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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1986, Az.: VI ZR 63/85

Nichtbeschränkung der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers auf die Versicherungssumme im Tenor eines Feststellungsurteils als alleinige notwendige Beschwer für ein Rechtsmittel; Annahme einer unbeschränkten Haftung in einem Urteilstenor; Vorliegen einer Haftungsbegrenzung auf die versicherungsvertraglich vereinbarte Deckungssumme; Bestimmung der Reichweite einer gerichtlichen Entscheidung; Grenzen der Auslegung eines Urteilstenors; Begrenzung der Leistungspflicht aus dem Zusammenhalt von Tenor und Entscheidungsgründen; Geltendmachung der Beschränkung einer Eintrittspflicht im Vollstreckungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1986
Aktenzeichen
VI ZR 63/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 20.02.1985
LG Hechingen

Fundstellen

  • MDR 1986, 574 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2703-2704 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1285 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1986, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

H. der D. I. VaG,
vertreten durch den Vorstand, G. straße 3, S.

Prozessgegner

Karl Friedrich D., M. Heime, G.-M.,
vertreten durch den Pfleger Karl D., L. 6 T.

Amtlicher Leitsatz

Ist die Beschränkung der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers auf die Versicherungssumme im Tenor eines Feststellungsurteils nicht ausgesprochen, so begründet dies allein keine für ein Rechtsmittel notwendige Beschwer, sofern die Entscheidungsgründe des Urteils zweifelsfrei ergeben, daß sich die Feststellung auf § 3 Nr. 1 PflVG gründet.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 1985 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Im übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Tatbestand

1

Der Kläger erlitt als Fußgänger am 17. November 1981 schwerste Verletzungen, als ihn G. mit einem bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw anfuhr. Er ist auf Lebenszeit voll pflegebedürftig.

2

Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung von G. und des Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages und einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz seines entstandenen und noch entstehenden materiellen und seines weiteren immateriellen Schadens aus dem Unfallereignis begehrt.

3

Das Landgericht hat dem Kläger eine Schmerzensgeldkapitalentschädigung von 40.000,00 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200,00 DM zuerkannt; ferner hat es den Feststellungsanträgen stattgegeben. Der Urteilstenor lautet wie folgt:

"1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger wegen der beim Verkehrsunfall vom 17.11.1981 zugefügten Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.07.1982 zu zahlen.

2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger für alle zukünftigen aus den Verletzungsfolgen des Unfalls vom 17.11.1981 entstandenen Schmerzen und Beeinträchtigungen eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 200,00 DM, fällig mit dem ersten Werktag eines jeweiligen Monats zu bezahlen.

3.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen aus dem Unfallereignis vom 17.11.1981 entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit nicht Übergang auf öffentliche Versicherungsträger erfolgt.

4.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 17.11.1981 zu ersetzen.

... ."

4

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat mit seiner Berufung die Erhöhung der monatlichen Schmerzensgeldrente auf mindestens 400,00 DM erstrebt, die Beklagten haben Klageabweisung begehrt.

5

Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen mit einer - hier nicht interessierenden - Klarstellung zurückgewiesen.

6

Mit seiner Revision erstrebt der Zweitbeklagte die Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als es über die versicherungsvertragliche Deckungssumme von 2 Millionen DM hinaus ihn zu Leistungen verurteilt und seine Verpflichtung zu Schadensersatzleistungen festgestellt hat.

Entscheidungsgründe

7

I.

Der Zweitbeklagte macht geltend, das Berufungsurteil weise einen Gesetzesverstoß auf, weil es von seiner unbeschränkten Haftung ausgehe, während seine Haftung in Wirklichkeit auf die versicherungsvertraglich vereinbarte Deckungssumme von 2 Millionen DM begrenzt sei. Er habe diese Haftungsbegrenzung, die sich aus § 3 Nr. 1 PflVG ergebe, in den Vorinstanzen zwar nicht geltend gemacht; sie sei jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts, der nach § 139 Abs. 2 ZPO geboten gewesen sei, würde er die Deckungssumme genannt haben.

8

II.

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch wendet. Insoweit begründet das durch das Berufungsgericht bestätigte landgerichtliche Urteil für den Zweitbeklagten nicht die Gefahr, von dem Kläger über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus in Anspruch genommen zu werden. Es fehlt deshalb insoweit an der für die Zulässigkeit der Revision notwendigen Beschwer.

9

1.

