Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1970, Az.: IV ZR 1073/68
Wandfläche; Verputz; Schadenersatzansprüche; Betriebshaftpflichtversicherung; Ausschlußklausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1970
- Aktenzeichen
- IV ZR 1073/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 4 I Nr. 6b AHB
Fundstellen
- MDR 1970, 667 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 610-611 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Werden beim Verputz einer Wandfläche die Metallrahmen der in die Fläche eingelassenen Türen und Fenster durch Mörtelspritzer beschädigt, so werden die hieraus abgeleiteten Schadenersatzansprüche des Bauherrn vom Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung nicht erfaßt. Für die Anwendung der Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 6b AHB ist es gleichgültig, ob die zum Schutz der Metallrahmen gegen Putzspritzer gebotenen Maßnahmen unterlassen worden sind oder ob sie unzureichend waren.