Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1961, Az.: VII ZR 12/61
Vollstreckbarkeit eines wirkungslosen Schiedsspruchs; Vollstreckbarkeit eines rechtlich falschen Schiedsspruchs auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1961
- Aktenzeichen
- VII ZR 12/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 08.12.1960
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1962, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 591 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1962, 119-123
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, inwieweit die Urteilsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden darf.
- b)
Ein wirkungsloser Schiedsspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragsteller gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller zu 1 war seit 1911 Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er eine Stellmacherei betrieb. Im Jahre 1913 nahm er seinen Bruder, den Antragsgegner zu 1, in das Unternehmen auf und beteiligte ihn zur Hälft am Gewinn und Verlust.
Durch Verträge vom 15. September und 21. Oktober 1938 gründeten sie eine offene Handelsgesellschaft. Der Antragsteller zu 1 brachte in sie das Grundstück "in der Weise ein, daß nunmehr Emil und Willi I. Miteigentümer zu 1/2 werden" sollten. "Als Entgelt für den Erwerb des Miteigentumsanteils" übernahm der Antragsgegner zu 1 eine im Grundbuch eingetragene Hypothekenschuld zur Hälfte und verpflichtete sich, an den Antragsteller zu 1 5.000 RM zu zahlen, die anderweit hypothekarisch sichergestellt werden sollten; außerdem räumte er dem Antragsteller zu 1 ein - entgeltliches - Wohnrecht auf dem gemeinschaftlichen Grundstück ein.
An demselben Tage (dem 15. September 1938) vereinbarten der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1 in besonderer Urkunde, daß alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage von Dr. jur Hermann W. in H. als Schiedsrichter entschieden werden sollten.
Die Brüder I. sind "als Miteigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" in das Grundbuch eingetragen worden.
Im Januar 1952 beabsichtigten die Gebrüder I., ihre Söhne, die Antragsteller und Antragsgegner zu 2, in die Gesellschaft aufzunehmen. Sie schenkten ihnen deshalb je 10.000 DM von ihren Kapitalanteilen und setzten einen Vertragsentwurf auf, laut welchem die Söhne in die Gesellschaft als Teilhaber eintreten und am Gewinn und Verlust mit je 25 % beteiligt werden sollten. Das letztgenannte Abkommen wurde zwar nicht unterschrieben; es wurde aber in der tatsächlichen Handhabung eingehalten.
Im Jahre 1956 entstand Streit zwischen den Gesellschaftern. Durch Nachtrag zum Schiedsvertrag vom 15. September 1938 erklärten sie am 29. November 1957 in einer Verhandlung vor dem Schiedsrichter, sie seien darüber einig, daß alle 4 Parteien seit dem 2. Januar 1952 Gesellschafter geworden und am Gewinn und Verlust mit je 25 % beteiligt seien; sie vereinbarten in derselben Urkunde, daß "alle Rechtsstreitigkeiten auf Grund des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses durch das Schiedsgericht entschieden werden" sollten und daß dieses "unberührt der Rechtslage" die Gesellschaft auflösen, abwickeln und die Art der Auseinandersetzung bestimmen sollte.
Der Schiedsrichter erklärte durch Zwischenurteil vom 31. März 1958 die Gesellschaft als mit dem 31. Dezember 1957 aufgelöst. Am 25. Februar 1958 erließ er das im vorliegenden Verfahren streitige Teilurteil, dessen Entscheidungssatz folgenden Wortlaut hat:
"Das Grundbuch von ..., Erste Abteilung zu 3 b ist wie folgt zu berichtigen:
Der Karosseriebauer Ernst Willi I. ... und der Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" werden gelöscht".
Die Antragsteller beantragen,
diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegner bitten, den Antrag abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. Sie machen geltend, es fehle an einem wirksamen Schiedsvertrag; das Verfahren des Schiedsrichters leide zudem an entscheidenden Mängeln, weil der Spruch nicht vollziehbar sei; schließlich sei ihnen das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden.
Das Landgericht hat dem Verlangen der Antragsteller stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dagegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig verworfen und den Schiedsspruch aufgehoben.
Mit der Revision erstreben die Antragsteller die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht hält den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Es führt aus:
Der Spruch sei nicht vollziehbar und für das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander bedeutungslos. Der Schiedsrichter habe den Gesellschaftsvertrag vom 15. September 1938 wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage und wegen von Anfang an bestehender Unmöglichkeit nach dem § 306 BGB als nichtig angesehen; daraus habe er den Schluß gezogen, daß der Antragsgegner zu 1 seinen Anteil an dem Grundstück aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß dem§ 812 BGB sowie auf Grund eines Leihvertrags herausgeben müsse. Diese Leistung des Antragsgegners hätte aber, so führt das Oberlandesgericht aus, nur in Form einer Auflassung bewirkt werden können, nicht jedoch durch Berichtigung des Grundbuchs. Zudem habe der Schiedsrichter die §§ 19 und 22 GBO nicht beachtet. Der Spruch könne auch nicht in eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (Bewilligung der Grundbuchberichtigung) gemäß den §§ 894 BGB und 894 ZPO umgedeutet werden. An der Vollstreckbarerklärung des in jeder Beziehung unbrauchbaren Spruchs hätten die Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse. Diese Mängel enthielten zugleich einen Verfahrensverstoß im Sinne des§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, so daß der Schiedsspruch gemäß dem § 1042 Abs. 2 ZPO aufzuheben sei.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Beurteilung.
I.
Sie macht in erster Linie geltend, es komme nicht darauf an, ob der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt habe. Auch wenn dies nicht der Fall sei, könne er für vollstreckbar erklärt werden.
Das ist zwar richtig. Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (§ 1043 Abs. 1 ZPO). Deswegen sind z.B. auf Feststellung oder Klageabweisung lautende Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Urt. d. Sen. vom 12. Februar 1959 VII ZR 116/58 = WM 1960, 198).
Das hat das Berufungsgericht aber, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, nicht verkannt. Es lehnt die Vollstreckbarerklärung nämlich nicht ab, weil der Spruch kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel sei, sondern es hält ihn für schlechthin unwirksam, weil das, was er anordne, nach geltendem Recht nicht durchgeführt werden könne.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß in einem solchen Falle die Vollstreckbarerklärung als unzulässig abzulehnen ist. Denn es fehlt dann an dem Rechtsschutzinteresse, das für jede gerichtliche Geltendmachung erforderlich ist.
II.
Die Revision wendet sich ferner mit verschiedenen Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Spruch nach Fassung und Inhalt bedeutungslos sei.
1.)
Sie meint, er lasse immerhin so viel erkennen, daß der Schiedsrichter das Grundbuch für unrichtig gehalten habe. Unter diesen Umständen sei das Schiedsurteil in Verbindung mit einer Vollstreckbarerklärung geeignet, den Grundbuchrichter zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß dem § 22 GBO zu veranlassen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Der im Tatbestand wiedergegebene Entscheidungssatz richtet sich sinngemäß unmittelbar an das Grundbuchamt; er ordnet in Form einer Eintragungsverfügung den entsprechenden. Vollzug im Grundbuch an.
Hierzu ist ein Schiedsgericht ebensowenig wie das ordentliche Bericht befugt. Vielmehr ist die dahingehende Anordnung gemäß den§§ 2 und 5 AVO GBO allein Sache des Grundbuchrichters oder des Rechtspflegers (oder der ihnen im Rechtszuge übergeordneten Gerichte). Jede unter Überschreitung dieser Zuständigkeit getroffene Anordnung ist unvollsziehbar und unbeachtlich.
b)
Die Urteilsformel kann auch nicht in ein wirksames Ersuchen gemäß dem § 38 GBO umgedeutet werden.
Voraussetzung hierfür wäre, daß das Schiedsgericht dazu durch Gesetz ermächtigt worden wäre. Das ist nicht der Fall. Den Mangel hätte das Grundbuchamt von amtswegen zu berücksichtigen und eine etwaige Eintragung gemäß dem§ 38 GBO deswegen abzulehnen (BGHZ 19, 355, 357 f).
c)
Schließlich könnte der Grundbuchrichter die Unrichtigkeit des Grundbuchs auch nicht aus einem Zusammenhalt des Entscheidungssatzes mit den Gründen entnehmen. Denn diese ergeben zweifelsfrei, daß das Grundbuch nicht unrichtig ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat und auch die Revision nicht in Abrede stellt.
2.)
Der richtige Weg für die von dem Schiedsrichter beabsichtigte Regelung wäre eine Verurteilung des Antragsgegners zu 1 zur Auflassung seines Grundstücksanteils an den Antragsteller zu 1 gewesen.
Sein Ziel, hätte der Schiedsrichter auch erreicht, wenn er den Antragsgegner zu 1 verurteilt hätte, die Berichtigung des Grundbuchs gemäß dem § 894 BGB zu bewilligen. Ein solcher Schiedsspruch wäre zwar rechtlich falsch, gewesen, weil es sich nicht um einen Fall der Grundbuchberichtigung handelte; die Parteien wären aber daran gebunden gewesen (RGZ 158, 40, 43). Er wäre also geeignet gewesen, Rechtskraftwirkung zu entfalten; deswegen hätte er auch für vollstreckbar erklärt werden können.
Die Revision ist nun der Ansicht, der Schiedsspruch lasse sich unter Heranziehung der Gründe dahin auslegen, daß der Antragsgegner zu 1 zu einer solchen Auflassung oder wenigstens zu einer Bewilligung der Berichtigung verurteilt worden sei.
Das hat das Oberlandesgericht aber mit Recht abgelehnt.
a)
Der Inhalt des Schiedsspruchs ist, ebenso wie es bei dem Urteil eines staatlichen Gerichts geschehen müßte, in erster Linie dem Entscheidungssatz zu entnehmen.
Ergeben sich insoweit Zweifel, so sind allerdings die Entscheidungsgründe zur Auslegung heranzuziehen. Eine derartige Auslegung ist aber nur begrenzt möglich. Sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Dagegen, ist kein Raum für die Berücksichtigung allgemeiner, von ihm verfolgter Ziele, die nicht in dem Erklärten ihren Niederschlag gefunden haben (u.a. RG Gruch. 57, 1068; RGZ 110, 147, 148; vgl. ferner BGH NJW 1951, 837 [BGH 07.05.1951 - IV ZR 32/50] und die Nachweise bei Wieczorek, ZPO § 322 Anm. E II b 4).
Im vorliegenden Falle enthält der Schiedsspruch sowohl Hinweise, die auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 zur Bewilligung einer Berichtigung des Grundbuchs hindeuten könnten, wie auch auf die zu einer Auflassung. So ist das Wort "berichtigen" in der Urteilsformel erwähnt. In den Entscheidungsgründen ist andererseits von einer "Rückgabepflicht" des Antragsgegners zu 1 die Rede; damit könnte eine Verpflichtung zur Auflassung gemeint sein.
Der Senat sieht sich, ebenso wie das Oberlandesgericht, nicht in der Lage, aus diesen Hinweisen einen hinreichend deutlich erklärten Willen des Schiedsrichters zu entnehmen. Es ist schon nicht zu erkennen, ob er eine Auflassung oder eine Berichtigungsbewilligung gewollt hat; wahrscheinlich ist er sich über den Unterschied nicht im klaren gewesen und hat deswegen weder den einen noch den anderen Willen gehabt. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, daß er den Antragsgegner zu 1 überhaupt nicht zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilen wollte, weil er nämlich geglaubt zu haben scheint, die Rückübertragung werde bereits durch seinen in die Form einer Eintragungsverfügung gekleideten Spruch vollzogen.
Eindeutig erkennbar ist allerdings der Wille des Schiedsrichters, daß der Antragsteller zu 1 nunmehr Alleineigentümer des Grundstücks sein sollte. Das genügt aber nicht, um nunmehr auch die Art, wie dieses Vorhaben zu verwirklichen sei, aus dem Spruch zu entnehmen. Denn andernfalls wäre nicht mehr das, was der Schiedsrichtergesagt hat, Gegenstand der Auslegung, sondern das, was er zur Durchführung seiner Absichten hätte sagen müssen. So weit darf sich die Auslegung der Formel von dem wirklich Ausgesprochenen und unmittelbar Gewollten nicht entfernen.
b)
Vorliegend kommt hinzu, daß der Schiedsspruch auch sonst verschiedene schwerwiegende Mängel aufweist, die #seiner Umdeutung und Auslegung im Wege stehen.
Insbesondere sind die Ausführungen des Schiedsrichtersüber die Nichtigkeit des Gesellschaftsvortrages vom 15. September 1938 abwegig. Was die Beteiligten wirtschaftlich erreichen wollten, liegt auf der Hand: Der Antragsgegner zu 1 zahlte seinem Bruder ein Entgelt dafür, daß er ihn in die Gesellschaft aufnahm und damit zugleich an dem Grundstück beteiligte, das, so gesehen, von beiden gemeinschaftlich eingebracht wurde. Die Abmachung ist mindestens gemäß dem§ 313 S. 2 BGB durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch gültig geworden.
Der Schiedsrichter übersieht ferner, daß es einerausdrücklichen Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung ihrer Einlagen nicht bedarf; eine Einigung darüber hat die gleiche Wirkung. Abgesehen hiervon kann die Beitragspflicht abbedungen werden.
Der Schiedsrichter hätte also nach seinen eigenen Feststellungen von der Wirksamkeit aller Verträge, auch der mit den Söhnen geschlossenen, ausgehen und die Auseinandersetzung dementsprechend gestalten müssen.
III.
Schließlich beruft sich die Revision darauf, daß der Schiedsspruch wenigstens feststellende Kraft habe. Er binde die Parteien an die Auffassung des Schiedsrichters, daß der Antragsgegner zu 1 zur Herausgabe seiner Grundstückshälfte verpflichtet sei.
Auch diese Rüge geht fehl.
Einmal hat der Schiedsrichter keine Feststellung der angegebenen Art getroffen und es auch nicht tun wollen. Abgesehen hiervon ist eine solche Umdeutung aus den gleidhen Gründen unzulässig, wie sie zu II dargelegt worden sind.
IV.
Aus dem Gesagten folgt, daß der Schiedsspruch nicht nur nicht vollzugsfähig, sondern schlechthin wirkungslos ist. Er kann wegen seiner Mängel auch nicht die sonst einem Schiedsspruch zukommenden Rechtskraftwirkungen entfalten. In einem solchen Falle hat, wie bereits eingangs hervorgehoben, keine Partei ein schutzwürdiges Interesse daran, daß er für vollstreckbar erklärt werde. Der dahingehende Antrag ist daher unzulässig.
Dem Oberlandesgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der dem Schiedsspruch anhaftende Mangel einen Aufhebungsgrund gemäß dem§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellt. Denn ein schiedsrichterliches Verfahren, das mit einem wirkungslosen Urteil endet, ist unzulässig im Sinne dieser Vorschrift (RGZ 57, 331, 334). Der Spruch ist daher gemäß dem § 1042 Abs. 2 ZPO mit Recht aufgehoben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO.
Dr. Winkelmann
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer