspunkt: Wenn der Autovermieter den Mieter von Ersatzansprüchen freistellt, tut er dies nur deswegen, weil er sich durch die Kaskoversicherung gedeckt glaubt. Ob er im einzelnen Fall tatsächlich vom Versicherer entschädigt wird, ist für die Auslegung des Mietvertrages allerdings nicht erheblich. Versäumt der Vermieter, wie im vorliegenden Fall, den Abschluß einer Kaskoversicherung, die auch die erhöhte Gefahr bei gewerblicher Vermietung deckt, oder verliert er durch eigenes Verschulden, etwa wegen Verletzung einer Obliegenheit, seinen Versicherungsanspruch, so kann er sich hierauf dem Mieter gegenüber nicht berufen. Anders läge es aber, wenn der Vermieter gerade durch die Vereinbarung eines völligen Haftungsausschlusses seine eigenen Versicherungsansprüche aufs Spiel setzte. Dann liefe er nämlich Gefahr, im Schadensfalle von keiner Seite Ersatz zu erlangen. Wegen dieser Wechselbeziehungen zwischen dem Umfang der vertraglichen Haftungsbefreiung und der Reichweite des Versicherungsschutzes kann auch die versicherungsrechtliche Seite bei der Auslegung des Mietvertrages nicht unberücksichtigt bleiben.

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Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG wird der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen einen Dritten aufgibt, von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch hätte Ersatz erlangen können. Diese Vorschrift betrifft den Verzicht des Versicherungsnehmers auf bereits entstandene Ansprüche und regelt daher nicht unmittelbar den Fall, daß infolge eines zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten vereinbarten Haftungsausschlusses Haftpflichtansprüche von vornherein gar nicht entstehen können. Soweit auf Grund einer solchen Abrede die Haftung des Dritten in dem verkehrsüblichen Umfang, also in der Regel für Zufall und leichte Fahrlässigkeit, entfällt, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer habe zum Schaden des Versicherers ein Recht aufgegeben. Wie schon erwähnt, sind derartige Abreden im Wirtschaftsleben durchaus üblich und sachgemäß und bilden gerade auch bei der gewerblichen Vermietung von Kraftfahrzeugen nahezu die Regel. Der Versicherer muß daher mit ihrem Bestehen rechnen, wenn er sich dazu entschließt, den Versicherungsschutz für einen Mietwagen zu übernehmen. Er weiß schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages, daß in diesen Falle die Versicherungsprämie nach der Verkehrssitte auf den Mieter abgewälzt wird, und kann die darin liegende Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung nicht zum Anlaß nehmen, sich unter Berufung auf § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG seiner Deckungspflicht zu entziehen. Der Ausschluß der Haftung des Mieters bis zur leichten Fahrlässigkeit bewirkt aus denselben Gründen auch keine Gefahrerhöhung im Sinne der § § 16 ff VVG. Er liegt vielmehr bei der Versicherung gewerblich vermieteter Kraftfahrzeuge im Rahmen der normalen Versicherungsgefahr, deren besondere Höhe der Versicherer bereits durch die Einforderung einer erheblich über dem gewöhnlichen Kaskobeitrag liegenden Prämie in Rechnung stellt.

