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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1990, Az.: VI ZR 276/89

Forderungsübergang; Zukünftiger Arbeitsausfall; Krankengeld; Feststellungsurteilsurteil; Unfallbedingte Aufwendungen; Unfallszeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1990
Aktenzeichen
VI ZR 276/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1990, 811 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2933-2936 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1990, 308-310 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1991, 70 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1990, 1028-1031 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Forderungsübergang auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 1542 RVO erfaßt bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auch Ersatzansprüche des Verletzten wegen eines zukünftigen Arbeitsausfalls im Umfang des dafür zu beanspruchenden Krankengeldes selbst dann, wenn der Verletzte damals nur nach § 205 RVO familienversichert war und Anspruch auf Krankengeld erst durch den späteren Eintritt in die Pflichtversicherung erworben hat.

2. Die Einführung der Beitragspflicht des Krankengeldbezugs zur Arbeitslosenversicherung stellt eine "Systemveränderung" in dem Sinne dar, daß wegen der Beitragsleistungen des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 186 AFG ein Forderungsübergang gem. § 1542 RVO nicht vor dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (BGBl I 1532) am 1.1.1984 in Betracht kommt.

3. Zur Auslegung eines Feststellungsurteils, das den Schädiger zur Erstattung von unfallbedingten Aufwendungen einer gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet, bei der der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls familienversichert war.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Ersatzkasse, nimmt die Beklagte, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, aus übergegangenem Recht in Anspruch. Sie verlangt hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen für das Krankengeld und für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die sie für ihre Versicherte M. unfallbedingt aufgewendet hat.

2

Im Jahre 1971 erlitt die damals noch nicht ganz neunjährige M. auf dem Schulweg bei einem Verkehrsunfall, an dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte H. mit seinem PKW beteiligt war, schwere Verletzungen, die u.a. zu einer Querschnittslähmung führten. Zum Unfallzeitpunkt war M. über ihren Vater bei der AOK I. familienversichert (§ 205 RVO). Am 13. September 1972 schlossen M. und H. vor dem Landgericht R. einen Vergleich, in dem M. sich gegen Zahlung von 100.000 DM als mit sämtlichen Ansprüchen aus dem Schadensereignis abgefunden erklärt hat. Die AOK I. erwirkte am 19. März 1973 gegen H. und die Beklagte ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts R., in dem u.a. festgestellt worden ist, daß die Beklagte und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der AOK I. "die Aufwendungen zu erstatten, die diese nach dem 26.7.1972 aufgrund des Unfalls vom 16.3.1971 an... M.... zu erbringen hat; bei der Berechnung des danach zu erstattenden Betrages ist jedoch ein hälftiges Mitverschulden der... M. zu berücksichtigen... ".

3

Nach Rehabilitationsmaßnahmen gelang es M., eine Ausbildung als Büroangestellte abzuschließen. Seit dem 1. September 1980 ist sie erwerbstätig und bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. in den Quartalen I/84 bis II/86 erbrachte die Klägerin unfallbedingte Leistungen von insgesamt 44.299, 10 DM, darunter Krankengeldzahlungen in Höhe von 11.521,23 DM und Beitragsanteile zur Arbeitslosenversicherung nach § 186 AFG in Höhe von 238,38 DM.

4

Die Beklagte hat die Regreßansprüche der Klägerin wegen der Sachleistungen reguliert, dagegen die Erstattung des Krankengelds und der Beitragsanteile zur Arbeitslosenversicherung in Höhe der mit der Klage verlangten (11.759,61 DM : 2 =) 5.879,81 DM nebst Zinsen abgelehnt.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die von der Klägerin geltend gemachten Ersatzansprüche der Verletzten für deren Erwerbsschaden durch den Abfindungsvergleich vom 13. September 1972 abgegolten, jedenfalls verjährt. Die darauf beruhende Klageabweisung hat es im einzelnen wie folgt begründet:

7

Daß Ersatzansprüche des Unfallverletzten auch für zukünftige Schadensfolgen nach § 1542 RVO bzw. § 116 SGB X bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger (SVT) übergehen, gelte dann nicht, wenn bezüglich der gewährten Sozialleistung, für die Rückgriff genommen werde, zum Unfallzeitpunkt ein Sozialversicherungsverhältnis nicht bestanden habe. Zwar sei M. damals über den Vater in der gesetzlichen Krankenversicherung im Weg der Familienhilfe mitversichert gewesen, doch sei nach § 205 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RVO bei der Familienhilfe die Gewährung von Krankengeld ausgeschlossen gewesen. Ein gesetzlicher Forderungsübergang wegen des Krankengelds habe frühestens zum 1. September 1980 eintreten können, als M. eine eigene Mitgliedschaft bei der Klägerin begründet habe. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, nach denen ein gesetzlicher Forderungsübergang selbst dann schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses erfolge, wenn eine zukünftige Leistungspflicht des SVT als nur weit entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen sei, beträfen nur die Beurteilung der tatsächlichen Umstände. Sie änderten nichts an der rechtlichen Voraussetzung für einen Forderungsübergang nach § 1542 RVO, daß im Zeitpunkt der Verletzungshandlung eine entsprechende Leistungspflicht des SVT dem Grunde nach bestehen müsse. Diese sei vorliegend aber erst mit dem Eingehen eines eigenen Krankenversicherungsverhältnisses nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 1. September 1980 begründet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe auf die Klägerin ein Erwerbsschadensersatzanspruch aber nicht mehr übergehen können. Dem stehe der am 13. September 1972 vor dem Landgericht R. abgeschlossene Abfindungsvergleich entgegen.

8

Selbst wenn zugunsten der Klägerin ein Forderungsübergang auf sie schon im Unfallzeitpunkt anzunehmen wäre, stünde den geltend gemachten Ansprüchen die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede gemäß §§ 852, 222 BGB, § 3 Nr. 3 PflVG entgegen. Spätestens seit dem 6. Mai 1981 habe die Klägerin Kenntnis vom Schaden sowie von der Person der Ersatzpflichtigen besessen; Unterbrechungs- bzw. Hemmungsgründe bis zur Klageeinreichung bzw. Klagezustellung im Februar bzw. März 1987 seien nicht dargetan.

9

Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, als Rechtsnachfolgerin der AOK I. von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen für Krankengeld und Arbeitslosenbeitrag zu verlangen. Mangels entsprechender Leistungspflichten aus der Familienkrankenhilfe sei ein Übergang der Ersatzansprüche für den Erwerbsschaden von Frau M. auf die AOK I. nicht erfolgt. Solche Ansprüche der AOK I. seien auch nicht durch das Urteil des Landgerichts R. vom 19. März 1973 festgestellt worden. Der Feststellungsausspruch dieses Urteils beziehe sich trotz der insoweit fehlenden Einschränkungen im Tenor nur auf die nach § 205 RVO zu erbringenden Leistungen. Für eine Rechtsnachfolge der Klägerin fehle es deshalb, was den Forderungsübergang wegen des Krankengelds und des Arbeitslosenbeitrags betreffe, an der Gleichartigkeit der Leistungen, die von den beiden SVT jeweils gewährt worden seien. Aber selbst wenn Gleichartigkeit der Leistungen angenommen oder ein unmittelbarer Forderungsübergang für den Zeitpunkt des Verkehrsunfalls für möglich erachtet würde, seien die Forderungen der Klägerin nicht begründet. Für diesen Fall müsse sie sich den Abfindungsvergleich vom 13. September 1972 gemäß §§ 407 Abs. 1, 412 BGB entgegenhalten lassen. Damals seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß die Versicherte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit niemals in das Berufsleben hätte eintreten können.

10

II. Das Berufungsurteil ist, soweit es um den Ersatzanspruch der Klägerin wegen des an M. gewährten Krankengelds geht, nicht rechtsfehlerfrei; den Revisionsangriffen stand hält es nur_, soweit die Klage wegen der Erstattung der Arbeitslosenbeiträge abgewiesen worden ist. In Höhe eines Betrages von 5.760, 61 DM nebst Zinsen hat die Klage Erfolg.

11

A. Ersatzanspruch der Klägerin wegen des Krankengelds (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO).

12

Zurecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht einen Übergang des Anspruchs der M. gegen die Beklagte auf Ersatz ihres Erwerbsschadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG auf die Klägerin nach dem für den Streitfall noch maßgebenden § 1542 RVO verneint hat.

13

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist. Voraussetzung für einen Forderungsübergang nach § 1542 RVO (jetzt § 116 SGB X) ist, daß der SVT dem Geschädigten nach den Vorschriften der RVO Leistungen zu gewähren hat, die sachlich und zeitlich mit der Schadensersatzpflicht des Schädigers bzw. des hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherers - hier der Beklagten - kongruent sind. Dabei hat das Berufungsgericht zu Recht in seine Überlegungen einbezogen, daß der Forderungsübergang in diesen Grenzen schon im Zeitpunkt des Unfalls stattfindet und bereits in diesem Zeitpunkt auch die Ersatzansprüche des Geschädigten in Bezug auf solche Leistungen des SVT umfaßt, die von ihm erst in der Folgezeit zu erbringen sind, sofern diese nur nach den Umständen des Schadensfalls in Betracht zu ziehen waren. Dabei reicht selbst eine weit entfernte Möglichkeit des Eintritts solcher Tatsachen aus, aufgrund deren Versicherungsleistungen zu erbringen sein werden; es darf die Entstehung solcher Leistungspflichten nur nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen sein (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66 = BGHZ 48, 181, 186 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66] = VersR 1967, 974 und Senatsurteile vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 = VersR 1975, 446, 447, vom 24. Februar 1983 - VI ZR 243/80 = VersR 1983, 536, 537, vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 = VersR 1984, 35, 36 sowie vom 9. Januar 1990 - VI ZR 86/89 = NJW-RR 1990, 344 m.w.N.). Ebenso ist dieser frühe Zeitpunkt für den Forderungsübergang auch wegen solcher Leistungen maßgebend, deren inhaltliche Ausgestaltung durch Veränderungen im Leistungsgefüge erst später erfolgt. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen nur dann zugelassen, wenn zukünftig erst neue Leistungsberechtigungen aufgrund sog. "Systemveränderungen" geschaffen werden. Insoweit findet ein Forderungsübergang erst mit Inkrafttreten der Neuregelung statt (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 aaO). "Systemveränderungen" dieser Art hat der erkennende Senat z.B. bei erst in der Zukunft neugeschaffenen Rentenansprüchen bzw. neuen Leistungsberechtigungen für Witwen- und Waisenbeihilfen gesehen (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 = VersR 1954, 537, 538, vom 30. April 1955 - VI ZR 35/54 = VersR 1955, 393, vom 11. Januar 1966 - VI ZR 173/64 = VersR 1966, 233 und vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 aaO).

14

2. Von den letztgenannten Ausnahmefällen abgesehen findet deshalb ein Forderungsübergang nach § 1542 RVO bzw. § 116 SGB X schon im Unfallzeitpunkt im allgemeinen nur dann nicht statt, wenn der Verletzte in diesem Zeitpunkt noch gar nicht in die Sozialversicherung einbezogen gewesen ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine weitere Ausnahme in Fällen zu machen sei, in denen der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls zwar sozialversichert ist, indes in Bezug auf die in Frage stehende Schadensart, hier: für den Erwerbsschaden aus § 843 BGB, ein SVT aus dem beim Schadensfall bestehenden Sozialversicherungsverhältnis weder damals noch in Zukunft leistungspflichtig werden konnte, weil in diesem Versicherungsverhältnis für den Verletzten kein Krankengeld- und/oder Rentenanspruch vorgesehen ist. Die Formulierung "nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren haben" in § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO lasse eindeutig erkennen, daß der gesetzliche Forderungsübergang eine Verpflichtung des SVT zu Leistungen an den Verletzten aufgrund der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung voraussetze. Für M. sei jedoch im Zeitpunkt des Unfalls ein Anspruch auf Krankengeld aus der über die Mitgliedschaft des Vaters in Form der Familienhilfe bestehenden Mitversicherung bei der AOK I. gemäß dem für den Streitfall noch maßgebenden § 205 Abs. 1 Satz 2 RVO ausdrücklich ausgeschlossen gewesen.

