Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1958, Az.: II ZR 163/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 163/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.05.1957
- LG Münster
Rechtsgrundlage
- § 4 Ziff. II 1 Allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB)
Fundstellen
- DB 1958, 1099 (Volltext)
- MDR 1958, 488 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der P.-Lebensversicherungsanstalt W. in M., vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor Landesrat H., Direktor H., Direktor Dr. B. in M.,
Prozessgegner
den Rentner Franz C. in R., S. Weg,
Amtlicher Leitsatz
Auch für §4 Ziff. II 1 AHB gilt der allgemeine Vorsatzbegriff des bürgerlichen Rechts, wonach Vorsatz jedenfalls dann entfällt, wenn der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes (z.B. einer Notwehr) angenommen hat.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. Mai 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 16. Juli 1951 kam der damals 76-jährige Kläger auf einem Pirschgang durch sein Jagdrevier gegen 20 Uhr in die Nähe zweier Behelfsheime. Dort wurde sein Jagdhund von dem frei umherlaufenden Dobermann des Kaufmanns B. angegriffen. Der Kläger versuchte, die beiden Hunde zu trennen, bis die durch das Gekläff herbeigelockte Ehefrau B. den Dobermann an die Kette legte. Als der Kläger seinen Weg fortsetzen wollte, kamen B. selbst und der Bäcker Bl. hinzu, der in der Familie B. verkehrte. Sie stellten den Kläger zur Rede und verlangten, daß er sich ihnen gegenüber ausweise. Die Weigerung des Klägers führte zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Gegner des Klägers dessen Gewehrlauf zur Seite drückten, nach der Behauptung des Klägers sogar versuchten, ihm das Gewehr zu entreißen und der Kläger die Worte ausstieß: "Das ist Überfall, das will ich Sie zeigen!" Kurz darauf fiel ein Schuß aus dem Schrotlauf des Drillings, den der Kläger nach Jägerart unter dem rechten Arm trug. Durch ihn wurde B. getötet.
Der Kläger wurde wegen Totschlags rechtskräftig zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Witwe B. nahm den Kläger auf Schadenersatz in Anspruch.
Der Kläger war bei der Beklagten für das Jagdjahr 1951/52 für die bei Jagdausübung entstehenden Personen- und Sachschäden haftpflichtversichert. Er verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz. Die Beklagte verweigert diesen gemäß §4 Ziff. II 1 AHB, weil der Kläger B. vorsätzlich getötet habe.
Beide Vorinstanzen haben den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für alle weiteren Folgen des Versicherungsfalles bis zum vertraglichen Höchstbetrage der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu gewähren.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Der Streit der Parteien geht nur darum, ob hier die Anschlußklausel des §4 Ziff. II 1 AHB eingreift, wonach Versicherungsansprüche dann nicht bestehen, wenn der Versicherungsnehmer den Haftpflichtschaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
1.)
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es an einer Prüfung der Frage, ob der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht durch die im Haftpflichtprozeß zwischen der Witwe B. und dem Kläger getroffene Feststellung eines nur fahrlässigen Handelns des Klägers gehindert war. Denn für den Deckungsprozeß ist nur die im Haftpflichtprozeß getroffene Entscheidung bindend, daß der Versicherungsnehmer dem Geschädigten auf Grund einer bestimmten Eigenschaft oder Tätigkeit aus bestimmtem Rechtsgrund haftet. Ob ein im Versicherungsvertrag vereinbarter Risikoausschluß vorliegt, ist dagegen im Deckungsprozeß selbständig zu entscheiden. In ihm steht es dem Versicherer frei, versicherungsrechtliche Einwendungen zu erheben und mithin auch geltend zu machen, daß ein vertraglicher Risikoausschluß ihn davon entbindet, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu gewähren (OGHZ 3, 316, 318; RGZ 167, 243, 246; Schack JW 39, 449). Infolgedessen hat das Berufungsgericht zutreffend seine Prüfung darauf erstreckt, ob der Kläger B. vorsätzlich getötet hat, was im Haftpflichtprozeß deshalb unentschieden geblieben ist, weil für eine Haftung des Klägers gegenüber der Witwe B. nach §§823 Abs. 1, 844 BGB schon fahrlässiges Verhalten des Klägers ausreichte.
2.)
Das Berufungsgericht kommt im Rahmen dieser Prüfung zu der Feststellung, der Kläger habe zwar selbst den tödlichen Schuß bewußt aus seinem Drilling gelöst. Er habe dies aber deshalb getan, weil er sich durch zwei erheblich jüngere und kräftigere Männer angegriffen gefühlt habe und in dem Glauben gewesen sei, sein Jagdgewehr sei die einzige Waffe, mit der er sich vor den von ihm befürchteten körperlichen Mißhandlungen habe schützen können. Er habe sich deshalb zur Notwehr berechtigt geglaubt und in dieser vermeintlichen Notwehrlage den Schuß abgegeben. Obwohl objektiv eine Notwehrlage nicht bestanden habe, sei seine Auffassung doch erklärlich, zumal er erregt gewesen sei.
Hiergegen erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrensrügen.
a)
Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe ohne hinreichende Begründung festgestellt, daß der Kläger angenommen habe, sich in einer Notwehrlage zu befinden. Der Kläger selbst habe sich niemals darauf berufen, in Notwehr geschossen zu haben. Er habe vielmehr im gesamten Verlauf des Rechtsstreits überhaupt in Abrede gestellt, selbst den Schuß gelöst zu haben. Darin liege ein Geständnis des Klägers im Sinne des §288 ZPO, daß nicht Notwehr der Beweggrund zur Abgabe des Schusses gewesen sei.
Dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben. Es trifft zwar zu, daß das Gericht nur Tatsachen berücksichtigen darf, die die Parteien durch Behauptung in den Rechtsstreit eingeführt haben. Entgegen der Auffassung der Revision hat jedoch der Kläger in ausreichender Weise behauptet, er habe einen Angriff Blocks und Brüggeshemkes befürchtet, sei dadurch in Schrecken versetzt und sein weiteres Handeln sei durch diesen Schrecken bestimmt worden. Dies hat er bereits bei seiner Anhörung durch das Landgericht am 19. Juni 1956 erklärt und seine Darstellung auch im Berufungsrechtszuge aufrechterhalten, wenngleich er in erster Linie Abgabe des Schusses bestritten hat (Schriftsatz vom 5. Februar 1957). Darüber hinaus hat er sich sogar ausdrücklich auf Notwehr berufen (Schriftsatz vom 31. Dezember 1956). Das Berufungsgericht war daher an der Annahme, der Kläger habe an eine Notwehrlage geglaubt, nicht dadurch gehindert, daß dieser die entsprechenden Tatsachen etwa nicht durch Behauptung in den Prozeß eingeführt hätte.
Es kann unter diesen Umständen auch keine Rede davon sein, der Kläger habe zugestanden, einen Angriff Blocks und Brüggeshemkes nicht befürchtet zu haben. Ob ein solcher Angriff wirklich von den Gegnern des Klägers unternommen wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, denn sein Unterbleiben steht der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe ihn irrig angenommen, nicht entgegen. Ein Geständnis des Klägers im Sinne des §288 ZPO, er habe seinerseits an einen solchen Angriff nicht wenigstens geglaubt, liegt jedenfalls nach alledem nicht vor.
b)
Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Regeln des Anscheinsbeweises unbeachtet gelassen; nach ihnen habe es vorsätzliches Handeln des Klägers als erwiesen ansehen müssen. Für eine Anwendung der Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins ist nur Raum, wenn es sich im Einzelfall um einen typischen Geschehensablauf handelt, nicht aber dann, wenn es darauf ankommt, den individuellen Willensentschluß eines Menschen angesichts einer besonderen Lage festzustellen (BGH LM ZPO §286 (C) Nr. 11). In einem solchen Fall, wie er auch hier gegeben ist, handelt es sich um einen atypischen Vorgang, bei dem die besondere seelische und verstandesmäßige Veranlagung und Verfassung des Menschen ausschlaggebend sind. Sie entziehen sich der Erfassung durch allgemeine Erfahrungssätze. Die Regeln des Anscheinsbeweises, deren Anwendung die Revision vermißt, sind sonach nicht anwendbar, um mit ihnen die Willensrichtung des Klägers bei Abgabe des Schusses festzustellen.
c)
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei nicht den Beweisen nachgegangen, die die Beklagte für die auch sonst zutage getretene Rücksichtslosigkeit und Schießwut des Klägers durch Benennung des Zeugen P. angeboten habe. Die Beklagte hat jedoch einen Antrag auf Vernehmung P.s im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht gestellt. Sie hat lediglich in der Berufungsbegründung auf das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung P.s im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger verwiesen. Da aber weder diese Niederschrift noch die sonstigen in der Berufungsbegründung angezogenen Protokolle polizeilicher Vernehmungen einen brauchbaren Hinweis auf die von der Beklagten behauptete Bedenkenlosigkeit des Klägers geben, bedurfte es keiner Auseinandersetzung hiermit und keiner Beweiserhebung hierüber.
d)
Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen M. und N. nicht feststellen dürfen, daß sich der Kläger in einer objektiv gefährlichen Situation befunden habe; denn eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen, es hat vielmehr eine objektive Notwehrlage des Klägers ausdrücklich verneint.
Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Kläger habe geglaubt, sich gegen einen Angriff seiner beiden Gegner durch Gebrauch seines Drillings wehren zu müssen, ist mithin verfahrensrechtlich einwandfrei, sie ist möglich und steht weder zu den Denkgesetzen noch zu Erfahrungssätzen in Widerspruch. Sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend.
e)
Da das Berufungsgericht für erwiesen erachtet, daß der Kläger in vermeintlicher Notwehr den tödlichen Schuß abgegeben hat, ist die von der Revision aufgeworfene Frage, wen hierfür die Beweislast trifft, ohne Bedeutung.
3)
Das Berufungsgericht folgert aus der Feststellung, daß der Kläger in - wenn auch fahrlässig verschuldeten - Irrtum das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehr angenommen hat, daß der Kläger nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt hat. Es lehnt daher das Vorliegen eines Risikoausschlußgrundes nach §4 II 1 AHB ab.
Die Revision meint demgegenüber unter Berufung auf Wussow (AHB 2. Aufl. §4 Anm. 71), für den Anwendungsbereich des §4 II 1 AHB sei das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit für den Vorsatz nicht erforderlich. Dies ergebe sich daraus, daß ein Risikoausschluß nach §4 II 1 AHB schon bei jeder vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles gegeben sei, ohne daß diese auch rechtswidrig geschehen sein müsse. Denn während §152 VVG die Haftung des Versicherers nur ausschließe, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich verursacht hat, brauche gemäß §4 II 1 AHB nach dessen Wortlaut der Versicherer dem Versicherungsnehmer schon dann keinen Versicherungsschutz zu gewahren, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden nur vorsätzlich, nicht auch rechtswidrig herbeigeführt hat.
Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil für die Ausschlußklausel des §4 II 1 AHB kein anderer Vorsatzbegriff gilt, als für das ganze sonstige bürgerliche Recht. Nach diesem entfällt aber Vorsatz jedenfalls dann, wenn der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes angenommen hat. Das ist hier der Fall; denn nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger angenommen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Notwehr, also einen Rechtfertigungsgrund vorlägen. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die Annahme eines Vorsatzes verneint. Damit entfällt aber ohne weiteres auch die Anwendbarkeit der Ausschlußklausel des §4 II 1 AHB.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.