Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1992, Az.: IV ZR 51/91
Rechtsschutzversicherungsvertrag; Voraussetzungsidentität; Bindende Tatsachenfeststellung; Einredefreier Deckungsschutz; Arglistige Täuschung des Prozeßgegners; Stichentscheid gemäß § 17 ARB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1992
- Aktenzeichen
- IV ZR 51/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 ARB
- § 4 ARB
- § 14 ARB
- § 17 ARB
- § 17 Nr. 2 ARB
Fundstellen
- BGHZ 117, 345 - 353
- MDR 1992, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1509-1511 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 568-570 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Parteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrags sind auch in Fällen sogenannter Voraussetzungsidentität die Tatsachenfeststellungen nicht bindend, die in dem Verfahren getroffen werden, für dessen Durchführung Deckungsschutz vom Versicherer verlangt wird.
2. Ein VN, dem sein Rechtsschutzversicherer entgegenhält, er habe den Versicherungsfall durch arglistige Täuschung seines Prozeßgegners, des Dritten, herbeigeführt, kann nicht davon ausgehen, mit einer allein an einen ihm günstigen Stichentscheid gem. § 17 Nr. 2 ARB anknüpfenden Erklärung seines Versicherers, er sei mit der Einlegung des Rechtsmittels einverstanden, habe er einredefreien Deckungsschutz zugesagt erhalten.