Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1992, Az.: IV ZR 314/91
Bindungswirkung und Trennungsprinzip des Haftungstatbestands; Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers; Interessenwahrungspflicht; Prozeßführungsverzicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1992
- Aktenzeichen
- IV ZR 314/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 119, 276 - 283
- DAR 1993, 219 (Kurzinformation)
- DB 1992, 2549 (Kurzinformation)
- JuS 1993, 345 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 1504-1506 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1992, A130-A131 (Kurzinformation)
- zfs 1993, 60 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bindungswirkung und Trennungsprinzip, wonach grundsätzlich im Haftpflichtprozeß abschließend über den Haftungstatbestand entschieden wird, sind dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers im Wege der Auslegung zu entnehmen.
2. Der Versicherer muß im Haftpflichtprozeß die Interessen des Versicherten so wahren wie ein von diesem beauftragter Anwalt. Dies gilt auch bei einer Kollision der Interessen des Versicherers mit denen des Versicherten. In diesem Fall muß der Versicherer seine Interessen zurückstellen.
3. Verzichtet der Versicherer darauf, den Haftpflichtprozeß für den Versicherten zu führen, weil er annimmt, dieser habe vorsätzlich gehandelt und damit die Voraussetzung des Risikoausschlusses nach § 4 II Nr. 1 AHB erfüllt, kann er sich im Deckungsprozeß nicht darauf berufen, die Feststellung im vorausgegangenen Haftpflichtprozeß, der VN habe nicht vorsätzlich gehandelt, sei falsch.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit 1984 nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) bei der Beklagten privathaftpflichtversichert. Er verlangt Deckung für einen Vorfall vom 30. Juli 1988, bei dem er anläßlich eines Gartenfestes nach beträchtlichem Alkoholgenuß einem Hausmitbewohner schwere Kopfverletzungen zugefügt hat. Auf dessen Strafanzeige wurde er wegen Vollrausches zu einer Geldstrafe verurteilt. Vom Verletzten, dessen Arbeitgeber und von gesetzlichen Versicherern wird der Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Beklagte lehnte gegenüber dem Kläger und dem Verletzten Deckungsschutz mit der Begründung ab, der Kläger habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Daraufhin begehrten im vorliegenden Prozeß der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz und der Verletzte im Haftpflichtprozeß vom Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz. Durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Oktober 1990 wurde der Kläger im Haftpflichtprozeß verurteilt, Schmerzensgeld zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, daß der Kläger sämtliche entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien oder übergehen würden. In diesem Urteil heißt es, dem (jetzigen) Kläger sei lediglich eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen; es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Kläger sich wegen Alkoholkonsums in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe (§ 827 BGB).
Im vorliegenden Deckungsprozeß hat das Landgericht durch sein später ergangenes Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, Schuldunfähigkeit des Klägers könne nicht festgestellt werden, das Haftpflichturteil habe keine Bindungswirkung. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht wegen der von ihm bejahten Bindungswirkung des Haftpflichturteils der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Mit ihr macht die Beklagte weiterhin nur geltend, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Wegen der Bindungswirkung des Haftpflichturteils kann sich die Beklagte aber nicht mehr auf den Leistungsausschließungsgrund des § 152 VVG (§ 4 II 1 AHB) berufen.
1. In der Haftpflichtversicherung gilt, daß der vorangegangene Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer Bindungswirkung im nachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer hat, jedenfalls soweit es um den Haftungstatbestand geht. Demgemäß wird die Haftpflichtfrage grundsätzlich abschließend im Haftpflichtprozeß entschieden (sog. Trennungsprinzip). Die Bindungswirkung verhindert, daß die im Haftpflichtprozeß getroffene Entscheidung und auch deren Grundlagen nochmals zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer in Frage gestellt werden können. Diese Grundsätze hat das Reichsgericht schon vor der Jahrhundertwende entwickelt (RGZ 3, 21) und ständig vertreten (z.B. RGZ 141, 185, zuletzt 167, 243). Sie werden in ständiger Rechtsprechung von allen damit befaßten Senaten des Bundesgerichtshofs anerkannt (z.B. II. Zivilsenat BGHZ 28, 137, 139; I. Zivilsenat 38, 71, 82f.; VI. Zivilsenat 71, 339, 344; Urteil vom 19. 2. 1959 - II ZR 172/57 - VersR 1959, 256 unter 2; Urteil vom 15. 12. 1976 - IV ZR 26/76 - VersR 1977, 174 = LM VVG § 154 Nr. 5 unter 4 a).
Der erkennende Senat hat diese Grundsätze zuletzt im Urteil vom 18. März 1992 (IV ZR 51/91IV ZR 51/91 - VersR 1992, 568 unter 3 a - d, für BGHZ vorgesehen) bekräftigt. Dort heißt es wörtlich:
"Bindungswirkung kann allerdings immer nur dort entstehen, wo das Trennungsprinzip gilt. Beide sind auch in Fällen sogenannter Voraussetzungsidentität zu beachten. Ein Beispiel dafür ist der Streit, in welcher Schuldform sich der Versicherungsnehmer dem Dritten haftpflichtig gemacht hat. Ist im Haftpflichtprozeß festgestellt oder ausgeschlossen worden, daß der Versicherungsnehmer den Dritten vorsätzlich geschädigt hat, entfaltet dies Bindungswirkung bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 152 VVG, des gesetzlichen Risikoausschlusses bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles."
Das Schrifttum anerkennt die Bindungswirkung ebenso und kommt nur in Randfragen zu Differenzierungen (Schack, JW 1939, 449ff.; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. B 57ff. ebenso Bd. V, Lieferung 1a Anm. B 39; Schirmer, VersR 1970, 112ff., insbesondere 114; Huber, JuS 1972, 621, 623; Hoegen, VersR 1978, 1081; Peters, Die Bindungswirkung von Haftpflichtfeststellungen im Deckungsverhältnis, Karlsruhe 1985; Höhne, VersR 1987, 1167; Voit in Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 149 Anm. 5 und VersR 1988, 90l; zuletzt, jedoch für den atypischen Fall des gestellten Unfalls, also der Kollusion zwischen "Schädiger" und "Geschädigtem" Reiff, VersR 1990, 113, 119ff. unter III 2).
2. Diese Grundsätze greifen hier ein. Der tatrichterlich festgestellte Sachverhalt liegt im Rahmen des unbestrittenen Anwendungsbereichs der Bindungswirkung. Das Haftpflichturteil war schon vor dem Ende der ersten Instanz des vorliegenden Verfahrens rechtskräftig. Also hatte das hier angefochtene Berufungsurteil sich daran zu halten. Das Berufungsgericht hat die genannten Grundsätze rechtsfehlerfrei angewendet. Was die Beklagte dagegen vorbringt, kann ihrer Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
a) Das Haftpflichturteil hat mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen, daß der Kläger den Hausmitbewohner vorsätzlich verletzt hat. In diesem Zusammenhang ist keine tatsächliche Frage offengeblieben. Diese Feststellung, daß der Kläger bei dem Vorfall nicht mehr in der Lage war, vorsätzlich zu handeln, ist maßgeblich sowohl für die Haftungsfrage, nämlich die Höhe des Schmerzensgeldes, als auch insbesondere für den Deckungsausschluß gemäß § 4 II 1 AHB (= § 152 VVG), weil dafür vorsätzliches Handeln Voraussetzung ist. Gerade für einen in § 4 II AHB genannten Risikoausschluß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß für das Vorliegen seiner Voraussetzungen die Feststellungen im Haftpflichturteil bindend seien; in jenem Fall war allerdings die Bindungswirkung für den Versicherer günstig (Urteil vom 30. 10. 1970 - IV ZR 1185/68 - VersR 1970, 1097 "Viehseuchen-Fall"). Ebensowenig wie der Versicherte in jenem Fall kann deshalb hier die Beklagte als Versicherer im Deckungsprozeß mit Erfolg geltend machen, diese Frage sei falsch entschieden worden (Peters, aaO. S. 60; Voit, VersR 1988, 90l). Die demgegenüber von der Beklagten herangezogenen höchstrichterlichen Urteile (OGH vom 10.2. 1950 - NJW 1950, 543 und BGH vom 28.4. 1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361) haben in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Sie befassen sich nicht mit Fällen der Voraussetzungsidentität. Vielmehr war jeweils im Haftpflichtprozeß offengeblieben, ob der Versicherungsnehmer als Schädiger vorsätzlich gehandelt hatte, weil - wie meistens - für den Haftpflichtprozeß die jedenfalls zu bejahende Fahrlässigkeit ausreichte (so auch OLG Nürnberg VVGE § 149 VVG Nr. 2 = VersR 1990, 375).
b) Maßgeblich spricht nach der Auffassung der Revision gegen die Bindungswirkung, daß die Beklagte nach ihrer Deckungsablehnung den Haftpflichtprozeß nicht geführt habe. Werde mit dem guten Grund, daß der Tatbestand der Leistungsfreiheit gegeben sei, die Deckung und damit die Führung des Haftpflichtprozesses abgelehnt, dann könne dem Versicherer nur mit einem Zirkelschluß entgegengehalten werden, nach dem Ergebnis des Haftpflichtprozesses gebe es diesen guten Grund nicht. Deshalb müsse der Beweisführung des Versicherers im Deckungsprozeß vorbehalten bleiben, ob tatsächlich Leistungsfreiheit gegeben sei.
Mit dieser Argumentation verkennt die Beklagte Grund und Umfang der Bindungswirkung.
aa) Die Bindungswirkung und das Trennungsprinzip sind dem im Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer gegebenen Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers im Wege der Auslegung zu entnehmen.
Dieser Vertrag verpflichtet den Versicherer schlechthin zu der Hauptleistung, den Versicherten von den gegen diesen erhobenen Haftpflichtansprüchen Dritter und deren Folgen auf welche Weise auch immer freizuhalten (h.M. vgl. Bruck/Möller/Johannsen, aa0 Bd. IV, Anm. B 36 mit umfangreichem Nachweis; Peters, aaO. S. 38). Der Versicherer kann den erhobenen Ersatzanspruch anerkennen und befriedigen, weitere Ermittlungen anstellen, mit dem Dritten verhandeln oder schließlich den Haftpflichtprozeß für den Versicherten führen. Will er den Anspruch bestreiten, so muß er alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein trägt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung (BGH Urteil vom 20. 2. 1956 - II ZR 53/55 - NJW 1956, 826 = VersR 1956, 186 unter 2). Demgemäß hat er im Haftpflichtprozeß die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun wurde. Weil grundsätzlich sein Abwehrinteresse dem des Versicherten entspricht, ist das im Regelfall unproblematisch. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das aber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Versicherten und denen des Versicherers einmal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muß der Versicherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Nur diese weite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleisten. Der Versicherer erhält dafür die Gegenleistung in Form des Versicherungsbeitrages, den er selbst unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten - also auch der einer Interessenkollision - kalkuliert hat. Darüber hinaus ist ihm eine umfassende Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis eingeräumt. Durch § 5 AHB werden Anzeige-, Auskunfts-, Vorlage- und Aufklärungsobliegenheiten, ein Anerkennungs- und Befriedigungsverbot und vor allem die Weisungs- und Vertretungsmacht des Versicherers festgelegt. Der durch die üblichen Sanktionen des Versicherungsvertragsrechts gesicherte redliche Umgang des Versicherungsnehmers mit diesen Obliegenheiten ermöglicht dem Versicherer nicht nur die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers, sondern schützt ihn auch angemessen in seinem Verhältnis zum Versicherungsnehmer.
bb) Hier hat die Beklagte mit der Deckungsablehnung sich der Erfüllung der Rechtsschutzverpflichtung entzogen. Damit hat sie konkludent dem Kläger zur Regulierung"freie Hand" gelassen (Bruck/Möller/Johannsen, aaO. Bd. IV, Anm. B 66 m.w.N.). Sie muß deshalb sich so behandeln lassen, als habe sie eine Genehmigung im Sinne von § 3 II 1 Abs. 1 AHB erteilt. Ihre oben dargestellte umfassende Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis hat die Beklagte durch ihre Entscheidung selbst aufgegeben. Die Gefahr, bei dieser freien Entscheidung die Deckungspflicht unrichtig zu beurteilen, kann sie nicht auf den Kläger als Versicherungsnehmer abwälzen. Sie kann nicht gleichzeitig einerseits sich ihrer vertraglichen Hauptpflicht entledigen, den Kläger von der Führung und den Folgen des Haftpflichtprozesses zu befreien, und andererseits dennoch in Anspruch nehmen, an das Ergebnis des notgedrungen vom Kläger allein geführten Haftpflichtprozesses nicht gebunden zu sein. Das gilt auch, obwohl die Beklagte - wie sie vorträgt - davon überzeugt war, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt und damit die Voraussetzung des Risikoausschlusses nach § 4 II 1 AHB erfüllt hat. Nach dem oben unter aa) beschriebenen Verständnis ihres Leistungsversprechens war sie gehalten, selbst dann den Haftpflichtprozeß zu führen, wenn sie Gefahr lief, dort Tatsachen zu dem vom Kläger behaupteten Vorsatzausschließungsgrund vortragen und damit gegen ihr eigenes Interesse handeln zu müssen.
c) Schließlich meint die Revision, Bindung könne jedenfalls insoweit nicht eintreten, als es um die Haftpflichtansprüche Dritter gehe, die am Haftpflichtprozeß nicht beteiligt waren. Jedoch gründet die dargestellte Bindungswirkung nicht auf der Rechtskraft. Das hat das Reichsgericht schon in seiner ersten Entscheidung deutlich gemacht (RGZ 3, 21, 24). Vielmehr kann die Beklagte sich nicht mehr gegenüber allen den Kläger treffenden Haftpflichtansprüchen, von denen er befreit werden will, auf den allein von ihr geltend gemachten Risikoausschluß nach § 4 II 1 AHB (= § 152 VVG) berufen, weil das Ergebnis des Haftpflichtprozesses mit dessen Bindungswirkung der Beklagten die für den Risikoausschluß erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen genommen hat.