Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1957, Az.: VII ZR 403/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 403/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 28.03.1956
- Landgericht Bamberg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 25, 217 - 225
- DB 1957, 1098-1099 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1958, 568-570 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1957, 1796-1798 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in M., T.str. ..., vertreten durch den Vorstand,
Prozessgegner
Margarethe H., geb. Gräfin St. in Bad Kr., Sc.-Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
1) Die Drohung ist bei erlaubtem Mittel und Ziel nicht allein deswegen widerrechtlich, weil der Drohende keinen Rechtsanspruch auf die Erklärung des Bedrohten hat. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolges ein berechtigtes Interesse hat, und ob die ausgesprochene Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt.
2) Zur Annahme der Widerrechtlichkeit i.S. des § 123 BGB bedarf es der Feststellung, daß der Gläubiger die Tatsachen kennt oder kennen muß, die seiner Drohung den sittlich anstößigen Charakter geben; die schuldhafte Unkenntnis steht also dem Wissen gleich. In keinem Falle wird die Rechtswidrigkeit der Drohung durch eine falsche rechtliche Wertung des Sachverhalts seitens des Gläubigers ausgeschlossen.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 28. März 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stand mit der Firma F. H. H. in Hö., deren Inhaber der Ehemann der Beklagten war, in Geschäftsverbindung; die Beklagte war an dem Unternehmen mit einer Einlage beteiligt. Im April 1953 geriet H. in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die jedoch vorerst mit Hilfe der Firmen Walter K. und Ho.-Holzgroßhandlung behoben wurden.
Im Sommer und Herbst 1953 zogen die drei Firmen aufeinander Wechsel, die von der Klägerin diskontiert wurden. Damals stand die Firma K. vor dem Zusammenbruch, und auch die beiden anderen Firmen waren außerstande, ihre Wechsel schulden zu begleichen Am 11. November 1953 schloß die Klägerin mit der Firma H. und fünf Tage später mit der Firma Ho. je ein Abkommen. Die Klägerin verpflichtete sich, die K.-Accepte zu Lasten eines Gemeinschaftskontos K./H einzulösen und den Schuldnern Ratenzahlung zu gewähren. Die Beklagte übernahm für die Erfüllung der Pflichten, die der Firma H. gegenüber der Klägerin oblagen, die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe von 28.000 DM.
Über das Vermögen der Firma H. wurde am 3. Dezember 1953 das Vergleichsverfahren eröffnet. Ein Vergleich kam zwar zustande; er wurde jedoch von dem Ehemann der Beklagten nicht erfüllt. Die Eröffnung des Anschlußkonkurses wurde mangels Masse abgelehnt.
Die Klägerin hat die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie hat u.a. eingewandt, daß die Bürgschaftsübernahme nichtig sei, weil sie sie gemäß § 123 BGB angefochten habe. Das stellvertretende Vorstandsmitglied der Klägerin, Sch., habe ihr gedroht, ihr Ehemann werde wegen "Wechselreiterei" strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie sich nicht für seine Schulden verbürge; hierdurch habe sie sich zur Unterzeichnung der Urkunde bestimmen lassen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hatte sich in erster Linie darauf berufen, daß die Bürgschaftsübernahme infolge des Nichteintritts einer aufschiebenden Bedingung nicht wirksam geworden sei; mindestens sei sie, die Beklagte, infolge schuldhafter Vertragsverletzung durch die Klägerin oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage frei geworden. Das Oberlandesgericht hält diese Einwände für unbegründet. Es ist jedoch der Ansicht, daß die von der Beklagten vorsorglich ausgesprochene Anfechtung nach § 123 BGB durchgreift.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1)
Allerdings kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Annahme einer Drohung i.S. des § 123 BGB durch das Berufungsgericht wendet.
Das Oberlandesgericht folgt, soweit es sich um den Hergang der Besprechung vom 11. November 1953 handelt, in wesentlichen Teilen dem Vortrag der Klägerin und den ihn bestätigenden Angaben des Bankdirektors Sch.. Danach hat Sch. der Beklagten nahegelegt, die Bürgschaft zu übernehmen. Hierbei hat er sie darauf aufmerksam gemacht, daß die Wechsel "strafrechtliche Konsequenzen" haben könnten; er hat weiter gesagt, daß es der Bank ferne liege, die Dinge aufzurollen, wenn eine Regelung erfolge.
Diesen Worten entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß, Sch. habe zum Ausdruck bringen wollen, daß eine Strafanzeige seitens der Bank und eine Verurteilung des Ehemannes der Beklagten zu erwarten seien, wenn diese die Bürgschaftsurkunde nicht unterschreibe. Es wertet deshalb das Verhalten des Schweiker als Drohung i.S. des § 123 BGB.
Gegen diese Beurteilung bestehen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung Bedenken.
a)
Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts ist insoweit, entgegen der Annahme der Revision, nicht widerspruchsvoll. Es ist zwar richtig, daß die Bekundungen des Ehemannes der Beklagten mit denen des Direktors Sch. nicht übereinstimmen, soweit es sich um den Hinweis auf die "strafrechtlichen Konsequenzen" handelt; der Zeuge He. weiss von einer solchen Äußerung des Sch. nichts. Das hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen. Es war nicht gehindert, im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung den Angaben des Sch. zu folgen. Wenn es die Aussagen der Eheleute H. kurz darauf als glaubwürdig und zutreffend bezeichnet, so kann sich dies nur auf die Schilderung des Gesamtherganges beziehen, nicht jedoch auf solche Einzelheiten, hinsichtlich deren es ausdrücklich von ihren Bekundungen abgewichen ist. Das ist im übrigen nicht nur an dieser Stelle geschehen, sondern auch in anderem Zusammenhange, z.B. S. 24 des Urteils.
b)
Unter einer Drohung i.S. des § 123 BGB ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet. Dagegen genügt nicht die Ausnutzung einer schon bestehenden Zwangslage oder der bloße Hinweis auf ein bereits vorhandenes Übel, ohne daß damit eigene, künftige Maßnahmen in Verbindung gebracht werden (BGHZ 2, 287, 295; 6, 348, 351).
Das Oberlandesgericht hat sich nach diesen Grundsätzen gerichtet. Es entnimmt den Worten des Sch., daß er sich nicht auf rechtlich bedeutungslose Hinweise beschränkt, sondern bewußt und für die Beklagte erkennbar in Aussicht gestellt hat, die Bank werde gegen den Ehemann H. Strafanzeige einreichen und seine strafrechtliche Verurteilung herbeiführen, wenn die Bürgschaft nicht zustande komme. Das Berufungsgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, daß Sch. damit sagen wollte, er werde gegebenenfalls persönlich Einfluß auf die Erstattung der Anzeige nehmen; die Erörterungen in dem Urteil, insbesondere der Satz S. 19
"Danach ist festzustellen, daß Schw. der Beklagten tatsächlich mit einer Strafanzeige ihres Ehemannes ... gedroht hat ...",
können aber nur in diesem Sinne verstanden werden. Das folgte schon aus der Stellung Sch. - er ist stellvertretendes Vorstandsmitglied der Klägerin und deswegen als Partei, nicht als Zeuge, vernommen worden - sowie daraus, daß er die Verhandlungen in eigener Verantwortung geführt hat.
Das Merkmal der Drohung ist somit von dem Oberlandesgericht rechtlich zutreffend behandelt worden.
2)
Das Oberlandesgericht hält die Drohung auch für widerrechtlich.
Zwar nimmt es an, daß das angedrohte Verhalten (die Einreichung der Strafanzeige) ebenso wie der erstrebte Erfolg (die Erlangung der Bürgschaft), jeweils für sich allein betrachtet, rechtlich zulässig gewesen seien. Es hält aber die Beziehung von Mittel zu Zweck im vorliegenden Fall für verwerflich. Die Klägerin habe, so führt es aus, keinen Anspruch auf Abgabe einer Bürgschaftserklärung gegen die Beklagte gehabt; unter diesen Umständen habe sie nicht die Erstattung einer Strafanzeige gegen deren Ehemann androhen dürfen, um zum Ziele zu gelangen. Ein solches Verhalten widerspreche zudem der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden.
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß sich das Oberlandesgericht von einer Auffassung habe leiten lassen, die zwar früher von dem Reichsgericht vertreten, inzwischen aber, insbesondere auch von dem Bundesgerichtshof, aufgegeben worden sei. Die Drohung werde, so meint die Beschwerdeführerin, wenn Zweck und Mittel erlaubt seien, nicht schon dadurch widerrechtlich, daß ein Erfolg erstrebt werde, auf den der Drohende keinen Anspruch habe. Vielmehr bedürfe es zur Annahme der Widerrechtlichkeit noch weiterer Feststellungen, die hier fehlten.
Diese Rüge greift durch.
a)
Die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Drohung bei an sich erlaubtem Mittel und Ziel widerrechtlich ist, darf nicht ausschließlich davon abhängig gemacht werden, ob der das Übel in Aussicht Stellende einen Rechtsanspruch auf die Erklärung des Bedrohten hat. Hat er ihn, so wird regelmäßig die Rechtswidrigkeit entfallen; es gibt aber auch Fälle, in denen sie zu verneinen ist, obwohl dieser Rechtsanspruch nicht besteht. Die in der Vergangenheit regelmäßig und vereinzelt auch heute noch im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht, nach der die Drohung beim Fehlen eines solchen Anspruchs stets widerrechtlich sein soll, ist abzulehnen, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen (RGZ 102, 311, 314; 112, 226, 228; 166, 40, 44 ff) sowie der Bundesgerichtshof, wenn auch abschließend nur für nicht vermögensrechtliche Ansprüche, in dem Urteil BGHZ 2, 287, 295 dargetan haben. Dem schließt sich der Senat an. Zwar hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil BGHZ 6, 348, 351 auf die frühere Formel zurückgegriffen Aus seiner Entscheidung geht aber nicht hervor, daß er damit einen ohne Ausnahme geltenden Rechtssatz aussprechen und von den erwähnten Urteilen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs abweichen wollte.
Danach ist in erster Linie zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolges ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs zu §§ 240, Abs. 2 und § 233 Abs. 2 StGB, so u.a. BGHSt 2, 194, 196; 5, 254, 258; NJW 1957, 596, 598). Bei der hiernach gebotenen Würdigung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dem Vorgang sein Gepräge geben. Dazu gehört allerdings vordringlich die Frage, ob der Drohende ein Recht auf das hat, was er erreichen will. Aber auch wenn er es nicht haben sollte, kann sein Verhalten nach der besonderen Lage des Falles gerechtfertigt erscheinen. Das wird u.a. dann in Betracht kommen, wenn die Rechtsordnung dem Gläubiger zwar keinen durchsetzbaren Anspruch gewährt, die Sittenordnung dem Schuldner die Erfüllung aber nahelegt. Droht der Gläubiger in einem solchen Falle mit einem an sich erlaubten Mittel, so wird sein Verhalten beim Fehlen sonstiger Erschwerungsgründe noch als mit den guten Sitten vereinbar und daher als nicht rechtswidrig angesehen werden können.
b)
Diese Grundsätze gelten auch für die Drohung mit einer, mindestens nach Ansicht des Gläubigers, berechtigten Strafanzeige.
Dem Gläubiger kann es nicht verwehrt sein, den Schuldner unter in Aussichtstellen der sonst zu erwartenden Anzeige aufzufordern, den ihm gegenüber mit der Straftat angerichteten Schaden wieder gutzumachen (vgl. hierzu u.a. RG HRR 1940, 140; BGHSt 5, 254, 258 sowie BGH in NJW 1957, 596, 598). Eine solche Drohung ist noch als angemessenes Mittel anzusehen; sie findet schon in der Beziehung zwischen der Straftat und dem geltend gemachten Anspruch ihre Rechtfertigung.
Diese Beurteilung ändert sich nicht, wenn es sich um das Verhältnis des Gläubigers zu einem Dritten handelt. Auch wenn der Gläubiger keinen Rechtsanspruch gegen diesen Dritten auf ein Eintreten für den Schuldner hat, kann die Drohung je nach Lage des Falles als zulässig erachtet werden. Das wird z.B. dann in Betracht kommen, wenn der Dritte in einer straf- oder zivilrechtlich nicht erfassbaren Weise an der Straftat mitgewirkt hat, durch die der Schaden verursacht worden ist, oder wenn er Vorteile daraus gezogen hat. Die Frage der Widerrechtlichkeit kann nicht allein nach den Belangen des Bedrohten beantwortet werden; vielmehr sind auch die Interessen des Gläubigers zu berücksichtigen. Von dessen Standpunkt aus kann es aber in einem solchen Fall als sittlich vertretbar angesehen werden, wenn er dem Dritten, von dem er sich ebenfalls geschädigt fühlen oder den er für einen Nutznießer der Straftat halten darf, die Anzeige gegen den Täter androht, falls sich der Dritte nicht ebenfalls für die Wiedergutmachung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren einsetzt.
Es bedarf somit stets einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Auch mit dem angeführten Beispiel sind die Möglichkeiten nicht erschöpft, unter denen die Androhung einer Strafanzeige zwecks Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche nicht widerrechtlich ist. Das Bestehen eines inneren Zusammenhanges zwischen der Straftat und der von dem Gläubiger erhobenen Forderung wird zwar der häufigste in Betracht kommende Fall sein; es sind aber auch andere Interessenlagen denkbar, die eine solche Drohung rechtfertigen können.
Das Oberlandesgericht hat diesen Erwägungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Es erörtert zunächst nur, ob die Klägerin einen Rechtsanspruch auf die Bürgschaft gehabt hat und verneint dies (S. 20 d. Urt.). Zwar erwähnt es (S. 21 d. Urt.) auch die Entscheidung BGHZ 2, 285 und gelangt zu dem Ergebnis, daß die von Schweiker ausgesprochene Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden kein angemessenes Mittel zur Erreichung des an sich nicht zu mißbilligenden ("billigenden" ist ein offensichtlicher Schreibfehler in dem Urteil) Zwecks gewesen sei. Insoweit fehlt es aber an jeder Begründung. Sie wäre umso notwendiger gewesen, als möglicherweise Anhaltspunkte gegeben sein konnten, die das Verhalten des Bankdirektors Sch. vielleicht als vertretbar erscheinen ließen. Die angeblich von dem Ehemann H. begangenen Straftaten sollen in der Ausstellung und Annahme sog. "Reitwechsel" bestanden haben, durch die er sich Kapital für seine Firma zu verschaffen gesucht haben soll. Die Beklagte war an dem Unternehmen nicht unerheblich beteiligt; sie hatte der Firma H. 36.000,- DM zur Verfügung gestellt und zu Gunsten der Firma Ho. eine Ausfallbürgschaft von 24.000,- DM übernommen (S. 22 d. Urt.). Unter diesen Umständen ist daran zu denken, daß auch sie durch das ihrem Ehemann vorgeworfene Verhalten und die Diskontierung der Wechsel seitens der Klägerin zu deren Lasten, wenn auch nur mittelbar, Vorteile gezogen hat. Dieser Umstand darf nach dem oben Gesagten bei der Beurteilung, ob die Drohung widerrechtlich war, nicht außer acht gelassen werden; er hatte mindestens der Erörterung bedurft.
3)
Ähnliche Bedenken bestehen gegen das Urteil, soweit es sich mit den inneren Tatmerkmalen des § 123 BGB auf seiten des Bankdirektors Sch. befaßt.
a)
Das Oberlandesgericht führt hierzu folgendes aus: Die Möglichkeit der Anfechtung werde nicht wegen einer besonders verwerflichen Handlungsweise des Drohenden, sondern nur deshalb gewährt, weil die freie Willensbildung des Bedrohten geschützt werden solle. Deswegen brauche der Drohende nicht den Willen gehabt zu haben und sich bewußt gewesen zu sein, daß er eine Leistung erzwinge, auf die er kein Recht habe. Es bedürfe somit nicht des Nachweises, daß er sich der Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise bewußt gewesen sei. Ausreichend, andererseits aber auch erforderlich sei, daß er das Bewußtsein gehabt habe, seine Drohung sei geeignet, den anderen Vertragsteil in unzulässiger Weise zu beeinflussen.
Vorliegend habe Sch. die Sach- und Rechtslage gekannt. Er habe gewußt, daß die Bank keinen Anspruch auf die Bürgschaft gehabt habe. Trotzdem habe er die Beklagte unter allen Umständen zur Unterzeichnung zwingen wollen, weil hiervon das für die Klägerin viel wichtigere Eintreten der Fürsten Ho. für die Wechselschulden abhängig gewesen sei, diese hätten nämlich erklärt, sie würden eine solche Bürgschaft nur übernehmen, wenn sich die Beklagte vorher verbürgt habe. Auf Grund dieser Erwägungen habe er den verschärften Druck auf die Beklagte ausgeübt. Er sei sich hierbei bewußt gewesen, die Beklagte in unzulässiger Weise zu beeinflussen.
b)
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägungen nicht ausreichen, um die gezogenen Schlüsse zu rechtfertigen.
Wie bereits oben erwähnt worden ist, muß auch bei der Frage nach der Zulässigkeit der Anfechtung wegen Drohung gemäß § 123 BGB die Interessenlage beider Beteiligten beachtet werden. Im Vordergrund stellt zwar der Gedanke, daß die Entschließungsfreiheit des Bedrohten geschützt werden soll, es genügt aber noch nicht zur Anwendung der Vorschrift, daß er durch fremdes Handeln in eine unfreie Lage versetzt worden ist (BGHZ 8, 348, 357). Vielmehr bedarf es zusätzlich auf seiten des Gläubigers einer besonders gearteten inneren Einstellung, die sein Handeln erst als widerrechtliche Drohung i.S. des § 123 BGB kennzeichnet.
Davon ist auch das Reichsgericht ausgegangen. Es hat zunächst darauf hingewiesen, daß sich der Drohende des Druckes bewußt und daß sein Wille darauf gerichtet sein muß, eine Leistung durch Beugung des fremden Willens zu erzwingen (u.a. Warn 1913 Nr. 186). In dieser Richtung besteht, soweit erkennbar, kein Streit. Darüber hinaus hat es die Zulässigkeit der Anfechtung nach § 123 BGB davon abhängig gemacht, daß sich der Drohende bewußt gewesen ist, seine Äußerung sei geeignet, den anderen in seiner Willensfreiheit "in unzulässiger Weise" zu beeinflussen; dagegen hat es nicht das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit verlangt (u.a. RGZ 104, 79; 108, 102, 104). Das Oberlandesgericht hat diese Formulierung übernommen, ohne jedoch zu erörtern, worin nun der Unterschied zwischen dem für die Wirksamkeit der Anfechtung nicht notwendigen Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und dem erforderlichen Bewußtsein, in unzuläsiger Weise vorzugehen, liegen soll.
Die Revision scheint, soweit zu erkennen ist, beide Begriffe gleichzusetzen. Sie rügt, das Oberlandesgericht habe das Bewußtsein des Schweiker von einer unzulässigen Einwirkung nicht behandelt.
Dem Revisionsangriff fehlt zwar in dieser Form die Grundlage, denn das Urteil enthält eingehende Anführungen hierzu; es kommt nur darauf an, welchen Inhalt man jenen Begriffen gibt. Im Ergebnis ist die Rüge aber doch begründet, weil die Darlegungen des Berufungsgerichts schon infolge seiner zu engen Auslegung des Begriffs der Widerrechtlichkeit unzureichend sind.
Das Bedürfnis, die Anfechtung wegen Drohung nach § 123 BGB nur zuzulassen, wenn auch hinsichtlich der Widerrechtlichkeit gewisse innere Merkmale auf seiten des Drohenden gegeben sind, ist nicht zu verkennen. Man darf, wie bereits oben betont worden ist, nicht allein auf das Interesse des unfrei Handelnden abstellen; vielmehr ist stets zu fragen, ob und inwieweit auch derjenige Schutz verdient, von dem die Drohung ausgeht. Diesen Schutz wird man ihm unbedenklich dann gewähren können, wenn er sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsordnung befindet. Das ist nicht nur der Fall, wenn er die tatsächlichen Gegebenheiten richtig erkennt und zutreffend wertet, sondern kann auch dann in Betracht kommen, wenn seine an sich zutreffende Wertung auf einer tatsächlich falschen Grundlage beruht. Ist der Irrtum nämlich unverschuldet, so ist er nicht so schwerwiegend, daß dem Gläubiger deswegen der Makel einer rechtswidrigen Drohung und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zugemutet werden müßten. Anders liegt der Fall, wenn dem Drohenden sein Irrtum zum Vorwurf gereicht. Trifft ihn insoweit ein Verschulden, so ist es nur recht und billig, daß er sich im Rahmen des § 123 BGB ebenso behandeln lassen muß, wie wenn ihm die Tatsachen bekannt gewesen wären.
Daraus folgt, daß ein Gläubiger gegen die Anfechtung geschützt wird, wenn er bei seiner Drohung unverschuldet von einem Sachverhalt ausgeht, der sein Verhalten als zulässig erscheinen lassen würde. Dagegen muß dieser Schutz im Hinblick auf das alsdann überwiegende Interesse des Bedrohten stets versagt werden, wenn der den Druck Ausübende die Tatsachen richtig sieht, aber falsche rechtliche Schlüsse daraus herleitet. In einem solchen Falle entfernt sich der Drohende in seinem Willen von den grundsätzlichen Anforderungen, die die Rechtsordnung an jeden stellt, und muß es deswegen hinnehmen, daß sein Verhalten als unzulässig und damit rechtswidrig gewertet wird (vgl. hierzu auch BGHSt 3, 105, 106 ff).
Als Ergebnis ist somit festzuhalten: Zur Annahme der Widerrechtlichkeit im Sinne des § 23 BGB bedarf es der Feststellung, daß der Gläubiger die Tatsachen kennt oder kennen muß, die seiner Drohung den sittlich anstößigen Charakter geben; die schuldhafte Unkenntnis steht also dem Wissen gleich. In keinem Falle wird die Rechtswidrigkeit der Drohung durch eine falsche rechtliche Wertung des Sachverhalts seitens des Gläubigers ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht hat die Sach- und Rechtslage bisher nicht hinreichend nach diesen Grundsätzen geprüft. Es untersucht zwar, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte hatte, und ob Sch. die Umstände kannte, die zur Verneinung einer solchen Forderung führten. Unerörtert gelassen hat es aber die Frage, ob er nicht auch dann, wenn die objektive Rechtswidrigkeit zu bejahen sein sollte, in unverschuldetem Irrtum von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der geeignet gewesen wäre, seinem Vorgehen den Makel des sittlich Anstößigen zu nehmen. Die Möglichkeit zu einer solchen Annahme bestand hier nach dem oben Gesagten; es bedarf daher gegebenenfalls der Stellungnahme des Tatrichters dazu.
4)
Das Urteil muß somit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dieses wird auch im übrigen den Sachverhalt neu zu prüfen haben, also auch dahin, ob Sch. bewußt eine Drohung im Sinne des § 123 BGB ausgesprochen oder ob er sich nur auf einen Hinweis beschränkt hat (vgl. oben zu 1 b). Vor allem wird es sich nochmals mit der Frage der Ursächlichkeit zu befassen haben.
Die Rechtsprechung hat in ähnlich gelagerten Fällen mehrfach darauf hingewiesen, daß insoweit eine zurückhaltende Beurteilung am Platze ist. Der Bedrohte wird im allgemeinen die ihm oder dem Dritten vorgeworfenen Handlungen kennen und sich über die Sach- und Rechtslage im klaren sein. Läßt er sich unter solchen Voraussetzungen in Erörterungen mit dem Gläubiger ein, so wird man in der Regel annehmen können, daß seine dieser Lage Rechnung tragende Handlungsweise nicht auf eine Drohung des Gläubigers, sondern auf eigene Überlegungen zurückzuführen ist (vgl. hierzu u.a. RG JW 1905, 200; Warn 1910 Nr. 370; 1913 Nr. 186; HRR 1940, 140; BGHZ 6, 348, 351).
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.