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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1962, Az.: IV ZR 90/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1962
Aktenzeichen
IV ZR 90/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.03.1961
LG Köln

Fundstellen

  • BGHZ 36, 357b - 365
  • JZ 1962, 491-493 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landarbeiters Franciszek N. in P. Kreis B., Bezirk K., H.straße ...,

Prozessgegner

Frau Cecylia N. geb. M. in S., W. P./Polen,

Amtlicher Leitsatz

Die unheilbare Zerrüttung einer Ehe, die zunächst von einem Ehegatten allein verschuldet worden ist, braucht in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als von diesem Ehegatten allein oder überwiegend verschuldet angesehen zu werden, wenn durch später eingetretene schicksalmäßig bedingte Umstände eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unmöglich gemacht worden ist und auch für die Zukunft ausgeschlossen erscheint.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. März 1961 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben als polnische Staatsangehörige am 22. April 1939 vor dem Standesamt Granowie/Polen (Heir.Reg.Nr. 16/39) geheiratet. Aus der Ehe ist die am 5. August 1939 geborene Tochter Marylka hervorgegangen, die jetzt verheiratet ist. Der Kläger wurde am 25. August 1939 zum polnischen Heer eingezogen. Seither haben sich die Parteien nicht mehr gesehen und nur einige Briefe gewechselt. Der Kläger kam als Kriegsgefangener nach Deutschland, wo er seither lebt. Die Beklagte verblieb in Polen und wohnt mit den Eltern des Klägers - und nach dem Tode seiner Mutter - mit seinem Vater zusammen. Der Kläger ist von der zuständigen Flüchtlingsorganisation als heimatloser Ausländer anerkannt und will nicht mehr nach Polen zurückkehren. Er unterhält seit Jahren ein eheähnliches Verhältnis zu der Russin Olga K..

2

Der Kläger hat im Dezember 1954 eine erste Ehescheidungsklage eingereicht, die er auf die Bestimmungen der §§43 und 48 des Ehegesetzes gestützt hat. Zur Begründung hat er in dem damaligen Rechtsstreit vorgetragen: Seine drei Briefe, die er an die Beklagte nach der Trennung gerichtet habe, seien von dieser nicht beantwortet worden. Sie habe nur einen Brief an seine frühere Arbeitgeberin gesandt, mit dem sich die Beklagte von ihm losgesagt habe. In diesem Brief habe sie zu erkennen gegeben, daß sie wieder heiraten und ihrem Kinde einen neuen Vater geben wolle. Zudem habe die Beklagte ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Manne unterhalten.

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Die Beklagte hat in diesem ersten Rechtsstreit die Behauptungen des Klägers bestritten und vorgetragen:

4

Der Kläger habe ihr während des Krieges geschrieben. Danach habe sie erst wieder in den Jahren 1947 und 1948 insgesamt zwei Briefe erhalten und sodann erst wieder einen Brief im Jahre 1954. Bei der Arbeitgeberin des Klägers habe sie im Jahre 1949/50 brieflich angefragt, ob der Kläger noch lebe, und für den Fall seines Todes die Übersendung einer Sterbeurkunde erbeten, die sie benötige, falls sie wieder heiraten werde. Dies habe sie nur geschrieben, um den Kläger zur Rückkehr zu bewegen. Im Jahre 1954 habe sie erfahren, daß der Kläger bei dem Amt ihrer Gemeinde einen Antrag gestellt habe, ihm die Eheurkunde zu übersenden. Da sie angenommen habe, daß die Urkunde zu seiner Rückkehr notwendig sei, habe sie ihm diese in der Hoffnung übersandt, seine Rückkehr zu beschleunigen.

5

Das Landgericht in Köln hat die Klage abgewiesen (8 R 1/55). Die Berufung des Klägers ist durch das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Juni 1956 (4 U 134/55) zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist in diesem Urteil ausgeführt worden, die auf §43 EheG gestützte Klage sei unbegründet. Der Beklagten sei nicht vorzuwerfen, daß sie dem Kläger nicht nach Deutschland gefolgt sei, da dies nur durch einen mit großer Gefahr verbundenen illegalen Grenzübertritt möglich gewesen wäre. Überdies habe der Kläger nicht einmal behauptet, die Beklagte aufgefordert zu haben, zu ihm zu kommen. Vielmehr habe er in seinen Briefen versichert, nach Polen zurückzukehren, und damit zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte dort verbleiben solle. Die Vorwürfe des Klägers über ehewidrige Beziehungen der Beklagten seien nicht einmal unter Beweis gestellt worden. Seine weitere Behauptung, die Beklagte habe ihm nicht geschrieben, sei durch die vorliegenden Briefe widerlegt. In den drei in den Akten befindlichen Briefen habe sie sich jedesmal für einen Brief des Klägers bedankt. Soweit die Beklagte den Brief im Jahre 1949/50 mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt geschrieben habe, sei dieser nicht für die Zerrüttung der Ehe ursächlich gewesen. Denn es sei nicht erwiesen, daß der Kläger sich von der Beklagten infolge dieses Briefes abgewandt habe. Der Kläger habe erst am 8. März 1954 geschrieben, daß er nicht mehr zurückkehre. Überdies stände auch die eigene schwere Eheverfehlung des Klägers gemäß §43 Satz 2 EheG einer Ehescheidung entgegen. Auch die auf §48 EheG gestützte Klage sei nicht gerechtfertigt. Die dreijährige Frist, in der die häusliche Gemeinschaft der Parteien von Seiten des Klägers bewußt als endgültig aufgehoben betrachtet worden sei, habe nicht vor seinem Brief vom 8. März 1954 begonnen. Überdies stände auch der Widerspruch der Beklagten der Scheidung entgegen. Dieser sei sowohl zulässig als auch beachtlich. Die Zulässigkeit des Widerspruchs sei gegeben, weil der Kläger sich durch jahrelanges Zusammenleben mit der Zeugin K. ins Unrecht gesetzt und die Beklagte hintergangen habe. Die Auflösung der Ehe sei auch nicht sittlich gerechtfertigt. Denn die Beklagte warte auf den Kläger und wünsche seine Heimkehr. In dieser Hoffnung finde sie alles für sich und das Kind. Es sei nicht abzusehen, ob auch in aller Zukunft die politischen Verhältnisse die Zusammenführung der Parteien verbieten.

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Am 19. September 1957 hat der Kläger erneut Scheidungsklage eingereicht, die er nunmehr nur noch auf §48 EheG stützt. Zur Begründung dieser Klage hat er geltend gemacht:

7

Wegen seiner politischen Einstellung sei es ihm auch in Zukunft unmöglich, nach Polen zurückzukehren. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Ehescheidung sei sittlich nicht gerechtfertigt. Bei dem sehr kurzen Zusammenleben vor der Trennung sei eine echte und erfüllte Lebensgemeinschaft nicht entstanden. Die Wahrung einer ehelichen Gesinnung könne bei ihm angesichts der ungewöhnlich langen Trennung nicht erwartet werden. Die Ehe sei nicht nur aus seinem Verschulden zerrüttet worden. Vielmehr sei sie ein Opfer der Verhältnisse geworden. Sich einer anderen Frau zuzuwenden, sei für ihn bei den schwierigen Lebensverhältnissen in einem fremden Landeschließlich eine Notwendigkeit gewesen. Die Ehe mit der Beklagten sei nur im Hinblick auf das erwartete Kind geschlossen worden und habe nur zu einer 4 Monate währenden Gemeinschaft geführt. Der Herstellung der häuslichen Gemeinschaft ständen unüberwindliche Hindernisse entgegen. Die Ehe sei nach einer bereits seit 21 Jahren bestehenden Trennung zu einer leeren Form geworden. Seit Jahren habe die Beklagte ihm nicht mehr geschrieben und ihm nicht einmal den Tod seiner Mutter mitgeteilt. Hinzu komme, daß die Tochter, die ihn überhaupt nicht kenne, inzwischen geheiratet habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Ehe der Parteien zu scheiden.

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Die Beklagte hat um

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Klageabweisung gebeten

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und hilfsweise beantragt,

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den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.

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Sie hat auch der erneuten Scheidungsklage widersprochen und geltend gemacht, daß sie aus grundsätzlichen, sittlichen und religiösen Gründen an der Ehe festhalten wolle. Für sie sei eine Ehe nur lösbar durch den Tod eines Ehegatten. In Erwartung der Rückkehr des Klägers sei sie jetzt alt und krank geworden. In schwerer Arbeit habe sie für die Tochter und Eltern des Klägers gesorgt. Sie wohne nach wie vor mit seinem Vater zusammen. So verstehe es sich, daß nur der Vater den Tod der Mutter dem Kläger mitgeteilt habe. Denn es habe nur ein Familienangehöriger schreiben dürfen. Der Kläger habe sie mit seinen Briefen vertröstet, hingehalten und sie in seiner Absicht, zurückzukommen, getäuscht. Seine Bindung an Olga K. bestehe bereits seit 1945. Obwohl sich die politischen Verhältnisse so gebessert hätten, daß seiner Rückkehr kein Hindernis im Wege stehe, wolle er dies nicht.

15

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig und beachtlich erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.

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Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

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Der Kläger ist heimatloser Ausländer. Nach §§4, 11 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I, 269) untersteht er der deutschen Gerichtsbarkeit und ist den deutschen Staatsangehörigen im Verfahren vor allen deutschen Gerichten gleichgestellt. Danach war gemäß §606 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Landgericht in Köln für die von ihm erhobene Klage zuständig. Nach dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1952 II, 559 Kap. I Art. 1, Kap. II Art. 12) ist nach Art. 17 EGBGB für die Scheidung seiner Ehe das deutsche Recht anzuwenden.

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Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf LM EheG §48 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 angenommen, es sei nach §616 ZPO für dieses Verfahren davon auszugehen, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei und daß der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet habe, so daß der Widerspruch der Beklagten zulässig sei.

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Diese Ansicht ist irrig. Feststellungen, die in einem zwischen den Parteien früher ergangenen Ehescheidungsurteil über die unheilbare Zerrüttung der Ehe und das Verschulden an dieser Zerrüttung getroffen worden sind, sind für ein späteres Ehescheidungsverfahren nach §616 ZPO nur bindend, wenn das frühere Urteil auf diesen Feststellungen beruht. Eine Feststellung, die in dem früheren Urteil nur hilfsweise getroffen worden ist, bindet nicht nach §616 ZPO. Die auf dieser Vorschrift beruhende Bindung an Feststellungen, die in einem früheren Ehescheidungsverfahren getroffen worden sind, soll dazu dienen, den Rechtsfrieden zwischen den Parteien zu sichern. Sie soll verhüten, daß ein Ehegatte von dem anderen immer wieder in Ehescheidungsverfahren verwickelt wird, ohne daß sich neue, dieses Verfahren rechtfertigende Tatsachen zugetragen haben. Sie soll weiter verhüten, daß in dem späteren Verfahren auf Grund eines schon früher gegebenen Sachverhalts Feststellungen getroffen werden, die denen aus dem früheren Verfahren widersprechen. Die Bindung kann aber nicht soweit gehen, daß dadurch das Recht des Scheidungsklägers beeinträchtigt wird. Das würde der Fall sein, wenn sie sich auch auf solche Feststellungen beziehen würde, die das frühere Urteil nicht tragen, sondern die nur hilfsweise getroffen worden sind. Denn sehr oft besteht weder Anlaß noch ist es rechtlich möglich, diese durch ein Rechtsmittelgericht nachprüfen zu lassen. Ist z.B. eine auf §48 EheG gestützte Klage abgewiesen worden, weil die häusliche Gemeinschaft noch nicht länger als drei Jahre aufgehoben war, und ist in dem Urteil hilfsweise ausgeführt, daß im übrigen der von der Beklagten erhobene Widerspruch auch zulässig und beachtlich sei, so hat das Oberlandesgericht keinen Anlaß gehabt, wegen der Frage nach der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs die Revision zuzulassen. Wäre die Revision zugelassen worden, dann hätte das Revisionsgericht keinen Anlaß gehabt, die Ausführungen über die Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs zu prüfen, wenn es die Feststellung, daß die häusliche Gemeinschaft noch nicht länger als drei Jahre aufgehoben ist, billigt.

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In dem ersten Ehescheidungsverfahren hatte der Kläger seine Klage auf §43 EheG und auf §48 EheG gestützt. Die Klage aus §43 EheG ist abgewiesen worden, weil Eheverfehlungen der Beklagten nicht erwiesen waren. Auf Grund des §48 EheG wurde der Klage nicht stattgegeben, weil die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten noch nicht drei Jahre aufgehoben war. Zusätzlich hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß im übrigen dem Scheidungsbegehren auch der Widerspruch der Beklagten entgegenstehe. Dieser sei zulässig; denn sie selbst trage an der Zerrüttung der Ehe keine Schuld, sondern der Kläger. Er habe sich durch sein jahrelanges Zusammenleben mit der Zeugin K. ins Unrecht gesetzt und die Beklagte hintergangen. Die Zerrüttung sei weniger auf einen charakterlichen Mangel des Klägers, sondern auf die Folge des Krieges zurückzuführen, die ihn den Anschluß an eine andere Frau slawischer Herkunft habe finden lassen.

21

Diese hilfsweise getroffenen, das frühere Urteil nicht tragenden Feststellungen über die Zerrüttung der Ehe und deren Ursachen binden aus den oben dargelegten Gründen nicht nach §616 ZPO (vgl. auch BGHZ 32, 179, 185) [BGH 13.04.1960 - IV ZR 259/59]. Da das Berufungsgericht sich zu Unrecht gebunden geglaubt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Senat kann nicht nach §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst in der Sache entscheiden. Das Berufungsgericht hat zwar für das von ihm anzuwendende, vor dem 1. Januar 1962 geltende Recht im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob der Widerspruch der Beklagten beachtlich ist, auch darüber Feststellungen getroffen, worauf die Zerrüttung der Ehe beruht. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um entscheiden zu können, ob die in §48 Abs. 2 EheG in der hier anzuwendenden, seit dem 1. Januar 1962 geltenden Fassung aufgeführten Voraussetzungen für das Recht der Beklagten, der Scheidung zu widersprechen, gegeben sind. Dieses Recht steht der Beklagten nur zu, wenn der Kläger die jetzt bestehende Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat.

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Dabei ist folgendes zu beachten: Grundsätzlich haben die Ehegatten auch dann zu verantworten, was aus ihrer Ehe geworden ist, wenn infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse längere Zeit ein eheliches Zusammenleben nicht möglich war (LM EheG §48 Abs. 2 Nr. 23), jedoch ist stets auch zu prüfen, wieweit neben dem schuldhaften Verhalten der Ehegatten Umstände, die von einem Verschulden unabhängig sind, ursächlich für die Zerrüttung der Ehe geworden sein können (BGH NJW 1951, 961 [BGH 09.07.1951 - IV ZR 73/51]).

23

Zu beachten ist ferner, daß bei einer Ehe, die nur wegen der ehefeindlichen Einstellung des aus dieser Ehe herausstrebenden Ehegatten unheilbar zerrüttet ist, die eingetretene Zerrüttung, solange der andere Ehegatte an der Ehe festhält, nur deswegen weiterbesteht, weil der die Scheidung begehrende Ehegatte in seiner ehefeindlichen Einstellung beharrt. Wieweit ihm diese Einstellung zum Vorwurf gemacht werden kann, ist nach den Umständen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Scheidungsklage gegeben sind. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß auch dann, wenn eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, diese bestehende Zerrüttung durch schuldhaftes Verhalten eines Ehegatten vertieft werden kann. Bei einer Ehe, die allein mit Rücksicht auf die dem aus der Ehe herausstrebenden Ehegatten als schweres Verschulden vorzuwerfende ehefeindliche Einstellung unheilbar zerrüttet ist, ist es ebenso denkbar, daß später Umstände eintreten, die das weitere Beharren dieses Ehegatten in seiner ehefeindlichen Einstellung verständlicher machen, und daß sie in besonderen Fällen so viel Gewicht haben können, daß diesem Ehegatten seine Einstellung jetzt nicht mehr oder doch nur in geringerem Maße vorgeworfen werden kann. Das hat der Senat für das vor dem 1. Januar 1962 geltende Recht hinsichtlich der Entscheidung über die Beachtlichkeit eines nach §48 EheG erhobenen Widerspruchs ausgeführt (vgl. BGH FamRZ 1961, 428). Entsprechendes gilt für die hier anzuwendende, seit dem 1. Januar 1962 geltende Fassung des §48 EheG bei der Entscheidung der Frage, ob die dort in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen für das Recht des Beklagten zum Widerspruch gegeben sind. Es kann dann sein, daß die Zerrüttung, die im Augenblick der Entscheidung durch das Gericht besteht, nicht mehr ganz oder überwiegend auf dem früheren schuldhaften Verhalten des Klägers beruht, obwohl sie nach dem Bild, das sie in einem früheren Zeitpunkt bot, von ihm allein verschuldet war. Es ist denkbar, daß bei fortbestehender einseitiger Zerrüttung einer Ehe die Voraussetzungen für das Recht zum Widerspruch, die in einem früheren Zeitpunkt gegeben waren, in einem späteren Zeitpunkt wegen wesentlicher neu eingetretener Umstände nicht mehr vorliegen, so daß jetzt die Frage, ob der Widerspruch zu beachten ist, nicht mehr gestellt werden kann. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Trennung der Eheleute durch die politischen Verhältnisse zwangsweise für längere Zeit angedauert hat. Dieses Ergebnis ist umso eher möglich, je weniger das fehlsame, die Ehe zerrüttende Verhalten dem Ehegatten zum Vorwurf gemacht werden kann.

24

In dem hier zu entscheidenden Falle kann es daher darauf ankommen, festzustellen, wielange sich die Parteien vor der Eheschließung gekannt haben, wieweit sie einander schon vor der Ehe verbunden waren und ob vielleicht die Ehe nur wegen des zu erwartenden Kindes geschlossen worden ist. Es ist zu beachten, daß die Ehe sich nicht zu einer wahren und echten Lebensgemeinschaft entfalten konnte, da die Parteien bereits vier Monate, nachdem sie die Ehe geschlossen hatten, voneinander getrennt wurden. Es ist zu prüfen, ob und wieweit sie während der Dauer des Krieges und in der anschließenden Zeit brieflich miteinander in Verbindung stehen konnten.

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Zu berücksichtigen ist auch die besondere Lage des Klägers. Er war in einem fremden Land, dessen Sprache er, wie er behauptet, nur unvollkommen beherrschte; in seine Heimat zur Beklagten und zu seinem Kind konnte er, wenigstens zunächst nicht zurück. Es wird zu prüfen sein, warum der Kläger nicht zu seiner Familie zurückkehren wollte, und ob ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden kann. Sollte ihm daraus, daß er nicht gleich nach der Beendigung des Krieges zurückkehrte, kein Vorwurf gemacht werden können, wird vielleicht weiter zu prüfen sein, ob er auch in späteren Jahren noch die Möglichkeit gehabt hat, zur Beklagten zurückzukehren, und ob ihm dies mit Rücksicht auf die Beklagte und sein Kind zuzumuten gewesen wäre.

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Daß der Kläger sich in seiner schwierigen Lage einer Slawin anschloß, die ihm möglicherweise wertvolle Hilfe leisten konnte, mag menschlich verständlich sein. Dafür, daß er sich endgültig von der Beklagten lossagte, bleibt er dennoch verantwortlich. Jedoch darf bei der Entscheidung der Frage, ob die dadurch eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe von ihm allein oder überwiegend verschuldet worden ist, nicht von dem bisherigen Verlauf seiner Ehe, seiner besonderen Lage und den Umständen abgesehen werden, die ihn dazu geführt haben, in nähere Beziehungen zu einer anderen Frau zu treten, insbesondere davon, in welchem Maße es ihm vorgeworfen werden kann, daß er nicht zu seiner Familie zurückkehrte. Auch diese Umstände sind letztlich mitursächlich für die unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen. Es ist denkbar, daß dabei die von ihm nicht zu vertretenden Umstände so bedeutsam sind, daß schon deswegen nicht gesagt werden kann, der Kläger habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet.

27

Selbst wenn dieser Schluß nicht gezogen werden kann, ist aber zu beachten, daß er inzwischen mehr als zwei Jahrzehnte von der Beklagten getrennt ist. Falls es ihm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sein sollte, wieder mit ihr zusammenzukommen, und falls sich ergeben sollte, daß ihm dies mit Rücksicht auf die bestehenden politischen Verhältnisse auch in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, könnte diesen allein schicksalsbedingten Umständen jetzt soviel Gewicht zukommen, daß nicht gesagt werden kann, die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe sei von dem Kläger allein oder überwiegend verschuldet.

Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden