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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1993, Az.: IV ZR 131/92

Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung; Wahrheitswidrige Behauptung der Befriedigung des Geschädigten; Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1993
Aktenzeichen
IV ZR 131/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 1306-1307 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 1222-1223 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1993, 416-417 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

In der Haftpflichtversicherung darf sich der Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des VN berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung darin besteht, daß die Befriedigung des Geschädigten wahrheitswidrig behauptet wird.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, bei der die in Konkurs gefallene U. GmbH & Co KG eine Haftpflichtversicherung genommen hat, eine Entschädigungszahlung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde.

2

Die Versicherungsnehmerin beschädigte bei Ausschachtungsarbeiten einen Kabelformstein und ein Verzweigerkabel der Klägerin. Diese stellte den entstandenen Schaden mit mehr als 8000 DM der Versicherungsnehmerin in Rechnung, die ihrerseits der Beklagten den Schaden anzeigte. Sie verwendete dazu ein Formular der Beklagten. Darin wird unter anderem danach gefragt, ob eine etwaige Entschädigung unmittelbar an den Anspruchserhebenden, also den Geschädigten, gezahlt werden darf. Die Versicherungsnehmerin, vertreten durch ihren Angestellten S., beantwortete diese Frage mit: "Nein, Rechnung bereits bezahlt." Die Beklagte zahlte daraufhin 7398, 26 DM direkt an die Versicherungsnehmerin. Deren Angabe in der Schadensanzeige war falsch; sie hat zu keinem Zeitpunkt eine Leistung an die Klägerin erbracht.

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Die Schadensersatzforderung der Klägerin ist mit mehr als 9000 DM zur Konkurstabelle festgestellt. Die Klägerin begehrt Zahlung von noch einmal 7398, 26 DM an sich. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben, letzteres auf die Anschlußberufung der Klägerin auch hinsichtlich der vom Landgericht aberkannten Zinsmehrforderung. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg. Der Senat stimmt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis zu.

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1. Das gilt zunächst für die von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen.

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a) Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß wegen der Beschädigung des Kabelformsteins und des Verzweigerkabels durch die Ausschachtungsarbeiten der die Leistungspflicht der Beklagten auslösende Versicherungsfall gegeben ist.

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b) Weiter wird rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Klägerin sei wegen des Konkurses der Versicherungsnehmerin gemäß § 157 VVG berechtigt, den Entschädigungsanspruch selbst gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Schadensersatzgläubiger im Fall des Konkurses des Schädigers von dessen Haftpflichtversicherer nach Feststellung seines Schadensersatzanspruches unmittelbar Zahlung der Entschädigung verlangen (BGH, Urteile vom 13. 10. 1954 - VI ZR 49/54 - VersR 1954, 578 und vom 8.4. 1987 - IVa ZR 12/86 - VersR 1987, 655 unter I.). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist unstreitig zur Konkurstabelle festgestellt worden.

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c) Ebenso richtig nimmt das Berufungsgericht an, daß durch die Zahlung der 7398, 26 DM seitens der Beklagten an die Versicherungsnehmerin der Anspruch der Klägerin nicht untergegangen ist. Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 VVG sind Verfügungen über die Entschädigungsforderung dem Geschädigten gegenüber unwirksam. Die Entgegennahme der Entschädigung durch den Versicherungsnehmer ist eine Verfügung über die Entschädigungsforderung (BGHZ 15, 154, 157; Senatsurteil vom 8.4. 1987 aaO unter II. 3. a.E.).

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d) Das Berufungsgericht führt aus, die Versicherungsnehmerin habe ihre gemäß § 5 Nr. 3 AHB bestehende Aufklärungspflicht verletzt. Vertreten durch ihren Angestellten S. habe sie der Beklagten vorsätzlich und wahrheitswidrig erklärt, der Schaden der Klägerin sei bereits bezahlt. S. war nach der Feststellung des Berufungsgerichts von der Versicherungsnehmerin mit der Erledigung ihrer Aufklärungsobliegenheiten in eigener Verantwortung betraut. Er hatte damit die Stellung eines sogenannten Wissenserklärungsvertreters. Die Angaben ihres "Wissenserklärungsvertreters" mußte diese sich als eigene Erklärung zurechnen lassen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 2. 6. 1993 - IV ZR 72/92IV ZR 72/92 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Leistungsfreiheit, die nach § 6 AHB grundsätzlich bei einem Verstoß gegen § 5 AHB eintrete, - so fährt das Berufungsgericht fort - entfalle nicht schon infolge fehlender Relevanz der Obliegenheitsverletzung. Die Obliegenheitsverletzung sei nicht folgenlos geblieben. Gerade die unwahre Angabe habe die Beklagte zur Leistung an die Versicherungsnehmerin veranlaßt. Auch diese Ausführungen enthalten keine Rechtsfehler.

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2. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht wegen dieser Obliegenheitsverletzung seitens der Versicherungsnehmerin leistungsfrei ist, greift die Revision ohne Erfolg an.

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a) Das Berufungsgericht führt aus: Im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 156 VVG sei eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Obliegenheitsverletzungen angezeigt, deren Sinn oder Auswirkung nur darin bestehen könne, den Versicherer zu veranlassen, die Schadenssumme an den Versicherungsnehmer auszuzahlen. § 156 VVG solle den Geschädigten davor schützen, daß er die Zugriffsmöglichkeit auf die Entschädigungsforderung etwa dadurch verliere, daß der Versicherer mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer zahle, bevor dieser seinerseits an den Geschädigten geleistet habe. Durch § 156 VVG solle im Verhältnis zum Geschädigten das Risiko der Nachprüfung, ob der Versicherer mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer leisten könne, ob also der Geschädigte bereits befriedigt sei, dem Versicherer aufgebürdet werden. An dieser Risikoverteilung sei festzuhalten. Der Versicherer dürfe dieses Risiko nicht von sich abwälzen. Darauf würde es aber hinauslaufen, wenn man es dem Versicherer gestatten würde, mit dem Versicherungsnehmer eine für den Fall der Verletzung mit Leistungsfreiheit sanktionierte Obliegenheit dahin zu vereinbaren, daß der Versicherungsnehmer gehalten ist, wahre Angaben darüber zu machen, ob der Geschädigte bereits befriedigt ist oder nicht. Sei eine entsprechende Obliegenheit Inhalt des Versicherungsvertrages, so könne sich der Versicherer nach Sinn und Zweck des § 156 VVG dem Geschädigten gegenüber nicht auf diesen Vertragsinhalt berufen.

12

b) Diesen Erwägungen folgt der Senat im Ergebnis.

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aa) In dem bereits unter 1. b) genannten Urteil vom 8. April 1987 hat der Senat die Frage entschieden, welche Möglichkeiten der Aufrechnung mit offenen Prämienforderungen der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles angesichts der Aufrechnungsregelungen der §§ 35b, 158g VVG einerseits und der Bestimmung über die Rechtsstellung des Geschädigten, nämlich § 156 Abs. 1 VVG andererseits hat. Alle genannten Bestimmungen gehen auf das Gesetz vom 7. November 1939 (RGBl. I Ss. 22/23) zurück, durch das für Kraftfahrzeuge die Pflichtversicherung eingeführt wurde; §§ 35b und 158g wurden in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt, § 156 wurde wie auch § 154 Abs. 2 VVG neu gefaßt.

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Nach der alten Fassung ging es in § 156 VVG um die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer unmittelbar an den Geschädigten zahlen durfte. Die Neufassung der Vorschrift dagegen verlagert den Schutz stärker auf den Geschädigten. Dieser Schutz geht in § 156 Abs. 1 VVG so weit, daß dem Dritten nachteilige Verfügungen über die Entschädigungsforderung kraft Gesetzes ihm gegenüber unwirksam sind. Dieser neue Absatz bezweckt, "daß die Entschädigung unter allen Umständen dem Dritten zugute kommt" (amtliche Begründung, DJ 1939, 1771, 173 zu Nr. 8; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. B 87). Diesen erweiterten Schutz des Dritten hat der Senat in jenem Urteil wie Johannsen (Bruck/Möller/Johannsen, aaO) als Sozialbindung der Haftpflichtversicherung bezeichnet.

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bb) In der Haftpflichtversicherung, soweit sie nicht Pflichtversicherung ist, gilt andererseits der Grundsatz, daß der Dritte keine weiterreichende Rechtsstellung hat als der Versicherungsnehmer selbst (Senatsurteil vom 9. 1. 1991 - IV ZR 264/89 unter 2. - VersR 1991, 414, 415 re. Sp. oben). Er kann grundsätzlich nur die Leistung beanspruchen, die der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag schuldet: Ist der Versicherer leistungsfrei, etwa weil der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat, so entfällt bei der gewöhnlichen Haftpflichtversicherung für den Geschädigten die Möglichkeit, Nutzen aus dem Versicherungsvertrag zu ziehen (BGHZ 7, 244, 246).

16

In §§ 34, 153 VVG erkennt das Gesetz an, daß der Versicherer darauf angewiesen ist, Vereinbarungen mit seinem Versicherungsnehmer zu treffen, die diesen dazu anhalten, die notwendigen Auskünfte zu geben. Ohne diese kann der Versicherer nicht darüber befinden, ob und in welcher Weise und Höhe er den Schaden zu regulieren hat (vgl. § 5 AHB; Senatsurteil vom 30.9. 1992 - IV ZR 314/91IV ZR 314/91 - VersR 1992, 1504 unter 2. b) aa) a.E. = BGHZ 119, 274 [BGH 29.09.1992 - VI ZR 286/91]). Das berechtigte Interesse des Versicherers an der gesetzlich grundsätzlich zugelassenen Sanktion der Leistungsfreiheit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 VVG ist also zu bejahen.

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Jedoch darf auch für die Leistungsfreiheit nicht außer Acht gelassen werden, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 1939 den Geschädigten schützen wollte.

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cc) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, daß nur eine analoge Anwendung des Gesetzes der Klage zum Erfolg verhelfen kann.

19

Soweit über die Entschädigungsforderung eine Verfügung getroffen wird, legt die Neufassung des § 156 Abs. 1 VVG deren Unwirksamkeit fest. Der Begriff Verfügung wird hier im üblichen, rechtstechnischen Sinn gebraucht: eine Handlung, die unmittelbar auf die Änderung, Übertragung, Belastung oder das Erlöschen der Entschädigungsforderung gerichtet ist, muß vorliegen (BGHZ 1, 294, 304;  75, 221, 226). Rein passives oder ein solches Verhalten, das als Obliegenheitsverletzung ein Leistungsverweigerungsrecht begründen kann, genügen dafür nicht (Voit in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 156 Anm. 2c; Bruck/Möller/Johannsen, aaO Anm. B 88; Müller-Stüler, Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, 1966, S. 26). Bei Obliegenheitsverletzungen fehlt regelmäßig der rechtsgeschäftliche Wille, auf den Bestand des Rechtes verfügend einzuwirken. Sie sind tatsächliches Verhalten, auch wenn sie die spätere Verfügung der Beteiligten des Versicherungsvertrages vorbereiten helfen sollen. Sie können das Erlöschen des Versicherungsanspruchs nicht bewirken. Vielmehr begründen sie nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers (Senatsurteil vom 24.4. 1974 - IV ZR 202/73 - LM AVB f. Kraftfahrvers. § 7 Nr. 3 = VersR 1974, 689 unter 2.), in dessen Belieben es steht, ob er sich darauf beruft.

20

dd) Allein die Unwirksamkeit einer Verfügung über die Entschädigungsforderung erfüllt im vorliegenden Fall den mit der Neufassung angestrebten Schutzzweck nicht hinreichend. § 156 Abs. 1 VVG macht sogar die Verfügung über die Entschädigungsforderung dem geschädigten Dritten gegenüber unwirksam. Dann darf sich der Versicherer erst recht nicht dem Geschädigten gegenüber auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung gerade darin besteht, daß die Befriedigung des Dritten wahrheitswidrig behauptet wird. Angesichts des mit der Neufassung erstrebten Schutzes kann nicht hingenommen werden, wenn die Verletzung eben dieser Obliegenheit - nämlich der, die Frage nach der Befriedigung des Geschädigten wahrheitsgemäß zu beantworten - dessen Nichtbefriedigung zur Folge haben wurde.