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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1956, Az.: II ZR 96/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1956
Aktenzeichen
II ZR 96/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln
OLG Köln - 02.03.1955

Fundstellen

  • BGHZ 20, 371 - 379
  • JZ 1956, 690-691
  • NJW 1956, 1068 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landkreises E., vertreten durch den Oberkreisdirektor in E., Kö. Str. ...,

Prozessgegner

die "U. u. R." Versicherungs AG., vertreten durch ihren Vorstand, K., N.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Haftung des Haftpflichtversicherers aus §158 c VVG entfällt nicht in allen Fällen, in denen sich der Geschädigte an einen anderen solventen Schuldner halten kann, sondern nur insoweit, als dem Geschädigten ein anderer Versicherer haftet.

  2. 2.

    Ein Haftpflichtversicherer, der auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses den Geschädigten befriedigt hat, kann nicht wegen des auf ihn übergegangenen. Ausgleichungsanspruch den Haftpflichtversicherer des Mitschädigers aus §158 c VVG in Anspruch nehmen.

  3. 3.

    Der Zweitschädiger kann wegen seines Ausgleichungsanspruchs aus §426 Abs. 1 BGB den Haftpflichtversicherer des Mitschädigers jedenfalls dann nicht aus §158 c VVG in Anspruch nehmen, wenn auch der Geschädigte selbst den Haftpflichtversicherer deshalb nicht nach §158 c VVG haftbar machen kann, weil er die Möglichkeit der Befriedigung durch einen anderen Versicherer hat.

  4. 4.

    Der Zweitschädiger kann gegen den Mitschädiger neben dem Ausgleichungsanspruch aus §426 BGB nicht auch noch einen inhaltsgleichen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §823 Abs. 2 BGB geltend machen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. März 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 22. Dezember 1948 stieß der Pkw des Kaufmanns P. mit einem entgegenkommenden Lkw zusammen. P. war durch eine über die Straße abziehende Dampfwolke der vom klagenden Landkreis betriebenen, neben der Straße verlaufenden Kreisbahn in der Sicht behindert gewesen. Bei dem Zusammenstoß wurde der in dem Pkw des P. mitfahrende H. tödlich verletzt. Die zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA) zahlt an seine Witwe Sozialversicherungsrente. Gemäß §1542 RVO erhob sie gegen den Kläger auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes in Höhe ihrer Leistungen Schadensersatzansprüche. Der Kläger wurde rechtskräftig zur Erstattung dieser Leistung verurteilt. Nunmehr erwirkte der Kläger gegen P. ein rechtskräftiges Urteil auf Erstattung von 3/4 der vom Kläger an die LVA zu leistenden Zahlungen. Die vom Kläger aus diesem Urteil versuchte Zwangsvollstreckung gegen den nicht mehr auffindbaren P. blieb fruchtlos. Daraufhin versuchte der Kläger, sich wegen seiner Rückgriffsansprüche bei der beklagten Versicherungsgesellschaft schadlos zu halten. Bei ihr hatte P. für seinen Pkw eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach Stillegung des Pkw war die Versicherung am 10. Oktober 1947 in eine Ruheversicherung umgewandelt worden. Hierbei war vereinbart worden, daß die Versicherung in ihrem früheren Umfang wieder wirksam werden sollte, sobald P. der Beklagten die Wiederinbetriebnahme des Pkw anzeigen würde. Das tat er dann aber nicht. Es ist deshalb außer Streit, daß die Beklagte dem P. selbst für den Unfall vom 22. Dezember 1948 keinen Versicherungsschutz zu gewähren braucht. Der Kläger meint aber, daß die Beklagte ihm aus §158 c VVG hafte, weil die Beklagte eine Anzeige über die Stilllegevereinbarung gemäß §29 c StVZO nicht erstattet habe. Er hat deshalb den Versicherungsanspruch des P. gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen und verlangt nunmehr von der Beklagten mit der vorliegenden Klage die Erstattung der von ihm an die LVA bereits geleisteten Zahlungen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung aller weiteren Leistungen, die er der LVA wegen des Unfalls vom 22. Dezember 1948 noch erbringen muß. Er ist der Auffassung, daß P. im Verhältnis zu ihm den gesamten Unfallschaden allein zu tragen habe und daß die Beklagte für die sich aus §426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §17 KFG (StVG) sowie aus §823 Abs. 2 BGB ergebenden Ansprüche gemäß §158 c VVG einzustehen habe. Die Beklagte wendet u.a. ein, daß §158 c VVG solche Ansprüche nicht erfasse.

2

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

3

1.)

Das Berufungsgericht meint, daß der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus dem als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden §158 c VVG in keinem Falle habe. Zwar gehöre er mit seinem Ausgleichungsanspruch als Rechtsnachfolger der geschädigten Witwe H. und der LVA zum Kreis der durch §158 c VVG geschützten Dritten. Da aber die Beklagte der LVA unter entsprechender Anwendung des §158 c Abs. 4 VVG nicht hafte (BGHZ 7, 244), könne auch der Kläger als Rechtsnachfolger der LVA die Beklagte nicht nach §158 c VVG in Anspruch nehmen; denn ihm könne keine stärkere Rechtsstellung als der LVA zugefallen sein. Diese Auffassung ist zwar nicht in allen Einzelheiten der Begründung wohl aber im Ergebnis richtig.

4

2.)

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte unter entsprechender Anwendung des §158 c Abs. 4 VVG weder der geschädigten Witwe H., noch der LVA, noch einem anderen Dritten, also auch nicht dem Kläger, für die der geschädigten H. entstandenen Schadensersatzansprüche gegen P. haftet, soweit die Geschädigte bereits von der LVA auf Grund des rechtswirksamen Sozialversicherungsverhältnisses schadlos gehalten wird (BGHZ 7, 244 [251]). Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Sie weist aber mit Recht darauf hin, daß der Kläger seine Klageansprüche nicht auf jene der geschädigten H. entstandenen und nach §426 Abs. 2 BGB auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen P., sondern auf den hiervon zu unterscheidenden, in seiner eigenen Person entstandenen, selbständigen Ausgleichungsanspruch gegen P. aus §426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §17 KFG (StVG) stützt. Dieser Anspruch ist in der Tat von dem nach §426 Abs. 2 BGB auf den Kläger übergegangenen Ersatzanspruch der Geschädigten gegen P. verschieden und braucht deshalb auch dessen rechtliches Schicksal nicht zu teilen (BGHZ 11, 170 [172]). Wie die Revision mit Recht ausführt, kann hiernach auch den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Beklagte nicht die Ersatzansprüche der Geschädigten gegen P. zu befriedigen braucht, nicht entnommen werden, daß damit ohne weiteres auch die Haftung der Beklagten für den hiervon verschiedenen Ausgleichungsanspruch des Klägers entfalle. Entgegen der Auffassung der Revision haftet jedoch die Beklagte auch für ihn nicht.

5

3.)

Dies kann dann von vornherein nicht zweifelhaft sein, wenn der Kläger seinerseits ebenfalls haftpflichtversichert sein sollte, worauf die beiläufige Bemerkung in seinem Schriftsatz vom 12. November 1954 hindeutet, daß hinter ihm ein Versicherungsverband stehe. In diesem Falle wäre nach §67 VVG mit der Erfüllung des Haftpflicht-Versicherungsanspruchs des Klägers durch seinen Versicherer auch der der Klage zugrunde liegende Ausgleichungsanspruch auf diesen Haftpflichtversicherer übergegangen, und infolgedessen würden dann auch die Klageansprüche materiell-rechtlich diesem und nicht dem Kläger zustehen und vom Kläger nur nach §185 BGB geltend gemacht werden können. In diesem Falle würde also mit der Klage materiell-rechtlich erstrebt werden, daß der Haftpflichtversicherer des Klägers, der auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses seine Versicherungsleistungen erbracht hat, sich wegen dieser Leistungen bei der Beklagten, die auf Grund eines "kranken" Versicherungsverhältnisse im Grunde gar nicht zu leisten braucht, erholen kann. Dies ist aber nach den bereits in BGHZ 7, 244 [251] dargelegten, sich aus §158 c Abs. 4 VVG ergebenden Rechtsgrundsätzen nicht möglich (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S. 256; Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 3. Aufl. §10 Anm. 32). Dieser Fall würde sogar dem in §158 c Abs. 4 VVG unmittelbar geregelten einer Doppel-Haftpflichtversicherung noch näherliegen als der in BGHZ 7, 244 behandelte Fall des Rückgriffs eines Sozialversicherungsträgers auf den Haftpflichtversicherer. Der Umstand, daß es sich hier nicht um eine Doppel-Haftpflichtversicherung desselben Schädigers handelt, sondern daß hier die Haftung des (im Grunde leistungsfreien) Haftpflichtversicherers des einen Schädigers aus §158 c VVG mit der normalen Haftung des Haftpflichtversicherers eines anderen Schädigers zusammentrifft, ändert nichts an der Notwendigkeit, in einem solchen Fall ebenfalls den in BGHZ 7, 244 [251] dargelegten Grundgedanken des §158 c Abs. 4 VVG zur Anwendung zu bringen, daß nämlich der im Grunde nicht leistungspflichtige Haftpflichtversicherer von der Haftung aus §158 c VVG frei wird, wenn der Geschädigte einen anderen Versicherer aus dem wirksamen Versicherungsverhältnis in Anspruch nehmen kann.

6

Einer Klärung der vom Berufungsgericht nicht geprüften Frage, ob der Kläger tatsächlich seinerseits ebenfalls haftpflichtversichert ist, bedarf es indessen nicht, weil die Beklagte von ihm auch dann nicht aus §158 c VVG in Anspruch genommen werden kann, wenn dies nicht der Fall sein sollte.

7

4.)

Von Prölss (VVG 9. Aufl. §158 c Anm. 10 und VersR 1952, 368 [369]) wird neuerdings unter erheblicher Erweiterung der in BGHZ 7, 224[BGH 29.09.1952 - III ZR 340/51] dargelegten Rechtsgrundsätze die Auffassung vertreten, daß der an sich leistungsfreie Haftpflichtversicherer schon nach dem in §158 c VVG zum Ausdruck kommenden Zweck dieser Vorschrift in allen Fällen haftungsfrei werde, in denen sich der Geschädigte an einen solventen Schuldner halten kann, daß die Haftung aus §158 c VVG unter dieser Voraussetzung also auch dann entfalle, wenn nicht noch ein anderer Versicherer beteiligt ist. Demgemäß verneint Prölss folgerichtig schon aus diesem Grunde auch schlechthin die Möglichkeit, daß der Zweitschädiger wegen seiner Ausgleichungsansprüche aus §426 Abs. 1 BGB den Haftpflichtversicherer des Mitschädigers gemäß §158 c VVG in Anspruch nehmen könne. Dieser weitgehenden Auffassung kann aber nicht gefolgt werden. Rechtspolitisch spricht zwar manches für sie. Sie läßt sich jedoch nicht mit der bestehenden gesetzlichen Regelung nämlich §158 c Abs. 4 VVG, in Einklang bringen, die die Haftungsfreiheit des Haftpflichtversicherers unzweideutig auf die Fälle der Haftung eines anderen Versicherers beschränkt (so auch Ehrenzweig, VersR 1954, 337). Wäre die Ansicht von Prölss richtig, so wäre diese Vorschrift sinnlos. Die Lösung der Frage nach dem Umfang der Haftungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei §158 c VVG kann also entgegen der Ansicht von Prölss nur aus dessen Abs. 4 selbst gewonnen werden (vgl. dazu auch Reichert-Facilides VersR 1955, 65 [66]).

8

5.)

Es fragt sich allerdings, ob hier der Kläger als Gläubiger eines Ausgleichungsanspruchs aus §426 Abs. 1 BGBüberhaupt Dritter im Sinne des §158 c Abs. 1 VVG ist und ob seine Klageansprüche nicht schon hieran scheitern. Dieses Bedenken kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon durch BGHZ 7, 244 [249] als ausgeräumt angesehen werden. In jener Entscheidung hatte der erkennende Senat dargelegt, daß unter dem "Dritten" im Sinne des §158 c Abs. 1 VVG nicht notwendig dasselbe verstanden zu werden brauche wie bei §149 VVG, also nicht, wie der Kläger meint, ohne weiteres jeder, der einen in den Bereich des Haftpflicht-Versicherungsvertrages fallenden Anspruch gegen den Haftpflichtversicherten hat (Prölss VVG 9. Aufl. §156 Anm. 3). Es sei vielmehr durchaus zu prüfen, ob nicht Sinn und Zweck des §158 c VVG dazu nötigen, den Kreis der geschützten Dritten enger zu ziehen als bei §149 VVG. Der erkennende Senat hatte es in jener Entscheidung nur abgelehnt, diesen Kreis auf die unmittelbar Geschädigte selbst zu beschränken und aus ihm diejenigen, auf die die Haftpflichtansprüche des Geschädigten Übergegangen sind, grundsätzlich und schlechthin auszuschließen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nun der Kläger insoweit, als er von der Beklagten die Haftung für den in seiner eigenen Person entstandenen Ausgleichungsanspruch aus §426 Abs. 1 BGB verlangt, nicht Rechtsnachfolger der geschädigten Witwe H.. Er verfolgt vielmehr mit diesem Ausgleichungsanspruch einen anderen als den auf ihn übergegangenen Haftpflichtanspruch. Die Frage, ob er auch als Gläubiger eines solchen selbständigen Anspruchs in den Kreis der durch §158 c VVG geschützten Dritten einbezogen werden kann, ist in BGHZ 7, 244 nicht mitentschieden, steht also noch offen.

9

Daß auch die dem Haftpflichtversicherten aus einem Haftpflichtfall nach §426 Abs. 1 BGB erwachsende Ausgleichungspflicht im Normalfall nach §149 VVG unter den Schutz der Haftpflichtversicherung fällt, ist allgemein anerkannt (Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung S. 232 m.w.Nachw.). Ob aber der Gläubiger eines solchen Ausgleichungsanspruchs auch die Möglichkeit hat, den im Grunde leistungsfreien Haftpflichtversicherer nach §158 c VVG haftbar zu machen, kann deshalb zweifelhaft sein, weil diese Bestimmung nicht, wie bei §149 VVG, die Befreiung des schädigenden Haftpflichtversicherten von den ihm durch den Haftpflichtfall entstandenen Verbindlichkeiten, sondern lediglich die Befriedigung des durch den Haftpflichtfall Geschädigten zum Ziele hat (BGHZ 7, 244). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß auch er Geschädigter ist, aber sein Schaden ist nicht schon durch den Haftpflichtfall, sondern erst dadurch eingetreten, daß er als Mitschädiger von dem Geschädigten bzw dessen Rechtsnachfolger seinerseits haftpflichtig gemacht wurde. Wenn er hierdurch auch nach §426 BGB einen Ausgleichungsanspruch gegen den als Gesamtschuldner ebenfalls haftenden Haftpflichtversicherten P. erworben hat, so gehört er doch jedenfalls nicht zu den durch den Haftpflichtfall selbst Geschädigten und insoweit, als er seinen Ausgleichungsanspruch aus §426 Abs. 1 BGB verfolgt, auch nicht zu deren Rechtsnachfolgern. Es ist hiernach durchaus zu erwägen, ob dieser Gesichtspunkt nicht dazu führen muß, dem Mitschädiger für seinen Ausgleichungsanspruch aus §426 Abs. 1 BGB schlechthin die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des im Grunde nicht leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers aus §158 c VVG zu versagen, und zwar in allen Fällen, also auch dann, wenn der Geschädigte sich nicht bei einem anderen Versicherer, befriedigen kann.

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Diese Frage bedarf indessen zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keiner abschließenden Prüfung; denn hier konnte die Geschädigte ja auf einen Versicherer, nämlich die Landesversicherungsanstalt, Rückgriff nehmen, und dies hatte nach §518 c Abs. 4 VVG zur Folge, daß aus diesem Grunde nicht einmal mehr die durch den Haftpflichtfall Geschädigte selbst die Beklagte nach §158 c VVG haftbar machen konnte. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage kann dann aber erst recht nicht der Mitschädiger den §158 c VVG wegen seines Ausgleichungsanspruchs für sich in Anspruch nehmen; denn es liegt auf der Hand, daß aus dieser Bestimmung, die den Schutz des durch den Haftpflichtfall Geschädigten bezweckt, für den Mitschädiger keinesfalls eine günstigere Rechtsposition hergeleitet werden kann als für jenen.

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6.)

Die Revision meint nun, daß der Kläger gegen P. außer dem Ausgleichungsanspruch aus §426 BGB auch noch einen eigenen Schadensersatzanspruch aus §823 Abs. 2 BGB habe; denn P. habe auch ihm durch seine gegen mehrere Schutzgesetze verstoßende Fahrweise Schaden zugefügt, indem er, der Kläger, infolge des Unfalls mit den von der LVA geltend gemachten Schadensersatzforderungen belastet worden sei. Für diesen Schadensersatzanspruch aus §823 Abs. 2 BGB habe die Beklagte jedenfalls gemäß §158 c VVG einzustehen. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ihr steht schon das Bedenken entgegen, daß dem Kläger mit dem Urteil, aus dem er die Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruchs des P. gegen die Beklagte betrieben hat, lediglich seine Ausgleichungsansprüche gegen P. nicht aber auch Schadensersatzansprüche aus §823 Abs. 2 BGB zuerkannt worden sind. Der Kläger kann also schon aus diesem Gründe mit der Klage die Beklagte nicht ohne weiteres auch wegen solcher anderen Ansprüche haftbar machen.

12

Hinzu kommen aber noch folgende materiell-rechtliche Bedenken: Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 213 [217]) in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HRR 1929 Nr. 299; RG DR 1940, 1779) bereits entschieden hat, kann der Mitschädiger gegen den anderen Schädiger neben dem Ausgleichungsanspruch einen inhaltsgleichen Anspruch nicht auch noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §823 Abs. 2 BGB geltend machen, weil die Ausgleichung unter mehreren Schädigern in den Ausgleichungsvorschriften abschließend geregelt ist und weil insbesondere die Vermögenseinbuße, die der Mitschädiger dadurch erlitten hat, daß er auf Grund seiner eigenen Haftpflicht von dem Geschädigten schadenersatzpflichtig gemacht worden ist, nicht unter die Schäden fällt, deren Ersatz nach §823 Abs. 2 BGB verlangt werden kann. Die Ausführungen der Revision geben dem erkennenden Senat keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Zudem könnte hier die Beklagte selbst dann, wenn man dem Kläger einen solchen selbständigen Schadensersatzanspruch aus §823 Abs. 2 BGB zubilligen wollte, für ihn nicht nach §158 c VVG haftbar gemacht werden; denn auch dann hätte der Kläger immer nur die Eigenschaft eines durch den Haftpflichtfall mittelbar Geschädigten, und als solchem könnte ihm gegenüber der Beklagten bei Anwendung des §158 c VVG keine günstigere Rechtslage zugebilligt werden als dem durch den Haftpflichtfall unmittelbar Geschädigten, dem hier ein Rückgriff auf die Beklagte versagt ist.

13

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Haager