Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1958, Az.: IV ZR 307/57
Zeuge; Beantwortung von Fragen; Unehre; Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 307/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 26, 391 - 400
- MDR 1958, 413-414 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 753 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1958, 826-827 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1958, 465-471
Redaktioneller Leitsatz
Fragen, deren Beantwortung einem Zeugen zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde, braucht dieser nicht zu beantworten. Dies gilt auch für den Fall, wenn die wahrheitsgemäße Aussage dem Zeugen keine Unehre bringen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nicht hervorrufen würde.