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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1970, Az.: IV ZR 1073/68

Wandfläche; Verputz; Schadenersatzansprüche; Betriebshaftpflichtversicherung; Ausschlußklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1970
Aktenzeichen
IV ZR 1073/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1970, 667 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 610-611 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Werden beim Verputz einer Wandfläche die Metallrahmen der in die Fläche eingelassenen Türen und Fenster durch Mörtelspritzer beschädigt, so werden die hieraus abgeleiteten Schadenersatzansprüche des Bauherrn vom Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung nicht erfaßt. Für die Anwendung der Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 6b AHB ist es gleichgültig, ob die zum Schutz der Metallrahmen gegen Putzspritzer gebotenen Maßnahmen unterlassen worden sind oder ob sie unzureichend waren.