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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1956, Az.: II ZR 100/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1956
Aktenzeichen
II ZR 100/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.02.1955

Fundstellen

  • DB 1956, 985-986 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1716 (amtl. Leitsatz) "Ausschluss von Versicherungsschutz"

Prozessführer

der A., V.-Aktiengesellschaft in H., B., E., vertreten durch den Vorstand Dr. jur. Harald M. und Dr. jur. Willibald G. in H.,

Prozessgegner

die Firma Gebr. St. oHG. in R./Krs. S., vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter, Sägewerksbesitzer Heinrich St. in R./Krs. S.,

Amtlicher Leitsatz

Führt der Haftpflichtversicherte die Zimmerarbeiten für den Dachstuhl eines Neubaus aus, so ist nur der Dachstuhl selbst Ausschlußobjekt im Sinne des § 4 Ziff I 6 b AHB (n.F.). Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten wegen Schäden, die an anderen Teilen des Daches (z.B. an der Dachhaut, Dachantenne oder den Dachrinnen) entstehen, sind durch die Haftpflichtversicherung gedeckt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Februar 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die ein Sägewerk betreibt, ist bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Bei der Errichtung eines Neubaus führte sie die Zimmerarbeiten für den Dachstuhl aus. Nach Errichtung des Dachstuhls führten andere Handwerker die Dachdecker-, Klempner- und Elektroarbeiten durch. Im Juli 1953 wurde das Dach des Neubaus durch einen Sturm zerstört, weil die Arbeiter der Klägerin das Dachgerüst nicht genügend mit den Grundmauern verankert hatten. Für den dadurch entstandenen Schaden wurde die Klägerin haftbar gemacht. Die Beklagte lehnt den Ersatz der Kosten für die Dachdecker-, Klempner- und Elektroarbeiten ab, die zur Beseitigung der Schäden an der Dachhaut, den Dachrinnen und der Dachantenne durchgeführt werden mußten. Sie beruft sich dabei auf § 4 Ziff I 6 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung in der seit 1949 geltenden Fassung bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden,

"die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind."

2

Die Klägerin ist der Ansicht, unmittelbarer Gegenstand ihrer Tätigkeit sei nur das Dachgerüst gewesen. Auf die erst später fertiggestellten übrigen Teile des Daches beziehe sich die Ausschlußklausel daher nicht. Mit ihrer Klage macht sie einen Teilbetrag ihres durch die Zerstörung dieser Teile entstandenen Haftpflichtschadens in Höhe von 1.100 DM nebst Zinsen geltend, und zwar 600 DM für die Dachdeckerarbeiten an der Dachhaut, 300 DM für die Klempnerarbeiten an den Dachrinnen und 200 DM für die Elektroarbeiten an der Dachantenne.

3

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie vertritt den Standpunkt, das gesamte Dach stelle nach der Verkehrsauffassung eine nicht weiter zerlegbare Konstruktionseinheit und damit einen "Teil" der unbeweglichen Sache im Sinne des § 4 Ziff I 6 b AHB dar. Da die Klägerin an diesem Teil gearbeitet habe, sei ihr Versicherungsanspruch hinsichtlich aller Schäden am Dach ausgeschlossen.

4

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

5

Nach den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts wird der auf § 1 AHB gestützte Deckungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der durch Verschulden ihrer Leute verursachten Schäden an der Dachhaut, den Dachrinnen und der Dachantenne nicht durch § 4 Ziff I 6 b AHB ausgeschlossen. Während die frühere Fassung dieser "Bearbeitungsklausel" weiter ging und auch solche Schäden vom Versicherungsschutz ausnahm, die an einem mit dem Gegenstand der Tätigkeit des Versicherungsnehmers nahe zusammenhängenden Teil der unbeweglichen Sache entstanden waren, gilt der Ausschluß nach der seit 1.6.1949 geltenden Neufassung der Bestimmung bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen nur noch insoweit, als die beschädigten Sachen oder Teile von ihnen "unmittelbar" Gegenstand der Tätigkeit des Versicherungsnehmers gewesen sind. Beschränkt sich also die Tätigkeit des Versicherungsnehmers auf einen Teil der unbeweglichen Sache, so ergreift der Ausschluß immer nur diesen Teil und nicht die anderen Teile der Sache, mögen sie auch in räumlicher Nähe zu dem bearbeiteten Teil liegen. Über diese Auslegung des § 4 Ziff I 6 b AHB n.F. besteht kein Streit.

6

Der Klageanspruch hängt mithin allein davon ab, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schäden an solchen Teilen des Neubaus eingetreten sind, die unmittelbar Gegenstand ihrer gewerblichen Tätigkeit waren. Der Revision ist zuzugeben, daß der Versuch des Berufungsgerichts, für die Beantwortung dieser Frage etwas aus der weiteren Ausschlußbestimmung des § 4 Ziff II 5 AHB herzuleiten, fehl geht. Diese Klausel betrifft nämlich nur solche Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen selbst infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. Schäden dieser Art sind hier nicht im Streit, denn die Schäden, um die es hier geht, sind nicht an dem von der Klägerin allein hergestellten Dachstuhl, sondern an der Dachhaut, der Dachantenne und den Dachrinnen eingetreten. § 4 Ziff II 5 scheidet daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, für den vorliegenden Fall ohne weiteres aus. Diese Bestimmung kann deshalb auch nicht zur Auslegung der hier allein in Betracht kommenden Ausschlußklausel des § 4 Ziff I 6 b AHB herangezogen werden. Damit ist jedoch für die Beklagte nichts gewonnen. Denn auch bei § 4 Ziff I 6 b AHB ist der Ausschluß des Versicherungsschutzes für Bearbeitungsschäden an fremden unbeweglichen Sachen gegenständlich begrenzt, nämlich auf Schäden an denjenigen Sachen oder Sachteilen, an oder mit denen der Versicherungsnehmer unmittelbar gearbeitet hat. Es fragt sich daher, ob die Klägerin dadurch, daß sie im Auftrage des Bauherrn die Zimmerarbeiten für den Dachstuhl ausgeführt hat, zugleich auch an den übrigen, von anderen Unternehmern später hergestellten Teilen des Daches unmittelbar tätig geworden ist, ob also als Gegenstand ihrer Arbeitsleistung das Dach als ganzes und nicht nur das Dachgerüst anzusehen ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.

7

Wenn in § 4 Ziff I 6 b AHB auch Einzelteile einer unbeweglichen Sache als Ausschlußobjekte vorgesehen sind, so können damit nicht etwa nur Teile von selbständiger rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung gemeint sein. Sonst wäre die Klausel praktisch bedeutungslos, weil unbewegliche Sachen, vor allem bebaute Grundstücke, in aller Regel nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich ein einheitliches, nicht ohne Wertminderung teilbares Ganzes bilden. Unter den vom Versicherungsnehmer bearbeiteten "Teilen einer unbeweglichen Sache" können daher nur Bestandteile im Sinne der §§ 93 ff BGB zu verstehen sein, und zwar sowohl unwesentliche als auch wesentliche Bestandteile (Wehn-Schmidt, Die neue Fassung der Obhuts- und Bearbeitungsschadenklausel 3. Aufl. S 31; Friedrich VersR 1953, 41 [43]; OLG Braunschweig VersR 1955, 245). Die Revision meint nun allerdings, man könne bei der Prüfung, welchen Teil eines Bauwerks der Versicherungsnehmer unmittelbar bearbeitet hat, das Gebäude nicht in beliebig kleine Bestandteile begrifflich zerlegen, sondern müsse auf die Verkehrsauffassung Rücksicht nehmen, die eine Summe von baulichen Einzelteilen jeweils unter einem Sammelbegriff zusammenfasse. Das ist grundsätzlich richtig. Denn je nach Art und Umfang der dem Versicherungsnehmer übertragenen Arbeit ist Gegenstand seiner gewerblichen Betätigung stets eine mehr oder minder große Sacheinheit, die sich, sei es als selbständige Sache im Rechtssinne, sei es als Teil eines größeren Ganzen, ihrerseits wieder aus einer Vielzahl von wirtschaftlich nicht interessierenden Einzelstücken zusammensetzt. Darüber, wie diese Sacheinheit als Bearbeitungsobjekt begrifflich zu bestimmen und von den anderen Teilen der unbeweglichen Sache abzugrenzen ist, entscheidet die Verkehrsanschauung; maßgebend ist die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen unvoreingenommenen Beurteilers (Wehn-Schmidt a.a.O. S 31). Dabei kann man es freilich nicht allein auf den allgemeinen Sprachgebrauch abstellen, sondern muß, um dem Wortlaut und Sinn des § 4 Ziff I 6 b AHB gerecht zu werden, die Frage nach dem unmittelbaren Bearbeitungsgegenstand gerade in Beziehung setzen zu der vom Versicherungsnehmer ausgeübten Tätigkeit (Wehn-Schmidt a.a.O. S 35).

8

In diesem Lichte betrachtet erscheint die Auffassung der Revision, nur das Dach als Ganzes stelle einen abgrenzbaren Bestandteil des Hauses dar, unhaltbar. Schon im allgemeinen Rechtsverkehr ist es keineswegs so, daß immer nur das Dach in seiner Gesamtheit als Gebäudeteil für sich angesehen wird. Vielmehr spricht man je nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem von einem Bauwerk und seinen Teilen die Rede ist, auch vom Dachstuhl, dem Dachbelag, den Dachrinnen, der Dachantenne usw. als besonderen Sachbestandteilen. Stellt man es aber richtig auf die "unternehmerische Beziehung" des Versicherungsnehmers zu der von ihm bearbeiteten Sache ab, so kann erst recht nicht zweifelhaft sein, daß der von der Klägerin hergestellte Dachstuhl bei natürlicher Betrachtungsweise und nach der Verkehrsauffassung sich ohne weiteres von den übrigen, hier streitigen Teilen des Daches wirtschaftlich abgrenzen läßt und daher nicht erst in Verbindung mit diesen Teilen begrifflich einen einheitlichen Bestandteil bildet, sondern schon für sich allein Ausschlußobjekt im Sinne des § 4 Ziff I 6 b AHB ist (vgl. auch Oberbach, Die Grundlagen der allg. Haftpflichtversicherung Teil B 3 S 13). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit Prölss (VVG 9. Aufl. Anm. 7 b zu § 4 AHB) als Gegenstand der Ausschlußklausel nur diejenigen Sachen oder Sachteile anzusehen sind, die "im Mittelpunkt des Auftrags an den Versicherungsnehmer stehen", oder ob der negativen Formulierung von Wehn-Schmidt (a.a.O. S 35) der Vorzug zu geben ist, wonach solche Sachen keine Ausschlußobjekte sind, die in einem so entfernten Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen, daß man nach der Verkehrsauffassung keine unternehmerische Beziehung des Versicherungsnehmers zu diesen Sachen mehr annehmen kann. Auch wenn man die weitere Auffassung von Wehn-Schmidt zugrunde legt, ist bei natürlicher Betrachtung eine berufliche Beziehung der Klägerin zu den von anderen Handwerkern hergestellten Dachdecker-, Klempner- und Elektroarbeiten nicht erkennbar. Denn wenn ein Unternehmen wie die Klägerin mit der Vornahme von Zimmerarbeiten betraut wird, so kann sich ein solcher Auftrag nach den Anschauungen des Verkehrs immer nur auf solche Gebäudeteile beziehen, deren Herstellung oder Bearbeitung gerade in den fachlichen Arbeitsbereich dieses Unternehmers fällt, hier also auf den Dachstuhl und nicht etwa auf das Dach als solches. Die Arbeiten am Dachbelag, den Dachrinnen und der Dachantenne lagen für die Klägerin völlig außerhalb ihrer gewerblichen Betätigung. Das Fehlen einer unternehmerischen Beziehung ist hier sogar besonders augenfällig, weil diese Teile noch gar nicht vorhanden waren, als die Klägerin den Dachstuhl errichtete. Die daran entstandenen Schäden werden mithin von der Ausschlußklausel des § 4 Ziff I Nr. 6 b AHB nicht erfaßt.

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An diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn man mit der Revision die Bestimmung des § 4 Ziff I 6 b AHB als Niederschlag des allgemeinen versicherungstechnischen Grundgedankens auffaßt, daß die Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen, also ihn insbesondere von vertraglichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen freizustellen (vgl. auch § 4 Ziff I 6 b Abs. 3 AHB; Wehn-Schmidt a.a.O. S 14). Denn der Grundsatz, daß "Pfuscharbeit nicht versicherbar ist", gilt nicht unbeschränkt, sondern nur in den durch die Ausschlußklausel der AHB gezogenen Grenzen. Schäden an anderen als den vom Versicherungsnehmer unmittelbar bearbeiteten Teilen einer unbeweglichen Sache sind auch dann durch die Versicherung gedeckt, wenn sie mit einer fehlerhaften Erfüllungshandlung des Versicherungsnehmers adäquat ursächlich zusammenhängen (Wehn-Schmidt a.a.O. S 31 Fußn. 108, S 37; Prölss a.a.O. Anm. 7 c zu § 4 AHB).

10

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Kuhn Artl Dr. Winkelmann