Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1997, Az.: VI ZR 375/96
Übergang eines Schadensersatzanspruchs eines Sozialversicherten von einem Sozialversicherungsträger auf anderen; Erklärung des Verzichts auf Einrede der Verjährung in Teilungsabkommen gegenüber Rechtsvorgänger; Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruchs nach Leistungsverweigerung ohne nachfolgende Klageerhebung; Vorliegen einer unzulässigen Umgehung durch Vereinbarung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung vor Vollendung derselben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1997
- Aktenzeichen
- VI ZR 375/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 13.11.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1998, 405 (amtl. Leitsatz)
- DB 1998, 409 (Kurzinformation)
- JurBüro 1998, 277
- MDR 1998, 160 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1998, 902-904 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1998, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1998, 163 (amtl. Leitsatz)
- SozSich 1998, 318
- SozVers 1998, 245-248
- VersR 1998, 124-126 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Geht der Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten im Wege der Rechtsnachfolge von einem Sozialversicherungsträger auf einen anderen über, zu dessen Gunsten nicht, wie bei dem ersteren, vom Haftpflichtversicherer des Schädigers in einem Teilungsabkommen ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt worden ist, so kann der neue Sozialversicherungsträger nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 852 Abs. 1 BGB und einer darauf gegründeten Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers den Schadensersatzanspruch jedenfalls dann nicht mehr durchsetzen, wenn er nicht innerhalb einer kurzen Überlegungsfrist nach der Leistungsablehnung Klage erhoben hat.
Die Vereinbarung, daß ein vor Ablauf der Verjährungsfrist ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Wirkung eines Verzichts erst nach Vollendung der Verjährung entfalten soll, stellt eine unzulässige Umgehung des § 225 Satz 1 BGB dar.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 4. November 1997
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13. November 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die klagende Landesversicherungsanstalt (LVA) B. verlangt aus übergegangenem Recht der Karin Ö. von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 18. September 1976. Bei diesem Unfall war die damals 17 Jahre alte Ö. als Beifahrerin in dem Pkw des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Bernd R. schwer verletzt worden. Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger war damals die LVA W. Zwischen dieser und der Beklagten besteht seit dem 30. November 1957 ein Teilungsabkommen über Rückgriffsforderungen in Schadensfällen. Nach dessen § 1 verzichtet die Beklagte bei Rückgriffsansprüchen der LVA W. auf die Prüfung der Haftpflichtfrage; sie ersetzt der LVA 50% ihrer jeweiligen Leistungen. Gemäß § 4 verzichtet die LVA auf weitere Ansprüche; nach § 5 verzichtet die Beklagte ihrerseits auf den Einwand der Verjährung, soweit ihr die der LVA bekannten Regreßansprüche wenigstens angezeigt wurden.
Im August 1977 beantragte Frau Ö. berufsfördernde Maßnahmen bei der LVA W. Diese meldete daraufhin im Juli 1978 bei der Beklagten Regreßforderungen an.
Infolge eines Arbeitsplatzwechsels der Frau Ö. ist seit dem 17. April 1979 die Klägerin als Rentenversicherungsträger zuständig. Sie erlangte nach ihrem Vorbringen erstmals am 2. November 1982 Kenntnis von ihrer Zuständigkeit, am 21. September 1992 Kenntnis von dem Unfall und am 15. Januar 1993 Kenntnis vom Unfallhergang sowie von der Person des Unfallverursachers. Zwischen ihr und der Beklagten besteht kein Teilungsabkommen.
In der Zeit vom 3. Februar bis 17. März 1993 nahm Frau Ö. unfallbedingt Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch, für deren Kosten von 10.140,52 DM die Klägerin aufkam. Mit Schreiben vom 24. August 1993 meldete die Klägerin bei der Beklagten Rückgriffsansprüche wegen der für Frau Ö. aufgewendeten Kosten an. Nach einem Schriftwechsel lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 1994 Ersatzleistungen wegen Verjährung ab.
Mit der am 23. Mai 1996 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 31. Mai 1996 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Erstattung des für Frau Ö. gezahlten Betrages. Die Beklagte hält dem entgegen, das mit der LVA W. geschlossene Teilungsabkommen sei im Verhältnis zur Klägerin nicht anwendbar; die Klageforderung sei verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision der Klägerin, in deren Durchführung die Beklagte eingewilligt hat.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hält die Klageforderung in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages bereits für unschlüssig, darüber hinaus in vollem Umfang für unbegründet. Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch der Frau Ö. sei verjährt. Der Verjährungsverzicht der Beklagten in § 5 des Teilungsabkommens wirke nicht zugunsten der an dem Abkommen nicht beteiligten Klägerin. Auch nach dem Gebot von Treu und Glauben sei die Beklagte an den Verjährungsverzicht aus dem Teilungsabkommen heute nicht mehr gebunden.
II.
Das Urteil des Landgerichts hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Klägerin kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen.
1.
Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei zugrunde legt, die Revision als ihr günstig übernimmt und auch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt, ist Frau Ö. aus dem Verkehrsunfall auf der Grundlage der §§ 823, 842 BGB i.V.m. § 3 PflVG ein die Kosten ihrer Rehabilitation umfassender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte erwachsen, der nach der hier noch anzuwendenden Vorschrift des § 1542 RVO im Zeitpunkt des Unfalls zunächst auf die LVA W. übergegangen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 f.). Diesen Anspruch hat dann, wie zwischen den Parteien ebenfalls nicht im Streit ist, durch den mit dem Arbeitsplatzwechsel der Frau Ö. am 17. April 1979 verbundenen Wechsel in der Zuständigkeit wie bei einer Legalzession nach den §§ 398 ff., 412 BGB die mit der LVA W. zum Kreis der gesetzlichen Rentenversicherungsträger gehörende und deshalb zu gleichartigen Leistungen verpflichtete Klägerin erworben (zur ähnl. Rechtsnachfolge unter Krankenversicherungsträgern siehe Senatsurteile vom 21. Januar 1958 - VI ZR 295/56 - VersR 1958, 153, 154; vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81 - VersR 1983, 724, 725 und vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83 - VersR 1985, 732, 733; zum Rechtsübergang auf den Träger eines anderen Systems der sozialen Sicherung vgl. Senatsurteile vom 4. April 1978 - VI ZR 252/76 - VersR 1978, 660, 661; vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - VersR 1983, 262, 263 und vom 24. Februar 1983 - VI ZR 243/80 - VersR 1983, 536, 537).
2.
Frei von Rechtsfehlern und zwischen den Parteien ebenfalls nicht umstritten ist ferner die Erwägung des Landgerichts, daß die Klageforderung jedenfalls dann verjährt ist, wenn dem Verjährungsverzicht der Beklagten gegenüber der LVA W. in dem mit dieser abgeschlossenen Teilungsabkommen im Verhältnis zur Klägerin keine Wirkung zukommt. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB, der auch gegenüber der Klägerin mit der seitens der LVA W. spätestens im Zeitpunkt der Schadensanmeldung vom 13. Juli 1978 vorhandenen Kenntnis vom Schadensereignis und Schädiger begonnen hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81 - VersR 1984, 136, 137), während der Forderungszuständigkeit der LVA W. aufgrund des Teilungsabkommens bis zum 17. April 1979 gehemmt war (vgl. OLG Braunschweig, VersR 1977, 450, 451). Selbst wenn die Verjährung, wie das Landgericht erwägt, erst mit der Kenntnis der Klägerin von ihrer Zuständigkeit am 2. November 1982 begonnen hätte, wäre die dreijährige Verjährungsfrist bereits vor der Einreichung der Klage am 23. Mai 1996 verstrichen gewesen.
3.
Die Forderung der Klägerin könnte deshalb allein dann noch durchgesetzt werden, wenn ihrer Verjährung der von der Beklagten in § 5 des Teilungsabkommens erklärte Verzicht entgegengestanden hätte. Dies ist aber, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, nicht der Fall.
a)
Eine Einbeziehung der Klägerin in das zwischen der LVA W. und der Beklagten abgeschlossene Teilungsabkommen mit der Folge einer vertraglichen Bindung der Beklagten auch gegenüber der Klägerin an den Einredeverzicht in § 5 des Abkommens kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Etwas anderes macht auch die Revision nicht geltend. Teilungsabkommen wirken nur zwischen den jeweiligen Abkommenspartnern (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 - VersR 1978, 843, 844 f. und vom 25. Mai 1993 - VI ZR 272/92 - VersR 1993, 981, 982).
b)
Zu erwägen ist daher allenfalls, ob die von einem Haftpflichtversicherer (hier: der Beklagten) im Rahmen eines Teilungsabkommens mit einem Sozialversicherungsträger (hier: der LVA W.) abgegebenen allgemeinen Erklärungen (hier: der Verzicht auf die Einrede der Verjährung) auch gegenüber einem Rechtsnachfolger des Sozialversicherungsträgers (hier: der Klägerin) Wirkungen entfalten können (so Marburger, VersR 1972, 11, 14; Schloen in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 14. Aufl., TZ 2538 a.E.; Wussow, WJ 1958, 99; ders., Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherern und Haftpflichtversicherern, 4. Aufl., S. 134 f.). Ob dem, etwa auf dem Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter dem Gesichtspunkt einer Abrede zugunsten eines Dritten, gefolgt werden könnte, hat der erkennende Senat bislang nicht entschieden. Diese Frage bedarf entgegen der Ansicht der Revision auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man eine Erstreckung der Wirkungen des Einredeverzichts der Beklagten auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der LVA W. annehmen wollte, so würde sich dies hier nicht zugunsten der Klägerin auswirken können.
aa)
Gemäß § 225 Satz 1 BGB kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Nach allgemeiner Auffassung ist deshalb vor Ablauf der Verjährungsfrist ein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht möglich (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284 f. und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 143/82 - VersR 1984, 689).
bb)
Der Unwirksamkeit des Verzichts steht im Streitfall auch nicht die Erwägung der Revision entgegen, die Vereinbarung in § 5 des Teilungsabkommens sei dahin auszulegen, daß damit ein Verzicht erst nach Eintritt der Verjährung gewollt gewesen sei.
(a) Allerdings kann der erkennende Senat die Bestimmungen des Teilungsabkommens schon deshalb selbst auslegen, weil das Landgericht eine Auslegung nicht vorgenommen hat (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; 109, 19, 22). Im übrigen wäre der Senat an ein abweichendes Verständnis des Tatrichters auch nicht gebunden, weil es sich bei dem Teilungsabkommen um einen typischen Vertrag handelt (vgl. BGHZ 20, 385, 389; 40, 108, 110; Senatsurteile vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842 und vom 25. Mai 1993 - VI ZR 272/92 - aaO).
(b) Die Auslegung des § 5 des Teilungsabkommens führt jedoch nicht zu dem von der Revision erstrebten Ergebnis. Zum einen verbietet sich ein Verständnis dieser Bestimmung im Sinne der Revision schon deshalb, weil eine vertragliche Abrede dahin, daß der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist ausgesprochen werde, seine Wirkung aber erst nach Vollendung der Verjährung eintreten solle, auf eine unzulässige Umgehung des § 225 Satz 1 BGB hinauslaufen würde. Zum anderen ist die Vereinbarung in § 5 des Teilungsabkommens nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn auch gar nicht in dieser Weise zu verstehen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Beschränkung des Verzichts auf angezeigte Ansprüche ("..., soweit der LVA bekannte Regreßansprüche wenigstens angezeigt wurden"). Hätte nämlich nach dem Willen der Abkommenspartner der Verzicht in § 5 so behandelt werden sollen, als ob er erst nach Vollendung der Verjährung erklärt worden sei, so ergäbe die Einschränkung auf die der Beklagten angezeigten Ansprüche keinen Sinn; es läge dann ein genereller Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung vor. Der durch den "Soweit"-Satz in § 5 vorgenommenen Verknüpfung des Verzichts mit der erfolgten Anzeige kann deshalb nur die Bedeutung zukommen, daß im Umfang der Anzeige die Wirkung des Verzichts bereits vor Ablauf der Verjährung eintreten sollte. Mit diesem Inhalt war aber die vereinbarte Regelung gemäß § 225 Satz 1 BGB unwirksam.
cc)
Dies bedeutet allerdings nicht, daß dem Einredeverzicht der Beklagten überhaupt keine rechtliche Bedeutung zukäme. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt bei Vereinbarung eines solchen Verzichts der Schuldner mit einer Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu und Glauben, solange er bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt oder aufrechterhält, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhält (Senatsurteile vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - VersR 1976, 565, 566 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - aaO; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1981 - V ZR 220/80 - VersR 1982, 365, 366 und vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90 - NJW 1991, 974, 975). Diese aus § 242 BGB herzuleitende Wirkung des Einredeverzichts vermöchte der Klägerin hier jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
(a) Nach einhelliger Auffassung ist der auf einem Einredeverzicht beruhende Vertrauensschutz des Gläubigers darauf, daß sein Anspruch nicht an der Verjährung scheitert, nur solange gerechtfertigt, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andauern. Fallen sie fort, erklärt insbesondere der Schuldner, sich nicht mehr an den Verzicht halten zu wollen, so muß der Gläubiger innerhalb einer angemessenen und ihrerseits nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen (Senatsurteile vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 143/82 - jew. aaO). Diese Frist ist von ihrem Zweck her kurz zu bemessen; eine großzügige Ausdehnung würde der Bedeutung der bereits eingetretenen Verjährung zuwiderlaufen. Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung, je nach den Umständen des Falles, wiederholt eine Frist von drei Monaten (Senatsurteile vom 18. April 1961 - VI ZR 131/60 - VersR 1961, 701, 702 und vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77 - VersR 1978, 521) oder auch schon von sechs Wochen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - VI ZR 126/90 - aaO) für zu lang erklärt und in dem zuletzt genannten Urteil für die Mehrzahl der "durchschnittlichen" Fälle eine Frist von einem Monat für ausreichend erklärt worden.
(b) Im Streitfall hat die Klägerin diese Überlegungsfrist, ohne daß es hier einer genauen Bestimmung ihrer Dauer bedürfte, auf jeden Fall überschritten. Denn sie hat nach dem Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 1994, mit dem diese eine Ersatzleistung wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert hatte und in welchem die Klägerin, wie sie in der Klageschrift selbst ausführt, mit Recht eine endgültige Ablehnung der Regulierung gesehen hatte, noch mehr als zwei Jahre bis zur Einreichung der Klage am 23. Mai 1996 verstreichen lassen.
(c) Die Revision macht auch nicht geltend, im Prozeß etwa vorgetragen zu haben, daß die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 3. Mai 1994 die darin zum Ausdruck gebrachte Ablehnung von Leistungen noch einmal in Frage gestellt und die Klägerin durch weitere Verhandlungen von einer Klageerhebung abgehalten hätte. Ob und wielange ein solches Verhalten der Beklagten der Klägerin ein Abwarten mit der Klageerhebung ermöglicht hätte, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
4.
Ohne Erfolg muß schließlich auch die Rüge bleiben, die Beklagte setze sich bei der Ablehnung von Schadensersatzleistungen gegenüber der Klägerin mit ihrer eigenen Regulierungspraxis in Widerspruch und verstoße dadurch gegen Treu und Glauben. Der von der Klägerin vor dem Landgericht als Präzedenzfall geltend gemachte Verjährungsverzicht der Beklagten in der Schadenssache eines Josip R. ist der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen erst bei der Durchsicht der Klageschrift aufgefallen. Er kann schon deshalb bei der Klägerin kein Vertrauen mehr dahin begründet haben, daß die Beklagte sich in der davorliegenden Zeit nicht auf Verjährung berufen würde.
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller
Dr. Dressler