Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1953, Az.: III ZR 26/52
Aufteilung von Rentenansprüchen; Witwe; Kind des Getöteten; Grundurteil; Bestimmtheit der Klage; Festsetzung der Rentendauer; Betragsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 26/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 11, 181 - 190
- NJW 1954, 716-718 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1954, 83
Redaktioneller Leitsatz
1. Es können nicht Rentenansprüche von Witwe und Kind des bei einem Unfall Getöteten in einem einzigen Rentenanspruch zusammengefaßt werden. Diese sind vielmehr auf Witwe und Kind aufzuteilen.
2. Der Erlaß eines Grundurteils ist vor dieser Aufteilung mangels Bestimmtheit der Klage unzulässig.
3. Im Grundurteil kann die Festsetzung der Rentendauer unterbleiben. Diese muß dann aber ausdrücklich dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe auch BGH vom 26. 03. 1953, VRS 5, 261).