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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1951, Az.: IV ZR 73/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1951
Aktenzeichen
IV ZR 73/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in München - 12.02.1951

Fundstelle

  • NJW 1951, 961 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S., Laszlo, Friseur in B., L.strasse ...,

Prozessgegner

S., Maria geb. B., in K. (Ungarn), N.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 12. Februar 1951 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben als ungarische Staatsangehörige am 30. März 1940 vor dem Standesamt in Kétegyhaza (Ungarn) die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist eine am 30. Dezember 1940 geborene Tochter hervorgegangen. Die Parteien lebten im Hause der Eltern der Beklagten. Der Kläger wurde im Juli 1943 zur ungarischen Wehrmacht eingezogen. Am 14. Sept. 1944 war er zum letzten Mal mit der Beklagten zusammen, hierbei verkehrte er auch ehelich mit ihr. Nach Kriegsende kehrte der Kläger nicht in sein Vaterland zurück, sondern begab sich nach Deutschland. Er hat den Status eines D.P. und wird von der JRO betreut. Er hat sich einer anderen Frau zugewandt, die ein von ihm erzeugtes Kind geboren hat und mit der er gemeinsam auswandern will.

2

Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe. Er hat behauptet, er habe sich von Anfang an mit der Beklagten in geschlechtlicher Hinsicht nicht verstanden. Ausserdem habe seine Ehe darunter gelitten, dass die Mutter der Beklagten und ihre sonstigen Verwandten ihn immer kritisiert hätten. Er sei daher schon im Jahre 1942 zur Scheidung entschlossen gewesen. Zur Zeit könne er nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort politische Verfolgungen befürchten müsse. Die Beklagte lehne es ab, ihm ins Ausland zu folgen. Durch die geschilderten Schwierigkeiten und durch die unverschuldete Trennung sei seine Ehe unheilbar zerrüttet. Die Beziehungen zu der anderen Frau habe er erst nach der eingetretenen Zerrüttung der Ehe aufgenommen.

3

Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, der Kläger habe sie noch nie aufgefordert, zu ihm nach Deutschland zu kommen. Sie sei bereit, ihm zu folgen. Ausserdem könne der Kläger jetzt in seine Heimat zurückkehren. Der Kläger habe sich nur deswegen endgültig von ihr abgewandt, weil er eine andere Frau kennengelernt habe. Dies habe er ihr auch in einem Briefe zum Ausdruck gebracht.

4

Das Landgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger als ein von der JRO betreuter D.P. auf Grund der Art. 3 und 10 des Gesetzes 23 der AHK - Amtsbl der AHK 1950 S. 140 - für seine Scheidungsklage die deutsche Gerichtsbarkeit wie ein deutscher Staatsangehöriger in Anspruch nehmen kann. Nach Art. 1 desselben Gesetzes mit Art. 17 EGBGB ist das deutsche Recht, als Recht des Staates, in dem der Kläger zur Zeit der Klagerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzuwenden. Ob das ungarische Eherecht maßgebend ist, soweit es sich um die Verpflichtung der Beklagten handelt, dem Kläger an den von ihm bestimmten Wohnort zu folgen, kann dahingestellt bleiben. Denn die Klage ist ausschliesslich auf §48 EheG gestützt, dessen Anwendbarkeit ohne Zweifel ist.

6

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Das angefochtene Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, ordnungsgemäss unterzeichnet. Die Urteilsurschrift mit den Unterschriften, die zu den Senatsakten des Oberlandesgerichts genommen war, hat dem Senat vorgelegen.

7

Das angefochtene Urteil ist den Parteien auch nach §310 Abs. 2 ZPO zugestellt. Ausweislich der dem Revisionsgericht vorgelegten Zustellungsurkunden ist der Tenor des angefochtenen Urteils den Parteien am 12. Februar 1951 durch die Post zugestellt worden.

8

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen der dreijährigen Trennung für eine Klage aus §48 EheG gegeben, der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung jedoch zulässig und auch begründet sei.

9

Soweit das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Widerspruchs bejaht, ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass das Berufungsgericht die Vorschrift des §48 EheG sachlich-rechtlich verkannt hat. Nach §48 Abs. 2 EheG hat der beklagte Ehegatte nur dann ein Widerspruchsrecht, wenn der klagende Gatte die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass die unheilbare Zerrüttung einer Ehe in aller Regel die Folge verschiedener, zusammenwirkender Ursachen ist, die sich über einen mehr oder weniger langen Zeitraum auf das eheliche Verhältnis auswirken und schliesslich die sich mehr und mehr vertiefende Zerrüttung zu einer unheilbaren werden lassen. Nicht nur die letzte, die Unheilbarkeit herbeiführende Ursache, ist für die Frage, ob die Zerrüttung von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet ist, zu berücksichtigen, sondern alle zur Zerrüttung führenden Umstände. Diese können nicht nur in einem schuldhaften Verhalten eines oder beider Ehegatten liegen. Es können auch allein oder neben dem schuldhaften Verhalten der Ehegatten Umstände, die von einen Verschulden unabhängig sind, ursächlich für die Zerrüttung geworden sein. Solche Umstände können in den äusseren Gegebenheiten, unter denen die Ehegatten gelebt haben, oder auch in der geistigen oder körperlichen Veranlagung der Ehegatten liegen. Sie können allein schon zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe führen, sodass später erfolgte Verletzungen der ehelichen Treupflicht für die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs ausser Betracht zu bleiben haben. Aber auch wenn die Zerrüttung erst dadurch unheilbar geworden ist, dass der klagende Ehegatte sich einer anderen Frau zugewandt und mit ihr ein Verhältnis angeknüpft hat, können doch im Einzelfall die nicht auf einem Verschulden beruhenden Umstände in einem solchen Maße ursächlich gewesen sein, dass die unheilbare Zerrüttung nicht auf einem überwiegenden Verschulden des klagenden Ehegatten beruht.

10

In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger nicht nur behauptet, die Beklagte habe es abgelehnt, ihm nach Deutschland zu folgen, sondern ausserdem, dass er sich von Anfang an in geschlechtlicher Hinsicht mit ihr nicht verstanden habe und dass häusliche Schwierigkeiten aus dem Zusammenleben mit den Eltern der Beklagten in ihn schon 1942 den Gedanken an eine Scheidung geweckt hätten. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch auf die lange Dauer der auf die politischen Verhältnisse zurückzuführenden Trennung und darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihm zugemutet habe, trotz der Gefahr einer politischen Verfolgung nach Ungarn zurückzukehren.

11

Das Berufungsgericht hat nur untersucht, ob die Beklagte sich einer Eheverfehlung schuldig gemacht hat, die zu einer Zerrüttung der Ehe geführt hat. Es hat zwar im Zusammenhang damit auch ausgeführt, dass der Kläger das ganze Verhalten der Beklagten bis zum September 1944 nicht als ehezerrüttend empfunden und dass die jetzt bestehende Ehezerrüttung mit ihrem Verhalten ihm gegenüber nichts zu tun habe. Auf Seite 13 der Urteilsgründe heisst es dann aber abschliessend, der Senat sei davon überzeugt, dass das Bestreben des Klägers, seine Ehe aufzulösen, keineswegs auf irgendeine Ehe verfehlung der Beklagten, sondern ausschliesslich darauf zurückzuführen sei, dass er sich inzwischen in Deutschland einer anderen Frau zugewandt habe.

12

Da der Kläger die Ehezerrüttung nicht nur auf das Verhalten der Beklagten, sondern wesentlich auch auf Umstände zurückgeführt hat, die unabhängig von einem schuldlosen oder schuldhaften Vorhalten der Beklagten waren, und da das Berufungsgericht sich mit diesen Behauptungen nicht auseinandergesetzt hat, ist hier die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen nur deswegen als unerheblich angesehen hat, weil es der irrigen Annahme war, als Ursache für die Zerrüttung der Ehe im Sinne des §48 EheG könne nur das Verhalten der Ehegatten in Betracht kommen.

13

Da das Urteil möglicherweise auf dieser Verkennung des sachlichen Rechts beruht, musste es aufgehoben werden. Um die hiernach noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, musste die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

14

Bei der neuen Erörterung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob hier nicht die lange Trennung der Parteien deswegen in besonderem Maße ehezerrüttend gewirkt hat, weil der Kläger der Ansicht gewesen sein mag, für ihn würde überhaupt keine Möglichkeit mehr bestehen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Das könnte der Fall sein, wenn er auf Grund der Bindungen, die die Beklagte zu ihrer Heimat und zu ihrem Elternhaus hatte, glaubte, sie würde auf keinen Fall gewillt sein, ihm ins Ausland zu folgen, und wenn er selbst annahm, infolge der politischen Entwicklung in absehbarer Zeit nicht wieder in sein Heimatland zurückkehren zu können. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger sich vielleicht nur wegen der ihm bekannten Bindung der Beklagten an ihre Heimat und Familie nicht darum bemüht hat, Wohnraum für seine Familie in Deutschland zu beschaffen. Der Kläger könnte in seiner Einstellung bestärkt worden sein, wenn die Beklagte selbst noch nie ihre Bereitschaft, ihm ins Ausland zu folgen, erklärt, sondern ihn nur stets aufgefordert hätte, in seine Heimat zurückzukehren. Hierbei wird dann auch zu untersuchen sein, wie eine solche Aufforderung auf die eheliche Gesinnung des Klägers wirkte. War der Kläger der Ansicht, dass ihn in seiner Heimat ein schweres Los treffen würde, dann mag er vielleicht die Aufforderung der Beklagten als rücksichtslos und eigensüchtig empfunden haben. Auch diese Empfindung könnte die Entfremdung von der Beklagten mitverursacht haben.

15

Soweit das Berufungsgericht geprüft hat, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, ist der Sachverhalt gleichfalls nicht erschöpfend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat sich gegenüber der gegenteiligen Ansicht des Landgerichts darauf beschränkt festzustellen, dass die Ehe der Parteien keine Scheinehe sei. Diese Feststellung kann hier noch nicht ausreichen, um den Widerspruch der Beklagten beachtlich erscheinen zu lassen. Würde die Beklagte nicht ernstlich gewillt sein, dem Kläger zusammen mit dem Kinde der Parteien ins Ausland zu folgen, und würde sich ergeben, dass es dem Kläger aller Voraussicht nach ohne ernste Gefahr für seine Person in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, in seine Heimat zurückzukehren, dann wäre ein weiteres Zusammenleben der Ehegatten auch ohne das ehewidrige Verhalten des Klägers unmöglich. In solchen Fällen kann es, wenn beide Ehegatten noch jung sind und das Leben noch vor sich haben, sittlich gerechtfertigt sein, die Ehe zu lösen, um ihnen zu ermöglichen, in einer neuen Ehe ihr Lebensglück zu finden. Der Widerspruch des schuldlosen Eheteils wäre nur dann beachtlich, wenn die Ehe schon in einem so starken Maße in dem sittlichen Bewusstsein beider Ehegatten Wurzel geschlagen hätte, dass die dadurch bewirkte innere Verbundenheit der Ehegatten auch trotz der Unmöglichkeit, die Ehe tatsächlich noch fortzuführen, in beiden Ehegatten fortwirkt. Hat dagegen die Ehe das sittliche Bewusstsein der Ehegatten noch nicht in solch starkem Maße geprägt, sodass allein die Tatsache der ständigen Trennung der Ehegatten zu einem allmählichen und letztlich vollständigen Schwinden jeglichen Gefühls innerer Zusammengehörigkeit und Verbundenheit führen wird, dann wäre die Aufrechterhaltung der Ehe sinn- und sittenwidrig. Es würde dann zwangsläufig die Ehe ein Stadium erreichen, in dem sie nur noch eine leere Form und eine Scheinehe sein würde. In einem solchen Falle ist es sittlich nicht gerechtfertigt, die Ehegatten noch so lange an der Ehe festzuhalten, bis dieser Zustand tatsächlich erreicht ist.

16

Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Erklärung der Beklagten, dem Kläger ins Ausland zu folgen, ernst gemeint ist. Für ihre wirkliche Einstellung könnte es ein Hinweis sein, wenn sie während der ganzen Dauer der Trennung der Parteien, nie ein solches Angebot gemacht hätte. Bei der Feststellung, in welchem Maße das Ehegelöbnis in der Ehe verwirklicht worden ist, sind wiederum diejenigen Umstände zu würdigen, auf die der Kläger die Zerrüttung der Ehe gründet. Selbst dann, wenn das Berufungsgericht nur feststellen sollte, dass diese Tatsachen zwar vorgelegen, dass der Kläger sie aber damals nicht als ehezerrüttend empfunden hat, können sie doch das Entstehen einer wahren ehelichen Gemeinschaft in starkem Maße gehindert haben. In welchem Maße die Ehe an Tiefe und Gehalt während der Dauer ihres Bestehens gewonnen hat, wird deutlich an dem Verhalten der beiden Ehegatten. Daraus, dass die Beklagte an der Ehe festhalten will, kann allein noch nicht geschlossen werden, dass die Ehe zu dem sie ausfüllenden Lebensinhalt geworden ist. Hier kann entscheidend zu berücksichtigen sein, dass sie dem Kläger zugemutet hat, körperliches Leid auf sich zu nehmen, um zu ihr und dem Kinde zurückzukehren, ohne selbst die Bereitschaft erklärt zu haben, ihm ins Ausland zu folgen. Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass die Beklagte nicht selbst opferbereit, sondern nur Opfer vom Kläger zu fordern gewillt ist, dann würde daraus folgen, dass auch in ihr ein echtes, dem Wesen der Ehe entsprechendes Gefühl der Gemeinschaft und Verbundenheit noch nicht entstanden ist. Dann aber wäre das Opfer, das ihr mit einer Lösung der Ehe zugemutet wird, nicht gross und die Scheidung der Ehe könnte auch dann, wenn die Zerrüttung ganz oder überwiegend vom Kläger verschuldet worden ist, der Sittenordnung entsprechen.

17

Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Widerspruch der Beklagten nicht zulässig oder zulässig, aber unbeachtlich sei, ist zu prüfen, ob die berechtigten Interessen des Kindes der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe fordern. Dafür wird festzustellen sein, wie sich die Ehescheidung auf das Kind hinsichtlich des Unterhalts sowie in häuslicher, erzieherischer und seelischer Beziehung auswirkt. Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, dass das Kind noch überhaupt keine persönliche Vorstellung von seinem Vater hat, dass er bisher keinen Einfluss auf die Erziehung des Kindes genommen hat und dass er auch, wenn es ihm nicht möglich sein sollte, nach Ungarn zurückzukehren, in Zukunft die Erziehung des Kindes nicht beeinflussen kann. Es wird daher in der Hauptsache darauf ankommen festzustellen, welche Bedeutung die Unterhaltsleistung für das Kind hat.

18

Da das Revisionsgericht in der Sache selbst nicht entscheiden konnte, musste auch die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht überlassen bleiben.

Dr. Lersch Raske Dr. Hartz Johannsen Kregel