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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1953, Az.: III ZR 26/52

Aufteilung von Rentenansprüchen; Witwe; Kind des Getöteten; Grundurteil; Bestimmtheit der Klage; Festsetzung der Rentendauer; Betragsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1953
Aktenzeichen
III ZR 26/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 11, 181 - 190
  • NJW 1954, 716-718 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1954, 83

Redaktioneller Leitsatz

1. Es können nicht Rentenansprüche von Witwe und Kind des bei einem Unfall Getöteten in einem einzigen Rentenanspruch zusammengefaßt werden. Diese sind vielmehr auf Witwe und Kind aufzuteilen.

2. Der Erlaß eines Grundurteils ist vor dieser Aufteilung mangels Bestimmtheit der Klage unzulässig.

3. Im Grundurteil kann die Festsetzung der Rentendauer unterbleiben. Diese muß dann aber ausdrücklich dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe auch BGH vom 26. 03. 1953, VRS 5, 261).