Allerdings enthält der Feststellungsausspruch seinem Wortlaut nach keine Begrenzung der Leistungspflicht des Zweitbeklagten auf die Versicherungssumme. Der Urteilstenor ist aber nicht isoliert zu sehen, vielmehr ist es zum Verständnis seiner Reichweite geboten, ergänzend die Urteilsgründe heranzuziehen. Zwar ist es richtig, daß sich die Reichweite einer gerichtlichen Entscheidung in erster Linie nach dem Wortlaut des Tenors bestimmt; im Interesse der Rechtssicherheit unterliegt die Auslegung eines Urteilstenors engen Grenzen. Anerkanntermaßen dürfen aber dort, wo über den Inhalt eines Tenors Zweifel möglich sind, Tatbestand, Entscheidungsgründe und das zugrunde liegende Parteivorbringen zur Ermittlung dessen, worüber entschieden worden ist, herangezogen werden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 5. März 1985 - VI ZR 195/83 - NJW 1985, 2022 = VersR 1985, 663).

10

2.

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - VersR 1979, 272, 273 und vom 22. September 1981 - VI ZR 170/80 - VersR 1981, 1180, 1181 ausdrücklich offengelassen, ob sich die Beschränkung eines Feststellungsausspruchs, der die Eintrittspflicht eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers für einen Unfallschaden zum Gegenstand hat, auf die Versicherungssumme schon aus den tatbestandlichen Feststellungen ergeben kann, die den Beklagten als Haftpflichtversicherer ausweisen. Diese nunmehr zu entscheidende Frage ist zu bejahen, wenn - wie hier - Zweifel darüber, daß der Feststellungsausspruch allein auf § 3 Nr. 1 PflVG beruht, bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich sind. Dies ändert allerdings nichts daran, daß es guter Übung entspricht, die Beschränkung der Haftung des Haftpflichtversicherers auf die Versicherungssumme schon im Tenor des Feststellungsurteils stets auszusprechen.

11

Der Kläger hat den Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, mit dem G. den Unfall verursacht hat, in Anspruch genommen. Dieser Direktanspruch beruht auf § 3 Nr. 1 PflVG. Danach ist die Leistungspflicht des Versicherers - was sich schon aus dem Wortlaut der Norm ("Der Dritte kann im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis ...") ergibt - von vornherein auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Der Versicherer soll durch die unmittelbare Inanspruchnahme aus dem Direktanspruch grundsätzlich nicht über das hinaus belastet werden, was er aus dem Versicherungsverhältnis zu regulieren verpflichtet ist (vgl. Senat BGHZ 84, 151, 152).

12

Diese Gesetzeslage bestimmt das Verständnis einer gerichtlichen Entscheidung, die auf § 3 Nr. 1 PflVG beruht. Sie bedeutet, daß schon der Klageantrag des Geschädigten, der ohne betragsmäßige Begrenzung den Versicherer des Schädigers aus dem Direktanspruch auf Feststellung in Anspruch nimmt, in aller Regel dahin zu verstehen ist, daß sich die Inanspruchnahme auf die Versicherungssumme beschränkt; ein weitergehender Klageantrag müßte zu einer teilweisen Klageabweisung führen. Regelmäßig richtet sich das Interesse des Klägers, der eine Feststellungsklage erhebt, nicht darauf, die Versicherungssumme der Feststellung zuzuführen, vielmehr kommt es ihm darauf an, zunächst über die Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers schlechthin einen Ausspruch zu erlangen; er nimmt dabei in Kauf, daß die Frage einer etwaigen Beschränkung der Leistungspflicht Gegenstand eines auf dem Feststellungsausspruch beruhenden späteren Leistungsprozesses wird.

13

Die nach der Gesetzeslage vorgegebene Anspruchsbegrenzung auf die Versicherungssumme wirkt weiter im Feststellungsausspruch fort; ein derartiger Urteilsausspruch, der auf § 3 Nr. 1 PflVG beruht, kann angesichts der kraft Gesetzes bestehenden höhenmäßigen Begrenzung der Haftung des Versicherers auch dann, wenn er dessen Leistungsverpflichtung nicht ausdrücklich auf die Versicherungssumme beschränkt, nur dahin verstanden werden, daß ihm diese Begrenzung stillschweigend zugrunde liegt. Die keiner Auslegung bedürftige, aus § 3 Nr. 1 PfVG unmittelbar folgende Anspruchsbeschränkung wirkt in einen derart offenen Tenor hinein und begrenzt seine Aussage (so auch Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 23. Aufl., Anm. 7 zu § 3 Nrn. 4 bis 6 PflVG; Wussow in WI 1980, 149, 150; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 3. Aufl., Nr. 594; a.A. OLG Zweibrücken, VersR 1977, 568; wohl auch Johannsen in Bruck/Möller/Sieg, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Bd. V, Lieferung 1 a, Anm. B 13).

14

Im Kern liegt die hier zur Entscheidung stehende Frage ähnlich dem Fall der Haftungsbegrenzung aus § 12 Abs. 1 StVG, für den der Senat entschieden hat, daß sich die im Urteilstenor fehlende Begrenzung der Leistungspflicht auf die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes aus dem Zusammenhalt von Tenor und Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteil vom 22. September 1981 - VI ZR 170/80 - a.a.O.). Der Senat verkennt nicht, daß zwischen diesen beiden Fällen Unterschiede bestehen. Im Fall des § 12 StVG ist der Höchstbetrag aus dem Gesetz zu ermitteln. Im Streitfall hingegen bestimmt sich die Haftungsgrenze nach dem Versicherungsvertrag; aus diesem kann sich sogar eine unbegrenzte Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ergeben (vgl. § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - und Art. 1 Nr. 4 der 12. Verordnung zur Änderung der vorgenannten Verordnung vom 8. Dezember 1978 - Bundesanzeiger vom 19. Dezember 1978). Diese Unterschiede stellen jedoch die Gleichheit der beiden Fälle in den hier entscheidenden Punkten nicht in Frage. In beiden Fällen erweist sich eine unbegrenzte Feststellung der Leistungspflicht im Hinblick auf die Gesetzeslage als unrichtig oder - im Fall des § 3 Nr. 1 PflVG - als zumindest fragwürdig; in beiden Fällen wird die Reichweite des Urteilsausspruchs erst durch die Heranziehung seiner Rechtsgrundlage erkennbar.

15

Der Streitfall unterscheidet sich hingegen von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - a.a.O. zugrunde lag. Dort ging es um einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer bei gestörtem Versicherungsverhältnis, der nach § 3 Nr. 4 und 6 PflVG i.V.m. § 158 c Abs. 3 VVG eigenständigen Grenzen unterliegt. Hierzu hat der Senat entschieden, daß derartige Begrenzungen der Haftung in den Feststellungstenor aufzunehmen sind. Der Senat hat aber zugleich deutlich gemacht, daß es sich hier schon vom Anspruchsgrund her um einen anderen Streitgegenstand als im Fall einer Inanspruchnahme des Versicherers nach § 3 Nr. 1 PflVG handelt; die dem genannten Urteil zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich deshalb nicht auf den Streitfall übertragen.

16

3.

Der übrige Inhalt des Urteils ist geeignet, die Zweifel, zu denen der Feststellungsausspruch Anlaß gibt, zu beseitigen. Das Urteil enthält ausreichende Anhaltspunkte, aus denen folgt, daß sich die festgestellte Eintrittspflicht des Zweitbeklagten auf die Versicherungssumme beschränkt. Die Urteilsgründe kennzeichnen zweifelsfrei die Rechtsgrundlage, auf der die Verurteilung des Zweitbeklagten beruht. Allerdings bezeichnen die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht ausdrücklich § 3 Nr. 1 PflVG als Rechtsgrundlage des Feststellungsausspruchs. Das Berufungsgericht stellt jedoch in seiner Begründung einleitend klar, daß es nach der Prüfung der Rechtssache zu dem gleichen Ergebnis wie das Landgericht gekommen ist. Damit macht sich das Berufungsgericht die Begründung des Landgerichts zu eigen. Das Landgericht hat § 3 PflVG als Rechtsgrundlage genannt. Eine andere Rechtsgrundlage kommt für die unmittelbare Haftung des Zweitbeklagten auch nicht in Betracht.

17

III.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Leistungsausspruch richtet. Zwar ist das Rechtsmittel insoweit zulässig, weil der Beklagte ohne Begrenzung zur Leistung verurteilt worden ist. Insoweit ist das vom Berufungsgericht bestätigte landgerichtliche Urteil einer entsprechenden Auslegung, wie sie für den Feststellungsausspruch geboten ist, schon deshalb nicht fähig, weil die Leistungsanträge eindeutig ohne einen derartigen Vorbehalt geltend gemacht und beschieden worden sind. Der Beklagte kann die Beschränkung seiner Eintrittspflicht im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend machen (BGHZ 84, 151, 154). Der Leistungsausspruch weist jedoch keinen Gesetzesverstoß auf, weil es der Beklagte versäumt hat, sich in den Tatsacheninstanzen auf die Beschränkung seiner Haftung zu berufen.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz