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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1979, Az.: VI ZR 199/77

Beschränkung einer Ersatzpflicht auf einen Höchstbetrag; Auslegung einer Feststellungsurteils bei Unklarheiten; Pflicht zur Deckung in Fällen eines so genannten "kranken" Versicherungsverhältnisses ; Erschleichen eines rechtskräftigen Feststellungsurteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1979
Aktenzeichen
VI ZR 199/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 20.09.1977
LG Kiel

Fundstellen

  • MDR 1979, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1046-1048 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1980, 272

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils im nachfolgenden Leistungsprozeß.

Bei der Direktklage unterscheidet sich der Anspruchsgrund, je nachdem, ob der Versicherer auf Grund gültiger Deckungspflicht oder nur deshalb für den Schädiger einzustehen hat, weil seine Deckungspflicht zugunsten des Geschädigten fingiert wird; daher ist die Frage der Haftungsbeschränkung gemäß § 158 c Abs. 3 VVG bereits mit derjenigen über den Haftungsgrund zu entscheiden.

Redaktioneller Leitsatz

Danach, ob der Versicherer aufgrund gültiger Deckungspflicht oder aufgrund einer fingierten Deckungspflicht für den Schädiger einzustehen hat, richtet sich bei einer Direktklage der Anspruchsgrund. Bereits bei der Frage über den Haftungsgrund ist die Frage der Haftungsbeschränkung nach § 158 c Abs.3 VVG zu entscheiden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1978
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. September 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Im Mai 1969 erlitt der Kläger im Verlauf eines von dem damals minderjährigen Hartmut V. mit einem entwendeten Kraftfahrzeug verursachten Verkehrsunfalls erhebliche Verletzungen, die u.a. dazu geführt haben, daß er seine Ausbildung als Theologe nicht beenden konnte. In einem Vorprozeß hatte auf seine Klage das Landgericht durch Urteil vom 15. Dezember 1971 rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte und der seinerzeit mitverklagte V. als Gesamtschuldner verpflichtet seien, "dem Kläger alle Schäden, die dieser durch den Unfall vom 30. Mai 1969 erlitten hat und noch erleiden wird, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf die Deutsche Studentische Krankenversicherung Berlin oder andere Sozialversicherungsträgerübergegangen sind". Daraufhin zahlte die Beklagte dem Kläger eine Rente in Höhe des jeweiligen Gehalts eines Pfarrers, stellte ihre Zahlungen jedoch Ende April 1976 mit der Begründung ein, ihre Eintrittspflicht bestehe gemäß § 158 c Abs. 3 VVG in Verbinbindung mit § 3 Nr. 4, 6 PflVG nur bis zur gesetzlichen Mindest deckungssumme (zum Unfallzeitpunkt 250.000 DM), weil sie dem Schädiger V. den Versicherungsschutz entzogen habe; dieser Betrag sei aber inzwischen erschöpft.

2

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Fortzahlung der Rente; er beruft sich auf das rechtskräftige Feststellungsurteil, das die von der Beklagten in Anspruch genommene Beschränkung nicht erfasse.

3

Ein nach Rechtshängigkeit des weitergehenden Rentenanspruchs von der Beklagten an das Gericht des Vorprozesses gestellter Antrag auf Berichtigung des Urteils vom 15. Dezember 1971 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hatte keinen Erfolg.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

5

Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich die Beklagte wegen der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr auf die Höchstgrenze des § 158 c Abs. 3 VVG (in Verbindung mit § 4 Nr. 2 PflVG) berufen könne.

7

II.

Dieser Standpunkt hält den Angriffen der Revision stand.

8

1.

Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe bei seinem Feststellungsurteil die Tatsache der zum Haftungsausschluß führenden Schwarzfahrt des Jugendlichen V. (§ 2 Abs. 2 b AKB) von Amts wegen berücksichtigen müssen, sind ihre Ausführungen im vorliegenden Rechtsstreit unbehelflich. Selbst wenn dies zutreffen und deshalb das Vorurteil fehlerhaft sein sollte, bleibt ein Eingriff in dessen Rechtskraft und damit in den Umfang der Feststellungswirkung ausgeschlossen; eine Richtigstellung hätte die Beklagte nur im Wege der Berufung gegen dieses Urteil erreichen können. Es kommt daher auch nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob das Vorurteil bereits in der Urteilsformel oder zumindest in den Entscheidungsgründen die von der Beklagten nunmehr geltend gemachte Haftungsbeschränkung hätte aussprechen müssen,

9

2.

Wesentlich für die Entscheidung über die Leistungsklage, die sich hinsichtlich des Anspruchsgrundes auf das Feststellungsurteil stützt, ist allein, ob die Rechtskraft dieses Erkenntnisses (§ 322 ZPO) eine Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten noch gestattet, obwohl eine solche dort nicht festgelegt ist, übrigens auch nicht gewollt war.

10

a)

Die Rechtskraft des hier gegebenen Feststellungsurteils ( § 256 ZPO) führt dazu, daß die Ersatzpflicht der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen und nicht mehr überprüft werden darf, sondern dem bezifferten Leistungsbegehren des Klägers zugrunde zu legen ist. Es geht somit nur noch darum, im jetzigen Leistungsprozeß über die Schadenshöhe zu befinden und im Rahmen dieser das Feststellungsurteil ausfüllenden Entscheidung diejenigen Einwendungen zu erörtern, die den geltend gemachten konkreten Schaden betreffen und zu denen z.B. auch der Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zu rechnen wäre.

11

b)

Im Streitfall setzt die Entscheidung über den Einwand der Beklagten zunächst die Beantwortung der Frage voraus, ob die geltend gemachte Beschränkung der Haftung gemäß § 3 Nr. 4 und 6 PflVG in Verbindung mit § 158 c Abs. 3 VVG bereits in das Feststellungsurteil aufzunehmen war, oder ob die Beklagte damit auch noch im Leistungsprozeß gehört werden kann, weil - so offenbar die Meinung der Revision - das Feststellungsurteil dies nicht verwehrt.

12

aa)

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß sich aus dem Feststellungsurteil eine Beschränkung der Ersatzpflicht der Beklagten auf den Höchstbetrag des § 158 c Abs. 3 VVG nicht ergibt.

13

Die Urteilsformel selbst, der in erster Linie der Inhalt der Entscheidung zu entnehmen ist (BGH Urt. v. 30. November 1961 - VII ZR 12/61 = LM ZPO § 1042 Nr. 8), läßt nicht erkennen, daß die Beklagte nur bis zur Mindestversicherungssumme ( § 4 Abs. 2 PflVG: ZUM Unfallzeitpunkt 250.000 DM) einzustehen habe. Sie spricht vielmehr ihrem Wortlaut nach deren Verpflichtung aus, als Gesamtschuldner neben dem seinerzeit mitverklagten V. dem Kläger in vollem Umfang die Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall entstanden sind und noch entstehen werden. Die Gründe dieses Urteils, die zur Abgrenzung des Umfangs der Rechtskraft mit heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 34, 338[BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]; 36, 365 [BGH 09.02.1962 - IV ZR 90/61]; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, 19. Aufl. Anm. VIII, 1 zu § 322 ZPO) lassen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, gegenüber dieser Urteilsformel auch keine Einschränkung erkennen. Selbst wenn in diesem Fehlen einer Haftungsbeschränkung ein Fehler zu sehen wäre, so könnte diesernicht mehr richtig gestellt werden; die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung macht grundsätzlich alle Mängel des zugrundeliegenden Verfahrens unbeachtlich ( BGH Urteil vom 15. Dezember 1951 - II ZR 158/51 - LM Nr. 2 zu § 21 VVG; Stein/Jonas/Schumann-Leipold a.a.O. Anm. XI 1).

14

bb)

Demgegenüber vermag die Revision nicht mit Erfolg geltend zu machen, aus §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 b AKB folge im Streitfall die Notwendigkeit, das Feststellungsurteil dahin auszulegen, daß die dort sozusagen "dem Grunde nach" ausgesprochene Verurteilung zur Schadensersatzleistung auch ohne ausdrückliche urteilsmäßige Begrenzung entsprechend diesen Vorschriften eingeschränkt zu sehen sei. Sie übersieht, daß die von ihr geltend gemachte Haftungsbeschränkung auf einem Sachverhalt beruht, welcher der eingeschränkten Verurteilung einen Rechtsgrund verleiht, der von dem in § 3 Nr. 1 erste Alternative PflVG im Vordergrund stehenden Regelfall zu unterscheiden ist und auch einen anderen Streitgegenstand bedingt.

15

Während sich nämlich die grundsätzliche quasideliktische gesamtschuldnerische Mithaftung des Versicherers (vgl. BGHZ 57, 265[BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]), die die Grundlage der Direktklage darstellt, aus der Deckungspflicht dem Schädiger gegenüber ableitet, läßt sich dies, falls die Mithaftung nur im Rahmen von § 3 Nrn. 4 bis 6 PflVG begründet ist, nicht in gleicher Weise annehmen. In diesen Fällen eines sog. "kranken" Versicherungsverhältnisses besteht eine solche Pflicht zur Deckung gegenüber dem Schädiger gerade nicht, sondern wird nur fingiert. Alleiniger Beweggrund des Gesetzgebers bei der Statuierung der - allerdings dann begrenzten - Haftung des Versicherers auch bei fehlender Deckungspflicht war der Schutz des Geschädigten, dessen Interessen die Ausgestaltung der Pflichtversicherung vorrangig dienen sollte. Demnach hatte der Kläger schon vom Zeitpunkt des Schadenseintritts an gegen den Versicherer nur einen begrenzten Anspruch aus § 3 Nr. 1 in Verbindung mit Nrn. 4 und 6 PflVG. Das Vorurteil hat ihm jedoch mit der Feststellung einer uneingeschränkten Ersatzpflicht der Beklagten einen Anspruch aus§ 3 Nr. 1 - erste Alternative - PflVG zugesprochen. Der Fehler, der demnach dem Vorurteil anhaftet, besteht daher nicht nur in dem Unterlassen einer Begrenzung der festgestellten Schadensersatzpflicht der Höhe nach; er liegt vielmehr in der Zuerkennung eines anderen schon vom Grunde her weitergehenden Anspruchs als des tatsächlich zustehenden. Damit würde aber die von der Beklagten mit ihrer Revision verfolgte Abweisung des auf das Ergebnis des Vorprozesses gestützten Leistungsbegehrens des Klägers eine mit einem Auswechseln des Streitgegenstandes verbundene Abänderung d s dort die rechtskräftige Feststellung tragenden Anspruchsgrundes bedeuten. Diese rechtliche Beurteilung des Unterschiedes zwischen dem dem Kläger bei richtiger Wertung der tatsächlichen Umstände (Schwarzfahrt) zustehenden, auf die Mindestversicherungssumme beschränkten Ersatzanspruchs einerseits und der rechtskräftig festgestellten Schadensersatzverpflichtung der Beklagten als Hafpflichtversicherer andererseits, führt dazu, daß die Frage der Haftungsbeschränkung auf Grund von § 3 Nrn. 4 und 6 PflVG notwendig zugleich eine Entscheidung über den Haftungsgrund ist, infolgedessen einem nachfolgenden Rechtsstreit oder Verfahrensabschnitt (z.B. auf dem Wege von § 304 ZPO) nicht vorbehalten bleiben kann. Es stellt sich daher im Streitfall nicht die Frage, ob etwa aus einer Gesamtwürdigung von Urteilsformel und Gründen der Entscheidung im Vorprozeß auf eine Absicht des Gerichts geschlossen werden könnte, die Entscheidung über eine etwa notwendige Beschränkung der Leistungspflicht der Beklagten einem auf der Feststellung beruhenden späteren Leistungsprozeß vorzubehalten. Ebensowenig muß darüber befunden werden, ob ein solcher Vorbehalt zumindest ausdrücklich hätte gemacht werden müssen, wie dies z.B. in BGHZ 11, 181, 183[BGH 26.11.1953 - III ZR 26/52] von einem Grundurteil verlangt wird, das die Festsetzung der Dauer einer dem Grunde nach zuerkannten Rente dem Betragsverfahren überlassen hatte.

16

c)

Somit steht dem Kläger die (materielle) Rechtskraft des Vorurteils zur Seite ( § 322 ZPO). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, gegen dieses Urteil insoweit Berufung einzulegen, als es sie infolge Verkennung der Anspruchsgrundlage ohne die Begrenzung des § 158 c Abs. 3 VVG verurteilt hatte. Insoweit war sie nämlich entgegen der Ansicht der Revision durch die zu weit gehende Feststellungsformel des Vorurteils beschwert.

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3.

Die Revision macht hilfsweise geltend, der Kläger handle sittenwidrig ( § 826 BGB), wenn er unter Ausnutzung des offensichtlich unrichtigen Feststellungsurteils weitere Rentenzahlungen verlange. Auch mit diesem Einwand kann die Revision keinen Erfolg haben.

18

Ein "Erschleichen" des rechtskräftigen Feststellungsurteils durch den Kläger kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Sachverhalt, der zur richtigen einschränkenden Verurteilung führen mußte, nämlich die Schwarzfahrt des V., dem seinerzeit entscheidenden Landgericht bekannt war, jedoch von diesem nicht beachtet wurde. Übrigens hatte auch die Beklagte auf diesen wichtigen Umstand nicht hingewiesen. Dieser ist zwar zuzugeben, daß auch dann, wenn eine Verurteilung nicht arglistig durch Irreführung des Gerichts zustande gekommen und rechtskräftig geworden ist, der Verurteilte der Ausnutzung dieser Entscheidung mit einem auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch unter besonderen Umständen begegnen kann (BGHZ 26, 391, 396[BGH 05.03.1958 - IV ZR 307/57]; 40, 130, 132 [BGH 05.06.1963 - IV ZR 136/62]; 50, 115, [BGH 25.03.1968 - II ZR 208/64]jeweils m.w.Nachw.). Es lassen sich aber dem festgestellten Sachverhalt keine Umstände entnehmen, die das nunmehrige Begehren des Klägers als einen besonders schwerwiegenden Fall sittenwidrigen Verhaltens (so BGHZ 26, 396[BGH 05.03.1958 - IV ZR 307/57]) kennzeichnen kannten. Abzustellen ist hierbei auf die besondere Lage, in der sich dieser im Zeitpunkt der Einstellung der Rentenzahlung durch die Beklagte befand, und auf dessen Beweggründe für die Erhebung der gegenständlichen Leistungsklage. Der Kläger hatte als sehr schwer und dauernd Geschädigter über mehrere Jahre hinweg auf eine von seiner Sicht aus nicht unbillige laufende Unterhaltsrente vertraut, so daß ihn die nicht erwartete Einstellung dieser Ersatzleistung besonders hart traf. Wenn er aus dieser Enttäuschung heraus glaubte, das - objektiv unrichtige - Vorurteil im Hinblick auf die ihm zukommende materielle Rechtskraft für sich verwenden zu können, so kann darin kein sittenwidriges Verhalten gesehen werden, das den Tatbestand des § 826 BGB zu erfüllen geeignet ist. Unerträglich ist dieses Ergebnis trotz der Belastung der Beklagten mit einer materiellrechtlich nicht mehr weiter bestehenden Leistungspflicht nicht. Sie hat sich diese Folge letztlich eigener mangelhafter Prozeßführung im vorausgegangenen Feststellungsrechtsstreit zuzuschreiben, während der Kläger ins Feld führen kann, daß ihm die weiteren Rentenleistungen, wenn auch nicht von der Beklagten sondern von dem offenbar zahlungsunfähigen Schädiger selbst, zustehen.

Vorsitzender Richter Dr. Weber
Richter Scheffen
Richter Dr. Steffen
Richter Dr. Kullmann
Richter Dr. Deinhardt