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Anders ist die Rechtslage, wenn der Haftungsausschluß eine "ungewöhnliche", die Interessen des Versicherers gegen Treu und Glauben übermäßig beeinträchtigende Abrede darstellt. Zwar braucht der Versicherungsnehmer bei Vereinbarungen mit Dritten die Belange des Versicherers nicht in der Weise zu vertreten, daß der Versicherer dadurch besser gestellt wird als dem verkehrsüblichen Haftungsmaßstab und der Vorschrift des § 61 VVG - Haftung nur für Vorsitz und grobe Fahrlässigkeit - entspricht. Er darf den Versicherer andererseits aber auch nicht schlechter stellen, indem er den Dritten sogar von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit und damit auch insoweit die Entstehung des Rechts und dessen Übergang auf den Versicherer verhindert. Ein solches Verhalten kann nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts dazu führen, daß der Versicherer entsprechend dem Grundgedanken des § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG von seiner Leistungspflicht frei wird (BGH VersR 1956, 301; RGZ 122, 292; 97, 76; 9, 118). Vereinbart daher der Vermieter mit dem Mieter des Kraftwagens einen unbeschränkten Haftungsausschluß, so setzt er sich der Gefahr aus, daß der Versicherer die Leistung ablehnt, wenn der Mieter einen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Selbst wenn der Versicherer mit diesem Einwand nicht durchkäme, müßte der Vermieter zumindest befürchten, für die Zukunft ungesichert dazustehen, weil er dann keinen Versicherer mehr fände, der unter diesen Umständen den Versicherungsschutz für gewerbliche Fahrzeugvermietung übernähme. Ein solches Risiko wird aber ein verständiger Vermieter nicht eingehen.

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Eine interessengemäße Auslegung des Mietvertrages führt mithin zu dem Ergebnis, daß der Kraftwagenmieter bei Fahrzeugschaden für eigenen Vorsatz und eigene grobe Fahrlässigkeit, nicht aber für leichte Fahrlässigkeit haftet (ebenso im Ergebnis, wenn auch mit zum Teil abweichenden Begründungen OLG Nürnberg VersR 1955, 90; OLG Hamburg, JRPV 1937, 249; LG Berlin VersR 1953, 191; Prölss a.a.O. § 67 Anm. 7, § 11 AKB Anm. 2; Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 1953 S 288).

15

5.)

Die weitere Frage, ob die zwischen Können und dem Ehemann der Klägerin vereinbarte Haftungsbeschränkung auch zugunsten des Beklagten wirkt, der nicht Vertragspartner ist, hat das Berufungsgericht aus der Erwägung bejaht, daß der Mieter am Ausschluß der Haftung seines Fahrers dasselbe Interesse habe wie am Ausschluß seiner eigenen Haftung. Denn einmal könne er Gefahr laufen, auf dem Umweg über den Fahrer doch für den Schaden selbst einstehen zu müssen; zum anderen handle es sich beim Einsatz eines Dritten als Fahrer meist entweder um Familienmitglieder des Mieters, oder der Mieter sei selbst fahrunkundig und daher anderenfalls außerstande, das Fahrzeug zu mieten. Deshalb sei nach dem Mietvertrag die Haftung des berechtigten Fahrers in dem gleichen Umfang ausgeschlossen wie die des Mieters selbst, es liege also ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des § 328 BGB vor. Diese Gesichtspunkte reichen jedoch nicht aus, um bei jeder Vermietung eines versicherten Kraftwagens, der von einem Dritten gesteuert werden soll, die Anwendung des § 328 BGB zu begründen. Wenn der Mieter nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, kann er auf Grund der in der Versicherungsklausel liegenden Haftungsbeschränkung für seine Person überhaupt nicht, auch nicht über § 278 BGB für ein Verschulden seines Fahrers haftbar gemacht werden; denn da sein Fahrer grundsätzlich nicht sein versicherungsrechtlicher Repräsentant ist, würde er für dessen Verschulden ja auch nicht haften, wenn er selbst eine Kaskoversicherung für seinen eigenen Wagen abgeschlossen hätte (BGHZ 11, 120). Ob der Mieter aus anderen Gründen ein Interesse daran hat, auch seinen Fahrer durch eine Haftungsabrede zu schützen, läßt sich nur nach den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles beurteilen und hängt weitgehend davon ab, welche rechtlichen Beziehungen zwischen Mieter und Führer bestehen.

16

Auch hier ist von dem Grundsatz auszugehen, daß der Mieter nach dem Sinn und Zweck der streitigen Versicherungsklausel nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll als er stünde, wenn er selbst eine Kaskoversicherung für seinen eigenen Wagen genommen hätte. Dieser Grundsatz ist auf den Fahrer dahin auszudehnen, daß auch er nicht anders als in diesem Falle stehen soll, wobei allerdings nach dem Sinn und Zweck der der Klausel die Haftung des Fahrers keinesfalls weiter eingeschränkt werden kann, als die des Mieters selbst, also auch bei ihm die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in jedem Falle unberührt bleibt.

17

Bedient sich der kaskoversicherte Wageneigentümer eines Fahrers und verschuldet dieser einen Schaden an dem Fahrzeug, so hängt es von dem zwischen dem Eigentümer und dem Fahrer bestehenden Rechtsverhältnis ab, ob der Fahrer von dem Eigentümer (und damit nach § 67 VVG auch von dessen Kaskoversicherer) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Ist er z.B. ein naher Familienangehöriger oder Freund des Eigentümers, der nur gefälligkeitshalber das Fahren des Wagens unentgeltlich übernommen hat, so kann entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Ausschluß der Haftung des Halters und Fahrers gegenüber den Wageninsassen bei Gefälligkeitsfahrten auch hier je nach den Umständen des einzelnen Falles ein stillschweigender Haftungsverzicht jedenfalls hinsichtlich solcher Schäden in Frage kommen, die der Fahrer leicht fahrlässig verursacht hat (vgl. BGHZ 2, 159; BGH NJW 1952, 1410; RGZ 145, 390; 128, 229; Geigel Haftpflichtprozeß 7. Aufl. S 129 ff, 375 ff). Steht der Fahrer zum Eigentümer in einem festen Arbeitsverhältnis, so gilt der Grundsatz, daß der Arbeitgeber aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht den Arbeitnehmer nicht mit solchen Schäden belasten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und daher auch dann zum typischen, vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie im Einzelfall vom Arbeitnehmer verschuldet sind. Es hängt dann von den jeweiligen Umständen ab, ob die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers ganz wegfällt oder sich auf einen angemessenen Beitrag beschränkt. Grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers führt weitgehend zu seiner Alleinhaftung (BGHZ 16, 111 [116]; Bertermann RdK 1954, 65).

18

Würde hiernach der Fahrer demjenigen, für den er den Wagen fährt, nicht haften, wenn dieser der Eigentümer des Wagens wäre, so hat dieser in der Regel auch als Mieter des Wagens auf Grund seiner Beziehungen zum Fahrer ein erkennbares und beachtliches Interesse daran, den Fahrer im Verhältnis zum Vermieter durch eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 328 BGB vor Ansprüchen aus Haftung für leichte Fahrlässigkeit zu schützen. Handelt es sich hingegen um einen Fahrer, der zum Mieter in keinen näheren Beziehungen steht und auch nicht ständig für ihn tätig ist, sondern nur aus Anlaß einer Gelegenheitsfahrtgegen Entgelt beschäftigt wird, so kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß der Fahrer durch den Mietvertrag hinsichtlich seiner Haftung günstiger gestellt werden soll als wenn er für den Eigentümer selbst führe, es sei denn, daß besondere Umstände eine solche Vertragsauslegung rechtfertigen.

19

6.)

Demnach kann der Beklagte mit seinem Einwand, die Mietparteien hätten seine Haftung für eine schuldhafte Beschädigung des Mietwagens durch Vertrag gemäß § 328 BGB ausgeschlossen, nur dann durchdringen, wenn er den Unfall nicht grob fahrlässig verschuldet hat und wenn die zwischen ihm und dem Mieter bestehenden Rechtsbeziehungen darauf schließen lassen, daß die vertragliche Haftungsbegrenzung auch auf ihn ausgedehnt werden sollte. Für die letztere Frage könnte von Bedeutung sein, daß der Beklagte behauptet, er habe dem Ehemann K. mit der Fahrt nur eine Gefälligkeit erwiesen, und daß er ferner erst einige Monate vor dem Unfall den Führerschein erworben hatte und ohne ausreichende Übung und Erfahrung ein ihm fremdes Fahrzeug übernehmen mußte.

20

Da das Berufungsgericht über die hiernach erheblichen Fragen noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager