Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1961, Az.: III ZR 16/60
Rechtskrafterstreckung eines Urteils bei beziffertem Anspruch auf Erhöhung einer Enteignungsentschädigung; Rechtsnatur einer Enteignungsentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 16/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 03.12.1959
- LG Frankfurt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 34, 337 - 342
- DVBl 1961, 795
- MDR 1961, 394 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1961, 441-444
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtskraft eines Urteils, das über den bezifferten Anspruch auf Erhöhung einer Enteignungsentschädigung befindet, erstreckt sich, auf die gesamte Entschädigungsforderung, wenn das Prozeßbegehren des Klägers dahin zu verstehen ist, daß er die ganze ihm zustehende Entschädigung geltend gemacht hat.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger, dessen Testamentsvollstreckung sich auf das Grundstück Große E. Straße Nr. ... in F. am ... erstreckte, hatte nach Enteignung dieses Grundstücks bereits in einem Vorprozeß eine Erhöhung der festgesetzten Enteignungsentschädigung durchgesetzt und verlangt nun eine weitere Enteignungsentschädigung.
Die beklagte Stadt hatte das in bester Lage F. belegene 225 qm große Trümmergrundstück durch Beschluß vom 13. Februar 1950 auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes enteignet und dabei die Entschädigung auf 300,- DM je qm, insgesamt also auf 67.500,- DM festgesetzt; das entsprach dem vom Regierungspräsidenten als Preisüberwachungsstelle festgesetzten Höchstpreis.
Mit einer im Mai 1950 eingereichten Klage verlangten die Eigentümer zunächst eine Erhöhung der Entschädigung um 22.500,- DM (also 400,- DM je qm); sie bemerkten dazu, daß sie den Wiederaufbau der Stadt nicht erschweren wollten und daher von der ihnen zustehenden höheren Entschädigung nur diesen Betrag verlangten. Später erhöhte der Kläger den Klagantrag auf 90.000,- DM (also 700,- DM je qm), nachdem ein Sachverständiger so den Wert des Grundstücks geschätzt hatte. Das Landgericht Frankfurt sprach dem Kläger im Jahre 1952 eine weitere Entschädigung von 75.046,30 DM zu und wies die Klage in Höhe von 14.953,70 DM ab, indem es unter Berücksichtigung des Preisstops nach den Verhältnissen von 1950 eine Entschädigung von 633,54 DM je qm, also insgesamt von 142.546,30 DM als angemessen erachtete. Dieses Urteil wurde am 24. Juni 1957 rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof ein dem Kläger günstiges Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen hatte.
Mit der im November 1958 erhobenen Klage im gegenwärtigen Verfahren verlangt der Kläger eine weitere Enteignungsentschädigung von 80.000,- DM nebst Zinsen und trägt dazu vor: Aus dem Vorprozeß ergebe sich, daß die Beklagte die Enteignungsentschädigung zu gering festgesetzt und etwa zur Hälfte zu spät bezahlt habe. Deshalb seien nach der seit Herbst 1957 entwickelten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; 26, 373) [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]die Preisverhältnisse zur Zeit der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend, also von März 1957. Damals habe nach Aufhebung der Preisbindung der gemeine Wert des Grundstücks mehr als 1.500,- DM je qm betragen, so daß der Kläger noch mindestens die Klageforderung verlangen könne. Die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozeß stehe nicht entgegen, weil dieser Anspruch damals nicht geltend gemacht worden sei; er sei erst später auf Grund der neueren Rechtsprechung entstanden. Die einmonatige Klagefrist des Aufbaugesetzes habe diesen Anspruch nicht betroffen, müsse notfalls auch als gewahrt angesehen werden.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hält die gezahlte Entschädigung für angemessen und meint, die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß stehe dem jetzt geltend gemachten Anspruch entgegen, auch sei die Klagefrist längst verstrichen.
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Rechtskraft des Vorprozeßurteils entgegenstehe und die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden sei.
Die Revision ist schon deshalb unbegründet, weil die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß der jetzt anhängigen Klage entgegensteht.
Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt jede neue Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch, über den rechtskräftig entschieden ist, aus. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils nur soweit, als es über den erhobenen Anspruch entschieden hat. Bei der Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil, so daß das Urteil, das einen Teilanspruch zuspricht oder aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt.
Der Umfang der Rechtskraft ergibt sich aus der Urteilsformel, für deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozeß samt Antrag heranzuziehen sind. Daraus ergibt sich, ob der Kläger einen Teilanspruch geltend gemacht und das Gericht ein Teilurteil erlassen oder ob es über den ganzen Anspruch entschieden hat. Allerdings schafft ein Urteil Rechtskraft auch insoweit, als es irrigerweise über einen Anspruch entscheidet, dem die Partei nicht erhoben hatte; die Parteien müssen sich gegen ein solches Urteil durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wehren, soweit es sie beschwert.
Im Vorprozeß hatte der Kläger einen bezifferten Leistungsantrag gestellt, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Summe beantragt, die zuletzt - unter Berücksichtigung der außerhalb des Rechtsstreits bezahlten Beträge - eine Entschädigung von insgesamt rund 157.500,- DM ergeben hätte. Wenn der Kläger damals nur einen Teilbetrag seiner Entschädigungsforderung geltend gemacht hätte, wäre jetzt trotz des Urteils im Vorprozeß eine Klage wegen desjenigen Betrags zulässig, der angeblich dem Kläger über 157.500,- DM als Entschädigung zusteht. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß das Urteil im Vorprozeß über den gesamten dem Kläger zustehenden Entschädigungsanspruch entschieden habe, weil der Kläger die im Vorprozeß verlangte "weitere" Entschädigung als volle Erfüllung seines Entschädigungsanspruchs begehrt gehabt habe; der Kläger hätte sich damals etwaige weitergehende Ansprüche vorbehalten und dadurch seine Klagforderung als Teilanspruch kenntlich machen müssen.
Dieser Auffassung ist aus folgenden Gründen zuzustimmen: Grundsätzlich braucht ein Kläger, der einen bezifferten Anspruch geltend macht, nicht zu erklären, daß er sich die darüber hinausgehenden Ansprüche vorbehalte, weil sich das schon aus dem Grundsatz ergibt, daß die Rechtskraft nur den im Prozeß geltend gemachten Anspruch, also nur bis zu der eingeklagten Höhe ergreift.
Zunächst hatte der Kläger im Vorprozeß ausdrücklich erklärt, daß er im Interesse des Wiederaufbaues seiner Heimatstadt nicht die volle ihm zustehende Entschädigung einklagen wolle; welche rechtliche Bedeutung dieser Erklärung zukommt, kann hier dahinstehen. Auch später hatte er noch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die erhöhte Klagforderung nicht der ihm zustehenden vollen Entschädigung entspreche; denn er hatte den Rechtsstandpunkt vertreten, daß die Entschädigung ohne Rücksicht auf die Preisstopbestimmungen festzusetzen sei. Darin lag - insbesondere nach der Aufhebung des Preisstops für Trümmergrundstücke im Jahre 1952 - der Vortrag, daß ihm eine Entschädigung von ungefähr 450.000,- DM zustehe, zumal nach Beseitigung der Preisbindungen Grundstücke in der gleichen Lage wie das enteignete Grundstück damals im freihändigen Vorkauf Erlöse bis zu 2.000,- DM je qm erzielt hätten. Nachdem aber der Bundesgerichtshof im Vorprozeß in seinem Urteil (BGHZ 13, 378) dargelegt hatte, daß der Kläger zwar Anspruch auf Entschädigung nach dem gemeinen Wert habe, daß aber bei dessen Ermittlung - trotz der späteren Aufhebung des Preisstops - die im Jahre 1950 bestehenden Preisbindungen zu berücksichtigen seien, ergab sich aus dem Vortrag des Klägers nicht mehr, daß er sich ernsthaft eines höheren Anspruches berühmte.
Hinzu kommt folgendes: Die Enteignungsentschädigung ist ein einheitlicher Anspruch und für ihre Durchsetzung vor den ordentlichen Gerichten lief die in Enteignungssachen übliche kurze Klagefrist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eröffnet die fristgerechte Klagerhebung den Rechtsweg nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage; dem Kläger ist zwar gestattet, seinen Klagantrag im Laufe des Rechtsstreits auch nach Ablauf der Klagefrist zu erhöhen (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]), aber mit rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits ist der Rechtsweg verschlossen, und zwar nun endgültig (RGZ 119, 362). Dieser Rechtslage entsprachen die Erklärung und das Verhalten des Klägers im Vorprozeß. Er hat seinen Klageantrag im Laufe des Prozesses ziffernmäßig dem Betrag angepaßt, der nach den Zwischenentscheidungen und dem Gutachten aller Sachverständigen als Entschädigung für ihn allerhöchstens erreichbar war. Er hat entgegen seinen früheren Erklärungen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs keinen Vorbehalt mehr gemacht und nicht mehr zum Ausdruck gebracht, daß die Klagforderung nur ein Teil seines Anspruchs sei. Ohne einen solchen Vorbehalt muß der Kläger in diesem Falle unter Berücksichtigung der Rechtsnatur seines einheitlichen Entschädigungsanspruches, dem Verlauf des Vorprozesses und dem Stand der damaligen Rechtsprechung sein Verhalten dahin gegen sich gelten lassen, daß er mit der Klage den ganzen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat. Die Beklagte hatte also auch keine Möglichkeit, die Rechtskraft auf die etwaigen weiteren Ansprüche über 157.500,-DM hinaus zu erstrecken, weil für eine entsprechende negative Feststellungswiderklage bei diesem Prozeßverhalten des Klägers das Rechtsschutzinteresse zu verneinen gewesen wäre. Das Vorgehen des Klägers im Vorprozeß ist also dahin aufzufassen, daß er beantragt hatte, die Beklagte zur Zahlung der ganzen, angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen, und dafür in der Begründung die Höhe dieser Gesamtentschädigung mit 157.500,- DM errechnete. Das Urteil des Vorprozesses, das der Klage teilweise stattgab und sie zum Teil abwies, hat also trotz Bezifferung des abgewiesenen Teils die Bedeutung, daß damit alle über den zugesprochenen Entschädigungsanspruch hinausgehenden Ansprüche abgewiesen wurden.
Damit hat das Urteil im Vorprozeß über den gesamten dem Kläger aus der Grundstücksenteignung von 1950 zustehenden Entschädigungsanspruch entschieden, so daß die jetzt erhobene Klage unzulässig ist, weil über den erhobenen Anspruch bereits rechtskräftig entschieden ist.
Die Revision muß deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Vorbringen der Parteien bedarf.
Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Beyer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Geiger
Gähtgens
Schäfer