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Dieser Auffassung des Berufungsgerichts vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Sie baut, was die Zuordnung möglicher zukünftiger Leistungen des Krankengelds betrifft, auf einer rechtlichen Betrachtung auf, die das hinter § 1542 RVO (jetzt § 116 SGB X) stehende sozialversicherungsrechtliche Anliegen nicht hinreichend beachtet.

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a) Der gesetzliche Forderungsübergang nach der RVO dient dem Schutz des SVT auch im Hinblick auf dessen Rückgriff wegen seiner künftigen Leistungen; er hat zum Ziel, dem Verletzen Verfügungen über die künftigen Schadensersatzansprüche schon dann zu verwehren, wenn zunächst noch ungewiß ist, ob und in welcher Höhe der SVT Leistungen erbringen wird, er aber in Zukunft wegen solcher Leistungen auf einen Rückgriff beim Schädiger angewiesen sein kann (vgl. BGHZ 48, 181, 184, 185) [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]. Damit ist ein möglichst weitgehender Schutz des SVT vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten bezweckt (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar 1990 - VI ZR 86/89 aaO). Er wird nur dann erreicht, wenn in den Forderungsübergang bereits im Zeitpunkt des Unfalls auch solche Sozialversicherungsleistungen einbezogen werden, die nach dem Leistungssystem der sozialen Sicherung in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sozialversicherungsverhältnis rechtlich schon angelegt sind, mag der Verletzte womöglich auch erst später in diese Rechtsposition hineinwachsen.

17

b) Die Möglichkeit, daß M. ein Anspruch auf Krankengeld aus einer eigenen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zuwachsen konnte, war rechtlich bereits in der Zugehörigkeit zu der Krankenversicherung ihres Vaters als Familienversicherte im Unfallzeitpunkt angelegt.

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Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt der Wechsel eines Versicherten aus der Familienversicherung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO in eine Pflichtversicherung nach §§ 206 ff., 306 ff. RVO die Einheitlichkeit des Krankenversicherungsverhältnisses unberührt (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81 = VersR 1983, 724, 725 und vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 = VersR 1985, 732, 733). Der Senat hat diesen Grundsatz erst kürzlich selbst für den Wechsel von der Familienhilfe in eine freiwillige Versicherung nach § 176 b Abs. 1 Nr. 2 RVO bestätigt (Senatsurteil vom 9. Januar 1990 - VI ZR 86/89 aaO).

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Zwar war nach dem damals geltenden Recht M. im Rahmen der Familienhilfe, die insoweit ihrem Vater gewährt wurde, in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht selbst versichert; eine eigene Mitgliedschaft hat sie erst durch die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit am 1. September 1980 begründet. Dieser Wechsel betraf jedoch primär ihre mitgliedschaftliche Stellung und ihre Zuordnung zu einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. In Bezug auf die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung auf ihren unfallbedingten Verletzungsschaden, um die es in § 1542 RVO bzw. § 116 SGB X hier allein geht, erfolgte - anders als zwischen Leistungen aus der Familienhilfe und solchen aus einer später begründeten gesetzlichen Rentenversicherung - keine Zäsur, vielmehr ging insoweit die Zugehörigkeit in der Krankenversicherung ihres Vaters in die selbständige Mitgliedschaft als Pflichtversicherte bei der Klägerin nahtlos über. In diesem Sinne ist auch der mit der Mitgliedschaft bei der Klägerin erworbene Anspruch auf Krankengeld nicht als Berechtigung aus einer - etwa weil der Verletzte erst später sozialversichert wurde - "Neubegründung" eines Sozialversicherungsverhältnisses anzusehen, sondern als Berechtigung, die aus der Erstarkung des Krankenversicherungsschutzes im Rahmen der Familienhilfe zu einem Pflichtversicherungsverhältnis erwachsen ist. Daß M. in der Familienkrankenhilfe Versicherungsschutz nur für Krankenbehandlung und nur im Blick auf ihre Unterhaltsberechtigung gegenüber ihrem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Vater erhielt und der Anspruch auf Krankengeld als Lohnersatzleistung erst mit der Aufnahme einer eigenen pflichtversicherten Erwerbstätigkeit erwuchs (vgl. BSG Urteil vom 28. April 1981 - 3 RK 8/80 = SozR 2200 § 183 RVO Nr. 35), steht einem Forderungsübergang wegen dieser erst in Zukunft möglichen Leistungsberechtigung schon Kraft ihrer Zugehörigkeit als Familienversicherte zu der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen. Für den Forderungsübergang ist der spätere Erwerb dieser Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung vielmehr ebenso zu betrachten wie jede andere Leistungsberechtigung aus einem im Unfallzeitpunkt schon bestehenden Sozialversicherungsverhältnis, deren Voraussetzungen sich erst später verwirklichen. Dem Schutzzweck des § 1542 RVO bzw. § 116 SGB X entspricht diese Auffassung von der Einheit beider Verhältnisse. Deswegen gingen Ersatzansprüche - soweit sie vom Tatsächlichen her nicht völlig unwahrscheinlich waren (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 aaO und vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 aaO) - auch insoweit bereits zum Unfallzeitpunkt auf den Krankenversicherungsträger nach § 1542 RVO über, bei dem M. zu diesem Zeitpunkt familienversichert i.S. des § 205 RVO war. Das trifft auch für die hier infragestehenden Ersatzansprüche wegen des Verdienstausfallschadens von M. zu. Wenn auch die Prozeßparteien in dem seinerzeit anhängigen Rechtsstreit vor dem Landgericht R. (AOK I. und H.) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen sind, M. werde wegen der Schwere der Unfallverletzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft niemals in das Arbeitsleben eintreten können, so war andererseits diese Möglichkeit aus damaliger Sicht doch nicht ausgeschlossen oder auch nur völlig unwahrscheinlich. In diese Forderungszuständigkeit der AOK I. ist die Klägerin durch die Mitgliedschaft von M. als Pflichtversicherte bei ihr hineingewachsen.

20

Der erkennende Senat verkennt nicht, daß bei dieser Rechtsauffassung der Abschluß von Abfindungsvergleichen insbesondere bei minderjährigen Geschädigten erschwert werden kann. Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen - hier: Erhalt der Rückgriffsmöglichkeit des SVT wegen seiner zu gewährenden Leistungen auf den Schaden, dort abschließende Regulierung des Schadens durch den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer - zurück, zumal eine sachgerechte Regelung zwischen Haftpflichtversicherer und Geschädigtem unter Einbeziehung des SVT in den Vergleichsabschluß möglich bleibt.

21

3. Wegen des Forderungsübergangs auf die AOK I. nach § 1542 RVO konnte M. bei Abschluß des Abfindungsvergleichs über diesen Teil ihre Ersatzansprüche für den Erwerbsschaden nach § 843 BGB nicht mehr verfügen, so daß der Vergleich diese Ansprüche nicht erfaßt hat. Insoweit ist die Beklagte auch nicht gemäß §§ 407 Abs. 1, 412 BGB von der Verpflichtung gegenüber der Klägerin zur Erstattung des gezahlten Krankengelds freigeworden. Es entspricht festen Rechtsprechungsgrundsätzen, daß für die Kenntnis des Schädigers von einem Forderungsübergang nach § 1542 RVO schon das Wissen von den Umständen genügt, aus denen sich ergibt, daß der Verletzte sozialversichert ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 aaO S. 446 und vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 aaO S. 37 m.w.N.; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1989, Seite 573; Küppersbusch, VersR 1983, 193, 196). Nach dem Sachverhalt ist von der Kenntnis der Beklagten bzw. der ihr zuzurechnenden Kenntnis des H. auszugehen, daß die Verletzte bei Abschluß des Vergleichs vom 13. September 1972 bei der AOK I. familienversichert war. Das reicht für die Kenntnis auch im Blick auf den Forderungsübergang der hier in Frage stehenden Ersatzansprüche wegen Krankengeldleistungen aus einem an die Familienversicherung sich anschließenden Pflichtversicherungsverhältnis aus. Unbeachtlich ist dabei in diesem Zusammenhang, daß die am Abschluß des Vergleichs Beteiligten davon ausgegangen sind, die Versicherte werde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in das Erwerbsleben eingegliedert werden können.

22

4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf anteilige Erstattung des von ihr gezahlten Krankengeldes auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Rechtskraftwirkung des von der AOK I. gegen H. und die Beklagte erstrittenen Feststellungsurteils des Landgerichts R. vom 19. März 1973 erstreckt sich gemäß § 325 ZPO auch auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der AOK I..

23

Folglich ist für den streitgegenständlichen Anspruch gemäß § 218 BGB Verjährung nicht eingetreten, mit ihrem gegen die Abwägung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Vorbringen kann die Beklagte daher ebenfalls nicht mehr gehört werden.

24

Der Feststellungsausspruch im Urteil des Landgerichts R. erfaßt auch den hier geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen an Krankengeld. Der insoweit abweichenden Auslegung des Berufungsgerichts, nach der der im Urteil verwendete Begriff "Aufwendungen" nur jene Sozialleistungen erfasse, die zum Leistungsumfang der Familienhilfe gehörten, vermag der Senat nicht zu folgen. Ein solches Verständnis des Urteilstenors beruht auf der zu engen Sicht des Berufungsgerichts von den Grenzen für die Einheitlichkeit des Krankenversicherungsschutzes aus der Familienhilfe und eines sich an sie anschließenden Pflichtversicherungsverhältnisses und wird dem mit der Feststellungsklage ersichtlich verfolgten Interesse des SVT nicht gerecht. Da aus dem Urteilstenor sich für den Umfang der Rechtskraftwirkung die Reichweite des Begriffs "Aufwendung" nicht eindeutig ergibt, kann der Senat in seiner Auslegung ergänzend Tatbestand, Entscheidungsgründe sowie andere zur Verfügung stehende Erkenntnisquellen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 195/83 = VersR 1985, 663, 664 und vom 21. Januar 1986 - VI ZR 63/85 = VersR 1986, 565) heranziehen. Das führt zu folgendem: Zum Zeitpunkt des damaligen Rechtsstreits vor dem Landgericht R. war völlig ungewiß, welche Sozialleistungen die AOK I. oder deren Rechtsnachfolger zukünftig würde erbringen müssen und in welchem Umfang diese mit Schadensersatzansprüchen der Versicherten kongruent sein würden. Andererseits diente die Erhebung der Feststellungsklage erkennbar auch der Unterbrechung der Verjährungsfrist hinsichtlich der auf die AOK I. übergegangenen Schadensersatzansprüche der Versicherten. Dieses Ziel, dem das Landgericht mit der von ihm gewählten Fassung des Feststellungsausspruchs Rechnung tragen wollte, erfordert es aber, unter dem Begriff der Aufwendungen alle Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu verstehen, wegen derer der AOK I. nach § 1542 RVO bereits eine Forderungszuständigkeit an den Ersatzansprüchen von M. zugewachsen war. Danach kommt es für die Frage, ob und in welchem Umfang auf die AOK I. Schadensersatzansprüche ihrer Versicherten übergegangen sind, auf die materielle Rechtslage an. Materiell-rechtlich aber ist - wie ausgeführt - der mit dem Krankengeld kongruente Erwerbsschadensersatzanspruch der Versicherten bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses bedingt auf die AOK I. übergegangen.

25

5. Auf der Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO (jetzt § 116 Abs. 1 SGB X) bei der Gewährung von Krankengeld durch die Klägerin beruht das Berufungsurteil. Es war daher in diesem Punkt aufzuheben. Da die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat hier selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die zunächst gegen die Höhe der behaupteten Sozialleistungen erhobenen Einwände sind von der Beklagten nicht mehr aufrechterhalten worden, nachdem die Klägerin Ablichtungen der Leistungsnachweise vorgelegt hat (vgl. auch S. 7 des Urteils des LG Köln vom 24. November 1988 - 2 O 97/87 - GA 152). Demnach beläuft sich der auf die Klägerin wegen der Gewährung von Krankengeld übergegangene Schadensersatzanspruch jedenfalls auf den im Rechtsstreit geltend gemachten Betrag von 5.760,61 DM.

26

B. Ersatzanspruch der Klägerin wegen der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ( § 186 AFG).

27

Soweit die Revision sich auch gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich des auf die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung beziehenden Teilbetrages von 119,19 DM wendet, hat sie keinen Erfolg.

28

Zwar sind die von dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zur Arbeitslosenversicherung abgeführten Beiträge mit dem Erwerbsschaden des Versicherten kongruent. Sie entsprechen den ohne den Unfall vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen, die schadensrechtlich zum Verdienst des Arbeitnehmers gehören, für deren Ausfall der Schädiger einzustehen hat. Es handelt sich um für den Verletzten zu leistende Beiträge, da nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a) AFG Zeiten, für die wegen des Bezugs von Krankengeld nach § 186 AFG Beiträge zu zahlen sind, wie beitragspflichtige Versicherungszeiten behandelt werden, die Beiträge nach § 186 AFG also - anders als die Beiträge zur Rentenversicherung nach § 1385 b RVO - den Status des Versicherten verbessern (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 = VersR 1986, 485 und vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 73/89 = VersR 1990, 220, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

29

Infolge des Abfindungsvergleichs vom 13. September 1972 konnte indes auf die Klägerin wegen der von ihr an die Bundesanstalt für Arbeit bezahlten Beiträge kein Erwerbsschadensersatzanspruch mehr übergehen. Ein Forderungsübergang nach § 1542 RVO hätte insoweit erst mit dem Inkrafttreten von § 186 AFG am 1. Januar 1984 erfolgen können. Mit der durch Artikel 17 Nr. 30 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1557) eingeführten Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers zur Erbringung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung wurde erstmals eine Beitragspflicht für das Krankengeld geschaffen. Derartige Änderungen im Gefüge des Sozialversicherungsrechts lassen sich aber nicht mehr als bloße Fortentwicklung von im Kern bereits angelegten sozialversicherungsrechtlichen Leistungen begründen, sondern stellen eine - den Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt hindernde - Systemveränderung dar (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 aaO m.w.N.). Ist aber die Versicherte insoweit zunächst Gläubigerin ihres Erwerbsschadensersatzanspruches geblieben, ist dieser durch den Vergleich am 13. September 1972 abgegolten und konnte daher am 1. Januar 1984 nicht mehr auf die Klägerin übergehen.

30

III. In Höhe des sich auf die Gewährung von Krankengeld beziehenden Betrages von 5.760, 61 DM war demgemäß das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, während die auf die Erstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, wobei berücksichtigt ist, daß das geringfügige Unterliegen der Klägerin keine besonderen Kosten veranlaßt hat.