Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1970, Az.: IV ZR 1185/68
Anforderungen an die Auslegung eines Haftpflicht-Versicherungsvertrages; Ausschluss der Haftung bei einem Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ist; Ausnahme bestimmter Haftpflichtwagnisse vom Versicherungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1970
- Aktenzeichen
- IV ZR 1185/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 23.10.1968
Rechtsgrundlagen
- § 830 S. 2 BGB
- § 4 II 4 AHB
Fundstelle
- VersR 1970, 1097-1098 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegenstand des Risikoausschlusses des § 4 II 4 AHB ist die Gefahr der Haftung des Versicherungsnehmers (VN) für Sachschäden, die durch die Erkrankung seiner Tiere entstanden sind. Ist diese Haftung im Prozeß zwischen dem Geschädigten und dem VN rechtskräftig festgestellt worden, so kann die Frage im Deckungsprozeß nicht erneut aufgerollt werden.
- 2.
Welche Rechtsvorschriften und tatsächlichen Umstände zu der Verurteilung des VN im Haftpflichtprozeß geführt haben, ist für den Risikoausschluß ohne Belang.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 1970
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg
Dr. Pfretzschner und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Der Kläger ist Landwirt und betreibt eine Schweinezucht. Er ist bei der Beklagten mit einer Deckungssumme von 10.000 DM gegen Haftpflicht versichert.
Am 20. Juni 1961 verkaufte der Kläger neun Läuferschweine; sie wurden mit anderen Tieren im Sammeltransport nach Berlin verschickt. Die Schweine waren auf dem Hof des Klägers und auf dem Versandbahnhof amtstierärztlich auf Maul- und Klauenseuche (MKS) untersucht worden; das Ergebnis war beide Male negativ. In Berlin brach jedoch in den Beständen von drei Schweinemästern, die einen Teil der angelieferten Tiere erworben hatten, alsbald die Maul- und Klauenseuche aus. Die Untersuchung ergab, daß die Tiere des Sammeltransports mit MKS infiziert waren. Bei einer Nachforschung in den zwölf Anlieferbetrieben stellte sich am 28. Juni 1961 heraus, daß die Bestände des Klägers und der Landwirtin T. teilweise von MKS befallen waren. Eine Sau auf dem Hof des Klägers wies Merkmale auf, die nach der Ansicht des Amtstierarztes auf eine vor vier bis sechs Wochen durchgemachte Erkrankung an MKS hindeuteten. Auf dieses Tier hatte sich die erste Untersuchung nicht erstreckt; es war derzeit abgesondert in einem Verschlag in der Scheune untergebracht gewesen.
Zwei der geschädigten Schweinemäster nahmen den Kläger und die Landwirtin T. als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch; sie erstritten obsiegende Grundurteile, die der Bundesgerichtshof bestätigte. Die gemeinsame Haftung der Beklagten wurde damit begründet, daß beide bei der Lieferung der Tiere schuldhaft gegen die viehseuchengesetzlichen Bestimmungen verstoßen hatten und daß sich nicht mehr ermitteln ließ, wessen Handlung den Schaden verursacht hatte (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB), d.h. wessen Tiere tatsächlich die Ansteckungsträger gewesen waren.
Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, die Versicherung erstrecke sich nach § 4 II AHB nicht auf Haftpflichtansprüche wegen der Übertragung von Tierkrankheiten.
Der Kläger hat bestritten, daß ein unter diesen Risikoausschluß fallender Schaden vorliege, und die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten begehrt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, in den Haftpflichtprozessen sei mit bindender Wirkung auch für den vorliegenden Rechtsstreit festgestellt worden, daß ein unter die Ausschlußklausel fallender Sachverhalt gegeben sei. Der Kläger vermöge nicht zu beweisen, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) zugrunde. Nach § 4 II 4 AHB bleiben von der Versicherung u.a. Haftpflichtansprüche wegen Sachschadens ausgeschlossen, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ist, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Geschädigten haben in den Vorprozessen solche Haftpflichtansprüche wegen Sachschadens durch Übertragung einer Tierkrankheit gegen den jetzigen Kläger und Frau T. erhoben. In den ergangenen Urteilen ist ausgesprochen worden, daß diese Ansprüche auch dem Kläger gegenüber dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, damit sei zugleich die Frage, ob ein unter den genannten Risikoausschluß fallender Sachverhalt vorliegt, bindend zum Nachteil des Klägers entschieden worden.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen, § 4 II 4 AHB hat den Sinn und Zweck, bestimmte Haftpflichtwagnisse von Versicherungsschutz auszunehmen. Eines dieser Wagnisse besteht darin, daß der Versicherungsnehmer Entschädigung wegen eines Sachschadens zu leisten hat, der durch Krankheit der ihm gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ist. Hierfür gewährt der Versicherer, von den bestimmten Ausnahmen abgesehen, keine Deckung. Gegenstand des Ausschlusses ist die Gefahr der Haftung des Versicherungsnehmers aus dem bezeichneten Grunde. Ist diese Haftung im Prozeß zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer rechtskräftig festgestellt worden, so kann die Frage nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts im Deckungsprozeß nicht erneut aufgerollt werden. Denn in einem solchen Falle steht bereits fest, daß sich die vom Versicherungsschutz nicht umfaßte Haftpflichtgefahr verwirklicht hat. Es kann hier wie sonst nicht darauf ankommen, welche Beweisregeln im Haftungsprozeß zur Verurteilung des Versicherungsnehmers geführt haben. Sehen sie Erleichterungen für den Geschädigten vor, so ändert sich dadurch nichts an dem Tatsachenkomplex, aus dem die erhobenen Ansprüche erwachsen sind, und damit an der zugrunde liegenden Gefahr. Der Kläger kann deshalb im Deckungsprozeß nicht damit gehört werden, er sei in den Haftungsprozessen nur deshalb unterlegen, weil er die Verursachung des Schadens durch die von ihm beigesteuerten Tiere nicht auszuschließen vermocht habe. Entscheidend ist allein, daß der Kläger unter diesen Umständen nach § 830 Satz 2 BGB so angesehen wird, als seien die Tiere der Geschädigten durch sein Verschulden angesteckt worden, d.h. daß er für den Schaden (als Gesamtschuldner) Ersatz zu leisten hat. Gegen oben diese Vermögenseinbuße gewährt die Haftpflichtversicherung nach § 4 II 4 AHB keinen Schutz. Aus dem Wortlaut (Haftungspflichtansprüche wegen Sachschaden ..., der durch Krankheit usw. entstanden "ist"), läßt sich keine engere Auslegung des gewollten Ausschlusses gewinnen. Wenn der Versicherungsnehmer auf Grund der Behauptung, die Krankheit sei durch seine Tiere übertragen worden, rechtskräftig zu Schadensersatz verurteilt worden ist, handelt es sich stets um Haftpflichtansprüche der bezeichneten Art. Welche Rechtsvorschriften und tatsächlichen Umstände zu dieser Verurteilung geführt haben, ist für den Risikoausschluß ohne Belang.
