Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1955, Az.: II ZR 13/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 13/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 17.11.1953
Rechtsgrundlage
- § 4 Ziff. I 6 in der Fassung von 1920/1940 Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen
Fundstelle
- NJW 1956, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1.) Dr. Friedrich B.,
2.) Kaufmann Hans Heinrich Z.,
3.) Kaufmann Hellwarth L.,
Prozessgegner
den Haftpflichtverband der Deutschen Industrie, Versicherungsverein a.G., H., F.str. ..., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Regierungsrat a.D. Hans D., daselbst,
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Tätigkeitsschadens im Sinne der alten Fassung der Tätigkeitsklausel der Haftpflichtversicherungsbedingungen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 17. November 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die sich mit der Herstellung chemischer Erzeugnisse und der Entwesung von Gebäuden befaßt, war bei dem Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 1. Oktober 1948 führte sie die Entwesung des Hotels S. in B. durch, das als Hilfslazarett gedient hatte und nunmehr wieder der Eigentümerin zurückgegeben werden sollte. Bei diesen Arbeiten, die in der Form der Vernebelung eines Entwesungsmittels erfolgten, fiel in einem Baum des Hotels der Nebeltopf mit der Entwesungsflüssigkeit um. Diese drang in die Ritzen des Fußbodens und in das Mauerwerk: am Fahrstuhl ein und entwickelte in der Folgezeit Gerüche, die den Hotelbetrieb beeinträchtigten. Die Eigentümerin des Hotels wurde deswegen im Jahre 1949 und dann erneut im Frühjahr 1951 bei der Klägerin vorstellig. Als diese dem Beklagten hierüber am 23. April 1951 berichtete, übersandte er ihr am 4. Mai 1951 einen Fragebogen mit der Bitte, ihn von dem Ergebnis ihrer Bemühungen um Beseitigung des Geruches zu unterrichten. Am 19. Juni 1951 fragte der Beklagte die Klägerin nach dem Namen des herangezogenen Sachverständigen und forderte sie auf, für den Fall, daß die Schadensersatzansprüche der Hotelinhaberin ernsthaft aufrecht erhalten würden, zu veranlassen, daß die Ansprüche schriftlich erhoben und spezifiziert würden. Am 1. Februar 1952 fragte er dann bei der Hotelinhaberin an, ob der Geruch beseitigt und die Eigentümerin zufrieden gestellt sei. Die Hoteleigentümerin verneinte dies und erhob gegen die Klägerin Schadensersatzklage. Dieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich vom 30. Oktober 1953, durch den sich die Klägerin zur Ausführung bestimmter Beseitigungsarbeiten verpflichtete. Sie verlangt nunmehr die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihr für diesen Schadensfall Versicherungsschutz zu gewähren. Der Beklagte verweigerte diesen u.a. mit der Begründung, daß es sich um einen Bearbeitungsschaden handle, der nach § 6 Ziff 6 b seiner Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz nicht erfaßt werde. Diese Klausel lautet:
"Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen aus Anlaß ihrer Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen, bei unbeweglichen Sachen wegen Schäden an dem Teil, der Gegenstand der Arbeit bzw Tätigkeit war, oder an einem nahe mit ihm zusammenhängenden Teil der unbeweglichen Sache ..."
Die Klägerin hält diese Klausel nicht für anwendbar und meint, daß anderenfalls die ganze Haftpflichtversicherung für sie wertlos sei. Der Beklagte habe auch mit den angeführten Schreiben zu erkennen gegeben, daß er Versicherungsschutz gewähren würde. Damit habe er seine Deckungspflicht anerkannt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht wertet den eingetretenen Schaden mit Recht als einen nach § 6 Ziff 6 b der AVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Bearbeitungsachaden.
Diese Klausel stimmt wörtlich mit § 4 Ziff I 6 b der Normativbedingungen für Haftpflichtversicherung von 1920 überein. Ihre seit dem 1. Juni 1949 geltende neue Fassung findet auf den Streitfall keine Anwendung, weil für das Versicherungsverhältnis unstreitig noch die alte Fassung gilt. Nach ihr wird der Versicherungsschutz nicht gewährt, wenn die beschädigte Sache Objekt einer Tätigkeit an ihr gewesen ist, und wenn diese Tätigkeit die Veranlassung zur Entstehung dieses Schadens gegeben hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Schaden ist im Streitfall an Gebäudeteilen des. Hotels eingetreten, indem sie in solchem Maße mit der Entwesungsflüssigkeit getränkt wurden, daß von ihnen noch jahrelang ein den Hotelbetrieb beeinträchtigender übler Geruch ausging. Diese Gebäudeteile waren auch Objekt einer Tätigkeit der Klägerin an ihnen, was voraussetzt, daß die Klägerin bewußt und gewollt auf sie eingewirkt hat (Friedrich, VersR 53, 41 [42]). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vollzog sich die Entwesung in der Weise, daß das in den Ritzen der Wand und Fußböden sitzende Ungeziefer, durch das vernebelte Entwesungsmittel vernichtet werden sollte. Da dies nur dadurch möglich war, daß vermittels der zerstäubten Entwesungsflüssigkeit auf die mit Ungeziefer behafteten Gebäudeteile selbst eingewirkt wurde, kann nicht zweifelhaft sein, daß diese und nicht etwa, wie die Revision meint, nur der von ihnen umschlossene Luftraum das Objekt der Tätigkeit der Klägerin waren. Wenn auch der Nebel, der in die Gebäudeteile eindringen sollte, zunächst erst im Luftraum erzeugt wurde, so war doch die zweckgebundene Tätigkeit der Klägerin nicht auf den Luftraum, sondern auf die verwesten Gebäudeteile gerichtet.
Diese Tätigkeit hat aber auch die Veranlassung zur Entstehung des Schadens gegeben; denn bei ihrer Durchführung ist der Nebeltopf umgefallen und dadurch der Schaden verursacht worden. Der Einwand der Revision, daß es sich bei der Schädigungshandlung selbst nicht um eine bewußte und gewollte Tätigkeit der Klägerin gehandelt habe, ist unerheblich; denn die Klausel über den Ausschluß von Bearbeitungsschäden erfordert nicht, daß die schadenstiftende Handlung selbst bewußt und gewollt war, sondern nur, daß der Schaden aus Anlaß einer bewußten und gewollten Tätigkeit an der beschädigten Sache eingetreten ist. Das Hauptanwendungsgebiet der Klausel sind ja gerade Schäden, die aus Unachtsamkeit und Unvorsichtigkeit bei einer Tätigkeit an fremden Sachen verursacht werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, entspricht es gerade auch, dem Sinn und Zweck der Klausel, solche Schäden von der Versicherung auszuschließen, weil der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht das unternehmerische Risiko abnehmen und deshalb auch nicht die Schadenfolgen einer schlechten Ausführung der von diesem übernommenen Arbeiten versichern kann. Die Rechtslage ist hier nicht anders, als wenn die Klägerin den eingetretenen Schaden durch eine unsachgemäße Zerstäubung einer zu großen Menge des Entwesungsmittels verursacht hätte. Hier wie dort kann sie die Folgen einer solchen fehlerhaften Ausführung der Arbeiten nicht auf den Haftpflichtversicherer abwälzen (Wehn-Schmidt, die neue Fassung der Obhuts- und Bearbeitungsschädenklausel S 14).
2.)
Die Revision wendet demgegenüber weiterhin, daß bei einer solchen Auslegung der Versicherungsbedingungen der Zweck der ganzen Haftpflichtversicherung für sie praktisch hinfällig sei, weil diese ihr dann für Haftpflichtfälle bei Entwesungsarbeiten überhaupt keinen Versicherungsschutz gebe. Hierbei übersieht sie zunächst, daß sich ihre Haftpflichtversicherung ja nicht nur auf ihre Entwesungsarbeiten beschränkt und daß die Versicherung im übrigen auch bei diesen uneingeschränkten Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Personenschaden gewährt, aber auch bei Sachschäden außerhalb des fest umgrenzten Rahmens der genannten Ausschlußklausel noch Raum für einen Versicherungsschutz läßt. Es ist also nicht so, daß eine solche Versicherung für Betriebe wie die der Klägerin wertlos sei. Richtig ist allerdings, daß der Versicherungsschutz durch die Obhuts- und Bearbeitungsschädenklausel gerade für Gewerbebetriebe wie den klägerischen bei Sachschäden nicht unbeträchtlich eingeschränkt wird. Es liegt aber auf der Hand und war auch der Klägerin erkennbar, daß es einem Haftpflichtversicherer schon aus Gründen der Prämiengerechtigkeit nicht möglich ist, zu den normalen Prämien auch das bei derartigen Gewerbebetrieben erheblich gesteigerte Risiko von Bearbeitungsschäden an Sachen zu übernehmen. Wenn die Klägerin auch solche nach den Versicherungsbedingungen unzweideutig ausgeschlossenen Haftpflichtschadenfälle versichern lassen wollte, wäre dies, wenn überhaupt, dann nur bei Zahlung eines entsprechenden Prämienzuschlages möglich gewesen.
Da demgemäß der von der Klägerin begehrte Versicherungsschutz schon an der Bearbeitungsschadenklausel scheitert, bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Klageanspruch auch die Obhutsklausel des § 6 Ziff 6 a AVB entgegenstehe.
3.)
Die Schreiben des Beklagten vom 4. Mai und 19. Juni 1951 und 1. Februar 1952 hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß ihnen nicht der Wille des Beklagten, seine Ersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen, entnommen werden könne, daß der Beklagte mit ihnen vielmehr nur seine Bereitwilligkeit zur Prüfung, ob ein Versicherungsanspruch gegeben sei, sowie sein Einverständnis zu den von der Klägerin unternommenen Versuchen einer Beseitigung des Geruchs zum Ausdruck gebracht habe. Diese von der Revision zur Nachprüfung gestellte Auslegung läßt weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch auch eine Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze erkennen und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend.
Da hiernach das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.