Der Hinweis der Revision auf einen möglichen Widerstreit der Interessen in dem vom Versicherer geführten Haftungsprozeß greift demgegenüber nicht durch. Wenn sich der Versicherer dazu entschließt, die Abwehr der Ansprüche des Geschädigten zu übernehmen, wird er in aller Regel einen sachlichen Erfolg in diesem Rechtsstreit der Notwendigkeit vorziehen, seinem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu versagen. Die Revision behauptet denn auch nicht, die beiden jeweils bis an den Bundesgerichtshof gelangten Haftungsprozesse seien nachlässig geführt worden.
Das Berufungsgericht hat sich hiernach im Deckungsprozeß zutreffend auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger es auszuschließen vermag, die seine Haftung begründende unerlaubte Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen zu haben. Es ist ohne Rechtsfehler oder Verfahrensverstoß zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger diesen ihm obliegenden Beweis nicht erbringen konnte.
Mit Recht ist das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen, er habe den Schaden nicht verursacht und mithin nicht verschuldet. Soweit die Revision die hierfür erbetenen Beweise als übergangen rügt, übersieht sie, daß das Berufungsgericht von der Verursachung des Schadens durch den Kläger ausgehen mußte. Es kam nur darauf an, ob der Kläger durch die Nichtanzeige der Umstände, die für einen Befall seines Schweinebestandes mit MKS sprachen, und durch den gleichwohl durchgeführten Verkauf von Ferkeln vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften des Viehseuchengesetzes verstoßen hat. Die Möglichkeit eines solchen erschwerten Verschuldens hat das Berufungsgericht als zumindest nicht ausgeräumt angesehen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger nach seinem Eingeständnis selbst den Verdacht gehabt hat, die von ihm abgesondert gehaltene Sau könnte nach ihren auffälligen Merkmalen an MKS gelitten haben. Es hat hinzugenommen, daß die Befürchtung des Klägers durch seine Kenntnis vom Ausbruch der Seuche auf einigen umliegenden Höfen verstärkt werden mußte. Zutreffend hat sich das Berufungsgericht auf den Standpunkt gestellt, daß der Argwohn des Klägers nur durch eine tierärztliche Untersuchung insbesondere des verdächtigen Tieres hätte geklärt werden können, und daß der Kläger dies als Viehzüchter auch wußte. Er durfte sich deshalb weder bei seinen eigenen, unter Beweis gestellten Beobachtungen und Mutmaßungen beruhigen, noch bei denen des Viehhändlers Stärk, von dessen Vernehmung das Berufungsgericht mit Recht abgesehen hat. Der Kläger hat jedoch gerade die nach seiner eigenen Ansicht krankheitsverdächtige Sau dem Tierarzt Dr. Sc. nicht vorgeführt, als dieser vor dem Abtransport der verkauften Tiere pflichtgemäß den gesamten Schweinebestand untersuchen wollte. Ob das absichtlich geschehen ist, wie das Berufungsgericht vermutet, war nicht erheblich. Es reichte aus, daß der Kläger die besonders dringende Untersuchung des verdächtigen Tieres nicht veranlaßte und es bei der unvollständigen Überprüfung seines Bestandes bewenden ließ, obwohl er wußte, daß dann keine Gewähr für dessen Seuchenfreiheit bestand, die ihrerseits Voraussetzung für den statthaften Verkauf der Ferkel war. Tatsächlich ist denn auch bei der amtstierärztlichen Nachuntersuchung festgestellt worden, daß das verdächtige Tier, das der Kläger auch nunmehr erst auf besonderes Befragen vorstellte, eine Erkrankung an MKS durchgemacht hatte und daß die Seuche inzwischen auf den übrigen Bestand übergegriffen hatte. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht, ohne den Rechtsbegriff zu verkennen, eine grob fahrlässige Handlungsweise des Klägers als nicht ausgeschlossen ansehen. Die von der Revision angeführte Besorgnis des Klägers wegen der Nachteile, die eine Sperrung seines Hofes mit sich gebracht hätte, vermag ihn nicht zu entlasten.
Die Revision des Klägers mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt